Tschechische Nationalbank Maßnahme Nr. 93 / 1995 Coll.

Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur direkten Investition in die Länder der Europäischen Gemeinschaften

Gültig Maßnahmen
Textfassungen: 08.06.1995
ANHANG
Maßnahmen
Tschechische Nationalbanken
vom 20. April 1995
über direkte Investitionen in Länder der Europäischen Gemeinschaften
Die Tschechische Nationalbank gemäß § 41 Abs. 2 und § 36 b) des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 6 / 1993 S., an der Tschechischen Nationalbank und § 13 Abs. 3 des Devisengesetzes Nr. 528 / 1990 S., geändert durch Gesetz Nr. 228 / 1992 Sl., zur Durchführung von Artikel 61 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Tschechischen Republik, des einen Teils, und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten,
§ 1
(1) Auslandsinvestitionen (2) mit Ausnahme von Banken (3) können in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, d. h. Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Deutschland, den Niederlanden, Portugal, Österreich, Griechenland, Spanien, Schweden, Großbritannien und Nordirland, frei aufgenommen werden, und direkte Investitionen aus den börsennotierten Ländern der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Direktinvestitionen auf Inseln, die Teil des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, sondern mit einem gewissen Grad an Autonomie (z.B. Man und Jersey-Inseln). Sie gilt auch nicht für Direktinvestitionen in den außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
§ 2
(1) Eine Direktinvestition ist eine Investition, die dazu bestimmt ist, dauerhafte wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem Investor eines Landes und einem in einem anderen Land ansässigen Unternehmen herzustellen, zu erwerben oder zu erweitern, das folgende Formen aufweist:
a) die Errichtung oder Erweiterung eines ausschließlich im Besitz befindlichen Unternehmens, den Erwerb des ausschließlichen Eigentums eines bestehenden Unternehmens;
b) Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen, wenn der Investor mindestens 10% der Vermögenswerte des Unternehmens oder der Stimmrechte erhält;
c) ein Darlehen für fünf oder mehr Jahre, das einem Unternehmen unter Buchstabe a oder b durch einen Investor gewährt oder mit einem Gewinnbeteiligungsvertrag verbunden ist;
d) Nutzung des Gewinns aus den bestehenden Direktinvestitionen für seine Expansion (Reinvestition des Gewinns).
(2) Direkte Investitionen können durch Hinterlegung von Geldern, bestimmten Gegenständen, Rechten oder sonstigen Vermögenswerten (z.B. Urheberrecht, Know-how) in das Kapital des Unternehmens, den Erwerb von Wertpapieren (z.B. Aktien, vorläufige Zertifikate, Einheiten) oder die Bereitstellung von Geldern im Rahmen eines Kreditvertrags erfolgen.
§ 3
(1) Deviza4) (nachstehend „die Bank“ genannt) eine Zahlung oder Übertragung in Bezug auf die Direktinvestitionen gemäß den Absätzen 1 und 2 über die Vorlage von Dokumenten, die das Recht auf Direktinvestitionen belegen,
a) eine amtlich beglaubigte Kopie des Vertrags oder eines anderen Instruments, das die Existenz eines Unternehmens eines Investors bezeugt, im Falle eines Darlehens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c sowie eines Kreditvertrags oder eines sonstigen Nachweises für die Aufnahme des Vertrags;
b) ein Auszug aus dem Geschäftsregister, eine amtlich zertifizierte Kopie der Handelsbescheinigung oder ein anderes ähnliches Dokument im Zusammenhang mit dem Geschäft des Investors, falls vorhanden, 5)
c) die Regelungen für den Erwerb von Wertpapieren, um eine direkte Investition in diese Weise zu schaffen;
d) einen Auftrag zur Überweisung von Geldern im Ausland.
(2) Das Devisensiegel legt den in Absatz 1 genannten Direktinvestitionskarten ein vollständiges Deklarationsformular gemäß Absatz 4 Absatz 1 vor. Die Meldung von Direktinvestitionen ist die Erfüllung von Berichtspflichten im Rahmen des Devisenkodex.6) Das Recht auf Aufnahme in den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 1 wird dadurch nicht berührt.
§ 4
(1) Die Ankündigung einer direkten Investition in die Registrierung der Tschechischen Nationalbank erfolgt durch das Devisensiegel wie folgt:
a) bei der Gründung eines neuen Unternehmens oder bei der Einreise in ein bestehendes Unternehmen und bei der Neuinvestierung der Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d auf ein DEV (ČNB) Formular 4-50 (Anhang 1);
b) bei der Gewährung einer Geldbuße an Ausländer (7) gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c unter Verwendung des DEV (KNB)-Formulars 6-50 (Anhang 2);
c) nach Eingang eines Geldguthabens eines Devisenfremden gemäß § 2 Abs. 1 c) unter Verwendung eines DEV (CNB) Formulars 5-50 (Anhang 3).
(2) Die Meldepflicht wird erfüllt, indem der Bank zum Zeitpunkt der Vorlage des Zahlungsauftrags oder innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Zahlung durch den Fremden aus dem Kreditvertrag drei Kopien des Formulars übermittelt werden. Die Bank bestätigt die Einhaltung der Meldepflicht in allen Kopien der Erklärungen, von denen einer an den Berichtspflichtigen zurückgegeben wird, und legt dies der Dokumentation des ausgeführten Bargeldgeschäfts bei und übermittelt die betreffende Zweigstelle der Tschechischen Nationalbank innerhalb von fünf Tagen nach Ende eines jeden Monats. Die Anmeldung erfolgt bei jeder Barzahlung.
(3) Führt das Devisensiegel Zahlungen über eine andere Bank als diejenige, durch die die Direktinvestition gemeldet wurde, so zieht es die Bank auf die Dokumente der Direktinvestition und auf die Erfüllung der Meldepflicht. Die Bank prüft diese Tatsachen mit dieser anderen Bank. Die Überprüfung kann durch die Vorlage durch das Devisensiegel einer Kopie der Inspektionserklärung ersetzt werden. In Ermangelung eines Zusammenhangs der Cash-Performance mit einer Direktinvestition wird die inländische Devisenordnung nicht von der Bank ausgeführt.
§ 5
(1) Bei Direktinvestitionen, die keine Cash-Performance darstellen, teilt das Devisensiegel der Tschechischen Nationalbank die Investition binnen 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Rechts auf Devisenaustausch mit. der Erklärung eine Direktinvestitionskarte beigefügt ist,
a) eine amtlich beglaubigte Kopie des Vertrags oder eines anderen Instruments, das die Existenz eines Investors, einschließlich seiner Barwertung, bezeugt;
b) ein Auszug aus dem Geschäftsregister oder eine beglaubigte Kopie der Geschäftsbescheinigung oder eines anderen ähnlichen Dokuments, das sich auf das Geschäft des Investors bezieht, wenn überhaupt, im Falle eines Unternehmers.
Die Anmeldung erfolgt durch den Devisenstift auf zwei Exemplaren des DEV-Formulars (ČNB) 4-50 (Anhang 1), die dem Zweig der Tschechischen Nationalbank, die für die Geschäfts- oder Dauerresidenz der nicht Unternehmer ist, vorgelegt werden. Die Zweigniederlassung bestätigt die Einhaltung der Meldepflicht auf beiden Kopien, von denen einer an den Berichtspflichtigen zurückgegeben wird.
(2) Wird die Investition nach der in Absatz 1 genannten Notifizierung durch Barausführung verlängert, so wird das Verfahren nach Absatz 4 Absatz 3 entsprechend verfolgt.
(3) Die Tschechische Nationalbank, die nach Absatz 1 zuständige Zweigniederlassung, wird auch über Änderungen des Inhalts der Investorbeziehung gemäß § 2 unterrichtet, insbesondere über die Änderung der Höhe des Geschäftsanteils oder das Verschwinden der Direktinvestition. Die Anmeldung erfolgt innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Rechtsereignisses.
§ 6
(1) Die im Rahmen des Sondergesetzes (2) vor dem 1. Februar 1995 für die Errichtung von Betrieben und sonstigen Investitionen gemäß Artikel 2 dieser Maßnahme erteilten Devisengenehmigungen werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nicht berührt und bleiben in Kraft. Das aus der Devisengenehmigung resultierende Recht unterliegt keinen Beschränkungen und Bedingungen, wenn sie der Maßnahme widersprechen.
(2) Die in der Maßnahme Česká národní banka Nr. 11 vom 22. November 1993 vorgesehenen Verpflichtungen, die die Übermittlung von Erklärungen von anderen Personen als Banken Česká národní banka (Betrag 76 / 1993 Coll.), geändert durch die Maßnahme Česká národní banka Nr. 6 vom 28. November 1994 (Betrag 1 / 1995 Coll.) vorsieht, werden von dieser Maßnahme nicht berührt.
§ 7
Diese Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Gouverneur:
v. Ing. Vít v. r.
Vizepräsident

Příloha č. 1

Anhang 1
HINWEISUNG DER RICHTLINIE DER RICHTLINIE DES GERICHTSHOFES

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
HINWEISUNG DES MONEY CREDIT GRANZÖSTEN ZU DEN AUSLÄNDERN)

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3
ANALYSE DES MONEY CREDIT CLAIMS, das aus den FEMELDEN LÄNDERn hervorgegangen ist)

1) Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 7 / 1995 Coll.
2) Artikel 5 des Devisengesetzes Nr. 528/1990 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 228/1992 Slg.
3) § 1 des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg. über die Banken, geändert durch Gesetz Nr. 264 / 1992 Slg., Nr. 292 / 1993 Slg. und Nr. 156 / 1994 Slg.
4) Absatz 3 (1) des Devisengesetzes.
5) Absatz 5 (3) des Devisengesetzes.
6) Artikel 9 und 15 des Devisengesetzes.
7) Absatz 5 (2) des Devisengesetzes.
(x) gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a, b, d) der Maßnahme CNB Nr.... / 1995

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahme der Tschechischen Nationalbank Nr. 93/1995 Slg. über Direktinvestitionen in Länder der Europäischen Gemeinschaften
Art der VorschriftMaßnahmen
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Verkündungsdatum08.06.1995
In Kraft seit-
In Kraft bis-
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