Dekret Nr. 92 / 2024 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 386 / 2022 Coll., über Nutzpflanzen und Verbreitungsmaterial von Hopfen, Reben und Zierarten, geändert durch Dekret Nr. 188 / 2023 Coll.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2024
92.
ERKLÄRUNG
vom 28. März 2024
zur Änderung des Erlasses Nr. 386 / 2022 Coll., auf Kulturen und Vermehrungsmaterial von Hopfen, Reben und Zierarten, geändert durch das Erlass Nr. 188 / 2023 Coll.
Das Landwirtschaftsministerium bestimmt gemäß § 3 (14) a), § 3e (5), § 5 (8), § 7 (6) d), (g), (h), (i), (j), (k) und (u), § 19 (17) a), (c), (f), (h), (h), § 23 (6) d), (7) und § 25 (8) des Gesetzes Nr. 219 / 2003 Coll., 2006
Čl. I
Verordnung Nr. 386 / 2022 Slg., über Nutzpflanzen und Vermehrungsmaterial von Hopfen-, Reben- und Zierpflanzenarten und deren Umwälzung, geändert durch Verordnung Nr. 188 / 2023 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In § 2 (q) wird "a" durch eine Komma ersetzt und nach (q) der folgende Buchstabe (r) eingefügt:
"(r) ein praktisch frei von Schadorganismen, dass das Ausmaß, in dem Schadorganismen in einem bestimmten Ausbreitungsmaterial oder Fruchtpflanzen auftreten, ausreichend niedrig ist, um die akzeptable Qualität und den Nutzwert eines solchen Vermehrungsmaterials zu gewährleisten; und "
Punkt (r) wird als Punkt (s) umnummeriert.
2. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "Rechnungen, Lieferscheine, internationale Bescheinigungen, Bescheinigungen und Anerkennungszeugnisse, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, die für die Zertifizierung oder Kontrolle im Staat zuständig ist" durch die amtlichen Etiketten, Lieferantenetiketten, Rechnung, Lieferschein, internationale Bescheinigung, Bescheinigung und Anerkennungsbescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt, die für die Zertifizierung oder Kontrolle im Staat zuständig ist."
3. Absatz 6 (5), einschließlich Fußnote 2, wird gestrichen.
4. In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "nach international anerkannten Diagnosemethoden" ersetzt durch die Worte "visuell" und die Worte "und auf Schadorganismen gemäß Anhang 1 Nummer 6 dieser Verordnung mit einem zufriedenstellenden Ergebnis geprüft" am Ende des Wortlauts des Schreibens hinzugefügt.
5. In Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "Punkt 6 "nach den Wörtern" eingefügt" und die Worte "sollte nach dem Wort" zufriedenstellendes Ergebnis eingefügt werden".
6. Absatz 8 (6) lautet wie folgt:
"(6) In Anhang 4 dieser Verordnung ist die Liste der RNŠO aufgeführt, deren Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten praktisch frei von mindestens einer Sichtprüfung am Produktionsort sein muss und die Schwellenwerte für solche RNŠO, die nicht zumindest durch visuelle Inspektion von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten, die in Umlauf gebracht werden, überschritten werden dürfen."
7. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "Propagating hop" ersetzt durch die Worte "Mutterpflanzen von Hopfen, Zuchthopfen und".
8. Artikel 10 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
9. In Artikel 11 Absatz 2 wird das Wort "Lieferanten" nach dem Wort "Label" eingefügt.
10. In Absatz 11 (4) wird das Komma durch einen Punkt am Ende von Buchstabe h ersetzt und Buchstabe i wird gestrichen.
11. In Abschnitt 11 wird Absatz 11 angefügt, einschließlich der Fußnoten 5 und 6:
"(11) Gemäß den Durchführungsrechtsakten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen in der geltenden Fassung (5) erlassen wurden, ist das amtliche Etikett und das Etikett des Lieferanten mit einem Pflanzenpass verbunden, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 6 entspricht, es sei denn, es handelt sich um eine direkte Lieferung an den Endverbraucher. Bei Fernabsatzverträgen und Verkäufen in geschützte Zonen ist der Pflanzenpass immer beizufügen. Die Elemente des Pflanzenpasses werden von anderen Text- oder Bildelementen umrahmt oder anderweitig deutlich getrennt, um leicht sichtbar und deutlich unterscheidbar zu sein.
5) Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 / 2013, (EU) Nr. 652 / 2014 und (EU) Nr. 1143 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69 / 464 / EWG, 74 / 647 / EWG, 93 / 85 / 2006, 98 / EG,
6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der Formalitäten für den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union und den Pflanzenpass für die Einfuhr in und die Verbringung innerhalb der Schutzzone.
12. In Artikel 12 Absatz 3 wird die Komma am Ende von Buchstabe k durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe l gestrichen.
13. In Artikel 12 wird Absatz 12 angefügt:
"(12) Gemäß den Durchführungsrechtsakten, die gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen in der geltenden Fassung (5) erlassen wurden, ist das amtliche Etikett mit einem Pflanzenpass verknüpft, der den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union6 entspricht, es sei denn, es handelt sich um eine direkte Versorgung mit dem Endverbraucher. Bei Fernabsatzverträgen und Verkäufen in geschützte Zonen ist der Pflanzenpass immer beizufügen. Die Pflanzenpasselemente sind von anderen Text- oder Bildelementen zu rahmen oder anderweitig klar zu trennen, um leicht sichtbar und deutlich unterscheidbar zu sein."
14. In Absatz 14 (1) wird die Komma am Ende von Buchstabe h durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i wird gestrichen.
15. in Absatz 14 (2):
"(2) Das von dem Lieferanten gemäß Absatz 1 ausgestellte Dokument kann durch einen Pflanzenpass gemäß den Durchführungsrechtsakten ersetzt werden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen gemäß der geltenden Fassung (5) erlassen wurden, sofern alle in Absatz 1 genannten Angaben eindeutig getrennt sind."
16. In Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe c wird der Text "RNSO" durch die Worte "Quarantin-Schadstofforganismen für die Europäische Union" ersetzt.
17. In Absatz 14 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Bei der Vermehrung von Material von Zierpflanzenarten, für die eine Verpflichtung besteht, bei Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen der in Kraft befindlichen Pflanzenarten (5) Vermehrungsmaterial mit einem Pflanzenpass zu beschaffen (5), ist dem Etikett oder dem Begleitdokument ein Pflanzenpass beizufügen, der den Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union entspricht (6). Bei Fernabsatzverträgen und Verkäufen in geschützte Zonen ist der Pflanzenpass immer beizufügen. Die Pflanzenpasselemente sind von anderen Text- oder Bildelementen zu rahmen oder anderweitig klar zu trennen, um leicht sichtbar und deutlich unterscheidbar zu sein."
18. Nach Absatz 14 wird folgender Abschnitt 14a eingefügt:
„§ 14a
Anforderungen an das Verbreitungsmaterial von organischem heterogenem Material von Reben und Zierarten
(K § 3e (5) des Gesetzes)
(1) Das propagierende Material des organischen heterogenen Materials muss frei von allen Schadorganismen sein, die den Gebrauchswert und die Qualität des propagierenden Materials reduzieren. Das Vermehrungsmaterial entspricht auch den Anforderungen an Quarantäne-Schadstofforganismen für die Europäische Union, RNŠO und gegebenenfalls Quarantäne-Schadstofforganismen für Schutzzonen, die in Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, die gemäß der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, geändert in der Fassung 5), sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen Maßnahmen
(2) Das propagierende Material aus organischem heterogenem Material muss bei propagierendem Material genügen:
a) die Anforderungen an das Vermehren von Material in der Kategorie des in diesem Dekret genannten Standardvermehrungsmaterials, mit Ausnahme der Anforderungen an die Varietalreinheit und Varietaliden, und
b) Zierpflanzenarten unterliegen den Anforderungen an das in diesem Erlass vorgesehene Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten, ausgenommen die Echtheits- und Reinheitsanforderungen der Gattung, Art oder Sorte."
19. In Anhang Nr. 2, Teil 2, in der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Worte "Göttliche Baumschulen" durch ausgewählte Weinberge ersetzt.
20. In Anhang 3 in der Tabelle unter den Worten "Hops spelte und verpackt ", die Worte" Hopfen in Containern in der gleichen Zelle werden der neuen Zeile hinzugefügt und in der letzten Zeile wird die Zahl "14 " durch" 20" ersetzt.
21. Im Titel von Anhang Nr. 4 werden die Worte "spezifische Schadorganismen und Krankheiten, die die Qualität des Ausbreitungsmaterials von Zierpflanzenarten verringern" durch die Worte ersetzt" RNSO, die praktisch frei von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenarten sein muss, zumindest während der visuellen Inspektion am Produktionsort und den Schwellen für solche RNSO, die zumindest bei der visuellen Untersuchung von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen nicht überschritten werden dürfen ".
22. Anhang 5 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Ausgezeichnet v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 92 / 2024 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 386 / 2022 Coll., über die Ernten und das Verbreitungsmaterial von Hopfen-, Reben- und Zierarten und sie in Umlauf bringen, geändert durch Dekret Nr. 188 / 2023 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.04.2024
In Kraft seit01.05.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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