Verordnung Nr. 92/2007 Slg.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 536/2004 Slg., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Kapitalmarktunternehmensgesetzes im Bereich des Schutzes gegen Marktmissbrauch

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2007
92.
Ordnung
vom 12. April 2007
zur Änderung des Erlasses Nr. 536/2004 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kapitalmarktunternehmensgesetzes im Bereich des Schutzes gegen Marktmissbrauch
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 199 (2) (o) und (p) des Gesetzes Nr. 256 / 2004 Slg., über Kapitalmarktunternehmen, geändert durch Gesetz Nr. 56 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 536/2004 Slg.
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2003 / 124 / EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003 / 6 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition und Veröffentlichung vertraulicher Informationen und der Definition von Marktmanipulation. Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf angenommene Marktpraktiken, die Definition vertraulicher Informationen in Bezug auf Warenderivate, die Erstellung von Insiderlisten, die Meldung von Transaktionen von Personen mit Managementverantwortung und die Meldung verdächtiger Transaktionen.
2. in Absatz 1 Buchstabe b:
"b) die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß § 124 Abs. 1 des Gesetzes und dessen Übermittlung an die Tschechische Nationalbank durch den Emittenten eines Finanzinstruments (nachfolgend als "Emittent" bezeichnet)"
3. Artikel 1 Buchstabe e:
„(e) die Meldung von Transaktionen mit Wertpapieren durch den Emittenten oder Finanzinstrumente, die von diesen Wertpapieren an die Tschechische Nationalbank abgeleitet werden, durch Personen gemäß § 125 Abs. 5 des Gesetzes, einschließlich der Art und Weise, wie die Mitteilung an die Tschechische Nationalbank übermittelt wird, und eine genauere Definition der Arten von Transaktionen, für die die Meldepflicht gilt;“
Fußnote 2 wird gestrichen.
4. in § 1 (g), § 4 Abs. 1, § 6, § 10 Abs. 2 und (3), § 12 Abs. 2 d und § 12 Abs. 4 wird das Wort "Kommission" durch "Zech-Nationalbank" ersetzt.
5. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe g die Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h gestrichen.
6. In Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Preis oder Ertrag" nach den Worten "auf dem Kurs" eingefügt.
7. In den Artikeln 2 Absätze 1 und 2 und 11 Absatz 1 wird "Investition" durch "Finanzierung" ersetzt.
8. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe c wird "Investition " durch" Finanzmittel ersetzt".
9. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird "auf dem in Artikel 1 Buchstabe b genannten Markt" durch "auf dem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union" ersetzt.
10. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "die Kommission im Bulletin der Wertpapierkommission" durch "die Tschechische Nationalbank im Bulletin der Tschechischen Nationalbank" ersetzt;
11. In Abschnitt 4 wird das Wort "Kommission" durch die Tschechische Nationalbank ersetzt".
12. In § 4 Abs. 1 § 10 Abs. 3 a) werden die Worte "Sicherheitskommission" durch die Worte "Zech-Nationalbank" ersetzt.
13. Artikel 7 Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.
14. In Artikel 7 wird am Ende von Buchstabe c der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" hinzugefügt.
15. In Artikel 7 wird folgender Buchstabe d angefügt:
d) Arbeitnehmer oder andere Personen, die Zugang zu Insiderinformationen mit einer in c) genannten Person haben;
16. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "kein Zugang zu internen Informationen" durch "kein Zugang zu internen Informationen" ersetzt.
17. Die Überschrift von Teil Vier lautet:

„ČÁST ČTVRTÁ

Benachrichtigung der Transaktion durch Pflichtpersonen.
18.
„§ 9
Detailliertere Definition der Arten von Transaktionen, die unter die Meldepflicht fallen
(1) Die Notifizierungspflichten nach § 125 Abs. 5 des Gesetzes unterliegen Transaktionen in Aktien oder vorläufigen Zertifikaten, die vom Emittenten ausgestellt wurden, und Transaktionen in Finanzinstrumenten, deren Wert von diesen Aktien oder vorläufigen Zertifikaten abgeleitet wird.
(2) Die in § 125 Abs. 5 des Gesetzes genannte Person erfüllt die Notifizierungspflicht, wenn die Summe der Transaktionswerte in einem Kalenderjahr 5 000 EUR für alle in einem Kalenderjahr getätigten Transaktionen übersteigt.
(3) Zur Beurteilung, ob eine in Absatz 2 genannte Bedingung erfüllt ist, wird der Emittent oder die Person, die Mitglied der Aufsichtsbehörde des Emittenten ist, dem Wert der im selben Kalenderjahr getätigten Transaktionen zu seinem eigenen Konto hinzugefügt.
a) Ehegatten,
b) ein unversichertes Kind;
c) andere Verwandte, die mindestens ein Jahr lang mit ihr im selben Haushalt leben;
d) eine andere Person, die mindestens ein Jahr lang Mitglied des Aufsichtsgremiums des Emittenten ist, der in ähnlicher Familienbeziehung mit der führenden Person des Emittenten oder der Person ist, die Mitglied des Aufsichtsgremiums des Emittenten ist, der mindestens ein Jahr lang mit ihm im selben Haushalt gelebt hat und die an einem von ihnen geschadet hätte, hätte der andere vernünftigerweise seinen eigenen Schaden gespürt; oder
e) eine juristische Person gemäß § 125 Abs. 5 des Gesetzes.
(4) Bei einer in Absatz 3 Buchstaben a bis e genannten Person wird der Wert der im selben Kalenderjahr ausgeführten Transaktionen zu den Transaktionswerten hinzugefügt, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 genannte Bedingung für die Verwaltung des Emittenten oder der Person, die Mitglied der Aufsichtsbehörde des Emittenten ist, erfüllt ist.
(5) Der in Absatz 2 genannte Transaktionswert ist der Marktwert des Transaktionsobjekts zum Zeitpunkt der Transaktion; im Falle von Optionen bedeutet der Wert den Marktwert des zugrunde liegenden Vermögens."
19. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "(nachstehend als" der Verpflichtte" bezeichnet)" gestrichen.
20. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c werden auch die Worte "; im Falle einer natürlichen Person wird die Geburtsnummer" gestrichen.
21. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "die Pflichtperson" durch die Worte "die in Buchstabe c genannte Person" ersetzt.
22. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "(geschlossen)" gestrichen.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f
„(f) die Art des Finanzinstruments, auf das sich die Notifizierung bezieht, und dessen Identifizierungskennzeichnung im Rahmen des internationalen Nummerierungssystems für die Wertpapierkennung (ISIN), falls zugeordnet;“
24. in Absatz 10 (1) (g) wird "andere Übertragung" durch "andere Transaktion" ersetzt;
25. In Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden die Worte "die erforderliche Person" durch die Worte "die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Person" ersetzt.
26. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "MO-Benachrichtigungen" durch die Worte "Transaktionsmeldungen" ersetzt.
27. In § 11 Abs. 1 wird "Investition" durch "Finanzierung" ersetzt.
28. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h wird das Wort "a" gestrichen.
29. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i wird das Wort "Information" durch "Investitionsempfehlungen" ersetzt.
30. In Artikel 11 Absatz 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch „und „und der folgende Buchstabe j angefügt:
"j) ob das Verfahren oder der Handel die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Marktpraxis gemäß § 126 (8) des Gesetzes erfüllt hat."
31. Absatz 11 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
32. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) per E-Mail an eine elektronische Adresse, die von der Tschechischen Nationalbank im Czech National Bank Bulletin veröffentlicht wird",
33. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und d werden die Worte "die Kommission veröffentlicht im Bulletin der Wertpapierkommission" durch "die Tschechische Nationalbank veröffentlicht im Bulletin der Tschechischen Nationalbank".
34. In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort "Kommission" durch die Worte "Tschechische Nationalbank" oder "
35. In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "(Handelsabschluss)" gestrichen.
Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d:
„d) die Bezeichnung des Finanzinstruments, auf das sich die Mitteilung bezieht, und dessen ISIN, falls zugewiesen;“
37. in Ziffer 12 Absatz 3 Buchstabe e) wird "andere Übertragung" durch "sonstige Transaktion" ersetzt;
38. Die Anhänge 1 bis 4 sind wie folgt zu lesen:

"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 536 / 2004 Coll.
Modell
Mitteilung über die Verschiebung der Offenlegung von Insiderinformationen

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 536/2004 Slg.
Modell
Meldung von Transaktionen in Aktien und vorläufigen Anmerkungen

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 536/2004 Slg.
Modell
Meldung einer Optionstransaktion

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 536/2004 Slg.
Modell
Meldung einer Transaktion mit anderen Finanzinstrumenten

Čl. II
Übergangsbestimmungen
Der Emittent hat die Verwaltung der Liste der Personen, die Zugang zu internen Informationen haben, an das Dekret Nr. 536 / 2004 Coll. anzupassen, bestimmte Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes im Bereich des Schutzes gegen den Marktmissbrauch umzusetzen, spätestens 4 Monate nach Inkrafttreten dieses Dekrets.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
Gouverneur:
Doc. Ing. Tůma, CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 92/2007 Slg., zur Änderung der Verordnung Nr. 536/2004 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kapitalmarktunternehmensgesetzes im Bereich des Schutzes gegen Marktmissbrauch
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2007
In Kraft seit01.05.2007
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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