Regierungsverordnung Nr. 91 / 2019 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595 / 2006 Slg. über die Berechnung des Grundbetrags, der nicht vom monatlichen Gehalt im Vollstreckungsverfahren abgezogen werden darf und die Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung abgenommen wird (Verordnung über nicht versicherte Beträge)

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.06.2019
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 25. März 2019
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595/2006 Slg. über die Methode zur Berechnung des Grundbetrags, der nicht vom monatlichen Gehalt im Vollstreckungsprozess abgezogen werden soll, und zur Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung abgebaut wird (Verordnung über nicht rückerstattungsfähige Beträge)
Die Regierung schreibt gemäß § 279 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 133 / 1982 Slg., Gesetz Nr. 519 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 24 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 264 / 2006 Slg.:
Čl. I
In Artikel 2 des Dekrets Nr. 595 / 2006 Slg. wird über die Berechnung des Grundbetrags, der nicht vom monatlichen Gehalt im Vollstreckungsprozeß abgezogen werden darf, und über die Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung abgenommen wird (die Verordnung über nicht entgeltliche Beträge), das Wort "Summe " ersetzt durch" die doppelte Summe.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
In Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, in denen Lohnkürzungen vorzunehmen sind oder vorzunehmen sind, wendet der Lohnempfänger den neu berechneten Betrag an, über den der Restbetrag des Nettolohns zum ersten Mal für den Zeitraum der Zahlung, auf den der effektive Zeitpunkt dieser Verordnung fällt, ohne Einschränkung abgezogen wird.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Justizminister:
JUDr. Priest, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 91 / 2019 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 595 / 2006 Slg., zur Berechnung des Grundbetrags, der bei der Vollstreckung der Entscheidung nicht vom monatlichen Gehalt abgezogen werden darf, und zur Bestimmung des Betrags, über den der Lohn ohne Einschränkung entzogen wird (Verordnung über nicht entgeltliche Beträge)
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.2019
In Kraft seit01.06.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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