Verordnung Nr. 91/2009 Slg.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 30 / 2001 Slg., Durchführungsvorschriften für den Straßenverkehr und die Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 21.04.2009
ANHANG
Ordnung
vom 31. März 2009
zur Änderung des Dekrets Nr. 30/2001 des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, zur Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr und zur Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs in der geänderten Fassung
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 137 Abs. 2 und zur Umsetzung des § 62 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., des Straßenverkehrs und der Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act) in der geänderten Fassung vor:
Čl. I
Dekret Nr. 30 / 2001 Slg., Durchführung der Vorschriften über den Straßenverkehr und die Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs, geändert durch Dekret Nr. 153 / 2003 Slg., Dekret Nr. 176 / 2004 Slg., Dekret Nr. 193 / 2006 Slg., Dekret Nr. 507 / 2006 Slg. und Dekret Nr. 202 / 2008 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b:
"b) ein vertikales Stopp- oder Stoppzeichen, das nur auf die Seite der Straße, an der sie sich befindet, gilt."
2. In Artikel 7 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Punkt (ii) angefügt:
"(ii)" bewegliche Brücke "(Nr. A 33), die auf die Nähe der beweglichen Brücke aufmerksam macht."
3. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe z wird "30. April" durch "31. März" ersetzt.
4. In Artikel 12 Absatz 1 können die Worte "das Symbol dieser Marke auf der Autobahn und auf der Straße für Kraftfahrzeuge durch einen Text ersetzt werden, der den Namen der Schaltung in schwarzen Zeichen auf einem weißen Hintergrund trägt und über das entsprechende Signal "shallen am Ende des Texts von Buchstabe a hinzugefügt werden.
5. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (oo) und (pp) angefügt:
"oo)" Geschwindigkeitsmessung "(No IP 31a), die den Beginn des Messabschnitts durch die Kommunalpolizei anzeigt;
S.) "End of Measurement of speed" (No IP 31b), der das Ende der Geschwindigkeitsmessung durch die Kommunalpolizei anzeigt.
6. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "wenn es sich um das Etikett " handelt, durch die Worte ersetzt", wenn es sich im Zeichen befindet".
7. In Absatz 14 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und die folgenden Punkte (w), (x) und (y) werden angefügt:
"(w)" Straßenkapelle "(Nr. IJ 16),
(x) "Truckpark" (Nr. IJ 17a), der auf der Autobahn und Straße für Kraftfahrzeuge der nächstgelegenen Kreuzung mit einer komplexen Serviceeinrichtung für Güterkraftfahrzeuge informiert;
(y) "Truckpark" (Nr. IJ 17b), der die Entfernung zur komplexen Serviceeinrichtung für Frachtfahrzeuge informiert."
8. In Artikel 15 Absatz 1 wird nach Buchstabe m folgende Nummer n eingefügt:
"(n)" Radfahren in der entgegengesetzten Richtung "(Nr. E 12), die, wenn unter das Verkehrszeichen Nr. IP 4a oder Nr. IP 4b gesetzt, den Fahrer informiert, dass in der entgegengesetzten Richtung Radfahren in einer separaten Spur erlaubt ist",
Buchstabe n wird umnummeriert (o).
9. In Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe o wird "E 12" durch "E 13" ersetzt.
10. in Abschnitt 16 lautet der Titel: "Lage, Gestaltung und Gültigkeit von horizontalen Straßenzeichen."
11. In Artikel 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die vorübergehende Nichtvalidität der horizontalen Straßenschilder ist durch Ausweichen gelber Linien gekennzeichnet."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
12. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d:
"(d)" Rangierbrett "(Nr. Z 4a bis Nr. Z 4e); Rangierplatten Nr. Z 4a, Nr. Z 4b und Nr. Z 4c führen den Verkehr in Richtung der Neigung geneigter Bahnen; die Routing-Platten Nr. Z 4d und Nr. Z 4e führen den Verkehr in Richtung des Pfeiles; in gerechtfertigten Fällen kann das Weiß durch eine retroreflektive gelb-grüne Fluoreszenzfarbe ersetzt werden, ';
13. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe m:
"(m)" Richtungsleiste "(Nr. Z 11a bis Z 11g); Richtungsspalten Z 11a, Z 11c und Z 11e werden links in Fahrtrichtung, Richtungsspalten verwendet Z 11b, Z 11d und Z 11f werden in Fahrtrichtung rechts verwendet; die Richtungsspalten in Rot können am Verbindungspunkt der speziellen Zielstraße verwendet werden, wobei die Richtungsspalten Z 11c und Z 11d durch Richtungsspalten ersetzt sind. Kein Z 11g mit kreisförmigem Querschnitt; an Brücken und Abschnitten mit erhöhter Eisgefahr können auch die Richtungsspalten blauer Farbe verwendet werden."
14. In § 29 Abs. 1 werden die Worte "ein Mitglied der Polizei der Tschechischen Republik (nachfolgend " ein Polizist" genannt), ein Mitglied der Militärpolizei (nachfolgend " ein Militäroffizier" genannt) oder ein Mitglied eines Militärauftragsdienstes durch die Worte "ein Polizist" ersetzt.
15. in Absatz 29 Absatz 2 werden die Worte "militärischer Polizist und militärischer Offizier" gestrichen.
16. In Anhang 2 wird im Namen der Marke OD 2 das Wort "autorisiert" durch das Wort "berechtigt" ersetzt.
17. In Anhang 3 Nummer 1 werden die Abbildung und der Name des Symbols "A 33 Movable Bridge" hinzugefügt.

A 33
Movable Brücke
18. In Anhang 3, Punkt 5 (a), die Bilder und die Namen der Marken "IP 31a Geschwindigkeitsmessung "und" IP 31b Ende der Geschwindigkeitsmessung' werden hinzugefügt.

IP 31a
Geschwindigkeitsmessung

IP 31b
Ende der Geschwindigkeitsmessung
19. In Anhang 3 Nummer 5 Buchstabe b ist die Darstellung der Marken "IS 12c Gemeinde in der Sprache der nationalen Minderheit "und" IS 12d Das Ende der Gemeinde in der Sprache der nationalen Minderheit wird geändert.

IS 12c
Gemeinde in der Sprache der nationalen Minderheit

IS 12d
Ende des Dorfes in der Sprache der nationalen Minderheit
20. In Anhang 3, Punkt 5 (c), werden die Bilder und der Name der Marken "IJ 16 Road Chapel", IJ 17a Truckpark" und "IJ 17b Truckpark " hinzugefügt.

IJ 16
Straßenkapelle

IJ 17a
LKW-Fahrzeug

IJ 17b
LKW-Fahrzeug
21. In Anhang 3 Nummer 6 werden die Abbildung und der Name des Symbols "E 12 Cycling in der entgegengesetzten Richtung" hinzugefügt.

E 12
Radfahren in der entgegengesetzten Richtung
22. In Anhang 3 Nummer 6 wird der Name des Symbols "E 12 Text "in" E 13 Text geändert.
23. In Anhang 6 werden die Bilder und die Namen der Markierungen "Z 4d links und Z 4e rechts" hinzugefügt.

von 4d
Linkes Routing Board

Z 4
Richtig.
24. In Anhang 6 werden die Bilder und die Namen der Marken "Z 11e Richtungsspalten", Z 11f Richtungsspalten", "Z 11g Richtungsspalten" hinzugefügt.

Von 11e
Richtung Bar

von 11f
Richtung Bar

von 11g
Richtung Bar
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Transportmarken "Gemeinde in der Sprache der nationalen Minderheit "(Nr. IS 12c) und" Ende des Dorfes in der Sprache der nationalen Minderheit" (Nr. IS 12d) bei der Umsetzung nach geltendem Recht können für maximal sechs Monate ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses verwendet werden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Bendl v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 91/2009 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 30/2001 Slg., zur Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr und zur Anpassung und Verwaltung des Straßenverkehrs, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum06.04.2009
In Kraft seit21.04.2009
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verkehr Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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