Act Nr. 90 / 2024 Coll.

Gesetz über Waffen und Munition

Gültig Recht In Kraft seit 01.01.2026
Inhalt
ČÁST PRVNÍ § 1 § 2 § 3 ČÁST DRUHÁ § 4 § 5 § 6 ČÁST TŘETÍ § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I Díl 1 § 12 Díl 2 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Díl 3 § 21 § 22 § 23 Díl 4 Oddíl 1 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 Oddíl 2 § 33 Oddíl 3 § 34 § 35 § 36 HLAVA II Díl 1 § 37 Díl 2 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Díl 3 § 43 § 44 § 45 HLAVA III Díl 1 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 Díl 2 § 51 § 52 § 53 § 54 HLAVA IV § 55 § 56 § 57 § 58 ČÁST PÁTÁ HLAVA I § 59 HLAVA II § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 ČÁST ŠESTÁ HLAVA I Díl 1 § 70 § 71 § 72 § 73 Díl 2 § 74 § 75 § 76 § 77 HLAVA II § 78 § 79 HLAVA III Díl 1 § 80 § 81 Díl 2 § 82 HLAVA IV § 83 § 84 § 85 HLAVA V § 86 § 87 § 88 § 89 HLAVA VI § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 HLAVA VII § 96 HLAVA VIII Díl 1 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 Díl 2 § 108 Díl 3 § 109 HLAVA IX § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 HLAVA X § 115 § 116 HLAVA XI § 117 ČÁST SEDMÁ § 118 § 119 § 120 § 121 ČÁST OSMÁ HLAVA I § 122 § 123 § 124 HLAVA II § 125 § 126 § 127 ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I Díl 1 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 Díl 2 § 133 § 134 HLAVA II Díl 1 § 135 Díl 2 § 136 § 137 Díl 3 § 138 § 139 § 140 § 141 ČÁST DESÁTÁ § 142 § 143 ČÁST JEDENÁCTÁ HLAVA I § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 HLAVA II § 150 HLAVA III § 151 HLAVA IV § 152
ANHANG
DIE RECHT
vom 6. März 2024
auf Waffen und Munition
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

EINLEITUNG
§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Das Recht, Waffen zu erwerben, zu halten und zu tragen, ist unter den Bedingungen dieses Gesetzes gewährleistet.
(2) Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1), nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union2) und regelt den Umgang mit Waffen und Munition, den Betrieb der Schießplätze und die Leistung der staatlichen Verwaltung auf diesem Abschnitt.
(3) Wenn es um eine Waffe oder Munition geht oder eine Schießerei von der befreiten öffentlichen Rechtseinrichtung, die das Innenministerium (nachfolgend das Verteidigungsministerium genannt), das Verteidigungsministerium, die Streitkräfte der Tschechischen Republik, den Sicherheitsrat der Tschechischen Republik oder das Tschechische Amt für die Prüfung von Waffen und Munition betreibt, gilt dieses Gesetz nur, wenn es weiter ausdrücklich vorgesehen ist.
(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben eines freigestellten öffentlichen Trägers muss jede Person, die eine nach diesem Gesetz betriebene Schießstrecke nutzt, die Betriebsregeln eines solchen Schießplatzes einhalten.
Definition bestimmter Begriffe
§ 2
(1) Die Waffenarten einschließlich ihrer geregelten Bestandteile und Munition einschließlich ihrer aktiven Bestandteile sind in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Waffe eine Waffe, eine Gaswaffe und andere Ausrüstungen oder Geräte, die in eine der Kategorien von Waffen einzureihen sind oder auf die Vorschriften über die Beseitigung von Waffen einer bestimmten Kategorie gemäß Abschnitt 9 Anwendung finden.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Munition Patronen, Patronen und aktive Bestandteile der Munition, die in eine der Kategorien der Munition eingestuft werden.
(4) Der geregelte Teil der Waffe dient diesem Gesetz:
a) der Hauptteil der Waffe;
b) Teil einer Waffe, die ein automatisches Feuern ermöglicht;
c) den primären Teil der Waffe;
d) der Schalldämpfer; oder
e) ein Überschußreservoir.
§ 3
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) jede physische Behandlung von Waffen oder Munition, einschließlich Transport oder Lagerung; Rechtshandlung gilt als die Handhabung von Waffen oder Munition, sofern dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;
b) eine Waffe zu tragen, die eine Waffe trägt, in der eine natürliche Person sie an einem Ort hat, der der Öffentlichkeit von sich selbst zugänglich, aufgeladen oder sichtbar ist;
c) der Wohnsitz ist die Anschrift des Wohnsitzes des Staatsangehörigen der Tschechischen Republik oder die Anschrift des Wohnsitzes des im Grundpopulationsregister gehaltenen Ausländers;
d) den Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Mitgliedstaat“), der Anschrift des im Reisepass eingetragenen Wohnsitzes, der nationalen Identitätskarte oder einem anderen ähnlichen amtlichen Dokument, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt oder anerkannt wurde;
e) Angaben zur Identifizierung der Person im Falle einer natürlichen Person, des Namens und gegebenenfalls des Namens, des Nachnamens, des Wohnsitzes und des Geburtsdatums sowie im Falle einer juristischen Person, des Namens, der Anschrift und der Identifikationsnummer der Person, falls vorhanden; und
f) Sammlertätigkeiten, die aus der Sammlung und Lagerung von Waffen, ihren wesentlichen Teilen oder Munition für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, pädagogische oder historische Zwecke bestehen.

ČÁST DRUHÁ

KATEGORIE VON WEAPONEN UND STRENGTH
§ 4
Waffen und Munitionskategorien
(1) Waffen sind in Waffen aufgeteilt
a) die Kategorien R1, R2, R3 und R4, die der Registrierung unterliegen; die Waffen der Kategorien R1 und R2 sind verboten,
b) die Kategorien von PO unter Benachrichtigung; und
c) Kategorie Nicht Benachrichtigungen unterliegen.
(2) Die Munition ist in verbotene Munition der Kategorien S1 und S2 und anderer Munition der Kategorien S3 und S4 unterteilt.
(3) Die Kategorien verschiedener Waffen- und Munitionsarten sind in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführt.
§ 5
Grundsätze für die Kategorisierung von Waffen und Munition
(1) Waffen oder Munition, denen auf der Grundlage von Konstruktionsmerkmalen oder Funktionsprinzipien unterschiedliche Kategorien zugeordnet werden können, sind der Kategorie zuzuordnen, die durch diese Kategorien am strengsten geregelt ist; Dies gilt nicht für Waffen historischer oder inaktiver Herkunft.
(2) Eine Feuerwaffe, die nicht in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführt ist, ist dieselbe Kategorie wie in Anhang 2 dieses Gesetzes, die der Gestaltung, Funktion oder Zweck und Wirkung am nächsten ist.
§ 6
Zusätzliche technische Bedingungen für die Einstufung der Waffe als PO- und NO-Kategorien
(1) Eine Waffe, die ansonsten als Kategorie PO oder NO, basierend auf strukturellen Merkmalen oder Funktionsprinzip, aber aufgrund irreversibler Änderung einer Waffe, die der Registrierung unterliegt, angesehen werden würde, ist eine Waffe der gleichen Kategorie wie die Waffe, die der Registrierung unterlag, von der sie geändert wurde; Dies gilt nicht bei einer abbauten Waffe und einem Abschneiden von Waffen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Regierung hat durch Verordnung technische Anforderungen für die Herstellung von Waffen der Kategorie PO oder NO festgelegt, um die Möglichkeit der Änderung von Waffen, die einer Registrierung unterliegen, auszuschließen.
(3) Eine Waffe, die nicht den in der Regierungsverordnung gemäß Absatz 2, § 94 Abs. 1 oder § 95 Abs. 1 festgelegten technischen Anforderungen entspricht, ist eine der Registrierung unterliegende Waffe und wird auf der Grundlage von Artikel 5 in die Kategorie eingestuft.

ČÁST TŘETÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFT MIT BRANCH UND SILENCE
§ 7
Genehmigung zur Entsorgung von Waffen
Die Person, die befugt ist, Waffen unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu entsorgen, ist:
(a) R1
1. Inhaber der ZL1 Waffenlizenz;
2. den Inhaber einer ZL2-Armgenehmigung, der für die Handhabung jeder solchen Waffe eine Ausnahme der Kategorie R1 gewährt wurde;
3. die Person, die befugt ist, die grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen, oder
4. eine unausgenommene öffentliche Einrichtung, die vom Polizeipräsidenten der Tschechischen Republik ("Polizei-Präsident") in dem Maße genehmigt wurde, in dem diese Arme behandelt werden,
(b) R2
1. Inhaber der ZL1 Waffenlizenz;
2. den Inhaber der Waffenlizenz oder den Inhaber der ZL2-Armgenehmigung, der für die Handhabung jeder dieser Waffen eine Ausnahme der Kategorie R2 gewährt wurde;
3. die Person, die befugt ist, die grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium zugestimmt hat, soweit diese Waffen gehandhabt werden;
(c) R3
1. Inhaber der ZL1 Waffenlizenz;
2. den Inhaber einer Waffenlizenz oder den Inhaber einer ZL2-Armgenehmigung, die für die Handhabung jeder dieser Waffen der Kategorie R3 erteilt wurde;
3. die Person, die befugt ist, die grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium zugestimmt hat, soweit diese Waffen gehandhabt werden;
(d) R4
1. Inhaber einer Waffenlizenz;
2. Inhaber einer Waffenlizenz;
3. die Person, die befugt ist, die grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium zugestimmt hat, soweit diese Waffen gehandhabt werden;
e) PO
1. den Inhaber einer Genehmigung zur Entsorgung von Waffen der Kategorie PO, die im Zentralwaffenregister eingetragen sind (nachstehend „die eingetragene Genehmigung“);
2. Inhaber einer Waffenlizenz;
3. Inhaber der Waffenlizenz;
4. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen; oder
5. eine unauffällige öffentliche Einrichtung oder
(f) NO
1. eine voll kompetente erwachsene natürliche Person, die einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat,
2. eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik,
3. Inhaber einer Waffenlizenz;
4. Inhaber einer Waffenlizenz;
5. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung einer solchen Waffe durchzuführen; oder
6. eine unauffällige öffentliche Einrichtung.
§ 8
Genehmigung zur Entsorgung von Munition
Die Person, die nach den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zur Verfügung steht, ist:
(a) S1
1. Inhaber der ZL1 Waffenlizenz;
2. den Inhaber einer ZL2-Armgenehmigung, der eine Ausnahme der Kategorie S1 für die Handhabung einer Reihe solcher Munition gewährt wurde;
3. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung dieser Munition durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium seine Zustimmung erteilt hat, soweit diese Munition behandelt wird;
b) S2
1. Inhaber der ZL1 Waffenlizenz;
2. den Inhaber der Waffenlizenz oder den Inhaber der ZL2-Armgenehmigung, der eine Ausnahme der Kategorie S2 gewährt wurde;
3. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung dieser Munition durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium seine Zustimmung erteilt hat, soweit diese Munition behandelt wird;
c) S3
1. die in § 7 Buchstaben a bis d genannte Person;
2. die in § 7 e) oder f) genannte Person, die eine Waffe der Kategorie PO oder NO für die Verwendung dieser Munition behandelt;
3. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung dieser Munition durchzuführen, oder
4. eine nicht ausgestellte öffentliche Einrichtung, die dem Polizeipräsidium seine Zustimmung erteilt hat, soweit diese Munition behandelt wird; oder
(d) S4
1. eine voll kompetente erwachsene natürliche Person, die einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat,
2. eine juristische Person mit Sitz in der Tschechischen Republik,
3. Inhaber einer Waffenlizenz;
4. Inhaber einer Waffenlizenz;
5. eine Person, die befugt ist, eine grenzüberschreitende Übertragung dieser Munition durchzuführen, oder
6. eine unauffällige öffentliche Einrichtung.
§ 9
Genehmigung zur Entsorgung geregelter Waffenkomponenten
(1) Die Bestimmungen über die Beseitigung des wesentlichen Teils der Waffe als separater Gegenstand gelten für die Handhabung des wesentlichen Teils der Waffe, deren Hauptteil Bestandteil sein soll. Kann der Hauptteil der Waffe in Waffen verschiedener Kategorien verwendet werden und wird die Kategorie des jeweiligen Hauptteils nicht nach dem ersten Satz bestimmt, so gelten die Bestimmungen über die Waffe der Kategorie, für die der Hauptteil der Waffe ursprünglich oder gewöhnlich bestimmt ist, für die Handhabung der Waffe.
(2) Nur eine Person, die befugt ist, eine automatische Waffe der betreffenden Kategorie zu entsorgen, kann mit einer Waffe behandelt werden, die eine automatische Zündung ermöglicht.
(3) Nur der Lizenzinhaber oder die zur Durchführung der grenzüberschreitenden Übertragung eines solchen Halbzeugs berechtigte Person kann den Hauptteil der Waffe zur Herstellung des Hauptteils der zu der Registrierung gehörenden Waffe entsorgen.
(4) Für die Handhabung des Schalldämpfers gelten die Bestimmungen über die Handhabung von R4-Armen.
(5) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über die Munition der Kategorie S2 sinngemäß für die Handhabung des oben genannten Grenzwertbehälters.
§ 10
Einige Einschränkungen der Genehmigung zur Entsorgung von Waffen und Munition
(1) Ein Waffen- und Munitionshändler ist berechtigt, Waffen zu entsorgen, die der Registrierung, der PO-Kategorie oder der Munition der Kategorie S1, S2 oder S3 unterliegen, nur wenn er eine ZL1 Waffenlizenz besitzt.
(2) Ein Waffen- und Munitionshändler ist berechtigt, Waffen der Kategorie NO oder S4 in der in Absatz 37 (3) genannten Weise nur zu entsorgen, wenn er eine Waffenlizenz besitzt; Diese Beschränkung gilt nicht für Expansionsvorrichtungen und solche für Kartuschen ausgelegten Vorrichtungen.
(3) Eine selbstladende Feuerwaffe, die für eine einzige Munition mit einem Zentralfeuer bestimmt ist, in dem ein oberbegrenztes Magazin eingesetzt wird, ist berechtigt, vom Inhaber der Waffenlizenz oder vom Inhaber der ZL2 Waffenlizenz auf der Grundlage einer Ausnahme der Kategorie R2 oder einer Ausnahme der Kategorie S2 für überbegrenzte Tanks zu handhaben.
(4) Der Erwerb von Waffen, die der Registrierung unterliegen, PO-Kategorie Waffen, NO-Kategorie Waffen und Munition mit Hilfe von Fernabnehmerverträgen ist verboten.
§ 11
Allgemeine Verpflichtungen im Waffen- und Munitionsmanagement
(1) Jeder ist verpflichtet
a) im Gespräch
1. Die Polizei der Tschechischen Republik (nachstehend als "die Polizei" bezeichnet) hat die Waffen oder Munition, die sie entsorgen, oder die dazugehörigen Dokumente und Dokumente, oder
2. Das Verteidigungsministerium verfügt über eine besonders wirksame Waffe, die vom internationalen Kontrollregime abgedeckt wird, sowie zugehörige Dokumente und Dokumente,
b) unverzüglich benachrichtigen:
1. der Polizei, dem Verlust oder Diebstahl einer Waffe, wenn es sich um eine Waffe handelt, die der Registrierung oder einer Kategorie PO-Waffe unterliegt,
2. das Verteidigungsministerium hat einen besonders wirksamen Waffenunfall, der von ihm behandelt und einer internationalen Kontrollregelung unterliegt, bei der die Zerstörung einer solchen Waffe oder ihrer wesentlichen Komponente durch den Unfall verursacht wird; oder
3. Die Polizei benutzt eine Waffe, um in extremer Not oder notwendiger Verteidigung zu feuern,
c) aus der Waffe zu feuern, die er nur an Orten betreibt, an denen er nach diesem Recht oder nach anderen Rechtsvorschriften berechtigt ist;
d) die Anweisungen des Veranstalters an der Stelle der Aktion mit Waffen und Munition einhalten, die darauf abzielt, einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition zu gewährleisten;
e) die Betriebsregeln des Schießplatzes einhalten und den Anweisungen des Schießstandsverwalters folgen, um einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition zu gewährleisten;
f) eine Prüfung nach dem Gesetz über den Gesundheitsschutz gegen schädliche Auswirkungen von Suchtstoffen bei der Behandlung von Waffen oder Munition durchzuführen, um festzustellen, ob es von Alkohol oder anderen Stoffen betroffen ist;
g) für den Fall, dass er einen europäischen Waffenpass hält, unverzüglich seinen Verlust oder Diebstahl an die Regionalpolizeidirektion melden und
h) benachrichtigen Sie die Polizei an der Grenzüberfahrt gemäß dem Staatsgrenzenschutzgesetz, dass sie mit einer Waffe oder Munition reisen.
(2) Jeder ist auch verpflichtet
a) den Erwerb und die Übertragung einer Waffe zu erklären oder eine bestimmte Aufzeichnung gemäß § 70 bis 76 zu halten;
b) eine Waffe oder Munition zu tragen oder sie nur unter den in den Abschnitten 80 bis 82 festgelegten Bedingungen öffentlich darzustellen;
c) nach den Abschnitten 83 und 84 Waffen und Munition gegen Missbrauch, Verlust und Diebstahl zu sichern, es sei denn, es steht unter seiner unmittelbaren Kontrolle;
d) die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung von Waffen und Munition, die Bereitstellung der Tätigkeiten des Inhabers der Waffenlizenz durch zugelassene Personen und deren regelmäßige Schulung, Produktion, irreversible Behandlung, Zerstörung und Herstellung von Waffenkürzungen und Munitionsmanagementregeln für die Entwicklung, Herstellung, Überholung, Delaboration, Abbau, Schneiden oder Zerstörung;
e) die in den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über die Zerstörung von Waffen bei der Behandlung von abgebauten Waffen festgelegten Verpflichtungen einhalten;
f) zur Gewährleistung des Transports von Waffen oder Munition gemäß § 111 bis 113;
g) bei der Suche nach einer Waffe oder Munition gemäß den Abschnitten 115 und 116;
h) die Zerstörung einer Waffe nur nach § 117 sicherstellen;
— um vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und die Verpflichtungen aus den Abschnitten 122 bis 124 einzuhalten;
(j) bei Aussetzung oder Beendigung der Ermächtigung, die Waffe oder Munition zur Übergabe der Waffe und Munition an die Regionalpolizeidirektion zu entsorgen oder sie an der Stelle der vorhandenen Lagerstätte gemäß Abschnitt 125 zu übernehmen oder zu sichern; und
(k) die ihm nach Absatz 140 auferlegten Rechtsmittel anwenden und einhalten.
(3) Niemand darf:
a) Waffen oder Munition entsorgen, es sei denn, es ist befugt, dies zu tun;
b) die Weitergabe oder anderweitige Veräußerung einer nicht befugten Person,
c) auf dem Markt eine Waffe oder Munition als Waffe oder Munition einer anderen Kategorie als deren strukturellen Merkmale oder Funktionsprinzip zur Verfügung zu stellen;
d) Entsorgung von Waffen oder Munition durch Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums einer anderen Person durch:
1. keine extremen Vorkehrungen treffen, die der Beschaffenheit und dem Zustand der Waffe oder Munition angemessen sind; oder
2. Manipuliert eine Waffe oder Munition unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtstoffen, oder wenn ihre Fähigkeit, die Waffe oder Munition sicher zu entsorgen, durch die Verwendung von Arzneimitteln oder durch seine Gesundheit verringert wird,
e) eine Waffe unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtstoffen zu schießen oder zu tragen, oder wenn ihre Fähigkeit, die Waffe oder Munition sicher zu entsorgen, durch die Verwendung von Arzneimitteln oder durch ihren medizinischen Zustand verringert wird;
f) ohne Genehmigung für den Betrieb einer Schießstrecke, deren Betrieb einer Genehmigung nach diesem Recht unterliegt;
g) eine Waffe, die einer Registrierung unterliegt, die nicht registriert wurde, nicht für eine Waffe, die vom Inhaber der ZL1-Armenlizenz hinterlassen wurde;
(h) in irgendeiner Weise vom Ministerium schriftliche Prüfungen zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz nach diesem Gesetz zu verbreiten oder weiterzugeben;
i) die grenzüberschreitenden Übertragungen von Waffen oder Munition unter Verstoß gegen dieses oder andere Rechtsvorschriften; und
(j) das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer anderen Person durch die Verwendung einer Waffe oder Munition in einem schlechten technischen Zustand oder einer Waffe oder Munition gefährdet, die nicht den Anforderungen des Gesetzes über die Verifizierung von Waffen und Waffen entspricht.

ČÁST ČTVRTÁ

RECHTSSACHE

HLAVA I

Bewaffnung

Díl 1

Art der Waffenzulassung
§ 12
(1) Die Waffengenehmigung ist allgemein oder verlängert. Erfordert ein solches Gesetz oder ein anderes Recht eine natürliche Person, eine Rüstungsgenehmigung zu haben und sieht nicht vor, dass es sich um eine verlängerte Rüstungslizenz handeln muss, so genügt eine allgemeine Waffenlizenz.
(2) Die erweiterte Waffenbewilligung umfasst auch die allgemeine Waffenbewilligung. Eine erweiterte Waffengenehmigung ist nach diesem Recht erforderlich
a) die Durchführung der Tätigkeiten des Prüfungskommissars;
b) für die Erfüllung der Tätigkeit des Hauptwaffenhändlers des Inhabers eines ZL1- oder ZL3-Armgenehmigung;
c) eine eingetragene Waffe tragen und
d) für Personen, die bestimmte Aufgaben des Inhabers einer Waffenlizenz erfüllen und für die Artikel 90 bestimmt ist.

Díl 2

Zulassungsbedingungen für Rüstungen
§ 13
Bedingungen der Waffenlizenz und ihrer Erteilung
(1) Von der Regionalen Polizeidirektion wird eine Rüstungszulassung an einen Antragsteller erteilt, der die Bedingungen für die Erteilung und den Besitz der Waffenzulassung der betreffenden Art erfüllt (nachstehend als die Bedingungen für die Waffenzulassung bezeichnet). Die Bedingungen der Waffenlizenz werden von einer natürlichen Person erfüllt, die
a) einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik;
b) ein bestimmtes Alter erreichen;
c) vollständlich, wenn nicht für die Erteilung einer Rüstungsgenehmigung nach Absatz 14 Absatz 1 Buchstabe a) zuständig ist;
d) medizinisch geeignet ist;
e) fair und zuverlässig ist und
f) ist zuständig.
(2) Die Regionaldirektion der Polizei kann zum Schutz der inneren Ordnung oder Sicherheit einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Erteilung von Waffen ablehnen, auch wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Antragsteller ein Alien ist, der nicht ist:
a) Bürger eines Mitgliedstaats;
b) Bürger eines Mitgliedstaats der Organisation des Nordatlantischen Vertrags;
c) Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, dem eine Aufenthalts-, Aufenthalts- oder Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist;
d) ein Fremder, der im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einen ständigen Wohnsitz erhalten hat und in der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik einen langfristigen Aufenthaltsstatus erhalten hat, oder ein Fremder, der einen solchen Status im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eine langfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt hat,
Inhalt
ČÁST PRVNÍ § 1 § 2 § 3 ČÁST DRUHÁ § 4 § 5 § 6 ČÁST TŘETÍ § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 ČÁST ČTVRTÁ HLAVA I Díl 1 § 12 Díl 2 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 Díl 3 § 21 § 22 § 23 Díl 4 Oddíl 1 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 Oddíl 2 § 33 Oddíl 3 § 34 § 35 § 36 HLAVA II Díl 1 § 37 Díl 2 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Díl 3 § 43 § 44 § 45 HLAVA III Díl 1 § 46 § 47 § 48 § 49 § 50 Díl 2 § 51 § 52 § 53 § 54 HLAVA IV § 55 § 56 § 57 § 58 ČÁST PÁTÁ HLAVA I § 59 HLAVA II § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68 § 69 ČÁST ŠESTÁ HLAVA I Díl 1 § 70 § 71 § 72 § 73 Díl 2 § 74 § 75 § 76 § 77 HLAVA II § 78 § 79 HLAVA III Díl 1 § 80 § 81 Díl 2 § 82 HLAVA IV § 83 § 84 § 85 HLAVA V § 86 § 87 § 88 § 89 HLAVA VI § 90 § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 HLAVA VII § 96 HLAVA VIII Díl 1 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 § 107 Díl 2 § 108 Díl 3 § 109 HLAVA IX § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 HLAVA X § 115 § 116 HLAVA XI § 117 ČÁST SEDMÁ § 118 § 119 § 120 § 121 ČÁST OSMÁ HLAVA I § 122 § 123 § 124 HLAVA II § 125 § 126 § 127 ČÁST DEVÁTÁ HLAVA I Díl 1 § 128 § 129 § 130 § 131 § 132 Díl 2 § 133 § 134 HLAVA II Díl 1 § 135 Díl 2 § 136 § 137 Díl 3 § 138 § 139 § 140 § 141 ČÁST DESÁTÁ § 142 § 143 ČÁST JEDENÁCTÁ HLAVA I § 144 § 145 § 146 § 147 § 148 § 149 HLAVA II § 150 HLAVA III § 151 HLAVA IV § 152

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungAct Nr. 90 / 2024 Coll., auf Waffen und Munition
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.04.2024
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 465

Öffentliche Verträge 5

Střelnice Čelákovice - nájem 2026
Krajské ředitelství policie Středočeského kraje Sportovně střelecký klub Čelákovice z.s.
538 450 CZK
18.12.2025
Střelnice Kluky - nájem 2026
Krajské ředitelství policie Středočeského kraje Myslivecký spolek Kluky
314 600 CZK
18.12.2025
Střelnice Milovice Tankodrom-nájem 2026
Krajské ředitelství policie Středočeského kraje Tankodrom Milovice s.r.o.
466 092 CZK
18.12.2025
Střelnice Milovice Céza - nájem 2026
Krajské ředitelství policie Středočeského kraje Pavel Céza
435 600 CZK
18.12.2025
Benachrichtigungen
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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