Regierungsverordnung Nr. 88 / 1999 Coll.

Regierungsdekret über die Verwendung eines anderen Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Förderung der Landwirtschaft, um teilweise negative wirtschaftliche Auswirkungen zu kompensieren

Gültig Verordnung In Kraft seit 18.05.1999
Textfassungen: 18.05.1999
Inhalt
88.
Regierungsverordnung
vom 21. April 1999
über die Verwendung eines anderen Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Unterstützung der Landwirtschaft teilweise Ausgleich für negative wirtschaftliche Auswirkungen
Die Regierung bestellt gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 569 / 1991 Slg., über den Landfonds der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 269 / 1998 Slg.:
§ 1
(1) Der Landfonds der Tschechischen Republik überträgt 133 Mio. CZK auf das Kapitel des Landwirtschaftsministeriums.
(2) Das Landwirtschaftsministerium überträgt den nach Absatz 1 übertragenen Betrag an den Staatlichen Fonds für Marktregulierung in der Landwirtschaft (nachstehend „der Fonds“), der ihn auf die Rückzahlung des Hauptbetrags der Darlehen und Zinsen des Fonds an die tschechoslowakische Handelsbank anzuwenden hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Zeman v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung der Regierung Nr. 88 / 1999 Slg. über die Verwendung eines anderen Teils des Einkommens des Landesfonds der Tschechischen Republik zur Förderung der Landwirtschaft, um teilweise negative wirtschaftliche Auswirkungen zu kompensieren
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.05.1999
In Kraft seit18.05.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf