Dekret Nr. 83 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 252 / 2004 Slg., zur Festlegung von Hygienevorschriften für Trinkwasser und heißes Wasser sowie Häufigkeit und Umfang der Kontrolle von Trinkwasser in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 29.05.2014
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 30. April 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 252 / 2004 Slg., zur Festlegung der Hygieneanforderungen an Trinkwasser und heißes Wasser sowie der Häufigkeit und des Kontrollumfangs von Trinkwasser, geändert
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg. den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 274 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 392 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2006 Sl., Gesetz Nr. 15
Čl. I
Verordnung Nr. 252 / 2004 Slg., zur Festlegung von Hygienevorschriften für Trinkwasser und heißes Wasser sowie Häufigkeit und Umfang der Kontrolle von Trinkwasser, geändert durch Verordnung Nr. 187 / 2005 Slg. und Verordnung Nr. 293 / 2006 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Buchstabe b wird das Wort "organoleptisch" und die Worte "ihre natürlichen Bestandteile oder Betriebsparameter" gestrichen.
2. Artikel 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Die Buchstaben f bis i werden als Buchstaben e bis h umnumeriert.
3. In Abschnitt 3 wird der Satz nach dem dritten Satz eingefügt: "Für Roh- oder Trinkwasser, bei dem der Calcium- oder Magnesiumgehalt bei der Behandlung künstlich reduziert wird, darf der Magnesiumgehalt nicht weniger als 10 mg/l betragen und der Calciumgehalt nach der Einstellung nicht weniger als 30 mg/l betragen."
4. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern "Wasser" die Wörter "für Quellen mit einer minimalen Häufigkeit der Analyse und saisonalen Operation von bis zu 6 Monaten, die gemäß § 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d des Gesetzes betrieben werden, eingefügt.
5. In Artikel 6 Absatz 2 wird "12 " durch" 6" ersetzt, nachdem das Wort "Indikator "das Wort" intestinal" eingefügt und "2 vollständige Analysen" durch" 1 vollständige Analyse ersetzt wird.
6. In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Nachweis, dass die Ergebnisse einer anderen, in Anhang 6 Abschnitt A nicht aufgeführten Methode mindestens so zuverlässig sind wie die Ergebnisse der Labormethode, deren Anwendung in dieser Verordnung vorgesehen ist, nach der in der technischen Norm festgelegten Methode, in der die Kriterien für die Gleichwertigkeit der beiden mikrobiologischen Methoden (10) festgelegt sind.
10) ČSN EN ISO 17994 (75 7016) - Wasserqualität - Kriterien für die Bestimmung der Gleichwertigkeit von zwei mikrobiologischen Methoden, Abschnitt 7.2.
7. in Absatz 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort "Weiter" durch die Worte "Verpacktes Trinkwasser zum Verkauf" ersetzt und das Wort "Weiter" nach dem Wort "Be" eingefügt.
8. Absatz 10 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden in den Absätzen 1 und 2 umnummeriert.
9. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 252 / 2004 Coll.
Mikrobiologische, biologische, physikalische, chemische und organoleptische Trinkwasserindikatoren und ihre Hygienegrenzen
A. Mikrobiologische und biologische Indikatoren
č.ukazateljednotkalimittyp limituVysvětlivky
1Clostridium perfringensKTJ/100ml0MH1
2Intestinální enterokokyKTJ/100ml0NMH
KTJ/250 ml0NMH2
3Escherichia coliKTJ/100ml0NMH
KTJ/250 ml0NMH2
4koliformní bakterieKTJ/100ml0MH
KTJ/250 ml0MH2
5mikroskopický obraz - abioseston%10MH3
6mikroskopický obraz - počet organismůjedinci/ml50MH3,4
7mikroskopický obraz - živé organismyjedinci/ml0MH3,4,5
8počty kolonií při 22 °CKTJ/mlBez abnormálních změnMH6
KTJ/ml200DH7
KTJ/ml100NMH2
9počty kolonií při 36 °CKTJ/mlBez abnormálních změnMH8
KTJ/ml40DH9
KTJ/ml20NMH2
10Pseudomonas aeruginosaKTJ/250 ml0NMH2
B. Physikalische, chemische und organoleptische Indikatoren
č.ukazatelsymboljednotkalimittyp limituvysvětlivky
111,2-dichlorethanµg/l3,0NMH
12akrylamidµg/l0,1NMH10
13amonné iontyNH4+mg/l0,50MH
14antimonSbµg/l5,0NMH
15arsenAsµg/l10NMH
16barvamg/l Pt20MH
17benzenµg/l1,0NMH11
18benzo[a]pyrenBaPµg/l0,010NMH
19berylliumBeµg/l2,0NMH12
20borBmg/l1,0NMH
21bromičnanyBrO3µg/l10NMH13
22celkový organický uhlíkTOCmg/l5,0MH14
23dusičnanyNO3-mg/l50NMH15
24dusitanyNO2mg/l0,50NMH15
25epichlorhydrinµg/l0,10NMH10
26fluoridyF-mg/l1,5NMH
27hliníkAlmg/l0,20MH
28hořčíkMgmg/l10MH16
20-30DH16
29chemická spotřeba kyslíku
(manganistanem)
CHSK-Mnmg/l3,0MH17
30chlor volnýmg/l0,30MH18
31chlorethen
(vinylchlorid)
µg/l0,50NMH10
32chloridyCl-mg/l100MH19,20
33chloritanyClO2-µg/l200MH13,18
34chromCrµg/l50NMH
35chuťpřijatelná pro odběrateleMH21
36kadmiumCdµg/l5,0NMH
37konduktivitakmS/m125MH20,22
38kyanidy celkovéCN-mg/l0,050NMH
39manganMnmg/l0,050MH23
40měďCuµg/l1000NMH24
41microcystin-LRµg/l1NMH25
42niklNiµg/l20NMH26
43olovoPbµg/l10NMH26
44ozonO3µg/l50MH18
45pachpřijatelný pro odběrateleMH21
46pesticidní látkyPLµg/l0,10NMH27,28
47pesticidní látky celkemPLCµg/l0,50NMH27,29
48pHpH6,5-9,5MH20,31
49polycyklické aromatické uhlovodíkyPAUµg/l0,10NMH30
50rtuťHgµg/l1,0NMH
51selenSeµg/l10NMH
52síranySO42-mg/l250MH20
53sodíkNamg/l200MH
54stříbroAgµg/l50NMH32
55tetrachlorethenPCEµg/l10NMH33
56trihalomethanyTHMµg/l100NMH34
57trichlorethenTCEµg/l10NMH33
58trichlormethan (chloroform)µg/l30MH13
59vápníkCamg/l30MH16
40-80DH16
60vápník a hořčíkCa + Mgmmol/l2-3,5DH16
61zákalZF (t,n)5MH35
62železoFemg/l0,20MH36
63teplota°C8-12DH
Die verwendeten Abkürzungen:
KTJ - Kolonie bildende Einheit
NMH - Maximaler Grenzwert
MH - Grenzwert
DH - Empfehlungswert (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert
Erläuterungen zu den Tabellen:
1. Es wird für Trinkwasser bestimmt, das direkt aus Oberflächenwasser oder für von Oberflächenwasser betroffenes Grundwasser behandelt wird. Wird der Wert dieses Indikators nicht eingehalten, so sind die Wasserquelle und die Anpassungstechnologie zu prüfen, ob die menschliche Gesundheit durch das Vorhandensein pathogener Mikroorganismen, wie insbesondere Kryptosporidium, gefährdet ist. Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes sieht das Verfahren eines Verantwortlichen vor.
2. Gilt nur für abgefülltes Trinkwasser.
3. Andere in der mikroskopischen Analyse gewonnene Informationen können zur Interpretation der Ergebnisse beitragen, ist integraler Bestandteil des Testergebnisses. Diese verbale Beschreibung umfasst insbesondere die Zusammensetzung des vorhandenen Abiosestons (möglicherweise seine mögliche Herkunft), die nähere Einstufung der vorhandenen Organismen und deren mögliche Herkunft (Rohwasser, Netzwiedergabe), deren Zugehörigkeit zu schwer zu entfernenden Gruppen. Im Falle des Auftretens von lebenden Organismen in durch Desinfektion gesicherten Gewässern ist immer anzugeben, welche Organismen beteiligt waren. Bei Grundwasser wird das Vorhandensein von oberflächenwassergebundenen Organismen und Organismen, die eine beeinträchtigte Wasserqualität andeuten, aufgezeichnet. Untergrundwasser mit Anwesenheit von oberflächenwassergebundenen Organismen muss als oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser betrachtet werden (siehe Erläuterung 1).
4. Die von diesem Indikator abgedeckten Organismen sind zum Zweck des Dekrets, der Sinus und aller eukaryonischen Organismen (z.B. Algen, Protozoen, Mikromyceten, Wirbel, Knollen). Bakterien (mit Ausnahme von Sinusen) werden nur in der Wortbeschreibung angegeben, werden aber nicht in der Gesamtzahl der Organismen gezählt. Das mikroskopische Auffinden des Massenvorkommens von Organotrophbakterien (mehr als 100 Individuen/ml) sollte als Überschreitung des MH der Indikatoren 6 bzw. 7 betrachtet werden. Die Produkte des ferrischen Bakterienstoffwechsels gehören zum Asosestone.
5. Die Grenze gilt nur für wassergeschützte Desinfektionsmittel. Chlorophyllhaltige Lebewesen zeichnen sich durch die Autofluoreszenz von Chlorophyll aus. Andere, wenn möglich, nach anderen Zeichen wie insbesondere Bewegung, Zustand der Protoplastik.
6. Ist es nicht möglich, eine kleine Anzahl von Proben zu bestimmen, ob dies eine abnorme Änderung für die gelieferte Fläche ist, so gilt der Grenzwert 200 cfu / ml.
7. Bei Ersatzlieferungen für Wasser, das in Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen und für Wasser aus kleinen und nicht infizierten Quellen geliefert wird, die weniger als 5 m3 pro Tag erzeugen, muss der empfohlene Wert bis zu 500 cfu / ml betragen.
8. Ist es nicht möglich, eine kleine Anzahl von Proben zu bestimmen, ob dies eine abnorme Änderung für die zugeführte Fläche ist, so gilt die Grenze von 40 cfu / ml.
9. Bei Ersatzlieferungen für Wasser, das in Luft-, Wasser- und Landfahrzeugen und für Wasser aus kleinen und nicht infizierten Quellen geliefert wird, die weniger als 5 m3 pro Tag erzeugen, muss der empfohlene Wert bis zu 100 cfu / ml betragen.
10. Der Wert gilt für die Restkonzentration an Monomer (s), berechnet auf Basis des Gehalts und der möglichen Freisetzung aus Materialien (z.B. der Verteilungsleitung) sowie für die Behandlung, Herstellung und Verteilung von Trinkwasser, die mit Trinkwasser in Berührung kommen. Die Bestimmung des Trinkwassers ist nur dann vorzunehmen, wenn die Berechnung nicht möglich ist und der Stoff aufgrund der verwendeten Materialien in Wasser vorhanden sein kann. Die Bestimmung von Chlorothen (Vinylchlorid) ist jedoch auch auf neuen Quellen durchzuführen, bevor sie in Betrieb genommen werden.
11. Zur Bestimmung von Benzol ist es erforderlich, die Anwesenheit anderer aromatischer Kohlenwasserstoffe (Toluol, Xylole, Ethylbenzol) zu überwachen, sofern nicht angegeben. Es sollte darauf geachtet werden, diese Stoffe zu finden. Bei quantitativer Bestimmung sind die Ergebnisse bestimmter Stoffe in den Prüfbericht aufzunehmen.
12. Es wird immer an einer neuen Quelle ermittelt und weiter dort, wo die Befunde von Be 30% des Grenzwertes überschreiten.
13. Wo möglich, ohne die Wirksamkeit der Desinfektion zu verringern, sollten Anstrengungen unternommen werden, um ein möglichst niedriges Niveau zu erreichen.
14. Keine abnormalen Änderungen. Es darf nicht für Quellen bestimmt werden, die weniger als 10.000 m3 Wasser pro Tag liefern.
15. Die Bedingung, dass die Summe des in mg/l ermittelten Nitratgehalts nach 50 und der in mg/l geteilt durch 3 ermittelte Nitritgehalt kleiner oder gleich 1 ist, ist zu beachten. Die Summe der Verhältnisse entspricht dem höchsten Grenzwert seiner Bedeutung. Der Nitritgehalt im Trinkwasser am Ausgang der Anlage beträgt weniger als 0,1 mg/l.
16. Gültig als Minimum in dem in § 3 Abs. 1 genannten Fall. Für alle Gewässer sollte, soweit möglich, der empfohlene Wert gesucht werden.
17. Keine abnormalen Veränderungen. Es ist nicht zu bestimmen, ob der TOC-Gehalt (gesamt organischer Kohlenstoff) bestimmt wird.
18. Der Gehalt an freiem Chlor, Chlorit oder Ozon wird nur bestimmt, wenn zur Wasseraufbereitung Chlor oder Chlor enthaltende Produkte oder Ozon verwendet werden. Die Wasserdesinfektion wird auch als Anpassung betrachtet. Bei Verwendung von gebundenem aktivem Chlor (z.B. in Form von Chloraminen) zur Desinfektion gilt der Grenzwert von 0,4 mg/l für Gesamtwirkchlor.
19. In Fällen, in denen höhere Chloride durch eine geologische Umgebung verursacht werden, gelten Werte bis zu 250 mg/l als die Anforderungen dieses Erlasses. Für verpacktes Trinkwasser, das künstlich mit Mineralstoffen ergänzt wird, gilt der Grenzwert 250 mg/l.
20. Wasser sollte nicht aggressiv gegen Materialien des Verteilersystems, einschließlich Hausinstallationen, wirken. Die Bewertung der Aggressivität erfolgt gemäß TNV 75 7121.
21. Bei Zweifeln bei der sensorischen Auswertung gelten die Schwellenwerte 1 und 2 als akzeptabel, wenn sie nach ČSN EN 1622 Wasserqualität bestimmt werden. Bestimmung der Geruchsschwellenzahl (TON) und Geschmacksschwellenzahl (TFN).
22. Gemessen bei 25 ° C.
23. In Fällen, in denen höhere Mangangehalte in der Rohwasserquelle durch eine geologische Umgebung verursacht werden, gelten die Werte von Mangan bis zu 0,10 mg/l als die Anforderungen dieses Erlasses, sofern keine unzulässige Beeinflussung der organoleptischen Eigenschaften des Wassers vorliegt.
24. Der Grenzwert ist auf der Grundlage der toxischen Wirkung von Kupfer zu bestimmen und gilt für eine Probe des Trinkwassers, das nach dem entsprechenden Probenahmeverfahren aus dem Wasserhahn entnommen wird, so dass die Probe repräsentativ für die vom Verbraucher verbrauchte durchschnittliche einwöchige Menge ist. Es können Veränderungen der organoleptischen Eigenschaften von Wasser bei Konzentrationen über 100 μg / l auftreten. Zur Kontrolle der Qualität des in Abschnitt 4 genannten Trinkwassers ist während des Arbeitstags ein Stichprobenverfahren anzuwenden, das aus der Sammlung der ersten 1000 ml Leitungswasser (ohne Reinigung des Leitungswassers und ohne vorherige Wasserauflösung oder Wasserprobenahme zur Bestimmung anderer Parameter) besteht. Wird während dieser Probenahme ein Überschuss des Grenzwertes festgestellt und nachgewiesen, dass die interne Wasserversorgung beeinträchtigt wird, so ist eine Zweckentnahme durchzuführen, um die durchschnittliche Konzentration des vom Verbraucher verbrauchten Stoffes innerhalb einer Woche zu ermitteln.
25. Es wird für aus Oberflächenwasser behandeltes Trinkwasser während eines Zeitraums bestimmt, in dem ein erhöhtes Auftreten von Sinus erwartet werden kann. Zeigt eine in Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes genannte Person ein geeignetes Verfahren an, um sicherzustellen, dass die mögliche Anwesenheit von Cyanotoxinen in Trinkwasser erfasst wird und anschließend wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken der öffentlichen Gesundheit zu verhindern, so beschränkt die öffentliche Gesundheitsbehörde die Häufigkeit der Feststellung ein.
26. Die Grenze gilt für eine Probe von Trinkwasser, die nach dem entsprechenden Probenahmeverfahren entnommen wird, so dass die Probe repräsentativ für die vom Verbraucher verbrauchte durchschnittliche einwöchige Menge ist. Zur Kontrolle der Qualität des in Abschnitt 4 genannten Trinkwassers ist während des Arbeitstags ein Stichprobenverfahren anzuwenden, das aus der Sammlung der ersten 1000 ml Leitungswasser (ohne Reinigung des Leitungswassers und ohne vorherige Wasserauflösung oder Wasserprobenahme zur Bestimmung anderer Parameter) besteht. Wird während dieser Probenahme ein Überschuss des Grenzwertes festgestellt und nachgewiesen, dass die interne Wasserversorgung beeinträchtigt wird, so ist eine Zweckentnahme durchzuführen, um die durchschnittliche Konzentration des vom Verbraucher verbrauchten Stoffes innerhalb einer Woche zu ermitteln.
27. Pesticide sind organische Insektizide, Herbizide, Fungizide, Nematizide, Akarizide, Algizide, Rodenticide, Slimizide, verwandte Produkte (z.B. Wachstumsregulatoren) und deren relevante Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte. Nur Pestizide, die in einer bestimmten Quelle vorkommen, sind zu bestimmen, und das Fehlen von Pestiziden ist gerechtfertigt.
28. Die Grenze gilt für jedes einzelne Pestizid mit Ausnahme von Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid, wobei ein Grenzwert von 0,03 μg / l gilt.
29. Die Obergrenze gilt für die Summe der einzelnen spezifizierten und quantitativ identifizierten Schädlingsbekämpfungsmittel. Wird die Substanz nicht quantitativ nachgewiesen, so wird zur Summe Null zugegeben.
30. Die Grenze gilt für die Summe der quantitativ definierten spezifischen Substanzen: Benzo [b] Fluoranthen, Benzo [k] Fluoranthen, Benzo [ghi] Perylen, Indeno [1,2,3-cd]pyren. Werden andere polyaromatische Kohlenwasserstofftypen festgestellt, kann deren Wert nicht in den PAH-Indikator aufgenommen werden.
31. Für abgefülltes, nicht kohlensäurehaltiges Trinkwasser und für mit Behältern transportiertes Trinkwasser können pH-Werte von 4,5 zugelassen werden; für verpacktes Trinkwasser, das natürlich reich oder künstlich mit Kohlendioxid angereichert ist, kann der Mindestwert geringer sein. Für Gewässer mit natürlich niedrigerem pH-Wert gelten pH-Werte von 6,0 bis 6,5 als die Anforderungen dieses Erlasses, sofern das Wasser nicht aggressiv gegen die Materialien des Verteilungssystems wirkt.
32. Es handelt sich um mit Silbersalzen und mit silberhaltigen Vorrichtungen behandelte Wasser.
33. Die Summe der Tetrachlorethan- und Trichlorethankonzentrationen darf 10 μg/l nicht überschreiten.
34. Die Grenze gilt für die Summe der quantitativ identifizierten Konzentrationen von Trichlormethan (Chloroform), Tribrommethan (Bromform), Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Wird die Substanz nicht quantitativ nachgewiesen, so wird zur Summe Null zugegeben. Soweit möglich, ohne die Wirksamkeit der Desinfektion zu verringern, sollten Anstrengungen unternommen werden, um ein möglichst niedriges Niveau zu erreichen.
35. Bei der Oberflächenwasserbehandlung sollte das aus der Behandlungsanlage resultierende Wasser 1,0 PLN nicht überschreiten. Die Einheit ist nach dem Verfahren anzugeben, mit dem festgestellt wird: F (t) oder F (n), wobei t für eine turbidimetrische und n nicht-phelometrische Methode steht.
36. In Fällen, in denen höhere Eisenwerte in der Rohwertquelle durch eine geologische Umgebung verursacht werden, gelten Werte von Eisen bis 0,50 mg/l als die Anforderungen dieses Erlasses, vorausgesetzt, dass es keinen unangemessenen Einfluss auf organoleptische Eigenschaften von Wasser gibt, auch in Form einer gelegentlichen sichtbaren Opazität.
10. In Anhang 2 wird in der Tabelle der mikrobiologischen, biologischen, physikalischen, chemischen und organoleptischen Warmwasserindikatoren gemäß Abschnitt 3 Absatz 3 des Gesetzes und deren Hygienegrenzen das Wort "Pneumophila " in den Zeilen 1 und 2 durch das Wort " spp." ersetzt.
11. In Anhang 2 werden in der Tabelle der mikrobiologischen, biologischen, physikalischen, chemischen und organoleptischen Warmwasserindikatoren gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes und deren Hygienegrenzen die Worte "Mikro / l ' durch" μg / l' in Zeile 16 ersetzt.
12. In Anhang 2 der Erläuterung 2 werden die Worte "Darsteller von öffentlichen Schwimmbädern und Schwimmbädern" durch die Worte "für heißes Wasser, das an Duschen von künstlichen oder natürlichen Schwimmbädern und für Trinkwasser zur Erzeugung von heißem Wasser geliefert wird" ersetzt.
13. In Anhang Nr. 2 wird in der Erläuterung 4 der Satz "Zentralheizung bedeutet Heizwasser an einem Ort für das gesamte Gebäude oder mehrere Gebäude."
14. In Anhang 2 der Erläuterung 9 werden die Worte "eine sensorische Bestimmung "nach dem Wort" Zweifel" eingefügt und das Wort "Grad " durch die Worte" Schwellenwerte ersetzt".
15.

"Anhang 3 zu Dekret Nr. 252 / 2004 Coll.
Mikrobiologische, biologische, physikalische, chemische und organoleptische Warmwasserindikatoren, die aus einer individuellen Quelle für die persönliche Hygiene der Arbeitnehmer und deren Hygienegrenzen hergestellt werden
A.
Mikrobiologische Anforderungen
UkazatelJednotkaLimitVysvětlivky
atypická mykobakteriaKTJ/1000 ml1001,3
Escherichia coliKTJ/100 ml0
Legionella spp.KTJ/100 ml1002,3
počet kolonií při 36°CKTJ/1 ml200
Pseudomonas aeruginosaKTJ/100 ml0
Staphylococcus aureusKTJ/100 ml0
B.
Physikalische und chemische Anforderungen
UkazatelJednotkaLimitVysvětlivky
chemická spotřeba kyslíku
(manganistanem)
mg/l5,0
pachpřijatelný pro odběratele4
pH6-9,5
trihalometanyµg/l100
volný chlormg/l0,1-1,05
vizuální posouzení6
zákalZF(t,n)57
Erläuterungen:
1. Die Grenze gilt für die Summe der folgenden Arten der atypischen Mykobakterien: Mycobacterium chelonae, M. kansasii, M. avium, M. intracellulare, M. crophulaceum, M. xenopi, M. fortunitum.
2. Die Legionella spp.-Prüfung muss nicht durchgeführt werden, wenn die Erwärmung an der Verbrauchsstelle erfolgt, wie insbesondere durch einen Durchlauferhitzer.
3. Indikatoren sind nur bei der Warmwasserbereitung aus einer Quelle von Oberflächenwasser oder Minenwasser mit Zentralheizung und Verteilung zu bestimmen.
4. Bei Zweifeln bei der sensorischen Bestimmung gelten die Schwellenwerte 1 und 2 bei der Bestimmung nach ČSN EN 1622 Wasserqualität als akzeptabel. Bestimmung der Geruchsschwellenzahl (TON) und Geschmacksschwellenzahl (TFN).
5. Die Bestimmung erfolgt an der Probenahmestelle. Der Gehalt an freiem und gebundenem Chlor oder einem anderen Desinfektionsmittel ist nur dann zu bestimmen, wenn bei der Wasserbehandlung chlorhaltige Stoffe verwendet werden.
6. Zum Beispiel Abwesenheit von Beschichtung oder Schaum auf der Oberfläche, Farbe.
7. Das Ergebnis ist von der Einheit nach der Methode zu bestimmen: F (t) oder F (n), wobei (t) eine turbidimetrische und (n) nicht-phelometrische Methode bedeutet.
16. Anhang 4 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 4 zu Dekret Nr. 252 / 2004 Coll.
A. Mindeste jährliche Häufigkeit der Probenahme und Analyse von Trinkwasserproben (ohne Flaschenwasser)
Počet obyvatel
zásobované oblasti
[§ 2písm.d)]
při denní spotřebě 200 l
na osobu
Objem vody rozváděné
či produkované
v zásobované oblasti
(m3 / den)
*)
Roční počet vzorků
pro krácený rozbor


**)
Roční počet vzorků
pro úplný rozbor


**)
≤ 50≤ 1011 za dva roky
> 50 až ≤ 100> 10 až ≤ 2021
> 100 až ≤ 500> 10 až ≤ 10031
> 500 až ≤ 5 000> 100 až ≤ 1 00042
> 5 000 až ≤ 50 000> 1 000 až ≤ 10 0004
+ 3 na každých
1 000 m3/den
(včetně nedokončených)
z celkového objemu
1
+ 1 na každých
3 300 m3/den
(včetně nedokončených)
z celkového objemu
> 50 000 až ≤ 500 000> 10 000 až ≤ 100 0003
+ 1 na každých
10 000m3/den
(včetně nedokončených)
z celkového objemu
> 500 000> 100 00010
+ 1 na každých
25 000 m3/den
(včetně nedokončených)
z celkového objemu
Erläuterungen zur Tabelle:
*) Entspricht das Volumen des erzeugten Wassers nicht der Bevölkerung nach den in der Tabelle angegebenen Werten, so gilt die Zahl der gelieferten Einwohner als entscheidend. Wenn sich die Zahl der gelieferten Personen, insbesondere aufgrund saisonaler Erholung, erheblich ändert und nicht eindeutig festgestellt werden kann, wird das durchschnittliche Wasservolumen (m 3 / Tag) pro Jahr als Grundlage für die Bestimmung der Häufigkeit herangezogen.
* *) Berechnungsbeispiel: Für das Volumen des verteilten Wassers 5200 m3 / Tag beträgt die Anzahl der Schnittanalysen 22 [4 + (6 x 3)] und die Anzahl der vollständigen Analysen 3 [1 + (2 x 1)].
B. Mindeste jährliche Häufigkeit der Probenahme und Analyse von Proben von abgefülltem Trinkwasser in Flaschen oder Behälter zum Verkauf
Objem vody denně vyráběné pro prodej v láhvích nebo kontejnerech v m3Roční počet vzorků pro krácený rozborRoční počet vzorků pro úplný rozbor
≤ 10121
> 10 až ≤ 60241
> 602 na každých 5 m3 (včetně nedokončených) z celkového objemu1 na každých 100 m3 (včetně nedokončených) z celkového objemu
Die Mengen werden als Durchschnittswerte pro Kalenderjahr berechnet.
17. In Anhang 5 wird die folgende Zeile 24 der Tabelle angefügt:
"
24teplota
"
18. In Anhang 6 wird in Tabelle A. Indikatoren, für die Analysemethoden festgelegt sind, das Wort "intestinal " zu Beginn der vierten Zeile eingefügt, das Wort" legionely" durch "Legionella spp. "und die folgende Zeile wird hinzugefügt:" Staphylococcus aureus".
19. In Anhang 6 werden in Tabelle A Indikatoren, für die Analysemethoden festgelegt sind, in Spalte Methode die Nummer "12780 " ersetzt durch" 16266", die Nummer "757711 " ersetzt durch" 757712", die Wörter "und ČSN ISO 11731-2 "nach" ČSN ISO 11731" und die Wörter "und ČSN ISO 11731-2" am Ende der Spalte "Sphy" hinzugefügt.
20. In Anhang 6 werden in der Spalte Alternative die Worte "Detection of Escherichia coli (E.coli) und Coliforms unter Verwendung der Colelert ® 18 / Qunati-Tray ® * Methode " ersetzt durch die Worte" ČSN EN ISO 9308-2 und die erläuternde Anmerkung unter der Tabelle "*) der Vereinigten Staaten Patentnummern: 5.610.029 vom 11. März 1997; 5.518
21. In Anhang 6 wird in Tabelle B in der ersten Spalte das Wort "Accuracy " durch" Precision" ersetzt und im Text unter der Tabelle das Wort "Accuracy " durch" Precision ersetzt".
22. In Anhang 6 wird in den Erläuterungen zur Tabelle in der ersten, zweiten, dritten und fünften Satzung von Punkt 2 das Wort "Präzision " durch das Wort ersetzt" Präzision, in der vierten Satz von Punkt 2 das Wort "Akkuranz " durch" Präzision ersetzt" und in Punkt 10 das Wort "Akkuranz " durch das Wort" Präzision ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
MUDr.

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ZitierungVerordnung Nr. 83/2014 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 252 / 2004 Slg., zur Festlegung von Hygienevorschriften für Trinkwasser und heißes Wasser und der Häufigkeit und des Kontrollumfangs von Trinkwasser, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.05.2014
In Kraft seit29.05.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
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