Verordnung Nr. 81/1998 Slg.

Verordnung des Umweltministeriums zur Erklärung eines Naturdenkmals auf der Segel 2 und zur Festlegung seiner engen Schutzbedingungen

Gültig In Kraft seit 10.04.1998
81
Ordnung
Ministerium für Umwelt
vom 27. März 1998
zur Erklärung eines Naturdenkmals auf dem Segel 2 und zur Festlegung seiner engen Schutzbedingungen
Das Umweltministerium sieht gemäß § 79 Abs. 3 (l) in Bezug auf § 36 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 114 / 1992 Slg. über die Erhaltung von Natur und Landschaft vor:
§ 1
Ankündigung von Naturdenkmälern auf Segel 2
(1) Ein Naturdenkmal wird auf der Segel 2 ("das Naturdenkmal") erklärt.
(2) Der Schutz ist Teil von Ökosystemen mit einzigartigen artenweiten Pflanzen- und Tiergemeinschaften mit einer Vielzahl speziell geschützter Arten.
§ 2
Definition von Naturdenkmälern
(1) Das Naturdenkmal befindet sich im Bezirk Hradec Králové im kadastralen Gebiet von Nové Hradec Králové auf der Parzelle Nr. 942 / 7. Die Gesamtfläche beträgt 28,7941 ha.
(2) Die Kartendokumente, in denen das Gebiet des Naturerbes gezeichnet wird, sind neben dem Register in der zentralen Liste des Naturschutzes1) im Ministerium für Umwelt, Hradec Králové District Office und Hradec Králové City Office hinterlegt.
§ 3
Engere Schutzbedingungen
Nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Naturschutzes (2) kann
a) in einer Weise auf Land zu arbeiten, die eine intensive Technologie erfordert, insbesondere durch Mittel und Aktivitäten, die zu Veränderungen der biologischen Vielfalt, Struktur und Funktion des Ökosystems führen oder die Bodenoberfläche irreversibel beschädigen können;
b) Biozide und andere chemische Erzeugnisse verwenden;
c) jede Bautätigkeit ausführen;
d) Durchführung von Feldeingriffen im Zusammenhang mit der technischen Ausrüstung des Verteidigungsministeriums (Untergrundlinien);
e) die Art des Grundstücks ändern und wie es verwendet wird;
f) Fahrräder oder Pferde von den von der Naturschutzbehörde reservierten Wegen zu fahren;
g) bei Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der öffentlichen Behörden, der für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft, die staatliche Verteidigung, den Brandschutz, die Gesundheit und die Veterinärdienste erforderlichen Fahrzeuge einzureisen und zu bleiben;
h) Pflanzen und Tiere sammeln oder fangen; die Ausübung des Rechts auf Jagd und Fischerei und die Sammlung von Waldfrüchten ist ausgeschlossen;
— organisiert und organisiert Massensport, Tourismus und andere öffentliche Veranstaltungen;
(j) andere Tätigkeiten ausführen, die nicht aus einem Pflegeplan (3) resultieren und das Naturerbe beschädigen können, mit Ausnahme der Gewährleistung der notwendigen Interessen der staatlichen Verteidigung.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
RNDr. Bursík v. r.
1) § 42 des ČNR-Gesetzes Nr. 114 / 1992 Coll., zur Erhaltung von Natur und Landschaft.
2) Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe l des ČNR-Gesetzes Nr. 114/1992
3) § 38 ČNR-Gesetz Nr. 114 / 1992 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des Umweltministeriums Nr. 81 / 1998 Slg., Erklärung eines Naturdenkmals auf Sail 2 und Festlegung seiner engen Schutzbedingungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.04.1998
In Kraft seit10.04.1998
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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