Dekret Nr. 80 / 2021 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 54/2004 Slg. über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke und deren Verwendungsart bestimmt sind, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 06.03.2021
80
ERKLÄRUNG
vom 16. Februar 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 54/2004 Slg. über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke und deren Verwendungsart bestimmt sind, in der geänderten Fassung
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und i des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 120 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 139 / 180 Sl. 2016 und Gesetz Nr.
Čl. I
Verordnung Nr. 54 / 2004 Slg., über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind und deren Verwendungsart, geändert durch Dekret Nr. 402 / 2006 Slg., Dekret Nr. 473 / 2006 Slg., Dekret Nr. 157 / 2008 Slg., Dekret Nr. 35 / 2012 Slg., Dekret Nr. 46 / 2014 Slg. und Dekret Nr. 39 / 2018 Sl., werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2006 / 125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über verarbeitete Getreide-basierte Lebensmittel und Babynahrung für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung)."
2.
„§ 2
Für die Zwecke dieses Erlasses werden folgende Lebensmittelkategorien unterschieden:
(a) Babyformel,
b) verarbeitete Getreideerzeugnisse und Lebensmittel für Kinder;
(c) fettarme oder laktosefreie Lebensmittel. "
3. Die Überschrift von Teil 2 lautet "MILK EDUCATION OF SMALL CHILDREN".
4.
„§ 5
Anforderungen an die Zusammensetzung der Babyformel
(1) Die Anforderungen an die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen sind in Anhang 3 dieses Erlasses festgelegt.
(2) Die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union mit Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe 1e gilt entsprechend den Reinheitsanforderungen der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe.
(3) Milchformel für Kinder
a) Lebensmittelzusatzstoffe nur nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Lebensmittelzusatzstoffe (2) enthalten;
b) die mikrobiologischen Anforderungen, die unmittelbar in der Verordnung der Europäischen Union über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel festgelegt sind (3);
c) keine Pestizidrückstände von mehr als 0,01 mg/kg des Erzeugnisses enthalten, wie sie für den Verbrauch oder nach der vom Hersteller angegebenen Rückgewinnung für jedes einzelne Pestizid angeboten werden.
(4) Mit Pestiziden behandelte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang 11 dieser Verordnung dürfen nicht zur Herstellung von Milcherzeugnissen für Kleinkinder verwendet werden. Dabei handelt es sich um ein Produkt, bei dem
a) der Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Anhang Nr. 11 Tabelle 1 dieser Regelung darf 0,003 mg/kg nicht überschreiten, was bei der Festlegung allgemein akzeptabler Standardprüfmethoden als Bestimmungsgrenze angesehen wird;
b) der Gehalt an Pestizidrückständen, der in Anhang Nr. 11 Tabelle 2 dieses Erlasses aufgeführt ist, beträgt 0,003 mg/kg, was bei der Festlegung allgemein akzeptabler Standardprüfmethoden als Bestimmungsgrenze angesehen wird.
(5) Für die Herstellung von Milcherzeugnissen für junge Kinder werden die spezifischen Höchstgehalte für Pestizidrückstände oder Metaboliten von Pestiziden gemäß Anhang 12 dieser Verordnung eingehalten.
(6) Der Gehalt an Pestizidrückständen und die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten spezifischen Höchstgehalte gelten für Lebensmittel, die zum Verzehr bestimmt sind oder für die Verwendung gemäß den Angaben des Herstellers zubereitet werden."
5. Fußnote 1d wird gestrichen.
6.
„§ 6
Kennzeichnung von Milcherzeugnissen für Kinder
(1) Auf der Verpackung von Babynahrung ist anzugeben:
(a) im Namen der Lebensmittel, die Worte "dairy baby food", wenn es um die Ernährung von jungen Kindern geht, die ausschließlich aus Kuhmilch oder Ziegenmilchproteinen hergestellt werden; und
b) Angaben, dass Lebensmittel nur Teil einer gemischten und ausgewogenen Ernährung für ein kleines Kind sein sollten.
(2) Bei der Milchdiät von Kleinkindern kann die Kennzeichnung neben den Angaben zur Menge an Vitaminen und Mineralstoffen auch die Angabe des Prozentsatzes des Referenzwertes gemäß Anhang 5 Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung in 100 ml des gebrauchsfertigen Erzeugnisses enthalten, wie vom Hersteller angegeben.
7. Fußnote 3 lautet:
"(3) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der geänderten Fassung."
8. Teil Vier, einschließlich Titel und Fußnote 7, wird gestrichen.
9. Teil Fünf, einschließlich Titel und Fußnote 6, wird gestrichen.
(10) Die Anhänge 1 und 2 werden gestrichen.
11. Anhang Nr. 4 wird gestrichen.
12. In Anhang 5 heißt es in Tabelle 2 "Milchnahrung für junge Kinder".
13. Anhang Nr. 6 wird gestrichen.
14. Anhang Nr. 14 wird gestrichen.
15. Anhang Nr. 15 wird gestrichen.
16. Anhang Nr. 16 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Wird die Produktion und das Inverkehrbringen von Säuglingsformeln und Folgeformeln aus hydrolysierten Proteinen bis zum 21. Februar 2022 gemäß den Abschnitten 5 und 6 durchgeführt, so werden die Anhänge 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14 des Erlasses Nr. 54 / 2004 Coll. vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam.
2. Infant-Formulierungen und Folgeformulierungen von hydrolysiertem Protein, das vor dem 22. Februar 2022 gemäß dem Erlass Nr. 54 / 2004 Coll., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses, hergestellt wurde, können nach dem 21. Februar 2022 bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
3. Die Gesamtdiätsersatz für die Gewichtskontrolle, die vor dem 27. Oktober 2022 gemäß der Verordnung Nr. 54 / 2004 Slg., wie sie vor dem 27. Oktober 2022 wirksam ist, kann nach dem 26. Oktober 2022 vermarktet werden, bis die Bestände erschöpft sind.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung mit Ausnahme der Nummern 8 und 15 in Kraft, die am 27. Oktober 2022 wirksam werden.
Minister für Gesundheit:
Doc. MUDr. Blatná, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 80 / 2021 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 54 / 2004 Slg., über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind und deren Verwendungsart, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.02.2021
In Kraft seit06.03.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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