Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten Nr. 80/1993

Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Aushandlung des Abkommens zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Republik und der Tschechischen Nationalbank und der Schweizerischen Nationalbank über die Durchführung bestimmter Zahlungsarten im Devisenbereich

Gültig In Kraft seit 25.02.1993
Inhalt
80
Kommunikation
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten gibt bekannt, dass am 4. Februar 1993 das Abkommen zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Republik und der Tschechischen Nationalbank und der Nationalbank der Slowakei über die Durchführung bestimmter Zahlungsarten im Devisenbereich in Prag unterzeichnet wurde.
Das Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung seines Artikels VIII Absatz 1 in Kraft und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in der Sammlung der Gesetze in Kraft.
Die tschechische Fassung des Abkommens wird gleichzeitig veröffentlicht.
Abkommen
zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Republik und der Tschechischen Nationalbank und der Schweizerischen Nationalbank zur Umsetzung bestimmter Zahlungsarten im Devisenbereich
Das Finanzministerium der Tschechischen Republik und das Finanzministerium der Slowakischen Republik sowie die Tschechische Nationalbank und die Nationalbank der Slowakei (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) vereinbarten gemäß Artikel 10 des Zahlungsabkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik wie folgt:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik oder der Slowakischen Republik (nachstehend „Republik“ genannt) gewährten Zahlungen an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen zumindest soweit und unter den Bedingungen des Devisengesetzes Nr. 528 / 1990 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 228 / 1992 Slg. (Vollversion Nr. 457 / 1992 Slg.) und Dekret Nr.
Dazu gehören insbesondere Sozialzahlungen wie Renten und Instandhaltung sowie sogenannte private Transfers wie Entschädigung, Erbschaft, Versicherungsprämien und andere im Anhang dieses Abkommens aufgeführte Zahlungen.
Die Vertragsparteien gestatten kostenlose Zahlungen, die zur Deckung der Kosten für die Tätigkeiten einer Organisationskomponente einer im Gebiet einer Republik im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässigen Rechtsperson bestimmt sind (Abschnitt 13a des Foreign Exchange Act).
Die Vertragsparteien gestatten einen freien Transfer von Zahlungen an natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz und juristischen Personen, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässig sind, von folgenden Titeln:
(a) die finanzielle Leistungsfähigkeit, die sich aus der gegenseitigen Beschäftigung (z.B. Lohn und sonstiger Lohn für die Arbeit) und aus der Bereitstellung der physischen Sicherheit für Arbeitnehmer ergibt, *)
b) durch eine gerichtliche Entscheidung, eine gerichtliche Regelung oder eine Vereinbarung zwischen einer Pflicht und einer Bevollmächtigten festgelegte Wartungsgebühren;
c) die Kosten des Studiums im Gebiet der anderen Republik, einschließlich der Erstattung des Stipendiums;
d) Behandlungskosten über die dringende Behandlung und die Kurfürsorge hinaus;
e) die Kosten für den Aufenthalt in sozialen und karitativen Einrichtungen und die Kosten für die Pflege
und andere Titel, die sich unmittelbar aus Vereinbarungen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik ergeben.
Die Vertragsparteien gestatten am Tag der Devisenveräußerung von natürlichen Personen von Banken im Hoheitsgebiet einer Republik einen gegenseitigen freien Transfer von Darlehenszinsen, es sei denn, diese Banken haben Zweigniederlassungen im Gebiet der anderen Republik errichtet.
(1) Die Vertragsparteien gestatten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens und zum Zeitpunkt der Überweisung an die Devisenbank im Gebiet der Republik, in der der Eigentümer ansässig ist, kostenlose Überweisungen der Devisenkonten von im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässigen natürlichen Personen und Zinsen auf diese Konten. Die Überweisung des Saldos wird ermöglicht, sofern das Konto von seinem Eigentümer als Devisenaustausch mit der Bank eingetragen wird, mit der das Konto innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens gehalten wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Übertragung kann von einer natürlichen Person innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens beantragt werden. Bei einer befristeten Hinterlegung ist die Überweisung auch nach diesem Zeitraum innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist möglich.
(3) Übertragungen von Salden und Zinsen auf Devisenkonten, für die dieser Zeitraum nicht genutzt wird, werden nur auf der Grundlage der Devisenbewilligung der betreffenden nationalen Bank möglich sein.
(4) Der Inhaber des Devisenkontos, der in der Landeswährung der anderen Republik gehalten wird, ist in dem Zeitraum vor der Übertragung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von der Übertragungspflicht befreit (gemäß § 16 Absatz 3 des Devisengesetzes).
(1) Zahlungen nach den Artikeln I bis IV werden nach dem Zahlungsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik vom 4. Februar 1993 vorgenommen.
(2) Werden die Mittel vom Antragsteller in einer Devisenbank in einer frei wandelbaren Währung hinterlegt, so wird die Überweisung in das Hoheitsgebiet der anderen Republik in dieser Währung vorgenommen.
Während der Geltungsdauer dieses Abkommens können die Vertragsparteien sich verpflichten, dieses Abkommen zu ändern oder zu ergänzen.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt am Tag seiner Veröffentlichung in der Sammlung der Gesetze in Kraft.
(2) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen und das Abkommen drei Monate nach Bekanntgabe der Kündigung auslaufen.
Dane in Prag am 4. Februar 1993 in zwei Kopien in tschechischer und slowakischer Sprache, beide Texte sind gleichermaßen gültig.
Für Finanzministerium der Tschechischen Republik:
Ivan Kočárník v. r.
Für die Tschechische Nationalbank:
Josef Tošovský v. r.
Für das Finanzministerium der Slowakischen Republik:
Július Tóth v. r.
Für die Slowakei:
Marián Yusko v. r.

Anhang zu Artikel I
Abkommen zwischen dem Finanzministerium der Tschechischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Republik und der Tschechischen Nationalbank und der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung bestimmter Zahlungsarten im Devisenbereich
Art der sozialen Zahlungen und Zahlungen aufgrund sogenannter privater Transfers, für die sich die Vertragsparteien verpflichten, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik niedergelassenen natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz haben, und juristische Personen, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässig sind, frei zu übertragen:
a) Renten, Versicherungszahlungen, Entschädigungen und sonstige Zahlungen, die juristischen Personen nach § 13 Abs.
b) Erbschaft,
c) Rückzahlung von Transaktionen durch ein Unternehmen einer Republik der anderen Republik ohne rechtliche Begründung;
d) Ausgaben im Zusammenhang mit gerichtlichen oder sonstigen Gerichtsverfahren im Hoheitsgebiet einer Republik, die gegen eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässig ist, oder eine juristische Person, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik oder benannte Stellen bei der Erfüllung einer Verpflichtung nach dem Foreign Exchange Act niedergelassen ist, einschließlich der Aufwendungen für die Rechtsvertretung eingeleitet wurden;
e) Zahlungen an eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet der anderen Republik ansässig ist, und an eine im Hoheitsgebiet der anderen Republik auf der Grundlage einer Verpflichtung, die durch eine durchsetzbare Entscheidung eines Gerichts oder durchsetzbare Entscheidung einer anderen zuständigen Behörde der Republik, in der der Schuldner seinen ständigen Wohnsitz oder Sitz hat, oder wenn diese Zahlung in einem allgemeinen verbindlichen Recht der Republik vorgesehen ist, in dem der Schuldner seinen ständigen Wohnsitz oder Sitz hat;
f) Beiträge aus der Mitgliedschaft internationaler Nichtregierungsorganisationen im Hoheitsgebiet der anderen Republik;
g) unvorhergesehene Ausgaben für den Transport oder das Schleppen beschädigter und abgestürzter Kraftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der anderen Republik;
h) Ausgaben für die medizinische Notbehandlung im Gebiet der anderen Republik und den erforderlichen Transport des Patienten in das Inlandsgebiet;
— Ausgaben für den Tod von Personen, die im Gebiet der anderen Republik und ihrer Bestattung im Gebiet der anderen Republik gestorben sind, oder die Beförderung des Verstorbenen und gegebenenfalls deren physische Überreste in das Inlandsgebiet;
(j) Gebühren und Abgaben auf dem Gebiet der anderen Republik im Zusammenhang mit der Ausübung und Durchsetzung von Rechten und Rechten;
(k) die Höhe der von den zuständigen Behörden der anderen Republik zu zahlenden Kaution und Geldbußen;
(l) Post- und Zollgebühren, die dem Postdienst des Bestimmungslandes für Postsendungen, die kostenlos geliefert werden, und Abgaben entrichtet werden;
(m) Registrierungsgebühren für Entdeckungen, Erfindungen und Entwürfe im Gebiet der anderen Republik;
(n) Teilnahmegebühren und Gebühren für die Teilnahme an internationalen Kongressen, Symposien, Ausstellungen, Shows, Wettbewerben und anderen ähnlichen Veranstaltungen im Gebiet der anderen Republik;
— Erstattungen bei der Bedeckung von reinrassigen Tieren im Gebiet der anderen Republik,
(p) Unterstützung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Gebiet der anderen Republik bis zu 5000 CZK pro Jahr,
— Ausgaben für die Erhaltung der Gräber im Gebiet der anderen Republik;
b) sonstige Ausgaben, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden.
*) Siehe Artikel 7 des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die gegenseitige Beschäftigung von Bürgern vom 29. Oktober 1992. Gemäß Artikel 9 des Abkommens ändert der MPSV in einer Verwaltungsvereinbarung die Dokumente, die der Überweisungsbefugte der Devisenbank vorlegen muss.

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