Verordnung Nr. 74/2005
Verordnung über die Home Education
Gültig
In Kraft seit 17.02.2005
74.
Ordnung
vom 9. Februar 2005
zu Hause Bildung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sieht gemäß § 29 Abs. 2 § 111a Abs. 3, § 112, § 121 Abs. 1, § 123 Abs. 5 und § 161c Abs. 2 c) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Grundschule, Medium, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 472 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 333 / 2012 Sl., Gesetz., Gesetz.
Gemeinsame Bestimmungen
Teilnehmer an der Zinserziehung
Kinder, Schüler und Studenten sind Teilnehmer an der Interessenbildung; Teilnehmer können auch pädagogische Mitarbeiter, juristische Vertreter von Minderjährigen oder andere natürliche Personen, gegebenenfalls sein.
Bildungsaktivitäten im Bildungswesen
(1) Die Zinsausbildung wird durchgeführt
(a) regelmäßiges Interesse, Bildungs-, Freizeit- oder Bildungsaktivitäten, einschließlich der Möglichkeit der Vorbereitung auf den Unterricht;
b) gelegentliches Interesse, Bildungs-, Freizeit- oder Bildungsaktivitäten, einschließlich der Möglichkeit der Vorbereitung auf den Unterricht;
c) Camping und andere ähnliche Tätigkeiten;
d) Informationstätigkeiten, einschließlich der Sammlung und Bereitstellung von Informationen für Kinder, Schüler und Studenten und gegebenenfalls andere Personen sowie Tätigkeiten, die zur Verhinderung von Risikoverhalten und Ausbildung für Freiwillige führen;
e) individuelle Arbeit, insbesondere durch die Schaffung von Bedingungen für die Entwicklung von Talenten für Kinder, Schüler und Studenten;
f) durch die Nutzung eines offenen Angebots von spontanen Aktivitäten oder
(g) Bildungsprogramme im Zusammenhang mit schulischen Rahmenausbildungsprogrammen.
(2) Die Zinserziehung erfolgt in Form regelmäßiger täglicher Teilnahme, regelmäßiger Teilnahme oder unregelmäßiger und gelegentlicher Teilnahme.
(3) Im Sinne dieses Erlasses:
a) regelmäßige tägliche Teilnahme mindestens 4 Tage pro Woche für einen Zeitraum von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Monaten;
b) regelmäßige Teilnahme von Anträgen auf Zinserziehung, die keine regelmäßige tägliche Teilnahme sind und die während des Schulzeitraums mindestens 5 aufeinanderfolgende Monate in regelmäßigen Abständen stattfinden, außer für Schulferien mindestens einmal;
1 Woche mindestens 1 Stunde oder
2,2 Wochen innerhalb einer Reichweite von mindestens 2 Stunden,
c) unregelmäßige und gelegentliche Teilnahme von Anträgen auf Zinsausbildung in einem anderen als den unter Buchstabe a und b genannten Umfang.
Schulgeräte für die Interessenbildung
Arten von Bildungseinrichtungen für die Ausbildung
Ausbildungseinrichtungen für die Interessenbildung sind:
a) ein Freizeitzentrum (nachfolgend "Zentrum" genannt);
b) ein Schulclub (nachfolgend als Verein bezeichnet),
(c) das Schulsatellit ("Satellit").
Zentrum
Aktivitäten des Zentrums
(1) Die Aktivitäten des Zentrums finden in mehr als einem Bereich der Zinserziehung statt oder konzentrieren sich auf einen bestimmten Bereich der Zinserziehung, auch außerhalb des Ortes, an dem die Bildung nach dem Bildungsgesetz (1) durchgeführt wird.
(2) Die organisatorische Aufgliederung des Zentrums wird vom Direktor des Zentrums nach internen Regeln bestimmt.
(3) Das Zentrum kann den Teilnehmern an der Zinserziehung und gegebenenfalls an Schulen und Bildungseinrichtungen eine methodologische und berufliche Unterstützung gewähren.
(4) Das Zentrum hat folgende Arten:
(a) ein Haus der Kinder und Jugendlichen, das Aktivitäten in mehreren Bereichen des Interesses an Bildung durchführt;
b) eine Station von Zinsen, die auf einen Bereich der Zinserziehung abzielt.
(5) Das Zentrum führt seine Aktivitäten am Schultag durch. Das Zentrum kann Aktivitäten an Nicht-Schultagen, einschließlich Schulferien, durchführen.
Teilnehmer der Aktivitäten des Zentrums
(1) Die Aktivitäten des Zentrums sind für Kinder, Schüler, Studenten, pädagogische Mitarbeiter und gegebenenfalls andere Personen bestimmt, unabhängig von ihrem Wohnort oder anderen Bedingungen.
(2) Die Tätigkeiten des Zentrums in Form einer regelmäßigen Teilnahme sind ausschließlich für Bieter bestimmt, die nicht zur regelmäßigen Teilnahme am Verein zugelassen sind, sofern die Tätigkeiten des Zentrums und des Vereins von derselben juristischen Person durchgeführt werden.
(3) Ein schriftlicher Antrag ist eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Kandidaten für die Tätigkeiten des Zentrums gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder c.
Club
Aktivitäten des Clubs
(1) Der Verein bietet den Schülern einer oder mehrerer Schulen Interesse an.
(2) Der Club arbeitet am Schultag. Der Club kann auch an nicht-schulischen Tagen, einschließlich Schulferien arbeiten.
(3) Die organisatorische Gliederung des Vereins wird durch die internen Regeln des Direktors bestimmt.
(4) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt insbesondere durch die in § 2 Abs. 1 a), b) und f) genannten Tätigkeiten.
Teilnehmer an Clubaktivitäten
(1) Die Aktivitäten des Vereins sind in erster Linie für Schüler der zweiten Klasse der Grundschule, Schüler mit einem niedrigeren Niveau von sechs oder achtjährigen Gymnasium oder die entsprechenden Jahre des achtjährigen Konservatoriums-Trainingsprogramms, registriert für regelmäßige tägliche Teilnahme oder regelmäßige Teilnahme.
(2) Ein Schüler der Grundschule kann auch Teilnehmer sein.
(3) Die Tätigkeiten des Vereins in Form einer regelmäßigen täglichen Teilnahme sind ausschließlich für Bewerber gedacht, die nicht zu einer regelmäßigen täglichen Teilnahme zugelassen werden, wenn die Aktivitäten des Vereins und der Genossenschaft von derselben juristischen Person durchgeführt werden.
(4) Die Aktivitäten des Vereins in Form einer regelmäßigen Teilnahme sind ausschließlich für Kandidaten gedacht, die nicht zur regelmäßigen Teilnahme am Zentrum zugelassen sind, sofern die Aktivitäten des Vereins und des Zentrums von derselben juristischen Person durchgeführt werden.
(5) Ein schriftlicher Antrag ist eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Kandidaten für die Tätigkeiten eines Vereins gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder c.
Sauna
Betrieb der Genossenschaft
(1) Die Genossenschaft bietet den Schülern einer Schule oder mehrerer Schulen oder sogar den Kindern in der Vorbereitungsklasse einer oder mehrerer Grundschulen und Kinder in der Vorbereitungsphase einer oder mehrerer Grundschulen Interesse.
(2) Die Genossenschaft ist an den Tagen des Schulunterrichts und an den Schulferien tätig. Nach Anhörung des Gründers kann der Direktor die Tätigkeiten der Genossenschaft während der Schulferien aussetzen. Im Einvernehmen mit dem Direktor anderer Satelliten kann der Direktor in Absprache mit dem Direktor anderer Satelliten die Möglichkeit vorsehen, den Teilnehmern einer anderen Schulgenossenschaft während der Unterbrechung, insbesondere während der Schulferien, Zinserziehung zu gewähren. Der Direktor veröffentlicht an geeigneter Stelle Informationen über die Unterbrechung des Betriebs der Genossenschaft und gegebenenfalls Informationen über die Möglichkeit und Bedingungen der Ausbildung in einer anderen Genossenschaft.
(3) Die Aus- und Weiterbildung der Genossenschaft erfolgt hauptsächlich durch die in § 2 Abs. 1 a, b und f genannten Tätigkeiten.
(4) Die Genossenschaft ermöglicht es den Teilnehmern, sich für regelmäßige Tages- und Ruheaktivitäten zu registrieren.
Teilnehmer an kooperativen Aktivitäten
(1) Die Tätigkeiten der Genossenschaft sind in erster Linie für Schüler der ersten Klasse der Grundschule bestimmt, die in regelmäßigen Tagesaufenthalten eingeschrieben ist.
(2) Kinder aus Grundschulunterricht oder Grundschulvorbereitungskursen können auch zur regelmäßigen Tagesbetreuung zugelassen werden, Schüler aus der Grundschule, Schüler aus der Unterstufe von sechs oder acht Jahren oder entsprechende Jahre des achtjährigen Konservatoriums.
(3) Die Tätigkeiten der Genossenschaft in Form einer regelmäßigen täglichen Teilnahme sind ausschließlich für Bewerber gedacht, die nicht regelmäßig in den Verein zugelassen werden, sofern die Tätigkeiten der Genossenschaft und des Vereins von derselben juristischen Person durchgeführt werden.
(4) In der Genossenschaft können Schüler oder Kinder, die nicht regelmäßig in die Genossenschaft aufgenommen werden, an den in § 2 Abs. 1 Buchstaben b, c und f genannten Tätigkeiten teilnehmen.
(5) Ein schriftlicher Antrag ist eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers für die Tätigkeiten einer Genossenschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder c. Der Antrag auf Tätigkeit der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Genossenschaft umfasst eine schriftliche Mitteilung über den Umfang der Teilnahme und die Art und Weise, in der der Teilnehmer die Genossenschaft verlässt.
Organisation und Finanzierung kooperativer Tätigkeiten
(1) Die Teilnehmer der regelmäßigen täglichen Teilnahme an der Genossenschaft werden in der Abteilung klassifiziert.
(2) Die Genossenschaft verfügt über mindestens 20 Teilnehmer, die im Durchschnitt in einer Abteilung Erststudium der Grundschule sind.
(3) Eine Genossenschaft, deren Tätigkeit von der gleichen juristischen Person wie von einer Grundschule mit Klassen nur des ersten Grades durchgeführt wird und nur eine Abteilung hat, hat mindestens:
(a) 5 Teilnehmer, die Schüler des ersten Schulabschlusses sind, wenn die Grundschule eine Klasse ist;
(b) 15 Teilnehmer, die Schüler des ersten Schulabschlusses sind, wo die Grundschule aus 2 Klassen besteht;
(c) 18 Schüler der Grundschule, wenn die Grundschule aus 3 Klassen besteht.
(4) Die Abteilung ist bis zu 30 Teilnehmern ausgefüllt.
(5) Eine weitere Trennung kann nur dann erfolgen, wenn durchschnittlich mehr als 27 Teilnehmer an der Trennung teilnehmen.
(6) Eine zweite Trennung kann auch dann erfolgen, wenn die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer, die Schüler im Erststudium sind als in Absatz 2 bezeichnet, unter 27 liegt und die Zahl der Teilnehmer, die Schüler im Erststudium sind, höher als 20 ist. Eine dritte Abteilung kann auch dann eingerichtet werden, wenn die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer, die Schüler im Erststudium sind als in Absatz 2 genannt, unter 54 liegt und die Zahl der Teilnehmer, die Schüler im Primarbereich sind, höher als 40 ist.
(7) Besteht die Abteilung nur aus den in § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes genannten Teilnehmern, so ist die niedrigste und höchste Zahl von Teilnehmern in der Abteilung die niedrigste und höchste Zahl von Schülern in der Klasse, die für Schüler gemäß § 16 Abs. 9 des Bildungsgesetzes eingerichtet wurde.
(8) Der Direktor kann die Betriebsstunden der Genossenschaft nach örtlichen Bedingungen anpassen. Absatz 9 berührt dies nicht.
(9) Für die Zwecke dieses Erlasses stellt die maximale Anzahl der Stunden der direkten pädagogischen Tätigkeit, die vom Staatshaushalt in einer von der Region eingerichteten Genossenschaft finanziert wird, die Gemeinde oder Gemeindevereinigung (PHmax) die wöchentliche maximale Anzahl der Stunden der direkten pädagogischen Tätigkeit in einer vom Staatshaushalt finanzierten Genossenschaft in Abhängigkeit von ihrer Organisationsstruktur dar. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der PHmax im Anhang dieses Erlasses festgelegt.
(10) Ist die durchschnittliche Anzahl der Teilnehmer an der kooperativen Trennung geringer als die in Absatz 2 oder 3 abweichend nach dem Bildungsgesetz festgelegte Zahl, so wird der PHmax der nach dem Anhang ermittelten Kooperative im Durchschnitt je Teilung im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmer, von denen die tatsächliche Zahl niedriger ist, reduziert.
(11) Der gemäß dem Anhang festgelegte PHmax wird bei einer in Absatz 7 genannten Abteilung, die eine Abweichung von der niedrigsten Zahl nach dem Bildungsgesetz gewährt wurde, um
(a) 0,05 mal das PHmax gemäß Anhang, im Durchschnitt für jede Abteilung, wenn die durchschnittliche Teilnehmerzahl in diesen Abteilungen mindestens 5 und weniger als 6 beträgt;
b) 0,1 mal das im Anhang angegebene PHmax, das im Durchschnitt jedem dieser Abteilung entspricht, wenn die durchschnittliche Teilnehmerzahl an diesen Abteilungen mindestens 4 und weniger als 5 beträgt; und
c) 0,6 mal das PHmax gemäß Anhang, das im Durchschnitt für jede dieser Abteilungen gilt, sofern die durchschnittliche Teilnehmerzahl in diesen Abteilungen weniger als 4 beträgt.
(12) Die maximale wöchentliche Anzahl der Stunden der direkten pädagogischen Tätigkeit eines vom Staatshaushalt kofinanzierten Hilfserziehers beträgt 15 Stunden pro Abteilung gemäß Absatz 7; Absatz 11 gilt entsprechend.
Rückerstattung von Zinsen Bildung in Schulen gegründet durch Staat, Region, Gemeinde oder Vereinigung der Gemeinde
Zahlungsbedingungen
(1) Die Zinserziehung ist im allgemeinen für die Vergütung vorgesehen.
(2) Die Reife der Vergütung wird vom Direktor so bestimmt, dass die Vergütung spätestens bis zum Ende der Erwerbstätigkeit zu entrichten ist. Der Direktor kann die Vergütung in mehrere Raten aufteilen.
(3) Der Direktor kann den Vergütungsbetrag vermindern oder befreien, wenn
a) der Teilnehmer oder sein Rechtsvertreter ist der Empfänger eines Vorteils staatlicher Sozialhilfe, der Teil der Lebensgrundlage oder eines Mitglieds des Haushalts dieses Empfängers nach dem staatlichen Sozialhilfegesetz ist;
b) der Teilnehmer oder sein Rechtsvertreter Anspruch auf eine Erhöhung des Pflegegeldes nach dem Sozialgesetz; oder
c) ein zur Pflege betrauter Teilnehmer Anspruch auf einen Beitrag zur Erfüllung der Bedürfnisse eines Kindes nach dem Sozialschutzgesetz
und das dem Direktor nachweisen wird.
(4) Der Direktor kann einen Teilnehmer eines Genossenschafts- oder Vereins von der Zahlung vermindern oder befreien, wenn er Mitglied eines Haushalts ist, der eine staatliche Sozialhilfe, einschließlich eines Kinderbonus, gewährt.
(5) Darüber hinaus kann die Vergütung verringert werden
a) Teilnehmer, die an mehr als zwei Tätigkeiten des betreffenden Schulbetriebs teilnehmen;
b) Teilnehmer, die bei der Teilnahme an anderen Tätigkeiten des betreffenden Schulbetriebs an regulären Tätigkeiten eingeschrieben sind.
(6) Wird der Betrieb der Genossenschaft im Kalendermonat für mehr als 5 Tage reduziert oder unterbrochen, so wird die Vergütung proportional zum Teilnehmer reduziert. Der Direktor unterrichtet die gesetzlichen Vertreter entsprechend über den Betrag der Vergütung.
(7) Wird in einem Kalendermonat der Betrieb eines Klubs oder Zentrums für mehr als 5 Tage reduziert oder unterbrochen, so wird die Vergütung im Verhältnis zur Einschränkung oder Unterbrechung seiner Ausbildung reduziert. Die Vergütung darf nicht verringert werden, wenn der Verein oder das Zentrum den Austausch der Ausbildung auf andere Weise oder ein anderes Datum im selben Schuljahr erlaubt. Der Direktor unterrichtet die gesetzlichen Vertreter entsprechend über den Betrag der Vergütung.
Bestimmung des Vergütungsbetrags im Zentrum
Wird der Betrag der Vergütung durch den Haushaltsplan bestimmt, so dürfen die dem Teilnehmer zu zahlenden Einnahmen die dem Teilnehmer zu zahlenden Ausgaben um mehr als 80 % nicht überschreiten. In anderen Fällen darf der Vergütungsbetrag 180% der durchschnittlichen tatsächlichen Nichtinvestitionsausgaben pro Teilnehmer im vorausgegangenen Kalenderjahr in derselben oder ähnlichen Tätigkeit nicht überschreiten. Ausgaben für Gehälter, Gehälter, Löhne und Gehälter, Vor-Ort-Vergütungen, Vor-Ort-Gebühren, Vor-Ort-Gebühren, Vor-Ort-Arbeitsvereinbarungen und Abfindungszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge sowie für den Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik und zur Vergütung der allgemeinen Krankenversicherungsprämien, für Zulagen an den Fonds der kulturellen und sozialen Bedürfnisse des Staatshaushalts sind nicht enthalten.
Bestimmung des Vergütungsniveaus im Club
(1) Der Clubmanager legt spätestens am 30. Juni des vorangegangenen Schuljahres die Vergütung je Teilnehmer im Club für das Schuljahr fest. Stellt der Veranstalter bis zu diesem Zeitpunkt die Vergütung nicht fest, so bleibt die Vergütung für das nächste Schuljahr gleich wie im Vorjahr. Der Direktor unterrichtet die gesetzlichen Vertreter entsprechend über den Betrag der Vergütung.
(2) Der monatliche Vergütungsbetrag pro Teilnehmer darf 4 % des monatlichen Mindestlohns, der zum Zeitpunkt der Festsetzung des monatlichen Vergütungsbetrags gilt, nicht überschreiten.
Bestimmung der Vergütung in der Genossenschaft
(1) Die Einrichtung der Genossenschaft bestimmt den Betrag der Vergütung je Teilnehmer der Genossenschaft für den Zeitraum des Schuljahres bis spätestens 30. Juni des vorangegangenen Schuljahres. Stellt der Veranstalter die Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt nicht fest, so bleibt die monatliche Vergütung für das nächste Schuljahr gleich wie im Vorjahr. Der Direktor unterrichtet die gesetzlichen Vertreter entsprechend über den Betrag der Vergütung.
(2) Der monatliche Vergütungsbetrag je Teilnehmer der Genossenschaft darf 4 % des monatlichen Mindestlohns, der zum Zeitpunkt der Festsetzung des monatlichen Vergütungsbetrags gilt, nicht überschreiten.
Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
(1) Der Direktor legt in den internen Vorschriften die Methode der Aufnahme von Teilnehmern gemäß Artikel 2 Absatz 1 fest.
(2) Der Direktor setzt die maximale Teilnehmerzahl pro pädagogischer Arbeiter unter Berücksichtigung der Art der von den Teilnehmern durchgeführten Tätigkeiten und ihres möglichen speziellen Ausbildungsbedarfs, insbesondere ihrer Sicherheit, fest.
(3) Die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer an Bildung und Veranstaltungen außerhalb des Ortes, an dem die Bildung nach dem Bildungsgesetz (1) durchgeführt wird, wird von einer juristischen Person gewährleistet, die die Tätigkeiten des Bildungswesens durch seine Mitarbeiter, aber immer von mindestens einem pädagogischen Arbeiter durchführt.
Aufhebung
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 432 / 1992 Slg., über Freizeitzentren für Kinder und Jugendliche.
2. Dekret Nr. 87/1992 Slg., über Schulgenossenschaften und Schulclubs.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 74/2005 Slg.
Maximale wöchentliche Anzahl von Stunden direkter pädagogischer Tätigkeit in der Schulgenossenschaft, die vom Bezirk, Gemeinde oder Gemeindeverband gegründet wurde
| Celkový počet oddělení | Celkový PHmax za školní družinu |
| 1 | 32,5 |
| 2 | 57,5 |
| 3 | 80,0 |
| 4 | 97,5 |
| 5 | 130,0 |
| 6 | 155,0 |
| 7 | 177,5 |
| 8 | 195,0 |
| 9 | 227,5 |
| 10 | 252,5 |
| 11 | 275,0 |
| 12 | 292,5 |
| 13 | 325,0 |
| 14 | 350,0 |
| 15 | 372,5 |
| 16 | 390,0 |
| 17 a více oddělení | 390,0 se zvyšuje o 22,5 za každé další oddělení nad počet 16 |
1) § 144 (1) (g) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).
2) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 27 / 2016 Slg. über die Ausbildung von Schülern mit besonderen Bildungsbedürfnissen und begabten Schülern.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 74 / 2005 Coll., über Home Education |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.02.2005 |
|---|---|
| In Kraft seit | 17.02.2005 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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