Dekret Nr. 7 / 2020 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 227 / 2008 Slg., zur Bestimmung des Betrags der Pauschalbeträge der zusätzlichen Kontrollkosten, der Kosten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen und der Kosten entstehen, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen aus Drittländern entstehen (Verordnung über Pauschalkosten)

Gültig In Kraft seit 25.01.2020
Inhalt
7
ERKLÄRUNG
vom 19. Dezember 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 227 / 2008 Slg., zur Bestimmung des Betrags der pauschalen Mehrkontrollkosten, der Kosten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen und Kosten entstehen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen aus Drittländern (Bestimmung auf Pauschalkosten)
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse sowie über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 120/2008 Slg., Gesetz Nr. 139/2014 Slg. und Gesetz Nr. 26/2017 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 16 (5) des Gesetzes Nr. 91/1996 Slg.,
Čl. I
Verordnung Nr. 227/2008 Slg., mit der die Höhe der Pauschalbeträge der zusätzlichen Kontrollkosten festgelegt wird, werden die Kosten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen und der Kosten, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen aus Drittländern (Standard-Kostenverordnung) entstehen, wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
2. in Absatz 1 Buchstabe a:
„a) die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates,
3. Fußnote 1 ist zu lesen:
"(1) Zum Beispiel Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht und Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz durchgeführt werden, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999 / 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 396 / 2005, (EG 66 / 2004)
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 7 / 2020 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 227 / 2008 Slg., zur Bestimmung des Betrags der pauschalen Mehrsteuerkosten, der Kosten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen und Kosten entstehen, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen aus Drittländern entstehen (Verordnung über Pauschalkosten)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.01.2020
In Kraft seit25.01.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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