Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 69/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralorganen der Landesverwaltung der Tschechischen Republik (vollständiger Text wie folgt aus nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen)

Gültig
69.
Vorsitzender der Abgeordnetenkammer
Ankündigungen
Gesetz Nr. 35/1992 des tschechischen Nationalrats über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik vom 8. Januar 1969 Nr. 2 Coll., wie folgt aus den Änderungen des Gesetzes vom 16. April 1970 Nr. 34 Sb., Gesetz vom 21. April 1988 Nr. 60 Sb., Gesetz vom 19. Dezember 1989 Nr. 173 Sb., Gesetz vom 10. Juli 1990 Nr. 288 Sb, Gesetz vom 20. Juli 1990
Recht
Tschechischer Nationalrat über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralorganen der tschechischen Regierung
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

Einrichtung zentraler Behörden der staatlichen Verwaltung
§ 1
In der Tschechischen Republik sind folgende Zentralregierungsorgane der Tschechischen Republik aktiv, die von einem Mitglied der Regierung der Tschechischen Republik geleitet werden:
1. Ministerium für Wirtschaft,
2. das Finanzministerium,
3. das Ministerium für Nationale Vermögensverwaltung und seine Privatisierung,
4. das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten,
5. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
6. das Ministerium für Kultur,
7. Ministerium für Arbeit und Soziales,
8. Gesundheitsministerium,
9. Das Justizministerium,
10. Innenministerium,
11. Ministerium für Industrie und Handel,
12. das Ministerium für Wettbewerb,
13. Landwirtschaftsministerium,
14. Verteidigungsministerium,
15. Ministerium für Staatskontrolle,
16. Umweltministerium,
17. Ministerium für Verkehr.
§ 2
(1) In der Tschechischen Republik arbeiten die folgenden anderen Zentralregierungsorgane:
1. Tschechisches Statistisches Amt,
2. Das tschechische Amt für Vermessung und Kataster,
3. Tschechische Bergbauamt,
4. Tschechische Arbeitssicherheitsbehörde,
5. Tschechische Wissenschaftskommission,
6. Büro für gewerbliches Eigentum,
7. Verwaltung der staatlichen materiellen Reserven,
8. Staatsamt für nukleare Sicherheit.
(2) aufgehoben
(3) Der Präsident des tschechischen Statistischen Amtes wird vom Präsidium des tschechischen Nationalrates ernannt und entlassen. *) Der Präsident der anderen in Absatz 1 genannten Büros und Einrichtungen wird von der Regierung der Tschechischen Republik ernannt und entlassen.

ČÁST DRUHÁ

Rolle der Zentralbehörden der Staatsverwaltung, In wessen Front ist Mitglied der Regierung der Tschechischen Republik
§ 3
(1) Das Ministerium für Wirtschaft ist das zentrale Gremium der Regierung in Angelegenheiten von kleinen und mittleren Unternehmen, Handel, Exportförderung, Tourismus, professionelle Ausbildung von Auszubildenden für Berufe, die Schaffung einer einzigen Rohstoffpolitik, die Nutzung von Mineralressourcen und geologische Forschung, für Regionalpolitik, Wohnungspolitik, die Entwicklung von Haushalts- und Wohnungsfonds und für Wohn- und Nicht-Wohngebiete, für Raumordnungsplanung und Bauregeln, Investitionspolitik, Technologie- und Technologie-Entwicklung, Staat
(2) aufgehoben
(3) Das Wirtschaftsministerium ist die zentrale Behörde der staatlichen Verwaltung für Post und Telekommunikation, mit Ausnahme der Verwaltung des Frequenzspektrums für Rundfunk und Fernsehen.
(4) Das Wirtschaftsministerium ist das zentrale Gremium der staatlichen Verwaltung für wirtschaftliche Mobilisierung und die zur Verteidigung erforderlichen wirtschaftlichen Maßnahmen.
§ 4
Das Finanzministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung für den Staatshaushalt der Republik, das Staatsabschlusskonto der Republik, der Schatzkammer der Tschechischen Republik, der Finanzmarkt, Investmentgesellschaften und Investmentfonds, Steuern, Gebühren und Zölle, Finanzmanagement, Finanzkontrolle, Buchhaltung, Devisenhandel, Verwaltung des nationalen Eigentums, außer für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Ministeriums für Nationale Vermögensverwaltung und seine Privatisierung, Versicherung und Preisangelegenheiten fallen.
§ 5
Das Ministerium für Nationale Vermögensverwaltung und seine Privatisierung ist das zentrale Gremium der Staatsverwaltung für Verwaltung, Denationalisierung und anschließende Privatisierung des Nationalen Vermögens.
§ 6
(1) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung der Tschechischen Republik im Bereich der Außenpolitik, in dem es ein Konzept erstellt und die Unterstützung der Außenentwicklung koordiniert und die Außenwirtschaftsbeziehungen koordiniert.
(2) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten sorgt für die Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und anderen Ländern, internationalen Organisationen und Integrationsgruppen, koordiniert Aktivitäten aus bilateraler und multilateraler Zusammenarbeit.
(3) Insbesondere das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
a) die Tätigkeiten von Ministerien und anderen zentralen Regierungsstellen im Bereich der Außenbeziehungen in ihren betrauten Teilen der Staatsverwaltung zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus internationalen Verträgen für die Tschechische Republik und die Mitgliedschaft in der Tschechischen Republik in internationalen Organisationen in diesen Abschnitten respektiert werden;
b) den Schutz der Rechte und Interessen der Tschechischen Republik und ihrer Bürger im Ausland sicherzustellen;
c) die Vertretungen im Ausland verwalten;
d) Aufgaben bei der Sicherung von Kontakten mit ausländischen Behörden in der Tschechischen Republik und im Ausland wahrnehmen;
e) Aufgaben bei der Verwaltung der Vermögenswerte der Tschechischen Republik im Ausland wahrnehmen;
f) Koordinierung und Gewährleistung der Vorbereitung, Verhandlung und nationalen Verhandlungen über internationale Abkommen und Abkommen;
g) Bietet die Ankündigung internationaler Verträge, durch die die Tschechische Republik gebunden ist,
h) die Einhaltung und Umsetzung internationaler Abkommen und Vereinbarungen im Hinblick auf die Anwendung der Interessen der Außenpolitik der Tschechischen Republik überwachen;
i) Genehmigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von militärischem Material;
(j) das Personal auf die Leistung ausländischer Dienstleistungen vorzubereiten.
§ 7
(1) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung für Vorschuleinrichtungen, Schuleinrichtungen, Grundschulen, Sekundarschulen und Universitäten, mit Ausnahme von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft fallen, für wissenschaftliche Politik und technologische Entwicklung, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich, für die nationale Betreuung von Kindern, Jugend, körperliche Bildung, Sport, Tourismus und Sport Vertretung des Staates.
(2) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist der tschechischen Schulaufsicht untergeordnet.
§ 8
Das Kulturministerium ist das zentrale Gremium der Staatsverwaltung für Kunst, Kulturelle Bildung, Kulturdenkmäler, Kirchen und religiöse Gesellschaften, Presseangelegenheiten, einschließlich der Veröffentlichung der nicht-periodischen Presse und anderer Informationsmittel, mit Ausnahme der Rundfunk- und Fernsehsendung, der Umsetzung des Urheberrechts und der Produktion und des Kulturhandels.
§ 9
Das Ministerium für Arbeit und Soziales ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung für Arbeitsbeziehungen, Beschäftigung und Umschulung, Tarifverhandlungen, Zivildienst, Löhne und sonstige Vergütungen für Arbeit, Renten, Krankenversicherung, Krankenversicherung, Sozialfürsorge, die Pflege der Arbeitsbedingungen von Frauen und Jugendlichen, der Rechtsschutz der Mutterschaft, die Pflege von Familie und Kindern, die Betreuung von Bürgern, die besondere Hilfe benötigen, und andere Fragen der Lohn- und Sozialpolitik.
§ 10
(1) Das Ministerium für Gesundheit ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung für Gesundheit, öffentliche Gesundheit, medizinische Forschung, medizinische Bildung, medizinische Einrichtungen unter direkten Management, Suche, Schutz und Nutzung von natürlichen medizinischen Ressourcen, natürliche medizinische Bäder und natürliche Mineralwasserquellen, Arzneimittel und medizinische Geräte zur Prävention, Diagnose und Behandlung von Menschen, Krankenversicherung und Gesundheitsinformationssystem.
(2) Der Haupthygienist der Tschechischen Republik wird als öffentliche Gesundheitsbehörde im Gesundheitsministerium gegründet.
(3) Ein Teil des Gesundheitsministeriums ist die tschechische Inspektion von Spa und Rays.
§ 11
(1) Das Justizministerium ist das Zentralorgan der staatlichen Verwaltung für die Justiz, mit Ausnahme von Militärgerichten, Militärakademien von höchsten Gerichten und Militärschulen des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik.
(2) Das Justizministerium ist die zentrale Autorität der Staatsverwaltung für Gefängnisse; ist dem tschechischen Gefängnisdienst untergeordnet. Das Justizministerium bietet das Telekommunikationsnetz der Gefängnisdienste der Tschechischen Republik.
§ 12
(1) Das Innenministerium ist das Zentralorgan der Staatsverwaltung für Inneres, insbesondere für:
a) die öffentliche Ordnung und andere Angelegenheiten der internen Ordnung und der Sicherheit, soweit sie definiert sind, einschließlich der Überwachung der Straßenverkehrssicherheit und -kontinuität;
b) Namen und Nachnamen, Matrizen, Staatsangehörigkeit, Ausweise, Wohnsitz und Registrierung von Anwohnern;
c) das Recht auf Vereinigung und Versammlung und die Zulassung internationaler Organisationen;
d) öffentliche Sammlungen,
e) Archivierung,
(f) Waffen und Munition,
(g) Brandschutz;
h) Reisedokumente, Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern und Flüchtlingsstatus;
— die territoriale Aufgliederung des Staates;
(j) nationale Grenzen, ihre Messung, Wartung und Verwaltung der Dokumentararbeit;
(k) Staatliche Symbole;
(l) Staat, Wirtschafts- und Berufsgeheimnis.
(2) Das Innenministerium stellt das Telekommunikationsnetz der Polizei der Tschechischen Republik zur Verfügung und leitet den Chiffredienst methodisch.
(3) Das Innenministerium gewährleistet die Zusammenarbeit innerhalb der internationalen Organisation Interpol.
§ 13
(1) Das Ministerium für Industrie und Handel ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung für:
(a) Staatliche Industriepolitik, Handelspolitik, Außenwirtschaftspolitik, Energie, Heizung, Gas-, Öl- und Gasbergbau, Behandlung und Raffinierung, feste Brennstoffe, radioaktive Rohstoffe, Erze und Mineralstoffe;
b) Metallurgie, Engineering, Elektrotechnik und Elektronik, chemische und ölverarbeitende Industrie, Gummi und Kunststoffe, Glas und Keramik, Textil und Bekleidung, Leder und Polygraphie, Papier und Zellulose und Holzstoff sowie zur Herstellung von Baustoffen, Bau, medizinischer Produktion, Sammelmaterialien und Metallabfällen;
c) für den Binnenhandel und den Schutz der Verbraucherinteressen, den Außenhandel.
(2) Das Ministerium für Industrie und Handel ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung im Warenaustausch, mit Ausnahme von Fällen, die in die Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums fallen.
(3) Ministerium für Industrie und Handel
a) die Außenhandelspolitik der Tschechischen Republik in Bezug auf einzelne Staaten koordinieren;
b) die Aushandlung bilateraler und multilateraler Handels- und Wirtschaftsabkommen, einschließlich Warenabkommen, sicherstellen;
c) die kommerzielle Zusammenarbeit mit EG, EFTA, GATT und anderen internationalen Organisationen und Integrationsgruppierungen;
d) Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des Zulassungsregimes auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Beziehungen zu den Drittländern.
(4) Das Ministerium für Industrie und Handel ist zuständig für den Punkhandel und die Prüfung von Edelmetallen.
(5) Das Ministerium für Industrie und Handel ist der tschechischen Energieinspektion, der tschechischen Handelsinspektion, dem Strafamt und dem Lizenzbüro untergeordnet.
§ 14
Das Wettbewerbsministerium ist das zentrale Gremium der staatlichen Behörde zur Förderung des Wettbewerbs und des Schutzes gegen seine illegale Beschränkung.
§ 15
(1) Das Landwirtschaftsministerium ist die zentrale Behörde der Landesverwaltung für die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Schutzes des Agrarsegelfonds, für die wirtschaftliche Bewirtschaftung der Wälder, für die Ausübung des Rechts auf Waldbewirtschaftung im Besitz der Tschechischen Republik, für die Jagd und Fischerei, mit Ausnahme der Nationalparks und für die Lebensmittelindustrie.
(2) Das Landwirtschaftsministerium ist das zentrale Gremium der staatlichen Verwaltung im Warenaustausch, das den Handel mit Waren mit Ursprung in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, einschließlich der aus der Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse, organisiert.
(3) Das Landwirtschaftsministerium verwaltet die tschechische Agrar- und Lebensmittelinspektion, die staatliche Veterinärverwaltung der Tschechischen Republik, das Zentrale Prüfungs- und Prüfungsinstitut der Agrar- und Tschechischen Inspektion für Zucht und Zucht von Nutztieren.
(4) Das Landwirtschaftsministerium ist das Zentralorgan der staatlichen Verwaltung in Fragen der Veterinär-, Pflanzengesundheit, Lebensmittelversorgung, Tierschutz vor Missbrauch und Schutz der Rechte an neuen Pflanzensorten und Tierrassen.
§ 16
(1) Das Verteidigungsministerium ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung, insbesondere für:
a) Verteidigungssicherheit der Tschechischen Republik,
b) die Verwaltung der Armee der Tschechischen Republik,
c) Zivilschutz;
d) militärische Gerechtigkeit;
e) Verwaltung von Militärwäldern und Ausfahrten.
(2) Verteidigungsministerium als Verteidigungssicherheitsbehörde
a) an der Ausarbeitung der militärischen Verteidigungspolitik des Staates beteiligt;
b) Ausarbeitung des Konzepts der operativen Vorbereitung des nationalen Hoheitsgebiets;
c) schlägt die erforderlichen Maßnahmen vor, um die Verteidigung des Staates durch die Regierung der Tschechischen Republik, den Verteidigungsrat der Tschechischen Republik und den Präsidenten der Tschechischen Republik zu gewährleisten;
d) Koordinierung der Tätigkeiten der Zentralbehörden, der Verwaltungsbehörden und der Behörden der Selbstverwaltung und der für die Staatsverteidigung relevanten Rechtspersonen bei der Vorbereitung auf die Verteidigung;
e) Verwaltung militärischer Intelligenz und militärischer Verteidigungsinformationen;
f) die Integrität des Luftraums der Tschechischen Republik und die Koordinierung des militärischen Flugverkehrs mit dem Zivilluftverkehr gewährleistet;
g) Maßnahmen zur Mobilisierung der Armee der Tschechischen Republik organisieren und umsetzen, Aufzeichnungen von Bürgern unter militärischen Verpflichtungen zu halten und Aufzeichnungen über materielle Ressourcen zu halten, die in einem bewaffneten Notfall für die Bedürfnisse der Armee der Tschechischen Republik bereitgestellt werden;
h) fordert die Bürger der Tschechischen Republik auf, ihre militärische Verpflichtung zu erfüllen.
(3) Das Verteidigungsministerium organisiert im Rahmen europäischer Sicherheitsstrukturen Synergien mit den Armeen anderer Staaten.
§ 17
Das Ministerium für Verkehr ist das zentrale Organ der staatlichen Verwaltung im Verkehrswesen. Bis zum 31. Dezember 1993 ist das Verkehrsministerium auch das Zentralorgan der Staatsverwaltung in den Fällen des Waffenkorps im Verkehr.
§ 18
Das Ministerium für Staatskontrolle ist das zentrale Gremium der staatlichen Verwaltung in der staatlichen Kontrolle in der Tschechischen Republik.
§ 19
(1) Das Umweltministerium ist die Autorität der Obersten Regierung in Umweltfragen.
(2) Das Umweltministerium ist das zentrale Gremium der staatlichen Verwaltung für Wasser und Forstwirtschaft (mit Ausnahme der Zuständigkeiten des Landwirtschaftsministeriums), Jagd und Fischerei in Nationalparks, Luftschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Landwirtschaftlicher Bodenfondsschutz, Staatlicher Geologischer Dienst, Mineralressourcenschutz, Organische Bergbauaufsicht, Abfallmanagement und Umweltverträglichkeitsprüfung, einschließlich derjenigen, die nationale Grenzen überschreiten. Es ist auch das zentrale Gremium der staatlichen Verwaltung für die staatliche Umweltpolitik.
(3) Um die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten der Regierung der Tschechischen Republik zu gewährleisten, koordiniert das Umweltministerium den Prozess aller Ministerien und anderer Zentralorgane der tschechischen Regierung.
(4) Das Umweltministerium bietet und verwaltet ein einheitliches Informationssystem über die Umwelt, einschließlich der Oberflächenüberwachung in der gesamten Tschechischen Republik, einschließlich nach internationalen Abkommen.
(5) Das Umweltministerium verwaltet den Fonds für die Entwicklung und den Umweltschutz der Tschechischen Republik.
(6) Das Umweltministerium ist dem tschechischen Umweltinspektion und dem tschechischen Hydrometeorologischen Institut untergeordnet.

ČÁST TŘETÍ

Grundsätze Tätigkeiten der Zentralbehörden der Staatsverwaltung
§ 20
Die in Teil 1 genannten Ministerien und sonstigen zentralen Regierungsstellen (nachstehend „Ministerien“ genannt) erfüllen in ihrem Anwendungsbereich die in den Gesetzen und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben.
§ 21
In all seinen Tätigkeiten wird das Ministerium durch verfassungsrechtliche und andere Gesetze und Beschlüsse der Regierung geregelt.
§ 22
Das Ministerium prüft soziale Fragen in seinem Umfang, analysiert die erzielten Ergebnisse und trifft Maßnahmen, um aktuelle Fragen zu behandeln. Sie bearbeiten die Entwicklungskonzepte der betrauten Sektoren und befassen sich mit den Schlüsselfragen der Regierung der Tschechischen Republik.
§ 23
Die Ministerien stellen die für die Ausarbeitung des Entwurfs der Staatshaushalte der Republik erforderlichen Dokumente und für die Vorbereitung weiterer, dem Sektor übertragener, breiterer Maßnahmen zur Verfügung. Sie kommen zu den Vorschlägen, die der Regierung der Tschechischen Republik von anderen Ministerien vorgelegt werden, soweit sie sich auf ihren Anwendungsbereich beziehen.
§ 24
Das Ministerium ist für die ordnungsgemäße Regelung von Fällen verantwortlich, die in die Zuständigkeit der Tschechischen Republik fallen; Ausarbeitung von Gesetzen und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften; Gewährleistung, dass die Rechtmäßigkeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufrechterhalten wird und dass sie die erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsbehelfen ergreifen.
§ 25
Die Ministerien stellen in ihrer Verantwortung Aufgaben im Zusammenhang mit der Aushandlung internationaler Abkommen, der Entwicklung der interstaatlichen Beziehungen und der internationalen Zusammenarbeit sicher. Sie sorgen in ihrer Kompetenz für die Aufgaben, die sich aus internationalen Verträgen und aus der Mitgliedschaft internationaler Organisationen für die Tschechische Republik ergeben.
§ 26
aufgehoben
§ 27
Die Ministerien tauschen die notwendigen Informationen und Dokumentationen aus. Die unteren Behörden melden sie und übermitteln die von den zuständigen Ministerien erforderlichen Daten, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
§ 28
(1) Die Tätigkeiten der Ministerien werden von der Regierung der Tschechischen Republik verwaltet, kontrolliert und vereinheitlicht.
(2) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der beruflichen, organisatorischen und technischen Sicherheit der Tätigkeiten der Regierung der Tschechischen Republik und ihrer Institutionen werden vom Amt der Regierung der Tschechischen Republik wahrgenommen.
(3) Die Tätigkeiten des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik werden vom Leiter des Amtes der Regierung der Tschechischen Republik verwaltet, von der Regierung der Tschechischen Republik ernannt und zurückgezogen.
§ 28a
(1) Das Amt für Rechtsetzung und öffentliche Verwaltung der Tschechischen Republik erfüllt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebungstätigkeit der Regierung der Tschechischen Republik und den Aufgaben, die sich aus der Reform der öffentlichen Verwaltung ergeben.
(2) Der Leiter des Amtes für Rechtsetzung und öffentliche Verwaltung der Tschechischen Republik ist der Vizepräsident der Regierung der Tschechischen Republik, der ihre Tätigkeit leitet.
(3) Die Regierung der Tschechischen Republik kann den Legislativrat als beratende Stelle einrichten. Es wird von dem stellvertretenden Premierminister geleitet, der für die Verwaltung des Amtes für Rechtsetzung und öffentliche Verwaltung der Tschechischen Republik verantwortlich ist.

ČÁST ČTVRTÁ

Schlussbestimmungen
§ 29
(1) Die Rechtslage von Organisationen, die sich mit Nachrichten über Rundfunk- und Fernsehsendungen und Agenturen in der Tschechischen Republik und ihren Beziehungen zu den Zentralbehörden der Tschechischen Republik befassen, wird durch das Gesetz geregelt.
(2) Das Gesetz regelt auch die Rechtslage der Akademie der Wissenschaften in der Tschechischen Republik und ihre Beziehungen zu den Zentralbehörden der Tschechischen Republik.
§ 30
In der Tschechischen Republik gelten folgende Vorschriften nicht:
1. Gesetz Nr. 104 / 1963 Slg. über die Einrichtung und Zuständigkeit des Regierungsausschusses für Tourismus;
2. Abschnitt 4 des Dekrets Nr. 10 / 1958 Coll., vorausgesetzt, dass es für die Unterordnung der Zentralverwaltung von Geodäsie und Kartographie an das Innenministerium;
3. Bestimmung § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 115 / 1965 Coll., wo es die Unterordnung des Zentralgeologischen Amtes des Bergbauministeriums vorsieht.
§ 31
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 34 / 1970 Coll. wurde am Tag seiner Veröffentlichung (21. April 1970) wirksam. Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 60/1988 Slg. trat am 21. April 1988 in Kraft. Die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 173 / 1989 Coll. trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 9 / 1990 Coll. trat am Tag der Veröffentlichung (12. Januar 1990) in Kraft. Die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 126 / 1990 Coll. trat am 1. Mai 1990 in Kraft. Die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 203 / 1990 Coll. trat am 1. Juli 1990 in Kraft. Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 288 / 1990 Coll. trat am 1. August 1990 in Kraft. Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 305 / 1990 Coll. hat am Tag seiner Veröffentlichung (20. Juli 1990) in Kraft getreten. Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 575/1990 Slg. trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 173 / 1991 Coll. trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft (24. Mai 1991). Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 283 / 1991 Coll. trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft (15. Juli 1991). Am Tag seiner Veröffentlichung (16. Januar 1992) trat das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 19/1992 in Kraft. Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 23 / 1992 Coll. trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft (Januar 20, 1992). Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 167 / 1992 Coll. trat am 1. Juni 1992 in Kraft. Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 239/1992 Slg. trat am 1. Juli 1992 in Kraft. Gesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 350 / 1992 Coll. wurde am Tag der Veröffentlichung (30. Juni 1992) wirksam. Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 358/1992 Slg. trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Akte des tschechischen Nationalrats Nr. 359 / 1992 Coll. trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 474 / 1992 Coll. trat am 31. Oktober 1992 in Kraft. Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 548 / 1992 Coll. trat am Tag seiner Veröffentlichung (8. Dezember 1992) in Kraft. Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 21 / 1993 Coll. trat am 1. Januar 1993 in Kraft.
Uhde v. r.
*) Gemäß § 36a Buchstabe d des ČNR-Gesetzes Nr. 35 / 1989 Slg. über die Geschäftsordnung des tschechischen Nationalrats, geändert, geht dieses Amt des Präsidiums des tschechischen Nationalrats an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer gemäß Artikel 106 Absatz 1 des Verfassungsgesetzes der Tschechischen Republik Nr. 1 / 1993 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 69/1993 Slg. über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik (vollständiger Text, wie durch spätere Änderungen und Ergänzungen dargestellt)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.02.1993
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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