Dekret Nr. 68 / 2017 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 29/2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.05.2017
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 23. Februar 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen, geändert
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 39 des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg., über die Umwälzung von Waldreproduktivmaterial von Wald wichtige Arten und künstliche Kreuzungen vor, die für die Wiederherstellung des Waldes und für die Aufforstung bestimmt sind, und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über den Handel mit Waldreproduktivmaterial), geändert durch Gesetz Nr. 232 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 62 / 2017 Sl.
Verordnung Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial, geändert durch Dekret Nr. 44 / 2010 Slg. und Dekret Nr. 402 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In § 8 werden die Worte "(K § 13 Abs. 4 des Gesetzes) " durch" ersetzt (K § 13 Abs. 5 des Gesetzes).
2. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a wird nach dem Wort "on" das Wort "überall" eingefügt und die Worte "Plan oder Umriss" durch die Worte "gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.
3. In Artikel 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kann die Saatgutquelle nicht eindeutig im Feld identifiziert werden, so sind sie vom Eigentümer mit der Seriennummer der in Anhang 20 (5) genannten Quelle in einer Höhe von 130 cm über dem Boden zu kennzeichnen.
4. Absatz 9 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 2 bis 4 umnummeriert.
5. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "entsprechend der Dauer des Plans oder Umrisses" gestrichen.
6. Absatz 10 (7) lautet wie folgt:
"(7) Die Eltern der Familie, Orthets und Klone, die als Quellen für qualifiziertes Reproduktionsmaterial anerkannt sind, sind vom Besitzer auf dem Feld mit zwei gelben Streifen 5 cm breit mit einem Spalt zwischen den Streifen 20 cm zu identifizieren, wobei der untere Streifen 130 cm über dem Boden platziert wird. Eine Seriennummer der Quelle gemäß Anhang 20 (5) ist in den Spalt zwischen den Streifen in Gelb einzutragen. Wenn die Eltern der Familie, Orthesen und Klone nicht in der angegebenen Weise identifiziert werden können, muss der Besitzer sie mit einem Metall- oder Kunststoffetikett oder einem anderen dauerhaften Etikett mit der Seriennummer der in Anhang 20 Nummer 5 genannten Quelle markieren, das sicherstellen soll, dass das Individuum eindeutig auf dem Gebiet identifiziert wird."
7. In Artikel 11 Absatz 4 wird der Text "§ 9 Absatz 5" durch § 9 Absatz 4 ersetzt.
8. In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Eltern der Familie, Orthets und Klone, die als Quelle des untersuchten Reproduktionsmaterials anerkannt sind, sind vom Inhaber auf dem Feld durch zwei grüne Streifen 5 cm breit mit einem 20 cm Spalt zwischen den Streifen zu identifizieren, wobei der untere Streifen 130 cm über dem Boden platziert wird. Eine Seriennummer der Quelle gemäß Anhang 20 (5) ist in den Spalt zwischen den Streifen in Grün einzutragen. Wenn die Eltern der Familie, Orthesen und Klone nicht in der angegebenen Weise identifiziert werden können, muss der Besitzer sie mit einem Metall- oder Kunststoffetikett oder einem anderen dauerhaften Etikett mit der Seriennummer der in Anhang 20 Nummer 5 genannten Quelle markieren, das sicherstellen soll, dass das Individuum eindeutig auf dem Gebiet identifiziert wird."
9. In § 13 werden die Worte "(K § 2i (4) des Gesetzes) " durch" ersetzt (K § 2i (6) des Gesetzes).
10. In Absatz 13 (1) wird der erste Satz gestrichen.
11. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte "entsprechend der Gültigkeitsdauer des Plans oder des Rahmens" gestrichen.
12. In § 14 werden die Worte "(K § 20 Abs. 3 des Gesetzes) " ersetzt" (K § 20 Abs. 4 des Gesetzes).
13. in Ziffer 14 Absatz 1 Buchstabe c wird "Ziffer 2 Buchstabe h" durch "Ziffer 2 Buchstabe d" ersetzt;
14. In den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e wird das Wort "Entschließung" durch "Entschließung" ersetzt;
15. In Ziffer 14 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "verantwortlicher Vertreter" durch die Worte "verantwortlicher Vertreter des Antragstellers" ersetzt.
16. In Absatz 14 Absatz 3 wird "Ziffer 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Buchstabe f" durch "Ziffer 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe c" ersetzt.
17. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe i wird gestrichen.
18. Anhang 7 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 7 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
Formel zur Alterskennzeichnung und zum Anbau von Pflanzgut
1. Die Kultivierungsmethode ist durch eine Formel anzugeben, in der die erste Zahl die Zahl der Wachstumsperioden vor dem Training, Schneiden oder Einarbeiten in die Verpackung angibt, die zweite Zahl die Zahl der Wachstumsperioden nach diesem Eingriff angibt; beide sind auf 0,5 Jahre genau. Die Summe der beiden Zahlen, bei mehr als einer behandelten, transplantierten oder geschnittenen Pflanzen und mehr als einer Zahl, in der Formel gibt die Zeit der Kultivierung im Kindergarten an, mit Ausnahme des Absägens der Pappel, wo der obige Teil geschnitten wurde.
2. Die Anbaumethode ist durch eine Formel anzugeben, in der die einzelnen Symbole angeben:
+ Reklamation oder Einarbeitung in Verpackungen;
- Schneiden der Wurzeln; es ist eine mechanische Verkürzung der Wurzeln von räumlichen Pflanzen ohne ihre Extraktion aus dem Boden (Substrat);
f Anbau in einem künstlichen Gehäuse (Folien, Gewächshaus, Pergament);
für den Anbau von überdachtem Waldholzmaterial ohne Verwendung von Luftschneidtechnik (ohne Anbau auf einem "Luftkissen");
bei der Kultivierung von überdachtem Pflanzgut durch Luftschneidtechnik, wo die Wurzeln durch den offenen Boden der Verpackung oder Seitenspalte wachsen und am Ende durch die strömende Luft (auf dem "Luftkissen") trocken werden;
p Sammlung von natürlichen Verjüngungen;
vom Rösten;
r Sägeholz;
t Topolschneider;
Pfropfung (Pfropfung oder Impfung);
e (in vitro).
3. Das Alter und die Art der Kultivierung von Sämlingen und Baumweiden aus vegetativer Ausbreitung wird durch eine Formel definiert, in der die erste Zahl das Alter des obigen Teils des Sämlings angibt, die zweite Zahl das Alter des unterirdischen Teils des Sämlings angibt, d.h. die Summe beider Zahlen gibt nicht das Gesamtalter des Sämlings an und das Zeichen + zwischen der ersten und der zweiten Zahl bedeutet nicht das Replantieren bzw.
Anmerkungen:
Modellbeispiele zur Identifizierung der Anbaumethoden für Waldmaterial:
Beispiel 1
0,5 - 0,5 ist eine einjährige Sämlinge, die in exponiertem Mineralboden angebaut wurde; während der Wachstumssaison wurde das Wurzelsystem mechanisch geschnitten.
Beispiel 2
2 + 0 ist ein 2-jähriges Sämling, das in unbedecktem Mineralboden angebaut wird.
Beispiel 3
f1 + 0 ist ein 1-jähriges Sämling, das in einem künstlichen Gehäuse angebaut wird.
Beispiel 4
fv1 + 0 ist ein 1-jähriger bedeckter Sämling, der die ganze Zeit auf einem "Luftkissen" (teil des Jahres in einem künstlichen Gehäuse, im Rest der Zeit auf einem Außenlagerplatz wächst).
Beispiel 5
f1 + v1 ist ein zweijähriges Saatgut; die einjährige Sämlinge, die in einem künstlichen Gehäuse angebaut wurde, wurde in eine Verpackung überführt, in der die Pflanze ein Jahr lang auf einem "Luftkissen" angebaut wurde.
Beispiel 6
fv1 + fv1 ist ein zweijähriger bedeckter Sämling, der die ganze Zeit auf dem "Luftkissen" angebaut wird, wenn ein einjähriges Sämling in einem größeren Container für das zweite Jahr des Anbaus platziert wurde (Teil 1 und 2 des Jahres in einem künstlichen Gehäuse, in der restlichen Zeit des Anbaus auf einem Außenlager).
Beispiel 7
r1 + v1 ist ein zweijähriges Saatgut, das durch vegetatives Schneiden gewonnen wird; ein Jahr der gewürzten Pflanze wurde in eine nicht wachsende Art von Verpackung transplantiert, in der es für ein Jahr auf einem "Zahn" angebaut wurde.
Beispiel 8
fv1 + 2 - 1 + k1 ist die fünfjährige gedeckte Rotationsausbeute; einjähriger gedeckter Sämling, der in einem künstlichen Gehäuse auf einem "Luftkissen" angebaut wurde, wurde nach zwei Jahren durch das Wurzelsystem mechanisch geschnitten, nach einem Jahr wurde die Anlage aufgenommen und in eine Verpackung überführt, in der sie für ein Jahr ohne Verwendung von Luftschneidtechnik angebaut wurde.
Beispiel 9
p + 0 ist der aus der natürlichen Verjüngung gesammelte Samen (nicht angegeben).
Beispiel 10
t1 + 2 ist die räumliche Sämung von Pappeln, die durch Schneiden mit einem Jahr über dem Boden (nach dem ersten Jahresschnitt) und einem zweijährigen unterirdischen Teil gewonnen wird.
Beispiel 11
p + z1 ist die Sämlinge; der Samen, der von der natürlichen Verjüngung aufgenommen wurde, wurde für ein Jahr verwurzelt (das Alter des gesammelten Samens wird nicht angegeben).
Beispiel 12
p + 2 ist die Sämlinge; aus der natürlichen Verjüngung des gesammelten Saatgutes wurde zwei Jahre lang trainiert (das Alter des gesammelten Saatgutes wird nicht gegeben). "
19. In Anhang Nr. 16 in Teil A, B und den Erläuterungen zu Nummer 17, in Anhang Nr. 17 in Teil A, B und den Erläuterungen zu Nummer 16 und Anhang Nr. 18 in Teil A, B und den Erläuterungen zu Nummer 17, werden die Worte "EC - PLANT-DOSE PAS " durch die Worte" EU - PLANT-DOSE PAS" ersetzt.
20. In Anhang Nr. 16, Teil A und B, Anhang Nr. 17, Teil A und B und Anhang Nr. 18, Teil A und B werden die Worte "State Plant Health Administration " durch die Worte" Central Agricultural Control and Testing Institute" ersetzt.
21. In Anhang Nr. 16 werden in Anhang Nr. 17 Teiler Erläuterungen 18 und in Anhang Nr. 18 Teiler Erläuterungen 18 die Worte "State Plant Health Administration" durch die Worte "Central Control and Examination Institute of Agriculture" ersetzt.
22. In Anhang Nr. 20 wird der Text "CZ-2-3-DBZ-00005-06-7-A-G999-1" durch "CZ-2-3-ABC-00005-6-7-D-G999-1" ersetzt.
23. In Anhang Nr. 20 Nummer 6 wird "maximal "nach" Nr. 83 / 1996 Coll." eingefügt.
24. In Anhang Nr. 20 Nummer 8, "3 wird durch" 2" ersetzt.
25. In Anhang Nr. 20 Nummer 9 werden die Worte "maximal " nach den Wörtern" 999-1 =" eingefügt.
26. In Anhang Nr. 22 Nummer 1 wird das Wort "Holz" nach den Wörtern" derselben Art eingefügt.
27. In Anhang 22 Nummer 2 werden die Worte "Expertenmeinung des Bevollmächtigten " durch die Worte" ersetzt.
28. Im Titel von Anhang Nr. 23 wird das Wort "identisch " durch das angegebene Wort" ersetzt.
29. In Anhang Nr. 28 Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte "öffentliche Behörde" durch die Worte "befugte Person" ersetzt, und die Worte "öffentliche Behörde" werden durch die Worte "befugte Person" ersetzt.
30. In Anhang Nr. 28, Punkt 3 Buchstabe c (II) wird das Wort "Konsequenzen" durch das Wort" ersetzt.
31. In Anhang Nr. 28 Nummer 5 werden die Worte "öffentliche Behörde " durch die Worte" ersetzt und die Worte "normalerweise " durch die Wörter" ersetzt".
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 68 / 2017 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial, geändert |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 06.03.2017 |
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| In Kraft seit | 01.05.2017 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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