Act Nr. 65 / 2022 Coll.
Gesetz über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht
Gültig
Recht
In Kraft seit 21.03.2022
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65.
DIE RECHT
vom 17. März 2022
über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz implementiert die entsprechende Verordnung der Europäischen Union (1) und sieht im Rahmen des bewaffneten Konflikts in der Ukraine, der durch die Invasion russischer Truppen am 24. Februar 2022 verursacht wurde, Folgendes vor:
a) die Bedingungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes von Ausländern gemäß Artikel 3 nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022 / 382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung, dass es einen Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2001 / 55 / EG gegeben hat und nach einem Beschluss des Rates der Europäischen Union, vorübergehenden Schutz zu verlängern oder als Bedingung für seine Verlängerung wiedereinzuführen;
b) die Bereitstellung von Unterkünften und damit verbundenen Dienstleistungen für Personen, die vorübergehenden Schutz gewähren;
c) die freiwillige Rückkehr;
d) besondere Vorschriften für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen;
e) Registrierung von Fahrzeugen mit der Registrierungsnummer der Ukraine ("die Registrierung von ukrainischen Fahrzeugen");
f) langfristige Residenz im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen verursacht werden ("Sonderaufenthalt"); und
(g) die spezifischen Regeln für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen ("die besonderen Regeln für den Erwerb der Staatsbürgerschaft").
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vorrangig für die Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften nach Absatz 1, sofern in diesem Recht nichts anderes vorgesehen ist.
Vorübergehender Schutz
Vorübergehender Schutz bedeutet das Recht auf Aufenthalt im Gebiet der Tschechischen Republik nach dem Recht auf vorübergehenden Schutz von Ausländern zwecks vorübergehenden Schutz im Gebiet der Tschechischen Republik nach einem Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a.
(1) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik gewährt Ausländern vorübergehenden Schutz, denen eine Entscheidung des Rates der Europäischen Union nach Absatz 1 Buchstabe a gilt.
(2) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik, wenn eine wirksame Entscheidung des Rates der Europäischen Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a getroffen wird, gewährt vorübergehenden Schutz für einen Fremden, der nachweisen wird, dass:
a) eine gültige Daueraufenthaltserlaubnis zu dem im Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt führen und
b) seine Reise in den Staat, dessen Staatsangehöriger oder Teil seines Hoheitsgebiets ist, oder, falls eine Person ohne Staatsangehörigkeit, in den Staat oder Teil seines Hoheitsgebiets seines letzten ständigen Wohnsitzes vor seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der Ukraine, ist aufgrund der Gefahr einer echten Gefahr nach § 179 Abs. 2 des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik nicht möglich.
(3) Das Innenministerium wird der Europäischen Kommission eine Mitteilung über das Risiko einer Erschöpfung der Fähigkeit zur Bewältigung der Folgen eines Massenzustroms von Vertriebenen und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung eines Gleichgewichts zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Anstrengungen zur Aufnahme solcher Personen übermitteln. Der erste Satz der Bekanntmachung wird vom Innenministerium auf seiner Website veröffentlicht.
Verfahren zum vorübergehenden Schutz
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen gelten sinngemäß für das Verfahren zur Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für die Dauer des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik.
(2) Im Falle eines vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz gelten folgende Bestimmungen:
a) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 b), § 2 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 3, § 6 und 8, § 12 a, b, d) und g, § 13 bis 15, § 16 in der Zuteilung, § 21 Abs. 1 b, § 21 Abs. 2 Abs. 2 bis 26, 28, 29, 31, 34 bis 38, § 40 Abs. 2 bis 48, § 49 Abs. 2 bis (8), § 50, § 57 Abs. 2 d), § 55, § 55 Abs.
b) §§ 43, 56 (1) c) und k), 62 (4) erster Satz, 123a (2) und 154 (4) b) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gilt das Gesetz über den vorübergehenden Schutz von Ausländern für die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz. Das Recht auf Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik gilt in nicht durch das Gesetz über den vorübergehenden Schutz von Ausländern geregelten Angelegenheiten.
(4) Im Sinne des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik gilt eine Person mit vorübergehendem Schutz nach diesem Gesetz als Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Zweck des Leidens im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Abs. 1 a) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik.
(5) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik kann einen Ort vorsehen, an dem ein Antrag auf vorübergehenden Schutz nach diesem Gesetz gestellt werden kann. Das Innenministerium betreibt eine Einrichtung zur Aufnahme und Bearbeitung von Anträgen auf vorübergehenden Schutz. Der Betrieb der Einrichtungen umfasst die Schaffung von Kapazitäten für die Aufnahme und Handhabung von Anträgen auf vorübergehenden Schutz, die Bereitstellung von Kapazitäten für Schutzeinrichtungen, die für aus der Ukraine vertriebene Personen bestimmt sind, die auf die Vorlage eines Antrags auf vorübergehenden Schutz und auf vorübergehenden Schutz und die Bereitstellung von Beherbergungszuweisungskapazitäten warten.
(1) Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz ist inakzeptabel, wenn
a) nicht persönlich eingereicht wird;
b) von einem nicht in Abschnitt 3 aufgeführten Fremden eingereicht wird;
c) ein Fremder, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen vorübergehenden oder internationalen Schutz beantragt hat;
d) sie wird von einem Fremden eingereicht, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorübergehend oder internationalen Schutz gewährt wurde;
e) von einem Ausländer, der ein Bürger der Europäischen Union ist, einem Staat, der durch einen mit der Europäischen Union ausgehandelten internationalen Vertrag gebunden ist2), aus dem er das Recht auf Freizügigkeit, das dem der Bürger der Europäischen Union entspricht, oder einem Staat, der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gebunden ist, zeigt, oder
f) von einem Fremden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat, der den Schengener Grenzkodex 5 anwendet, vorübergehend geschützt ist oder hat, nach vollständiger Mitteilung des Innenministeriums an die Europäische Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 übermittelt.
(2) Das Ministerium des Innern oder die Polizei der Tschechischen Republik wird den Ausländern eine unannehmbare Bitte zurückgeben und sie über den Grund für die Unzulässigkeit informieren; die gerichtliche Überprüfung ist ausgeschlossen.
(3) Das Ministerium des Innern oder die Polizei der Tschechischen Republik kann die Verpflichtung zur Einreichung eines persönlichen Antrags aus besonderen Gründen aufheben.
(4) Die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes wird in dem Reisedokument durch einen Visaaufkleber mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angegeben. Wenn es nicht möglich ist, einen Visaaufkleber in Bezug auf die örtlichen Bedingungen für die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes zu markieren, kann eine Ausschreibung über die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes auf oder außerhalb des Reisedokuments erfolgen.
(5) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik erteilt dem Antragsteller eine vorübergehende Schutzbescheinigung, es sei denn, er kann vor Ort einen vorübergehenden Schutz gewähren. Die Entscheidung über den vorübergehenden Schutz des Innenministeriums oder der Polizei der Tschechischen Republik wird unverzüglich, in besonders schwierigen Fällen innerhalb von 60 Tagen nach Antrag auf vorübergehenden Schutz, erlassen.
(6) Das Ministerium des Innern oder die Polizei der Tschechischen Republik wird den Alien, der vorübergehenden Schutz genießt, schriftlich in der Sprache, in der er kommunizieren kann, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung vorübergehenden Schutzes und der Weitergabe von Informationen über einen Fremden im Hinblick auf den vorübergehenden Schutz mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union informieren.
(7) Das Gesetz über den vorübergehenden Schutz von Ausländern gilt für die Nicht-Größe oder den Widerruf des vorübergehenden Schutzes.
(8) Das Aufenthaltsrecht zum Zweck des vorübergehenden Schutzes bleibt bestehen
a) einen Antrag auf vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu stellen;
b) durch Gewährung eines vorübergehenden Schutzes an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
c) durch einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 / 20134 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) durch die Erteilung eines Visums für den Aufenthalt über 90 Tage, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer internationalen Schutzgenehmigung in der Tschechischen Republik oder einem anderen Staat; oder
e) nach 90 Tagen war der Wohnsitz des Ausländers das in Artikel 6 Absatz 4 genannte Sitz der Verwaltungsbehörde.
(1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, der bei der Vertretung in der Ukraine gestellt wurde, ist inakzeptabel. Bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Antrags werden die Bestimmungen von Abschnitt 169h (5) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik entsprechend angewandt.
(2) Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik, der bei einem Fremden bei der Vertretung gestellt wurde, der eine Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit einer unterstützten freiwilligen Rückkehr gemäß § 6 (11) gewährt wurde, ist inakzeptabel, wenn der Ausländer nicht die Hälfte der Kosten entrichtet hat, sondern nicht mehr als ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Antrags gemäß § 6 (12) oder ab dem Zeitpunkt, zu dem auf Antrag des Ausländers die Bestimmungen des § 6 (11) angewendet werden. Das Innenministerium übermittelt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Liste von Ausländern, denen die Zahlung nach dem ersten Satz erfolgt ist.
(3) Die Regierung kann Ausnahmeregelungen von der Nichtaufnahme eines Antrags nach Absatz 1 oder 2 durch eine Verordnung vorsehen.
(1) Ein Antrag auf vorübergehenden Schutz ist erforderlich, um ein Reisedokument für die Anmeldung vorzulegen, wenn es ihr Inhaber ist, und ein Foto auf Anfrage. Ein Antragsteller, der von einer Krisenbewältigungsstelle bei der Erfüllung einer nach dem Krisengesetz zum Zeitpunkt der erklärten Notlage gestellten Aufgabe keine Unterkunft erhalten hat oder die nach § 6b keine Unterkunft erhalten hat, ist auch verpflichtet, einen Beherbergungsnachweis nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik vorzulegen. Auf Wunsch legt der Ausländer einen Beherbergungsnachweis mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift der Person vor, die der Eigentümer oder autorisierter Benutzer der Wohnung oder des Hauses ist; die Verpflichtung, eine schriftliche Zustimmung der Unterkunft mit der amtlich beglaubigten Unterschrift der Bevollmächtigten nach § 31 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik einzureichen, ist nicht betroffen.
(2) Wenn ein Ausländer, der einen vorübergehenden Schutz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ohne gültiges Reisedokument genießt und beweist, dass er aus Gründen seiner Unabhängigkeit kein Reisedokument mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes erhalten kann, wird ihm das Innenministerium auf Anfrage eine Identitätskarte gemäß dem Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik ausstellen. Dies gilt nicht, wenn lokale Bedingungen die Ausgabe einer Reisekarte nicht zulassen. Ein Fremder muss ein Foto präsentieren.
(3) Das Innenministerium oder die Polizei der Tschechischen Republik sind berechtigt, eine Bildaufnahme eines Fremden für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke zu erhalten.
(4) Das Ministerium für Innere und Polizei der Tschechischen Republik hält Aufzeichnungen von Antragstellern für vorübergehenden Schutz und Ausländer, die vorübergehenden Schutz genießen; Sie folgen dabei den Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik über die Registrierung von Langzeitvisa. Das Innenministerium und die Polizei der Tschechischen Republik können Daten von diesem Register an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermitteln, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Ist ein Ausländer, der von der Tschechischen Republik vorübergehenden Schutz gewährt wurde oder ein Ausländer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c oder d ist, so ist ein Staatsangehöriger der Ukraine, der eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen Inhaber eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Zweck eines Aufenthaltes im Gebiet der Tschechischen Republik besitzt, der im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine aufgrund eines Einfalls russischer Truppen ausgesetzt ist, ein vorübergehender Schutz vor dem Das Alien ist auch während des Verfahrens kein Antrag auf internationalen Schutz.
(6) Der Zeitpunkt, zu dem die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des vorübergehenden Schutzes erteilt wird, wird das Verfahren für den Auslieferungsantrag oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik eingestellt. Absatz 169r (3) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik gilt entsprechend.
(7) Wurden während des Zeitraums vom 24. Februar 2022 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Aliens gemäß Artikel 3 ein Visum für mehr als 90 Tage Aufenthalt im Sinne des weiteren Aufenthaltes in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik erteilt, so hört die Verwaltungsbehörde das Verfahren für ihre Antragstellung auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Gesetz über die Niederlassung in der Tschechischen Republik. Dies gilt nicht, wenn vor der Erteilung des Visums ein Antrag auf Erteilung eines Langzeitvisums oder eines Langzeitvisums gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik bei der Vertretungsbehörde ausgestellt worden ist und der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis oder das Visum innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung des Visums übernimmt. Für die Beendigung des Visumverfahrens für Langzeitaufenthalte ist eine Eintragung in die Akte vorzunehmen.
(8) Ist in der Zeit vom 24. Februar 2022 Ausländern ein Visum im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine gewährt worden, der sich aus einer Invasion der Truppen der Russischen Föderation ergibt, die für mehr als 90 Tage zum Zweck des Leidens im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Abs. 1 a) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik wohnen, oder nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik Zusätzlich zu dem Antrag auf Visum gemäß dem ersten Satz aus den in Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe a des Aliens-Residenzgesetzes in der Tschechischen Republik dargelegten Gründen ist der Ausländer verpflichtet, den Nachweis der in Absatz 1 vorgesehenen Unterkunft einzureichen. Der in Absatz 1 genannte Beherbergungsnachweis wird auch vom Ausländer vor der Erteilung des Langzeitvisums nach dem ersten Satz aus dem Grund gemäß Absatz 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik vorgelegt, andernfalls wird das Visum nicht gewährt.
(9) Die Erteilung eines Visums nach Absatz 8 wird durch einen auf oder außerhalb des Reisedokuments markierten Visaaufkleber zertifiziert. Wenn es nicht möglich ist, ein Visum in Bezug auf die lokalen Visumbedingungen zu bescheinigen, kann auf oder außerhalb des Reisedokuments eine Ausschreibung über die Erteilung eines Visums erfolgen.
(10) Die Bestimmungen des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik gelten sinngemäß für die Notifizierung eines Wohnsitzwechsels in der Tschechischen Republik. Ein Fremder, der nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz gewährt wurde, meldet den Wohnsitzwechsel in der Tschechischen Republik dem Innenministerium innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Datum des Änderungsantrags, indem er den Nachweis der in Absatz 1 genannten Unterbringung unterstützt. Erfüllt das Dokument die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht, so wird die Notifizierung der Aufenthaltsänderung nicht berücksichtigt und Absatz 6a (4) gilt. Die Verpflichtung gilt für Ausländer, wenn die erwartete Wohnsitzänderung in der Tschechischen Republik mehr als 15 Tage beträgt. Die Änderung des Ortes des registrierten Aufenthaltes kann auch durch Fernzugriff erfolgen, indem das elektronische Formular in dem im Antragsformular angegebenen Umfang zusammen mit dem Nachweis des in Absatz 1 genannten Beherbergungsdokuments ausgefüllt wird. Die elektronische Form des Innenministeriums wird in der in § 182 Abs. 2 des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik beschriebenen Weise veröffentlicht. Die Pflicht zur Meldung weiterer Änderungen nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik gilt sinngemäß für eine Person mit vorübergehendem Schutz.
(11) Wenn die Regierung dies vorsieht, sieht das Innenministerium eine unterstützte freiwillige Rückkehr für Ausländer vor, was bedeutet, dass einige der Kosten, die mit ihrer Rückkehr verbunden sind, in der Regel auf dem Gebiet der Ukraine und der dafür erforderlichen Hilfe bezahlt werden. Gleichzeitig bestimmt die Regierung die Art der zu zahlenden erstattungsfähigen Kosten im Rahmen der Erstattung der Kosten, die mit der Rückgabe des Aliens verbunden sind, und den Höchstbetrag der für die unterstützte freiwillige Rückzahlung ausgegebenen Mittel. Eine unterstützte freiwillige Rückkehr kann nur einmal geleistet werden.
(12) Um eine unterstützte freiwillige Rückkehr zu gewährleisten, kann ein Alien ab einem von der Regierung zu bestimmenden Zeitpunkt spätestens 3 Monate nach Beendigung oder Kündigung beantragt werden
a) eine Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Schutz, die ihm von der Tschechischen Republik gewährt wird, oder
b) den von der Tschechischen Republik gewährten internationalen Schutz im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen.
(13) Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Innenministerium eine freiwillige Rückkehr von Ausländern nach diesem Gesetz vorgesehen hat, gilt Absatz 11 auch für Anträge auf freiwillige Rückkehr gemäß § 54a Asylgesetz, das von Staatsangehörigen der Ukraine eingereicht wurde, Ausländer, die eine freiwillige Rückkehr in die Ukraine beantragen oder eine freiwillige Rückkehr suchen, wenn sie im Gebiet der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen anwesend sind.
(14) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Registrierung von Einwohnern, die die Zuweisung von Geburtenzahlen an Ausländer regieren, gelten nicht für einen Fremden, dem
a) vorübergehender Schutz gewährt wurde oder
b) ein Visum im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine, das durch die Invasion der Truppen der Russischen Föderation verursacht wurde, für mehr als 90 Tage zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Abs. 1 a) des Gesetzes über die Niederlassung von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik erteilt wurde, das sie nicht zum vorübergehenden Schutz oder nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Niederlassung der Tschechischen Republik berechtigt.
(15) Die Daten über das vorübergehende Schutzverfahren werden in Papier, elektronischer Form oder in einer Weise aufgezeichnet, die beide Formen miteinander verbindet. Die überarbeiteten Daten werden für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens oder des Nichtzeitschutzes in Papierform aufbewahrt.
(16) Wenn ein Ausländer, der in der Zeit vom 24. Februar 2022 ein Visum im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine aufgrund einer Invasion russischer Truppen gewährt worden ist, für mehr als 90 Tage zum Zweck des Leidens Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Abs. 1 a) des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik zu wohnen, der sich nicht für einen vorübergehenden Schutz im Gebiet der Tschechischen Republik qualifiziert, Dies gilt nicht, wenn lokale Bedingungen die Ausgabe einer Reisekarte nicht zulassen. Ein Fremder muss ein Foto präsentieren.
(1) Das Innenministerium nimmt im Informationssystem der Ausländer eine Angabe des Sitzes in der Tschechischen Republik auf, wenn
a) die Eintragung dieser Informationen auf der Grundlage falscher oder falscher Informationen;
b) das Objekt, bei dem der Ausländer als Wohnsitz in der Tschechischen Republik erklärt wird, entfernt oder verschwunden ist; oder
c) das Recht auf Verwendung des Objekts oder des definierten Teils des Objekts, an dessen Adresse das Alien in der Tschechischen Republik als Wohnsitz erklärt wird, abgelaufen ist und das Objekt oder seinen definierten Teil nicht verwendet.
(2) Das Innenministerium nimmt den Standort des in Absatz 1 Buchstabe c genannten registrierten Wohnsitzes auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers oder der zur Nutzung der Räumlichkeiten oder ihres benannten Teils befugten Person auf.
(3) Das Ministerium des Innern wird auch den Standort des erklärten Wohnsitzes kündigen, wenn der Ausländer nicht länger als 15 Tage am Ort des gemeldeten Wohnsitzes auf der Grundlage von Informationen bleibt
(a) Polizei der Tschechischen Republik,
b) die organisatorischen Bestandteile des Staates oder des staatlichen Unternehmens, in dem der Ausländer wohnte, oder
c) die Gemeinde, in der der Fremde einen Sitz in der Tschechischen Republik hat.
(4) Der Wohnsitz des Fremden nach Löschung der Informationen über den Ort des registrierten Wohnsitzes in der Tschechischen Republik ist der Sitz der Verwaltungsbehörde, die die Daten offiziell aufgehoben hat; im fremden Informationssystem wird diese Information als Adresse des Amtes angegeben.
(5) Die Bestimmungen der Teile 2 und 3 der Verwaltungsregeln gelten nicht für das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfahren.
Unterkunft
(1) Die Unterbringung nach diesem Gesetz ist ein öffentlicher Dienst. Die Unterkunft befindet sich in den Gebäuden, die im Informationssystem der Unterkunft (im Folgenden "Register") enthalten sind. Gegenstände, die die Anforderungen an dauerhafte Wohnverhältnisse erfüllen und nach dem Baurecht zur Nutzung bestimmt sind oder von deren Bau- und Ausrüstungsgegenständen als Wohnung errichtet werden, gelten nicht als zur Unterbringung nach diesem Recht bestimmt. Der Umfang der erbrachten Dienstleistungen und die Verteilung der Beherbergungskapazität in dem Gebiet wird von der Regierung durch Verordnung festgelegt.
(2) Die Unterkunft ist nur einmal und höchstens 90 Tage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz (nachstehend "Maximalzeitraum"), insbesondere in den Räumlichkeiten, die als Unterkunft dienen, kostenlos zu leisten. Die Aufnahmezeit der gleichen Person in jedem der im Register enthaltenen Objekte wird addiert.
(3) Der Hejtman der Region und der Bürgermeister der Stadt Prag (nachfolgend "der Gouverneur" genannt), auf der Grundlage einer Entscheidung der Regierung, bietet Unterkunft Kapazität in der Region oder Hauptstadt von Prag (nachfolgend "die Region") nach diesem Gesetz. Die Bürgermeister der Gemeinde mit erweitertem Umfang, städtischen Gebieten und städtischen Bezirken kooperieren mit dem Kapitän, um Unterkunft Kapazität nach dem ersten Satz.
(4) Die Zuweisung der Unterkunft, die Änderung der Unterkunft und die Entfernung einer Person aus der Unterkunft wird vom Innenministerium, dem Feuerwehramt der Tschechischen Republik oder der Polizei der Tschechischen Republik (nachstehend als "Granting Authority" bezeichnet) durch Registrierung zur Verfügung gestellt. Das Regionalbüro oder die Gemeinde der Stadt Prag (nachfolgend als "Regionalbüro" bezeichnet) bietet der Vergabebehörde die notwendigen Synergien beim Wechsel der Unterkunft. Sobald die Unterkunft zugewiesen wurde, erhält eine Person mit vorübergehendem Schutz schriftliche Informationen mit ihren Identifikationsdaten, die Anschrift der zugewiesenen Unterkunft, die Adress- und Identifikationsdaten des Beherbergungsbetreibers (nachfolgend "der Betreiber") sowie Informationen über die Folgen der Verweigerung der zugewiesenen Unterkunft und des Verlassens der Unterkunft.
(5) Verweigert eine Person die zugeteilte Unterkunft oder verlässt die Unterkunft aus keinen ernsthaften Gründen, so gilt sie als erschöpft die maximale Aufenthaltsdauer. Ist eine Person nicht mehr als 10 Tage hintereinander am Ort der Unterkunft vorhanden, ohne den Betreiber zu informieren, so ist die Unterkunft zu verlassen. Die Person ist verpflichtet, den Betreiber vor dem Verlassen der Unterkunft schriftlich zu informieren. In seiner Abwesenheit ist die Person verpflichtet, dem Betreiber eine Änderung der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
(6) Der Betreiber ist für die Aufnahme in das Register verpflichtet.
a) die Unterbringung in einem im Register enthaltenen Objekt im Rahmen der eingegebenen Kapazität ermöglichen;
b) jeden dritten Tag einen Hinweis auf die aktuell verfügbare Unterkunftskapazität in das Register eingeben,
c) die Angabe des Verlassens der Unterkunft unmittelbar nach Verlassen der Unterkunft oder ab dem Zeitpunkt der Verlassen der Unterkunft eingeben;
d) die Zeit der Abwesenheit der Person am Ort der Unterkunft unmittelbar nach seiner Abreise aufzuzeichnen; und
e) für das Gebäude angeben, ob es sich um ein Gebäude der Unterkunft handelt.
Bereitstellung zusätzlicher Unterkunftskapazitäten
Die Ministerien und andere zentrale Verwaltungsbüros müssen, soweit und unter den von der Regierungsentscheidung festgelegten Bedingungen, den Organisationseinheiten des Staates, den staatlichen Beitragsorganisationen und den staatlichen Unternehmen in ihrem Umfang die Aufnahmekapazität zuteilen und die Bedingungen für ihre Verwendung zu gewährleisten.
Anmeldung
(1) Der Registerverwalter ist das Ministerium des Innern. Die Registrierung umfasst:
(a) Angaben über Standort, Typ, Gesamtkapazität der Unterkunft und zurzeit verfügbare Kapazität der Unterkunft;
b) Identifizierungsdaten des Betreibers und
c) Identifizierung von Personen, die Unterkunft nutzen, einschließlich Start-up und Endbenutzung der Unterkunft, Gesamtzeit der Unterkunft, Ablehnung der Unterkunft und Verlassen der Unterkunft.
(2) Eine Unterkunft, deren Kapazität von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6b Absatz 3 erbracht wird, wird von der Regionalen Behörde auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Betreiber oder gegebenenfalls durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber und dem Bürgermeister der Gemeinde mit erweitertem Umfang, dem Stadtgebiet oder dem Stadtviertel eingetragen, wenn diese ihr den Abschluss des Abkommens betraut hat. Die Entfernung der Unterkunft aus dem Register vor Ablauf der Frist, für die die Unterkunft in das Register eingetragen wurde, und gegebenenfalls die Kapazitätsreduktion wird von der Regionalen Behörde auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Betreibers mit Wirkung vom 15. Tag nach Eingang des Antrags durchgeführt.
(3) Die von Ministerien oder anderen zentralen Verwaltungsbüros zur Verfügung gestellte Unterkunft ist in das Register eingetragen und vom Innenministerium auf Initiative des Ministeriums oder einer anderen zentralen Verwaltung aus dem Register ausgeschlossen.
(4) Das Regionalbüro, das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, das Stadtbezirksamt und das Gemeindeamt sind berechtigt, ihre Aufgaben nach dem Gesetz zu erfüllen
a) die Daten des Betreibers, einschließlich vor Abschluss der in Absatz 2 genannten Vereinbarung, verlangen und verarbeiten; und
b) Daten aus dem Register, einschließlich personenbezogener Daten, verwenden.
Pauschale Erstattung der Kosten
(1) Ein nach Artikel 6d (2) registrierter Betreiber ist berechtigt, die Unterkunftskosten pro Person, die eine Unterkunft kostenlos und pro Nacht erbringt, nach den im Register enthaltenen Informationen pauschal zu erstatten. Diese Mittel werden vom Bezirk bereitgestellt, und die dafür zuständige regionale Behörde ist die regionale Behörde.
(2) Der nach Absatz 1 gewährte pauschale Ausgleichsbetrag wird von der Regierung nach der Art der Unterbringung und der Art des Betreibers von CZK 200 bis CZK 350 pro Person und Nacht festgesetzt.
(3) Spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags stellt das Finanzministerium der Region auf Ersuchen Mittel zur Verfügung, die den in Absatz 1 genannten Regionalausgaben aus der Sonderreserve der Mittel zur Bewältigung von Krisensituationen gleichwertig sind und deren Folgen im Haushaltskapitel des Allgemeinen Schatzamts zu beheben sind. Die Bestimmungen der Haushaltsvorschriften für die Aufforderung zur Einreichung eines Beihilfeantrags gelten nicht.
(4) Bei einem Betreiber, der eine regionale Beteiligungsorganisation ist, können die in Absatz 2 genannten Mittel von der Regionalen Behörde als Teil des Betriebsbeitrags bereitgestellt werden.
Besonderheiten der Unterkunft
(1) Der Hejtman koordiniert die Bereitstellung von Unterkunftskapazitäten in der Region. Die Regionalbehörde, die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, das Stadtviertelamt und das Stadtviertelamt haben das Recht, die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und die Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalerstattung gemäß § 6e zu überprüfen.
(2) Die in den Absätzen 6b bis 6e vorgesehenen Verfahren unterliegen nicht den Verwaltungsregeln. Der Abschluss einer Vereinbarung nach Artikel 6d (2) ist nicht die Vergabe eines Vertrages.
(3) Die Erfüllung der in den Abschnitten 6b, 6d und 6e der regionalen und kommunalen Behörden genannten Aufgaben ist eine Delegation.
(4) Ein Betreiber, der eine örtliche Behörde oder eine staatliche Beitragsorganisation ist, ist berechtigt, im Rahmen seiner Haupttätigkeit auf der Grundlage der Registrierung selbst Unterkünfte ohne vorherige Änderung des Aufnahmeinstruments zu erbringen.
Besondere Vorschriften für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen
(1) Ein Fremder, der im Gebiet der Tschechischen Republik mit Gesundheitsdiensten versorgt wurde und später nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz gewährt wurde, gilt ab dem Zeitpunkt der Erbringung von Gesundheitsdiensten auf dem Gebiet der Tschechischen Republik 60 Tage vor dem Zeitpunkt der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes als Person nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 5 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung.
(2) Ein Fremder, der nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz gewährt wurde, gilt als eine Person nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer 5 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung. Eine Person, die 18 Jahre alt ist und nicht 65 Jahre alt ist, gilt nach 90 Tagen ab der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung als in der Tschechischen Republik ansässig. Eine Person, deren ernsthafter Gesundheitszustand die Leistung der Arbeit nicht langfristig zulässt, wird nicht als ständiger Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angesehen, und diese Tatsache wird von der Krankenversicherungsgesellschaft durch eine Erklärung aus der medizinischen Akte sowie von einer Pflegeperson nachgewiesen.
(3) Ein Kind, das im Gebiet der Tschechischen Republik von Ausländern gemäß Absatz 1 oder von Ausländern geboren wurde, die nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz gewährt haben, gilt als eine Person für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung gemäß Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen ab dem Geburtsdatum.
(4) Für die Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung gilt eine Person, die 18 Jahre alt ist und sich kontinuierlich auf eine zukünftige Beschäftigung im Rahmen von Studien an Sekundar- und Hochschuleinrichtungen in der Ukraine vorbereitet, als nicht versichertes Kind.
Bereitstellung ambulanter Versorgung außerhalb medizinischer Einrichtungen
(1) Im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine, der durch die Invasion russischer Truppen und die daraus resultierende Migrationssituation verursacht wird, kann die Regierung eine gesundheitliche Bedrohung erklären, um die Ambulanz außerhalb medizinischer Einrichtungen für Personen zu ermöglichen, die aufgrund der Dauer des bewaffneten Konflikts im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion der Russischen Föderation verursacht wurde, in die Tschechische Republik gereist sind und die vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik anwesend sind,
(2) Die Versorgung gemäß Absatz 1 ist nur über die ambulante Versorgung auf der Grundlage einer vom Regionalbüro erteilten Genehmigung möglich. Absatz 11a Absatz 2 - (7) und Artikel 11b des Gesundheitsdienstegesetzes gelten sinngemäß, wobei die Zulassung spätestens am Ende des in Absatz 1 genannten Gesundheitsrisikos beendet wird. Absatz 11a (8) des Gesundheitsdienstegesetzes gilt nicht.
(3) Gibt es eine Erklärung einer Gesundheitsbedrohung gemäß Absatz 1 vor, so legt das Gesundheitsministerium Maßnahmen allgemeiner Art der Pflegebereiche fest, für die eine Genehmigung nach Absatz 2 und Einzelheiten der Pauschalzahlung nach Absatz 4 erteilt werden kann. Absatz 172 der Verwaltungsverordnung gilt nicht für die Frage der allgemeinen Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes. Eine Maßnahme allgemeiner Art gemäß dem ersten Satz wird am Tag der Veröffentlichung auf dem amtlichen Kennzeichen des Gesundheitsministeriums wirksam und tritt am Tag des Endes der in Absatz 1 genannten Gesundheitsbedrohung nicht mehr in Kraft.
(4) Das Krankenversicherungsunternehmen schließt mit dem Gesundheitsdienstleister, der die in Absatz 2 genannte Zulassung hält, ab und schließt mit diesem Krankenversicherungsunternehmen einen Vertrag zur Erbringung und Erstattung der im Rahmen des öffentlichen Krankenversicherungsgesetzes gezahlten Gesundheitsleistungen, ein Zusatz zu diesem Vertrag, ab, um den Umfang der an den in Absatz 1 genannten Orten erbrachten Gesundheitsleistungen zu ermitteln. Gesundheitsdienstleistungen, Arzneimittel, medizinische Geräte und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke an den in Absatz 1 genannten Orten werden von Krankenversicherungsunternehmen pauschal pro Tag der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen bezahlt. Die Einzelheiten der Pauschalzahlung werden zwischen dem Krankenversicherungsunternehmen und dem Gesundheitsdienstleister in der Ergänzung zum Vertrag gemäß dem ersten Satz vereinbart. Werden die Einzelheiten der Pauschalzahlung im Rahmen des Zusatzes zu dem im ersten Satz genannten Vertrag nicht vereinbart, so werden die Einzelheiten der Pauschalzahlungen des Gesundheitsministeriums in der in Absatz 3 genannten allgemeinen Maßnahme verwendet. § 46 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung über das Auswahlverfahren gilt nicht.
Verlängerung des vorübergehenden Schutzes
(1) Ist der vorübergehende Schutz auf der Ebene der Europäischen Union nicht beendet und auch verlängert worden oder hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, ihn zu verlängern, so gilt der Aufenthalt eines Fremden, der im vorangegangenen Kalenderjahr vorübergehenden Schutz gewährt oder in der Tschechischen Republik verlängert wurde, vom 1. April des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres als vorübergehender Aufenthalt, sofern sich das Ausländer registriert hat, es bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres zu verlängern.
(2) Im Falle eines neuen Beschlusses des Rates der Europäischen Union über die Einführung eines vorübergehenden Schutzes, wenn das Alien am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf der Grundlage des vorübergehenden Schutzes der Tschechischen Republik im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik war und von diesem abgedeckt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Kommt ein Ausländer bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres nach dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren zur Kennzeichnung eines Visaaufklebers an, so gilt der Aufenthalt eines solchen Fremden in der Tschechischen Republik bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres als vorübergehender Schutz.
(4) Um den vorübergehenden Schutz zu verlängern, ist ein Alien erforderlich, um sich über ein auf der Website des Innenministeriums veröffentlichtes elektronisches Formular (im Folgenden "Registrierung") zu registrieren. Es wird kein anderes Verfahren berücksichtigt. Für ein Kind unter 15 Jahren erfolgt die Registrierung durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch eine Person, die berechtigt ist, für dieses Kind zu handeln. Die Registrierung erfolgt durch Senden eines Registrierungszertifikats an eine E-Mail-Adresse, die der Ausländer in das Registrierungsformular eingibt. Die Registrierungsbescheinigung enthält das Datum und die Anschrift des Innenministeriums, in dem das Alien zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes in Form eines Visaaufklebers erscheinen soll.
(5) Zum Zeitpunkt der Registrierung ist der Fremde verpflichtet, den Ort des registrierten Wohnsitzes in der Tschechischen Republik und den Namen und die Anschrift der Schule anzugeben, in der das Kind für die Pflichtschulbildung oder gegebenenfalls für die Pflichtschulbildung eingetragen ist, wenn diese Verpflichtung bereits festgelegt und dauerhaft ist.
(6) Hat sich der Wohnsitz in der Tschechischen Republik seit dem Datum der letzten Kennzeichnung des Visumaufklebers geändert, den er nach dem Verfahren des § 6 (10) nicht angemeldet hat, oder wenn sein Wohnsitz nach § 6a (4) bestimmt ist, so ist der Ausländer verpflichtet, nach § 6 Abs. 1 bei der Ankunft des Visumaufklebers einen Aufenthaltsnachweis zu erteilen, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltsnachweis vorlegt.
(7) Für ein Kind unter 15 Jahren wird der Visaaufkleber nur von der Person übernommen, die beweist, dass er der gesetzliche Vertreter dieses Kindes oder der Person ist, die berechtigt ist, für dieses Kind zu handeln.
(8) Ein Fremder, der den Visa-Sticker nicht innerhalb der festgelegten Frist oder Adresse des benannten Büros des Innenministeriums zu markieren scheint, ist verpflichtet, eine neue Reservierung des Begriffs mit einer elektronischen Form vorzunehmen.
(9) Ein Ausländer, der sich nicht bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes nach diesem Gesetz registriert, wird bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vorübergehenden Schutz einstellen. Ausländer, die nach ihrer Registrierung bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres den Visaaufkleber nicht markieren oder der Visaaufkleber wegen der Nichteinhaltung des in Absatz 6 oder 7 genannten Dokuments nicht gekennzeichnet ist, erlischt zu diesem Zeitpunkt ein vorübergehender Schutz.
Visa Aufkleber
(1) Die Gültigkeitsdauer des Visaaufklebers, der die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bescheinigt, ist spätestens am 1. April des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres anzugeben.
(2) Ist es angesichts der örtlichen Bedingungen für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes nicht möglich, den Visaaufkleber zu markieren, kann eine Ausschreibung über die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes auf oder außerhalb des Reisedokuments erfolgen.
Neuer Antrag auf vorübergehenden Schutz
(1) Wird ein Ausländer, der nach diesem Gesetz von der Tschechischen Republik vorübergehenden Schutz gewährt und nicht mehr zum vorübergehenden Schutz berechtigt ist, ein neuer Antrag auf vorübergehenden Schutz und vorübergehenden Schutz gewährt, so hat er einen Rechtsstatus nach diesem Gesetz, den er am letzten Tag seines Verbrauchs registriert hatte. Der Zeitraum, in dem der Ausländer keinen vorübergehenden Schutz genießt, gilt nicht als Aufenthaltszeit in der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines vorübergehenden Schutzes.
(2) Der Visaaufkleber oder die Aufzeichnung der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes ist seit der neuen Gewährung eines vorübergehenden Schutzes gekennzeichnet.
(3) Ein Ausländer, der einen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genießt oder ein Ausländer, der auf dem Gebiet der Europäischen Union auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zum Zeitpunkt der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes durch die Tschechische Republik für die Zwecke dieses Gesetzes, das Gesetz über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Tschechischen Republik Der Zeitraum, in dem ein Ausländer einen vorübergehenden Schutz genießt, den ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt hat, gilt nicht als Aufenthaltszeit in der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines vorübergehenden Schutzes.
Verlängerung des Visums für den Zweck des Leidens
(1) Ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Zweck des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik, das sie nicht berechtigt, für einen vorübergehenden Schutz zu bleiben, oder gemäß § 33 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik, das von einem Staatsangehörigen der Ukraine oder seinem Familienangehörigen im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt in der Tschechischen Republik in dem Hoheitsgebiet des
(2) Der Ausländer, der ein Visum gemäß Absatz 1 hält, kann an dem Innenministerium teilnehmen, um einen Visaaufkleber mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer zu markieren; für diesen Akt ist der Fremde verpflichtet, ein Predate zu arrangieren, andernfalls wird das Etikett nicht markiert. Die Gültigkeitsdauer des Visums ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres auf dem Visumaufkleber anzugeben.
(3) Ist es angesichts der örtlichen Bedingungen des in Absatz 1 genannten Visums nicht möglich, den Visaaufkleber zu markieren, kann auf oder außerhalb des Reisedokuments eine Ausschreibung über die Erteilung des Visums erfolgen.
(1) Wird eine wirksame Entscheidung des Rates der Europäischen Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a getroffen, so wird ein Visum für den Aufenthalt von mehr als 90 Tagen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik gemäß § 33 Abs. 1 a) des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik gewährt, das sie nicht zum vorübergehenden Schutz berechtigt, oder gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über den Wohnsitz von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
(2) Ist angesichts der örtlichen Bedingungen des in Absatz 1 genannten Visums eine Markierung des Visaaufklebers nicht möglich, kann eine Ausschreibung über die Erteilung des Visums an oder außerhalb des Reisedokuments erfolgen.
Verlängerung des vorübergehenden Schutzes und des Visums zum Zweck der Notsituation
(1) Im Notfall kann die Regierung vorsehen, dass ein vorübergehender Schutz durch Ausländer, der bis zum 15. März des laufenden Kalenderjahres zur Verlängerung des in Artikel 7b Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Schutzes registriert ist, bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres verlängert wird.
(2) Die Verlängerung des in Absatz 1 genannten vorübergehenden Schutzes und die Wiedereinlösung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 7d Absatz 1 wird nicht auf oder außerhalb des Reisedokuments angegeben und die Verpflichtung, auf dem Visaaufkleber zu erscheinen, wird eingestellt. Absatz 7b (4) des letzten Satzes gilt nicht.
(3) Die Verlängerung des in Artikel 7e Absatz 1 genannten Visums ist nicht auf oder außerhalb des Reisedokuments eines Fremden zu kennzeichnen.
Registrierung von ukrainischen Fahrzeugen
(1) Der Fahrer kann ein Kraftfahrzeug mit der Registrierungsnummer der Ukraine nur fahren, wenn die Registrierung von ukrainischen Fahrzeugen von einer Person registriert wird, die als Betreiber im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes angesehen wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bedingung ist nicht erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr unter einem von der Tschechischen Republik gebundenen internationalen Vertrag steht, der den Straßenverkehr regelt und von einer in Abschnitt 7i nicht genannten Person verwaltet wird.
(3) Des Weiteren ist die in Absatz 1 genannte Bedingung nicht erforderlich, wenn es sich um eine Person handelt, die nach diesem Gesetz vorübergehend geschützt wurde oder ein Visum zum Zweck des Leidens im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine ausgestellt wurde, der durch die Invasion der Truppen der Russischen Föderation verursacht wurde, und seit der Gewährung eines vorübergehenden Schutzes oder dieses Visums nicht mehr als 7 Tage vergangen sind.
Nur eine Person, die ist:
a) Bürger der Tschechischen Republik,
b) ein Fremder, der über 90 Tage im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik wohnen darf oder der von der Tschechischen Republik internationalen Schutz gewährt wurde;
c) ein Fremder, der nach diesem Gesetz vorübergehenden Schutz oder ein Visum gewährt wurde, um im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen zu leiden; oder
d) von einer Person, die sein Sitz in der Tschechischen Republik hat oder eine Spaltanlage hat.
(1) Jede Gemeindebehörde einer Gemeinde mit erweitertem Umfang tritt sofort in das Register der ukrainischen Fahrzeuge ein, nachdem ein Kraftfahrzeug mit einer Registrierungsnummer der Ukraine und eine Person, die als Betreiber im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gilt, gemeldet wurde.
(2) Die Anmeldung kann nur von der Person vorgenommen werden, die als Fahrzeugbetreiber oder mit seiner Zustimmung zu betrachten ist; Wurde die Einwilligung nicht von dieser Person vor einem Mitglied des Gemeindeamts der Gemeinde mit erweitertem Umfang oder in einer Weise unterzeichnet, auf die die spezifischen Rechtsvorschriften die Auswirkungen der handschriftlichen Unterschrift verlinken, so enthält sie ihre offiziell zertifizierte Unterschrift. Die Notifizierung umfasst:
a) Name, Namen und Nachname, Anschrift ihres Wohnsitzes und Geburtsdatum oder Geburtsdatum ihrer Geburt, wenn ihr die Geburtsnummer nicht zugewiesen wurde, die Identitätskarte oder die Reisedokumentnummer, wenn sie für eine natürliche Person gilt;
b) die Handelsfirma oder den Namen oder gegebenenfalls die Namen und Vornamen sowie gegebenenfalls das Unterscheidungsaddum, die Anschrift ihres Sitzes und ihre Identifikationsnummer, falls vorhanden, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; oder
c) das Unternehmen oder der Name, die Anschrift seines Sitzes und gegebenenfalls dessen Identifikationsnummer, wenn es sich um eine juristische Person handelt.
(3) Darüber hinaus muss die Mitteilung Informationen über das Fahrzeug enthalten, dessen Kennzeichen, Fabrikmarke, Marke, Typbezeichnung und Fahrzeugkennnummer (VIN) ist.
(4) Die Anmeldung wird von einem Fahrzeugschein begleitet.
(5) Erfordert die Benachrichtigung dies, so erteilt die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit eine Bescheinigung über die Registrierung der Person, die als Fahrzeugbetreiber im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes angesehen wird.
(1) Die Registrierung ukrainischer Fahrzeuge ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, dessen Verwalter das Verkehrsministerium ist.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 65 / 2022 Coll., über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 21.03.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 21.03.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 170
Öffentliche Verträge 5
IM0393953 - Úprava validací 700-730 (toleranční lhůta z. č. 65/2022 Sb.)
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Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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