Gesetz Nr. 61 / 2014 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 350/2011 Slg., über chemische und chemische Mischungen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg., und bestimmte andere Gesetze

Gültig In Kraft seit 07.04.2014
61.
DIE RECHT
vom 19. März 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 350/2011 Slg. über chemische und chemische Mischungen und zur Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 279/2013 Slg., und bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des chemischen Rechts
Čl. I
Gesetz Nr. 350 / 2011 Slg., über chemische und chemische Mischungen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 Buchstaben b bis f und j erhält folgende Fassung:
2. Absatz 18 (1) lautet wie folgt:
"(1) Im Sinne dieses Gesetzes und der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union20, 21) muss nur eine Person, die eine Konformitätsbescheinigung (nachfolgend als "Zertifikat " bezeichnet) hat, die Prüfung gefährlicher Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches im Bereich gefährlicher Eigenschaften gemäß Anhang I Teil 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272 / 200821 des Europäischen Parlaments und des Rates durchführen."
3. Absatz 25 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert (c) und (d).
4. Artikel 32 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
5. In Artikel 33 Absatz 1 sind die Worte "die zuständige Verwaltungsbehörde berechtigt, "durch die Worte ersetzt" die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Artikel 23 Buchstabe d bis h zu bestellen".
6. Absatz 33 Absatz 1 Buchstabe a:
„(a) eine Person, die einen Stoff oder eine Mischung auf den Markt gebracht hat, im Gegensatz zu den Anforderungen an die Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (21), um ihr weiteres Inverkehrbringen bis zur Einhaltung dieser Anforderungen auf den Markt zu bringen,“
7. In Artikel 33 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben g bis i angefügt:
„(g) eine Person, die gegen die in Titel II festgelegten Einstufungs-, Verpackungs- oder Kennzeichnungsanforderungen einen Stoff oder eine Mischung auf den Markt gebracht hat, um ihr weiteres Inverkehrbringen bis zur Erfüllung dieser Anforderungen auszusetzen;
b) eine Person, die ein Tensid oder Reinigungsmittel auf den Markt gebracht hat, das ein Tensid enthält, das die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit nicht erfüllt, die von der unmittelbar anwendbaren Abschreckung der Europäischen Union festgelegt sind 28), deren Rücknahme aus dem Markt, oder
— für eine Person, die ein Waschmittel in Verkehr gebracht hat, das nicht den Beschränkungen des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen entspricht, die durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über detergenitech28 festgelegt sind, deren Marktrücknahme.
28) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Waschmittel in der geänderten Fassung.
8. Absatz 34 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) einen Stoff oder Stoff in einem Gemisch oder Artikel ohne Registrierung oder Anmeldung gemäß einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (20) herstellen oder einführen"
9. Absatz 34 (3) lautet wie folgt:
"(3) Der Hersteller begeht eine Verwaltungsstrafe durch das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, entgegen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über detergenitech28
a) ein Tensid oder Reinigungsmittel, das ein Tensid enthält, das die Kriterien für die biologische Abbaubarkeit des direkt anwendbaren Waschmittels der Europäischen Union nicht erfüllt, oder
b) Verbraucherwaschmittel oder Waschmittel für automatische Geschirrspüler.
10. In Ziffer 34 (6) Buchstabe b) werden die Worte "direkt anwendbare Verordnung" durch die Worte "Titel VIII der unmittelbar anwendbaren Verordnung" ersetzt.
11. Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben c und d:
„c) stellt einen Stoff oder eine Mischung, der als gefährlich eingestuft wird, ohne dass seine Kennzeichnung und Verpackung gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gewährleistet ist (21);
d) auf dem Markt ein Gemisch, das als gefährlich eingestuft wird, oder ein Gemisch, das eine spezifische Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt darstellen kann, ohne seine Bezeichnung und Verpackung gemäß den Abschnitten 11 bis 16 zu sichern;
12. In Absatz 34 (6) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f gestrichen.
13. In Absatz 34 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt:
„(j) im Gegensatz zur unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (20) bleibt sie nicht alle Informationen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, solange der Stoff oder die Mischung auf dem Markt und für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem letzten Inverkehrbringen platziert wird.“
14. Artikel 34 Absätze 10 und 11
"(10) Ein nachgeschalteter Benutzer begeht eine administrative Straftat, indem er gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe 20 verstößt)
a) keinen chemischen Sicherheitsbericht erstellen oder der Europäischen Chemikalienagentur die angegebenen Informationen übermitteln; oder
b) keine geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Begrenzung der festgestellten Risiken erkennen oder anwenden;
1. in den ihm vorgelegten Sicherheitsdatenblättern,
2. in einer eigenen chemischen Sicherheitsbewertung oder
3. in allen Informationen über die ihm zur Verfügung gestellten Risikomanagementmaßnahmen.
(11) Der Registrant verpflichtet sich zu einem administrativen Verstoß gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe 20)
a) der Europäischen Chemikalienagentur die angegebenen Informationen nicht zur Verfügung stellt;
b) keine geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Kontrolle der Risiken, die bei der Bewertung der chemischen Sicherheit festgestellt wurden oder in Sicherheitsdatenblättern empfohlen werden;
c) einen chemischen Sicherheitsbericht nicht aufrechtzuerhalten oder zu aktualisieren; oder
d) die Registrierungsdaten nicht durch Ergänzung oder Übermittlung an die Europäische Chemikalienagentur aktualisiert."
15. Absatz 34 (13) lautet:
"(13) Ein Hersteller oder Vertreiber, der in der Tschechischen Republik ein Detergenz auf den Markt bringt, begeht eine Verwaltungsstrafe von
a) sie stellt ein Waschmittel auf dem Markt, ohne sicherzustellen, dass es gemäß dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht auf detergenitech28 gekennzeichnet ist;
b) das Inverkehrbringen eines Waschmittels, das die Beschränkungen des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über Waschmittel nicht erfüllt (28) oder
c) dem Gesundheitsministerium keine Informationen gemäß § 22 Abs. 3 oder (4) zur Verfügung stellt.
16. In Artikel 34 Absatz 15 werden die Worte "direkt anwendbare Verordnung" durch die Worte ersetzt, die unmittelbar durch die anwendbare Verordnung festgelegt sind" und die Worte "zusätzlich zu der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Artikel 33 Absatz 1 kein Mittel "durch die Worte ersetzt" das Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemisches gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a nicht aussetzen.
17. In Artikel 34 (16) werden die Worte "Titel II" durch die Worte "Titel II" ersetzt, und die Worte "Fortsetzung der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a werden nicht korrigiert" werden durch die Worte "sollte das weitere Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemisches nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g nicht aussetzen."
18. In Absatz 34 sind nach Absatz 19 folgende Absätze 20 und 21 eingefügt:
"(20) Eine Person, die ein Tensid oder Reinigungsmittel, das ein Tensid enthält, das die in dem direkt anwendbaren Waschmittel der Europäischen Union 28 festgelegten Kriterien für die biologische Abbaubarkeit nicht erfüllt, in Verkehr gebracht hat, begeht eine administrative Straftat, indem sie kein solches Tensid oder Reinigungsmittel mit einem Tensid aus dem Markt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe h zurückzieht.
(21) Eine Person, die ein Detergenz in Verkehr gebracht hat, das den Beschränkungen des Gehalts an Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen nach dem direkt anwendbaren Waschmittel der Europäischen Union nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsstrafe, indem sie dieses Detergenz nicht gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i aus dem Markt zurückzieht."
Absatz 20 wird zu Absatz 22.
19. in § 34 (22) (c):
„c) bis zu 3 000 000 CZK, wenn die in Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstaben a, h, i oder j, Absatz 7 Buchstabe a, Absatz 8, Absatz 10 Buchstabe b, Absatz 11 Buchstabe b, Absatz 13 Buchstaben a oder b oder Absatz 20 oder 21 genannte Verwaltungsvergehen"
20. In Ziffer 34 (22) wird nach Buchstabe c folgende Nummer eingefügt:
"d) bis zu 2.500.000 CZK, wenn es sich um eine administrative Straftat gemäß Absatz 11 Buchstabe a oder d handelt",
Die Buchstaben d bis f werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
21. in Ziffer 34 (22) e und f:
„(e) bis zu 2 000 000 CZK, wenn die in Absatz 5 Buchstabe b, Absatz 6 Buchstabe e oder f oder Absatz 19 genannte Verwaltungsvergehen,
f) bis zu 1 000 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3, Absatz 7 Buchstabe b, Absatz 9, Absatz 10 Buchstabe a, Absatz 11 Buchstaben a, c oder d, Absatz 12 oder Absatz 13 Buchstabe c genannten Verwaltungstatbestände,
22. In Artikel 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das von der tschechischen Umweltinspektion auferlegte Einkommen aus Geldbußen ist das Einkommen des staatlichen Umweltschutzfonds und das von anderen Verwaltungsbehörden auferlegte Einkommen aus Geldbußen ist das Einkommen des Staatshaushalts."
23. In Artikel 49 Absatz 2 werden die Worte "Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g" und die Worte "Ziffer 20 Buchstaben b und d" durch die Worte" Absatz 22 Buchstaben b und e ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Prüfung wird nach dem Gesetz Nr. 350/2011 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, abgeschlossen.
2. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig waren, werden nach dem Gesetz Nr. 350/2011 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, abgeschlossen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Wassergesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 254 / 2001 Coll., über das Wasser und die Änderung bestimmter Gesetze (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 76 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 274 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 167 / 2005 Coll., 2006
1. In Artikel 9 (8) wird "Paragraph 39 (13) " ersetzt durch" Absatz 39 (12)".
2. Absatz 39 (10) wird gestrichen.
Die Absätze 11 bis 13 werden in den Absätzen 10 bis 12 umnummeriert.
3. Absatz 122 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
4. In Paragraph 122 (5) (c) werden "die Ziffern 3 und 5" durch Absatz 3" ersetzt.
5. Absatz 125g (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
6. In Artikel 125g Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte "unter den Absätzen 3 und 5 oder" durch die Worte "unter Absatz 3 oder" ersetzt.
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht endgültig waren, werden nach dem Gesetz Nr. 254 / 2001 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam, abgeschlossen.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VII
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Artikel I (9) und (13), (14) hinsichtlich der Artikel 34 (10) b) und 34 (11) b) bis d), (15) in Bezug auf Artikel 34 (13) a) und b), (18) und Artikel V, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 61 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 350 / 2011 Slg., über Chemikalien und chemische Mischungen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Khemisches Gesetz), geändert durch Gesetz Nr. 279 / 2013 Slg., und bestimmte andere Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.04.2014
In Kraft seit07.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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