Act Nr. 60 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 73/2012 Slg., über Stoffe, die die Ozonschicht und das fluorierte Treibhausgas in der geänderten Fassung abbauen

Gültig In Kraft seit 23.03.2023
60.
DIE RECHT
vom 15. Februar 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 73/2012 Slg. über Stoffe, die die Ozonschicht und fluorierte Treibhausgase verarmen, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 73 / 2012 Slg., über Stoffe, die die Ozonschicht abbauen, und über fluoriertes Treibhausgas, geändert durch Gesetz Nr. 89 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe b der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c bis e angefügt:
„c) Dienstleistungen von Geräten mit kontrollierten Stoffen, Reparatur oder Wartung von Kälte- oder Klimageräten, Wärmepumpen oder Brandschutzsystemen mit kontrollierten Stoffen, einschließlich ihrer Schaltkreise mit kontrollierten Stoffen, Lagerung von geregelten Stoffen für die Reparatur oder Wartung dieser Geräte, Verwendung von geregelten Stoffen bei der Wartung oder Reparatur dieser Geräte, einschließlich deren Nachfüllung, Wiedergewinnung von kontrollierten Stoffen in der Reparatur, Wartung oder Lebensdauer dieser Geräte;
d) die spezifische Lagerung von Halonen von Geräten, die zur Lagerung von Halonen und ähnlichen kontrollierten Stoffen bestimmt sind, in einer Weise, die gewährleistet, daß die Rückgewinnung, Regeneration, kontinuierliche Überwachung der Freisetzung von kontrollierten Stoffen aus den Gefäßen und die Sammlung von Halonen und der in gleicher Weise verwendeten kontrollierten Stoffe gewährleistet ist;
e) eine zertifizierte Person, die für eine der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Tätigkeiten zugelassen wurde;
2. Absatz 3 (1) lautet wie folgt:
"(1) Eine Person, die kontrollierte Stoffe erwirbt, deren Verwendung gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union (1) verstößt, ist verpflichtet, diese Stoffe unverzüglich, spätestens aber 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs zu entsorgen. Ist die in Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c genannte Zulassung erforderlich, so setzt sie Kontrollsubstanzen in der in der Zulassung vorgesehenen Weise aus, wenn sie keine Zulassung hat, so sorgt sie innerhalb des in erster Satz genannten Zeitraums für die Übermittlung dieser Stoffe an die Person, die die Zulassung hat oder die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften die kontrollierten Stoffe entsorgen darf, und für die Übermittlung der kontrollierten Stoffe an die kontrollierten Stoffe.
3. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Worte "direkt anwendbare Europäische Union2)" gestrichen.
4. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte „Dienstleistungen" durch die Worte „Dienstleistungen" ersetzt, die Geräte mit kontrollierten Stoffen enthalten".
5. in Ziffer 4 Absatz 2 Buchstabe e) werden die Worte "Dienstleistungstätigkeit" durch die Worte "Bedienung von Geräten mit kontrollierten Stoffen" ersetzt.
6. Absatz 4 (2) (j) lautet wie folgt:
„(j) die Menge des zurückgewonnenen kontrollierten Stoffes und die Angabe seiner Veräußerung an eine Person, die eine Genehmigung gemäß Absatz 10a Absatz 2 Buchstabe c hat oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Veräußerung von kontrollierten Stoffen zugelassen ist, einschließlich Angabe der Anzahl ihrer Zulassung und gegebenenfalls Name, Vorname und Identifikationsnummer der Person, im Falle einer juristischen Person, der Gesellschaft, Rechtsform und Identifizierungsnummer;
7. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "für den Einsatzort der Anlage " durch die Worte ersetzt" gemäß den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Anforderungen beibehalten und beibehalten".
8. In Artikel 4 werden am Ende von Absatz 6 die Worte "und die Anforderungen an die Aufbewahrung und Lagerung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates " hinzugefügt.
9. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt:
„§ 4a
Verbot der Entsorgung von Einwegbehältern für fluorierte Treibhausgase
Die Verwendung, der Verkauf, der freie Transfer, der Austausch oder die Lagerung von Einwegbehältern für fluorierte Treibhausgase, die bei der Wartung oder Wartung von Kälte-, Klima- oder Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltgeräten oder zur Verwendung als Lösungsmittel verwendet werden, ist untersagt."
10. In Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte "Feld 31 der Zollanmeldung" durch die Worte "das betreffende Feld der Erklärung" ersetzt.
11. In Artikel 7 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die Einführer fluorierter Treibhausgase oder fluorierter Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse oder Ausrüstungen weisen in dem betreffenden Feld der Erklärung die Gasmenge in Tonnen CO2-Äquivalent an.
(3) Hersteller, Importeur, Exporteur, Verkäufer und Transporter von Produkten oder Geräten, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sind verpflichtet, auf Antrag des Ministeriums, des tschechischen Umweltinspektionsamts, des tschechischen Handelsinspektionsamts oder der zuständigen Zollstelle eine Lieferscheine und Zolldokumente zur Inspektion vorzulegen."
12. Die Überschrift "Bewertungs- und Zertifizierungsstelle" wird über die Bezeichnung von Abschnitt 8 eingefügt.
13.
„§ 8
(1) Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle führt auf der Grundlage der Genehmigung des Tätigkeitsministeriums gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 304 / 2008, den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 306 / 2008, den Artikeln 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2066 der Kommission und den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2067 der Kommission durch.
(2) Der Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 1 enthält zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsvorschriften:
a) eine Liste von Prüffragen, die nach den Mindestanforderungen für die theoretische und praktische Prüfung gemäß den Durchführungsvorschriften bearbeitet werden;
b) eine Liste von Instrumenten zur Durchführung praktischer Tests und Eigenschaftsverhältnisse mit solchen Geräten;
c) eine Musterbescheinigung,
d) eine Beschreibung der Tätigkeiten der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle;
e) Informationen für Antragsteller über die Durchführung von Prüfungen und Prüfbedingungen, die nach den Mindestanforderungen für die theoretische und praktische Prüfung gemäß den Durchführungsvorschriften verarbeitet werden;
f) Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung, einschließlich des Musters des Antrags auf Ausstellung der Bescheinigung;
g) Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr und
(h) einen Vorschlag für eine Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer beruflichen Lebensläufe und Nachweise über die Einhaltung der Mindestqualifikationskriterien für die Erfüllung der Funktionen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die mit einer Bescheinigung über das Sekundarschulwesen und höhere und abgeschlossene Erfahrungen auf dem Gebiet der kontrollierten Stoffe und fluorierten Treibhausgase von mindestens 3 Jahren abgeschlossen sind.
(3) Das Ministerium erlässt die in Absatz 1 genannte Genehmigung, wenn der Antragsteller die Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union2, dieses Recht und die Durchführungsvorschriften erfüllt. Die Genehmigung umfasst Prüfmaterialien, eine Liste der Instrumente zur praktischen Prüfung, eine Liste der Mitglieder des Prüfausschusses und eine Musterbescheinigung.
(4) Das Ministerium kann die Genehmigung ändern, wenn festgestellt wird, dass eine Änderung stattgefunden hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle haben kann.
(5) Das Ministerium erstattet die Genehmigung, wenn es bei der Ausübung der Genehmigung für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die in diesem Rechtsakt festgelegten oder unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen der Europäischen Union2). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums, die Genehmigung zu widerrufen, hat keine aufschiebende Wirkung. Die Person, deren Genehmigung durch das Ministerium widerrufen wurde, kann für die in Absatz 1 genannte Zulassung frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zur Aufhebung der Zulassung erneut beantragen.
(6) Die Genehmigung läuft ab
a) Tod oder Todeserklärung;
b) das Verschwinden einer juristischen Person;
c) die Erteilung einer Handelslizenz;
d) das Datum, an dem die Entscheidung über die Aufhebung der Genehmigung endgültig wurde; oder
e) am letzten Tag des Kalendermonats nach Eingang der Mitteilung durch die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle über die Beendigung ihrer Tätigkeiten an das Ministerium.
(7) Das Ministerium legt im Dekret Mindestanforderungen für eine theoretische und praktische Prüfung fest."
14. Der folgende Abschnitt 8a wird nach Abschnitt 8 eingefügt:
„§ 8a
(1) Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle muss
a) die in der Zulassung enthaltenen Prüfmaterialien und die Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Prüfung gemäß den Durchführungsvorschriften erfüllen;
b) den praktischen Teil der in der Zulassung genannten Instrumentenausrüstungsprüfung durchzuführen;
c) Aufzeichnungen über den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung der Bieter, einschließlich der Einzel- und Gesamtergebnisse der Bewertung für 5 Jahre;
d) den Bewerbern keine theoretischen und praktischen Prüfungen für die obligatorische Ausbildung zu erteilen;
e) dem Ministerium die in Abschnitt 13 genannten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der Bescheinigung für die Registrierung im Informationssystem der zugelassenen Personen zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig innerhalb dieser Frist Kopien der vom tschechischen Umweltaufsichtsamt ausgestellten Bescheinigungen zu senden und die dem Ministerium übermittelten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Änderung der ausgestellten Bescheinigung zu aktualisieren;
f) das Ministerium und das tschechische Umweltaufsichtsamt 1 Monat vor der Prüfung über den Ort und das Datum der Prüfung;
g) Angebot und im Interesse mindestens einmal alle drei Jahre, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, und
(h) veröffentlichen in einer Weise, die Fernzugriff erlaubt, Informationen über die Technologien für den Austausch von fluorierten Treibhausgasen, die sichere Verwaltung solcher Ersatzstoffe und deren Managementverpflichtungen und die mit ihnen ausgestatteten Einrichtungen.
(2) Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle prüft die Bieter über den Prüfungsausschuss. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Ministerium auf Vorschlag der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle ernannt und entlassen. Das Gremium hat mindestens drei Mitglieder.
(3) Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, das Änderungsministerium unverzüglich, aber höchstens innerhalb von 15 Tagen zu benachrichtigen.
a) Identifizierungsdaten oder
b) die in Absatz 2 Buchstaben a bis f und h genannten Informationen;
15. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis g werden als Buchstaben a bis f umnumeriert.
16. In Ziffer 9 Absatz 4 Buchstabe d wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e wird gestrichen.
17. In Ziffer 9 (5) b) wird "(b) bis (f)" durch "(a) bis (e)" ersetzt.
18. In Artikel 9 Absatz 7 werden die Worte "kann gestrichen werden" durch die Worte "gelöscht werden" ersetzt und am Ende des Absatzes der Satz "Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums, die Genehmigung zu widerrufen, hat keine aufschiebende Wirkung."
19. Die Überschrift „Zertifizierung und Zulassung" wird oberhalb der Bezeichnung von Abschnitt 10 eingefügt.
20.
„§ 10
(1) Nur eine zertifizierte Person kann Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich der fluorierten Treibhausgase durchführen.
(2) Nur eine zertifizierte Person kann im Bereich der kontrollierten Stoffe durchgeführt werden:
a) Dienstleistungen von Geräten mit kontrollierten Stoffen;
b) eine Lecküberprüfung bei Kälte- und Klimageräten mit kontrollierten Stoffen oder
c) eine Leckkontrolle von Brandschutzsystemen mit kontrollierten Stoffen.
(3) Die Bescheinigung wird von einer Bewertungs- und Zertifizierungsstelle ausgestellt, wenn sie kein Gremium ist, dem Ministerium. Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle oder gegebenenfalls das Ministerium stellen eine Bescheinigung aus, wenn der Antragsteller die Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union2 erfüllt. Für juristische und geschäftliche natürliche Personen wird die Einhaltung der in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 304 / 2008 der Kommission und in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2067 der Kommission genannten Anforderungen durch die Unterstützung der Bescheinigung einer natürlichen Person, die in einem Arbeitsverhältnis (5) für eine juristische oder kommerzielle natürliche Person und durch eine ehrliche Erklärung des Unternehmens der natürlichen Person oder juristischen Person steht, nachgewiesen.
(4) Die Bewertungs- und Zertifizierungsstelle oder das Ministerium kann die von ihr ausgestellte Bescheinigung auf Antrag einer zugelassenen Person oder ohne Antrag ändern, wenn eine Änderung vorliegt, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der zertifizierten Person haben kann. Das Ministerium kann die von der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung ohne Antrag einer zertifizierten Person ändern, sofern der Grund für die Änderung gemäß dem ersten Satz und der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle die Bescheinigung innerhalb einer angemessenen Zeit nicht geändert hat.
(5) Das Ministerium erstattet die von der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder Bescheinigung, wenn die beglaubigte Person die Bedingungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht mehr erfüllt oder im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die in diesem Gesetz oder unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen der Europäischen Union1), 2). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums, die Bescheinigung zu widerrufen, hat keine aufschiebende Wirkung."
21. Nach Abschnitt 10 werden folgende Abschnitte 10a und 10b eingefügt:
„§ 10a
(1) Nur eine vom Ministerium genehmigte Person kann die Entsorgung fluorierter Treibhausgase oder die Regenerierung fluorierter Treibhausgase durchführen.
(2) Nur eine vom Ministerium zugelassene Person kann im Bereich der kontrollierten Stoffe tätig werden:
a) die Rückgewinnung kontrollierter Stoffe bei der Rückführung von Erzeugnissen;
b) Regeneration von kontrollierten Stoffen;
c) die Entsorgung kontrollierter Stoffe oder
d) den Betrieb eines speziellen Halonenlagers.
(3) Der Antrag auf Zulassung umfasst neben den allgemeinen Anforderungen der Verwaltungsregeln:
a) eine Entscheidung der Regionalen Behörde, eine Genehmigung für den Betrieb einer Verwertungs- oder Entsorgungsanlage zu erteilen;
b) Nachweis der Ausbildung von natürlichen Personen, die die Rückgewinnung, Regeneration oder Beseitigung kontrollierter Stoffe durchführen;
c) eine Beschreibung der verwendeten Technologie und
d) im Falle eines Zulassungsantrags gemäß Absatz 1 das Verfahren zur Beseitigung fluorierter Treibhausgase und im Falle eines Zulassungsantrags zum Betrieb gemäß Absatz 2 Buchstabe b) das Verfahren zur Beseitigung kontrollierter Stoffe.
(4) Das Ministerium in der Genehmigung legt die Bedingungen für die Behandlung von kontrollierten Stoffen oder fluorierten Treibhausgasen oder solchen Stoffen oder Gasen enthaltenden Geräten fest. Das Ministerium ändert die Genehmigung, wenn festgestellt wird, dass eine Änderung stattgefunden hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Person hat, die zugelassen wurde.
(5) Das Ministerium erstattet die Genehmigung bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Bedingungen, die in der Genehmigung oder den Verpflichtungen dieses Gesetzes oder der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt sind, 2). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ministeriums, die Genehmigung zu widerrufen, hat keine aufschiebende Wirkung. Die Person, deren Genehmigung vom Ministerium widerrufen wurde, kann sich erneut auf die Genehmigung für dieselbe Tätigkeit bewerben, für die die Genehmigung nicht früher als drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Aufhebung der Genehmigung widerrufen wurde.
§ 10b
(1) Die Bescheinigung oder die Genehmigung wird nicht mehr erteilt
a) Tod oder Todeserklärung;
b) das Verschwinden einer juristischen Person;
c) das Datum, an dem die Entscheidung zur Aufhebung der Bescheinigung oder Genehmigung endgültig wird; oder
d) zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung über die Kündigung beim Ministerium.
(2) Bei der Durchführung der in den Artikeln 10 Absätze 1 und 2 und 10a Absätze 1 und 2 genannten Tätigkeiten erfüllt die beglaubigte oder lizenzierte Person die in diesem Gesetz festgelegten Verfahren, die Durchführungsvorschriften und die unmittelbar anwendbare Europäische Union1), (2) und die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen.
(3) Der Betreiber der mobilen Technik zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und fluorierten Treibhausgasen bei der Rückgewinnung von inländischen Kühlprodukten unterrichtet die tschechische Umweltinspektion mindestens 14 Tage vor der Einführung einer mobilen Technologie zur Rückgewinnung von kontrollierten Stoffen und fluorierten Treibhausgasen bei der Rückführung von inländischen Kühlprodukten in Abfallentsorgungsanlagen. Die Mitteilung enthält die Anschrift des Tätigkeitsorts, den Anpassungsgrad, den Starttermin und den erwarteten Kündigungstermin.
(4) Durch Erlass bestimmt das Ministerium den Umfang der erforderlichen Kenntnisse für die Verwertung, Regeneration oder Entsorgung von kontrollierten Stoffen und die Verfahren für die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 10 Absätze 1 und 2 und 10a Absätze 1 und 2, mit Ausnahme der Verfahren zur Überprüfung der Dichtigkeit von Kälte- oder Klimageräten oder Brandschutzsystemen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie den Inhalt und die Art der Ausstellung von Zertifikaten, die von der Bewertungs- und Zertifizierungsstelle oder dem Ministerium ausgestellt werden."
22. In den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c und 17 Absatz 2 Buchstaben a bis c wird "200" durch "100" ersetzt.
23. In Artikel 11 Absatz 1 werden die Worte "oder fluorierte Treibhausgase in der Anlage" am Ende des Textes der Buchstaben a und b angefügt.
24. in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "oder regeneriert" nach dem Wort "Enteignung" eingefügt.
25. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d:
„d) erstmals auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, mit Ausnahme der Einfuhren, der kontrollierten Stoffe, wiederbeschafft, recycliert, regeneriert, entsorgt oder in Verkehr gebracht“
26. Absatz 13, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 13
Informationssystem zertifizierter Personen
(1) Das Informationssystem der zertifizierten Personen ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung. Sein Verwalter ist das Ministerium.
(2) Die folgenden Daten werden im Informationssystem der zugelassenen Personen gespeichert:
(a) Name oder Name und gegebenenfalls Name des zertifizierten Personen;
b) die Bescheinigungsnummer und das Ausstellungsdatum;
c) die Anschrift des Sitzes oder des Geschäftsortes der zertifizierten Person; und
d) die Identifikationsnummer der Person, falls zugeordnet.
(3) Wird die Bescheinigung einer natürlichen Person erteilt, die kein Unternehmen ist, so werden nur die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Daten im Informationssystem der zugelassenen Personen aufbewahrt.
(4) Daten im Informationssystem von zertifizierten Personen werden vom Ministerium erfasst und aktualisiert.
(5) Daten aus dem Informationssystem von in Absatz 2 genannten zertifizierten Personen werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
(6) Das Ministerium nimmt unverzüglich das Informationssystem der zugelassenen Personen und der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Person ein, die dem Ministerium eine Kopie der Bescheinigung anfordern und übermitteln."
27. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 wird "7" durch "5 (3) oder (1) ersetzt.
28. Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b bis d:
"b) gegen § 4a Gebrauch, Verkauf, Transfer, Austausch oder Speicher von Einwegbehältern für fluorierte Treibhausgase,
c) die Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ohne Genehmigung;
d) die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Tätigkeiten ohne Bescheinigung ausführen;
29. In Artikel 15 Absatz 1 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
e) die Tätigkeiten gemäß Absatz 10a Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Genehmigung durchzuführen;
Die Buchstaben e bis g werden als Buchstaben f bis h umnumeriert.
In Artikel 15 Absatz 1 wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f angefügt.
31. Artikel 15 Absatz 1 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt und Absatz h am Ende von Buchstabe g gestrichen.
32. In den Artikeln 15 Absatz 2 Buchstaben a und 16 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "zertifizierte Person" durch die Worte "Bevollmächtigte nach Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c) oder befugt, kontrollierte Stoffe nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften zu entsorgen" ersetzt;
33. In Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a wird "(a), e) oder f)" durch "(a), b) oder e) bis (g) ersetzt.
34. In Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c wird "(b) bis (d) oder (g)" durch "(c) und (d)" ersetzt.
35. Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b bis d:
"b) die Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ohne Genehmigung;
c) die Tätigkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ohne Bescheinigung oder durch eine Person, die keine beglaubigte Person ist oder
d) die Tätigkeit nach Artikel 10a Absatz 1 oder Absatz 2 ohne Genehmigung oder durch eine nicht befugte Person ausüben."
36. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
37. In Artikel 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine juristische oder operative natürliche Person begeht eine Straftat, indem sie einen Einwegbehälter für fluorierte Treibhausgase gegen Absatz 4a verwendet, verkauft, transferiert, transferiert, ausgetauscht oder gelagert hat."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
38. In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte "oder fluorierte Treibhausgase in der Anlage" am Ende des Textes der Buchstaben a und b angefügt.
39. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "oder regeneriert" nach den Worten "Enteignung" eingefügt.
40. In Artikel 17 Absatz 4 werden die Worte "oder 2" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt.
41.In Paragraph 17 (4) (b), "2" wird durch "3" ersetzt.
42 in Artikel 17a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Einführer fluorierter Treibhausgase oder fluorierter Treibhausgase oder fluorierter Treibhausgase enthaltende Erzeugnisse oder Ausrüstungen begehen eine Straftat, indem sie im entsprechenden Feld der Erklärung die Gasmenge in Tonnen CO2 -Äquivalent, im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 2 nicht angeben."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
43. In Artikel 17a Absatz 6 Buchstabe b wird "oder 4" durch", 4 oder 5 ersetzt.
44. In Artikel 17b Absatz 1 werden die Worte "nicht am Ort des Betriebs der Anlage Aufzeichnungen halten" durch die Worte "nicht Aufzeichnungen gemäß den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Anforderungen halten".
45. In Artikel 17b Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und Zertifizierung" nach dem Wort "Auswertung" eingefügt.
46. In Artikel 17b Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis h wird "8 (4)" durch "8a (1) ersetzt.
47. In Artikel 17b Absatz 2 werden die Worte "oder nach den Mindestanforderungen für eine theoretische und praktische Prüfung nach Durchführungsvorschriften" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt.
48. Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe e:
"(e) im Gegensatz zu Ziffer 8a Absatz 1 Buchstabe e) gibt das Ministerium nicht an oder aktualisiert die angegebenen Daten innerhalb der vorgeschriebenen Frist",
49. in Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe i, "8 (5) oder" ersetzt durch "8a (2)",
50. in Paragraph 17b (2) (j), "8 (6) (a) oder (b)" durch "8a (3) ersetzt.
51. In Absatz 17b wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) hält keine Aufzeichnungen für den in Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2067 der Kommission genannten Zeitraum fest oder hält."
52.In Artikel 17b Absatz 3 wird Buchstabe e gestrichen.
Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert.
53. In Artikel 17b Absatz 4 werden die Worte "oder die befugte Person nach dem Wort" Person "und die Worte" Artikel 10 Absatz 6 "ersetzt" Artikel 10b Absatz 2 eingefügt."
54. In Artikel 17b Absatz 5 wird der Text "Artikel 10 (10)" durch "Artikel 10b Absatz 3" ersetzt.
55. In Artikel 17b Absatz 6 Buchstabe a wird "zu e" durch "zu d)" ersetzt;
56. In Artikel 17b Absatz 6 Buchstabe b werden die Worte "(j), (3) (f)" durch die Worte "(k), (3) (e)" ersetzt.
57. In Absatz 18a Absatz 2 Buchstabe f wird das Wort "oder" am Ende des Briefes gestrichen.
58. In Absatz 18a wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben h bis j angefügt:
„h) gilt nicht für die Registrierung im Quotenregister, wenn die Registrierung im Quotenregister gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben ist;
— das Inverkehrbringen von Fluorkohlenwasserstoffe ohne Zuteilung einer Quote für ein bestimmtes Kalenderjahr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates; oder
(j) stellt nicht sicher, dass die Mengen der fluorierten Treibhausgase, die in vorgefüllten Anlagen in Verkehr gebracht werden, in das Quotensystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen werden.
59. In Paragraph 18c (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und Zertifizierung" nach dem Wort "Auswertung" eingefügt.
60. Der folgende Abschnitt 19a wird nach Abschnitt 19 eingefügt:
„§ 19a

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 60 / 2023 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 73 / 2012 Coll., über Stoffe, die die Ozonschicht entreichern, und über fluoriertes Treibhausgas, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.03.2023
In Kraft seit23.03.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 75

Öffentliche Verträge 5

smlouva o dílo - servisu zdrojů chladu a jednotek přesné klimatizace
Státní tiskárna cenin, s. p. Veskom, spol. s r.o.
197 777 CZK
16.12.2024
2 420 000 CZK
30.10.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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