Regierungsverordnung Nr. 60 / 2013 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 60 / 2012 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Unterstützung für die Landwirte, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg.

Gültig Verordnung In Kraft seit 15.03.2013
60.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 20. Februar 2013
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 60/2012 Slg. mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung spezifischer Beihilfen an Landwirte, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 448/2012 Slg.
Die Regierung erteilt gemäß § 2b Absatz 2 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg. und Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., und gemäß § 1 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 60/2012 Slg. mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung spezifischer Beihilfen an die Landwirte, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 448/2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 6 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
2. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Form, die "die Worte" belegen, durch das Dokument ersetzt, das den Anteil der Milch beweist".
3. In Artikel 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Erzeugt und verkauft der Antragsteller Milcherzeugnisse aus Milcherzeugnissen, die von Milchkühen des Antragstellers hergestellt werden, so gelten diese Milcherzeugnisse als verkaufte Milch gemäß Absatz 2 Buchstabe b und für die Berechnung von Einkommen oder Verkäufen auf monatlichen Berichten über Direktmilchverkäufe gemäß der Regierungsverordnung Nr. 244 / 2004 Coll., mit näheren Bedingungen für die Anwendung der Abgabe im Milch- und Milchsektor unter der gemeinsamen Marktorganisation der Milcherzeugnisse Der Fonds veröffentlicht diesen Preis in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht. In diesem Fall enthält die in Absatz 2 genannte Anmeldung auch eine Berechnung, in der der Anteil der zugesetzten nicht-milchhaltigen Zutat an dem verkauften aromatisierten Milcherzeugnisse angegeben ist.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
4. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "und Absatz 3 "nach den Worten" Buchstabe b) eingefügt.
5. In Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a und b werden die Worte "und (3)" nach den Worten "(b)" eingefügt.
6. In Abschnitt 8 (8) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und Absatz 3 "nach den Worten" (b)" eingefügt.
7. In Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a werden die Worte "und (3)" nach den Worten "(b)" eingefügt.
8. In Anhang 1 Nummer 2 werden die Worte "nach 3 Jahren" durch die Worte "drittes Jahr" ersetzt.
9. In Anhang Nr. 1 Nummer 5 wird das Wort "Pestizide" ersetzt durch die in der Tschechischen Republik zugelassenen Pestizide im betreffenden Kalenderjahr "und das Wort "gelistet" wird durch" ersetzt.
10. In Anhang 1 Nummer 6 wird das Wort "Insektizide" ersetzt, das in Insektiziden enthalten ist, die im betreffenden Kalenderjahr in der Tschechischen Republik verwendet werden dürfen '.
11. In Anhang 1 Nummer 7 werden "Fungizide" ersetzt durch" in Fungiziden, die im betreffenden Kalenderjahr in der Tschechischen Republik zur Verwendung zugelassen sind.
12. In Anhang 1 Nummer 8 werden die Worte "nach den Worten "Herbizide" in der Tschechischen Republik für die Verwendung in dem betreffenden Kalenderjahr "ermächtigt".
13. In Anhang Nr. 1 wird im Titel der Tabelle 2 das Wort "Insektizide" ersetzt, das in Insektiziden enthalten ist, die für die Verwendung in der Tschechischen Republik im betreffenden Kalenderjahr zugelassen sind."
14. In Anhang Nr. 1 wird in Tabelle 3 das Wort "Fungizide" ersetzt durch die in Fungiziden, die im betreffenden Kalenderjahr in der Tschechischen Republik zur Verwendung zugelassen sind, enthaltenen Fungizide.
15. In Anhang Nr. 1 wird im Titel der Tabelle 4 das Wort "Herbizide" ersetzt, das in den in der Tschechischen Republik zugelassenen Herbiziden im betreffenden Kalenderjahr enthalten ist.
16. In Anhang 3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"(i) Saaz special."
17. In Anhang 3 Nummer 4 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "in der Tschechischen Republik zugelassene Pestizide in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten" hinzugefügt.
18. In Anhang 3 Nummer 5 werden die Worte "die gleichen "strichen, die Worte" den gleichen Wirkstoff" eingefügt, nachdem die Worte "Pflanzenschutz" und die Worte" das betreffende Kalenderjahr" nach den Worten "derselbe Wirkstoff" eingefügt werden.
19. In Anhang 3 wird am Ende von Nummer 5 der Satz "Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die nur einmal pro Wachstumsperiode des betreffenden Kalenderjahres verwendet werden dürfen".
20. In Anhang 3 werden im Titel der Tabelle 2 die Worte "Insektizide, Fungizide und Herbizide" durch die Worte ersetzt, die in Insektiziden, Fungiziden und Herbiziden enthalten sind, die für die Verwendung in der Tschechischen Republik im betreffenden Kalenderjahr zugelassen sind ".
21. In Anhang 3 wird in Tabelle 2 in der sechsten Spalte der zweiten Zeile das Wort "Peronospore " durch das Wort" ersetzt und in der dritten Zeile der sechsten Spalte die Worte "oder Phosphor K " gestrichen.
22. In Anhang 4 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 eingefügt:
"16. Norwegische Rinder (N) - Stier einer Rasse der Normandie Rinder des Fleischtyps, die in das Herdbuch von Abschnitt A Nummer M eingetragen ist;
Die Nummern 16 bis 23 sind um 17 bis 24 zu beziffern.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Regierung eingeleitet wurden, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 60/2012 Slg., geändert durch das Inkrafttreten dieser Verordnung, abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. März 2013 in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Bendl v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 60 / 2013 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 60 / 2012 Slg., zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung spezifischer Beihilfen an Landwirte, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum11.03.2013
In Kraft seit15.03.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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