Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 6/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Tschechische Nationalbank

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
6
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 17. Dezember 1992
über die Tschechische Nationalbank
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

BASISCHE BESTIMMUNGEN
§ 1
(1) Die Tschechische Nationalbank ist eine Zentralbank der Tschechischen Republik, eine Finanzmarktaufsicht und eine Abwicklungsbehörde.
(2) Die Tschechische Nationalbank ist eine juristische Person, die in Prag durch das öffentliche Recht geregelt wird.
(3) Die Tschechische Nationalbank ist mit den Befugnissen der Verwaltungsbehörde in dem Maße betraut, wie dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
§ 1a
Die Tschechische Nationalbank ist Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union20 und des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung“) 21 und trägt zu den Zielen und Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken bei.
§ 2
(1) Das Hauptziel der Aktivitäten der Tschechischen Nationalbank ist die Sorge um die Preisstabilität. Die Tschechische Nationalbank sorgt auch für finanzielle Stabilität und das sichere Funktionieren des Finanzsystems in der Tschechischen Republik. Unbeschadet seines Hauptziels unterstützt die Tschechische Nationalbank die allgemeine Wirtschaftspolitik der Regierung, die zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum und einer allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union führt, um zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union beizutragen. Die Tschechische Nationalbank handelt nach dem Prinzip einer offenen Marktwirtschaft.
(2) Die Tschechische Nationalbank übernimmt folgende Aufgaben:
a) Festlegung und Durchführung der Geldpolitik;
b) Banknoten und Münzen ausstellen;
c) den Cashflow, die Zahlung und die Abwicklung von Banken, ausländischen Banken, die in der Tschechischen Republik tätig sind, durch ihre Zweigniederlassung (nachfolgend als Zweigniederlassung der ausländischen Bank bezeichnet) und Spar- und Kreditgenossenschaften verwalten, ihre Kontinuität und Wirtschaft sicherstellen und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit von Zahlungs- und Abwicklungssystemen und ihrer Entwicklung beitragen;
d) Personen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind (Paragraph 44 (1));
e) Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu erkennen, zu überwachen und zu bewerten und, um diese Risiken zu verhindern oder zu verringern, durch seine Befugnisse zur Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems beizutragen, die Erhöhung der systemischen Risiken zu verringern und die Finanzstabilität zu wahren, wodurch eine makroprudentiale Politik geschaffen wird; erforderlichenfalls bei der Entwicklung einer makroprudentialen Politik mit den Behörden des betreffenden Staates zusammenarbeiten;
f) sonstige Tätigkeiten nach diesem Recht und anderen Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Tschechische Nationalbank mit den Zentralbanken anderer Staaten, den ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden, den ausländischen Abwicklungsbehörden, internationalen Finanzinstituten und internationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie anderen ausländischen und internationalen Behörden zusammen, die ähnliche Aufgaben wie die Tschechische Nationalbank wahrnehmen und in ihrem Anwendungsbereich das entsprechende Abkommen verhandeln.
(4) Die Tschechische Nationalbank wird die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidung auf die Stabilität des Finanzsystems eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Aufsichtsübung unter Berücksichtigung der Tatsachen, die zum Zeitpunkt seiner Frage vorliegen, und insbesondere in Fällen, in denen eine Notsituation vorliegt, die das Funktionieren der Finanzsysteme beeinträchtigen könnte, berücksichtigen.
§ 2a
(1) Die Tschechische Nationalbank ist Teil des Europäischen Aufsichtssystems für Finanzmärkte (17) und kooperiert mit dem European Systemic Risk Board und den European Financial Market Supervisors (19).
(2) Die Tschechische Nationalbank informiert den European Systemic Risk Board über bedeutende Risikominderungsmaßnahmen, die die Stabilität des Finanzsystems in der Tschechischen Republik gefährden könnten.
§ 3
(1) Die Tschechische Nationalbank ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich über die monetäre Entwicklung der Abgeordnetenkammer zu berichten. Wenn die Abgeordnetenkammer darüber entscheidet, wird die Tschechische Nationalbank spätestens innerhalb von 30 Tagen einen außerordentlichen Bericht über die monetären Entwicklungen vorlegen. Die Entschließung des Abgeordnetenhauses muß sagen, was der außerordentliche Bericht enthält.
(2) Der Bericht über die monetäre Entwicklung wird der Abgeordnetenkammer vom Gouverneur der Tschechischen Nationalbank vorgelegt, der zur Teilnahme an der Sitzung der Abgeordnetenkammer berechtigt ist und das Wort hat. 1c)
(3) Die Abgeordnetenkammer wird den Bericht über die monetäre Entwicklung zur Kenntnis nehmen oder ihren Abschluß verlangen.
(4) Erfordert das Haus eine Ergänzung zum Bericht, so ist die Tschechische Nationalbank verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen einen Bericht vorzulegen, der gemäß dem Antrag der Abgeordnetenkammer abgeschlossen ist.
(5) Die Tschechische Nationalbank ist verpflichtet, die Öffentlichkeit mindestens einmal alle drei Monate der monetären Entwicklungen in einer Weise zu informieren, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 3a
Die Tschechische Nationalbank ist verpflichtet, der Abgeordnetenkammer mindestens einmal jährlich einen Bericht über die finanzielle Stabilität vorzulegen. Dieser Bericht enthält auch eine Strategie für die makroprudielle Politik. Dieser Bericht wird auch von der Tschechischen Nationalbank in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 3b
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Tschechische Nationalbank Empfehlungen, Warnungen oder Warnungen an die Öffentlichkeit, die Behörden der Tschechischen Republik oder einzelne oder benannte Personen ausstellen.
(2) Wenn die Veröffentlichung von Empfehlungen, Warnungen oder Warnungen die Erfüllung der Aufgaben der Tschechischen Nationalbank gefährden könnte, können sie nicht nach dem Gesetz über den freien Zugang zu Informationen bereitgestellt werden.

ČÁST DRUHÁ

ORGANISATION DER ZECH NATIONALEN BANK
§ 4
Die Tschechische Nationalbank
(a) Hauptsitz in Prag;
b) Zweige;
c) spezielle Organisationseinheiten.
§ 5
(1) Das höchste Verwaltungsorgan der Tschechischen Nationalbank ist das Banking Board der Tschechischen Nationalbank (nachfolgend "Banking Board"). Der Bankausschuss legt geldpolitische und makroprudielle Politiken und Instrumente für ihre Umsetzung fest. Sie entscheidet über wichtige geldpolitische und makroprudentiale Politikmaßnahmen, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktauflösung.
(2) Insbesondere der Bankrat
a) die Grundsätze der Tätigkeiten und Transaktionen der Tschechischen Nationalbank festzulegen;
b) den Haushalt der Tschechischen Nationalbank genehmigt;
c) die organisatorischen Vorkehrungen und Zuständigkeiten der Organisationseinheiten der Tschechischen Nationalbank festzulegen;
d) die Art der Mittel der Tschechischen Nationalbank, deren Betrag und ihre Verwendung;
e) die Rechte und Pflichten aus den Beschäftigungsverhältnissen mit den Mitarbeitern der Tschechischen Nationalbank wahrnehmen; andere Mitarbeiter können mit diesen Rechtsakten betraut werden;
f) Bewilligung des Unternehmens der Mitarbeiter der Tschechischen Nationalbank,
g) das Gehalt und andere Vorteile des Gouverneurs zu bestimmen; die Vergütung und andere Vorteile der Vizepräsidenten und anderer Mitglieder des Bankrats werden vom Gouverneur bestimmt;
h) Entscheidungsfindung gegen Entscheidungen der Tschechischen Nationalbank im ersten Fall.
§ 6
(1) Der Bankrat ist sieben Mitglieder. Seine Mitglieder sind der Gouverneur der Tschechischen Nationalbank, 2 Vizepräsidenten der Tschechischen Nationalbank und 4 weitere Mitglieder des Bankenrates der Tschechischen Nationalbank.
(2) Der Gouverneur, die Vizepräsidenten und die anderen Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt und zurückgezogen.
(3) Niemand kann als Mitglied des Bank Board mehr als zweimal dienen.
(4) Die Mitglieder des Bankrates werden für eine Laufzeit von 6 Jahren ernannt.
(5) Die Mitgliedschaft im Bankrat ist mit der Funktion eines Gesetzgebers, eines Mitglieds der Regierung und eines Mitglieds der Aufsichts- und Aufsichtsgremien anderer Banken und Unternehmen sowie der Selbstständigkeitstätigkeit unvereinbar, mit Ausnahme der Tätigkeiten der wissenschaftlichen, literarischen, öffentlichen, künstlerischen und pädagogischen sowie mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Eigentums. Die Mitgliedschaft im Banking Board ist mit jeder Tätigkeit weiter unvereinbar, die einen Interessenkonflikt zwischen dem Verhalten dieser Tätigkeit und der Mitgliedschaft im Banking Board hervorrufen kann.
(6) Ein Bürger der Tschechischen Republik kann als Mitglied des Bankausschusses ernannt werden, der
(a) ist vollberechtigt für rechtliche Maßnahmen;
b) eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat;
c) ist gerecht;
d) in Währungsfragen oder im Bereich des Finanzmarktes anerkannt und erfahren wird.
(7) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, die nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde, zum Verteidigungsrecht berechtigt.
(8) Die Mitglieder des Bank Boards sind Mitarbeiter der Tschechischen Nationalbank.
(9) Die Amtszeit eines Mitglieds des Bankausschusses endet:
a) Ablauf seiner Amtszeit;
b) am Tag, der unmittelbar nach dem Tag des Dienstes der schriftlichen Beschwerde aus dem Amt oder dem schriftlichen Rücktritt der Post erfolgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt, der in der Kündigungs- oder Rücktrittsbekanntmachung festgelegt ist.
(10) Ein Mitglied des Bank Board kann nur dann vom Amt entfernt werden, wenn er die für seine Leistung erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn er / sie ein ernstes Fehlverhalten begangen hat (22). Der Beschluss, den Gouverneur zu entlassen, wird auch dem EZB-Rat der Europäischen Zentralbank zugeleitet.
(11) Ist der Posten des Gouverneurs nicht ausgefüllt, so beauftragt der Bankrat einen der Vizepräsidenten, als Gouverneur zu fungieren, bis ein neuer Gouverneur ernannt wird. Der ermächtigte Vize-Governor fungiert als Gouverneur in voller Funktion und Verantwortung.
§ 7
(1) Die Sitzung des Bankenausschusses wird vom Gouverneur, dem Vizepräsidenten in seiner Abwesenheit, geleitet. Der Bankrat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Bankrat hat ein Quorum, wenn der Gouverneur oder der von ihm benannte Vizepräsident anwesend ist, und mindestens drei weitere Mitglieder davon. Im Falle einer Krawatte stimmt der Vorsitzende.
(2) Die Geschäftsordnung des Bankenausschusses wird vom Bankenausschuss genehmigt.
§ 8
Der Gouverneur fungiert extern im Namen der Tschechischen Nationalbank, die auch die Gesetze und Rechtsakte der Tschechischen Nationalbank unterschreibt und in der Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge veröffentlicht. Der Gouverneur wird von dem von ihm ernannten Vizepräsidenten in vollem Umfang vertreten.

ČÁST TŘETÍ

BEZIEHUNGEN ZU REGIERUNGEN UND ANDEREN INSTITUTIONEN
§ 9
(1) Weder die Tschechische Nationalbank, der Bankrat noch ein Mitglied des Bankausschusses können bei der Ausübung der ihnen durch den Vertrag über die Europäische Union übertragenen Befugnisse und Pflichten, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Satzung und bei der Ausübung anderer Tätigkeiten Weisungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, der Regierung und anderer Institutionen der Tschechischen Republik, der Organe, der Organe, der Ämter oder der Agenturen der Europäischen Union, der Regierungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten verlangen oder
(2) Die Tschechische Nationalbank und die Regierung informieren sich über geld-, makro- und wirtschaftspolitische Grundsätze und Maßnahmen.
§ 10
(1) Die Tschechische Nationalbank nimmt eine Stellungnahme zu den Vorschlägen zur Berücksichtigung der Regierung vor, die die Zuständigkeit der Tschechischen Nationalbank beeinflussen.
(2) Die Tschechische Nationalbank leistet beratende Funktionen gegenüber der Regierung in Fragen der Geldpolitik, der makroprudiellen Politik und des Finanzmarktes.
§ 11
(1) Der Finanzminister oder ein sonstiges bevollmächtigtes Mitglied der Regierung ist berechtigt, bei der Beratenden Versammlung des Bankenausschusses mit der Abstimmung teilzunehmen und ihm Vorschläge zur Prüfung vorzulegen.
(2) Der Gouverneur der Tschechischen Nationalbank oder der von ihm benannte Vizepräsident ist berechtigt, an der Beratung der Regierung teilzunehmen.

ČÁST ČTVRTÁ

EMISSIONEN BANKNOTEN UND MINE
§ 12
Die Tschechische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, Banknoten und Münzen sowie Gedenkbriefe und Münzen (nachfolgend "Banknoten und Münzen") auszustellen.
§ 13
Die Geldeinheit in der Tschechischen Republik ist eine tschechische Krone, die Abkürzung des Namens ist "CZK". Die tschechische Krone ist in hundert Pennies unterteilt.
§ 14
Die Tschechische Nationalbank verwaltet die Aktien von Banknoten und Münzen und organisiert die Lieferung von Banknoten und Münzen von Herstellern nach den Anforderungen des Geldumlaufs.
§ 15
Die Tschechische Nationalbank verhandelt Banknotendruck und Münzprägung und überwacht den Schutz und die Sicherheit unveröffentlichter Banknoten und Münzen sowie die Erhaltung und Zerstörung von Druckplatten, Rampen und ungültigen und verworfenen Banknoten und Münzen.
§ 16
(1) Gültige Banknoten und Münzen, die von der Tschechischen Nationalbank ausgegeben werden, sind bei allen Zahlungen in der Tschechischen Republik zu ihrem Nominalwert.
(2) Münzen aus Edelmetallen, Gedenkmünzen und Münzen und Münzen in Sonderausführungen, die zu Sammelzwecken bestimmt sind, können zu Preisen verkauft werden, die von ihrem Nennwert abweichen.
§ 19
(1) Die Tschechische Nationalbank kann ungültig erklären und die von ihr ausgegebenen Banknoten und Münzen zurückziehen. Sie zahlen ihren Nennwert im Gegenzug für andere neu ausgegebene Banknoten und Münzen. Der Zeitraum, in dem der Austausch vorgenommen werden kann, darf nicht weniger als fünf Jahre betragen, sofern nichts anderes durch ein anderes Recht vorgesehen ist.
(2) Am Ende des für den Tausch festgesetzten Zeitraums wird der Gesamtbetrag der als ungültig erklärten Banknoten und Münzen, die nicht zum Tausch eingereicht werden, von der im Umlauf befindlichen Geldmenge in den Konten der Tschechischen Nationalbank abgezogen. Dieser Betrag ist das Einkommen der Tschechischen Nationalbank.
§ 20
(1) Die Tschechische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, kommerzielle Münzen mit dem Namen Czech ducats auszugeben. Absatz 15 gilt entsprechend.
(2) Geschäftsmünzen werden von der Tschechischen Nationalbank ausgegeben, die kein rechtliches Geld sind und keinen Nennwert haben.
§ 21
(1) Niemand kann Medaillen, Token oder ähnliche Gegenstände herstellen, importieren, anbieten, verkaufen oder anderweitig erweitern, die durch ihre Ausführung in der Lage sind, ihre Inhaber irreführend zu sein, dass sie Münzen von der Tschechischen Nationalbank sind.
(2) Niemand darf das Wort "Koin" verwenden, wenn man einen Chip, eine Medaille oder einen ähnlichen Gegenstand in Verbindung mit ihrem Angebot, Verkauf oder anderen Erweiterungen markiert oder beschreibt.
§ 22
(1) Die Tschechische Nationalbank legt mit Dekret fest:
a) Bezeichnungen, Abmessungen, Gewicht, Material, Aussehen und andere Merkmale von Banknoten und Münzen und deren Überführung in den Umlauf;
b) das Auslaufen von Banknoten und Münzen sowie die Art und Dauer ihres Wechsels für andere Banknoten und Münzen.
(2) Die Tschechische Nationalbank entscheidet, ob sie als ein einziges tschechisches Dukat oder mehrere, die Abmessungen, Gewicht, Material, Aussehen, seine zusätzlichen Formalitäten und das Datum der Ausstellung ausgestellt wird.

ČÁST PÁTÁ

INSTRUMENTE FÜR DIE WÄHRLICHE VERORDNUNG DER TSCHECHISCHEN NATIONALEN BANK
§ 23
Die Tschechische Nationalbank legt Zinssätze, Rahmenbedingungen, Laufzeiten und andere Bedingungen der Transaktionen fest, die sie nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen durchführt, und bestimmt die Arten solcher Transaktionen und Gegenparteien der Tschechischen Nationalbank in ihnen.
§ 24
(1) Banken, Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Spar- und Kreditgenossenschaften sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Mittel in ihrem Konto bei der Tschechischen Nationalbank als obligatorische Mindestreserven zu haben. Erforderliche Mindestreserven werden in tschechischen Kronen gehalten und können entlohnt werden.
(2) Mindestreservepflichten können maximal 30 % der Gesamtverbindlichkeiten der Person betragen, die zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Mindestreserven (nachfolgend "die verpflichtete Person" genannt) erforderlich ist, die durch die Verpflichtungen dieser verpflichteten Person gegenüber anderen Personen reduziert werden. Wenn die Geldpolitik der Tschechischen Nationalbank dies erfordert, können die Mindestreserveanforderungen für die typgeprüften Schuldner unterschiedlich festgelegt werden.
§ 25
Behält der Schuldner die erforderlichen Mindestreserven nicht, so ist die Tschechische Nationalbank berechtigt, Zinsen auf den Betrag zu berechnen, um den die erforderlichen Mindestreserven nicht mit dem dem durchschnittlichen Lombardsatz entsprechenden Zinssatz während des Zeitraums, in dem die erforderlichen Mindestreserven eingehalten werden sollen, zuzüglich 5 Prozentpunkte, aber nicht weniger als 5 Prozentpunkte.
§ 26
Tschechische Nationalbank
a) die Höhe der Reserveanforderungen;
b) das Datum, ab dem die vorgeschriebenen Mindestreserven von der verpflichteten Person gehalten werden müssen;
c) den Zeitraum, in dem die Reserveanforderungen eingehalten werden;
d) den Umfang der Verpflichtungen, aus denen die obligatorischen Mindestreserven eingehalten werden, und die Datenquellen zu diesen Verpflichtungen;
e) das Verfahren zur Bestimmung des festen Betrags der Reserveanforderungen, wenn die Pflichtperson die Daten, aus denen die Reserveanforderungen an die Tschechische Nationalbank gesetzt werden, nicht vorlegt.

ČÁST ŠESTÁ

HANDEL IN DER TSCHECHISCHEN NATIONALEN BANK
Geschäft mit der Tschechischen Republik
§ 30
Die Tschechische Nationalbank hält die Konten gemäß dem Haushaltsplan regelmäßig 24 fest.
§ 31
Die Tschechische Nationalbank veräußert nach dem Gesetz über die Ausgabe von Anleihen (3) und ist in einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium in der Lage, unter ihrer Aufsicht und vereinbarten Vergütung Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Rückzahlung und Übertragung von Staatsanleihen durchzuführen und Zinsen für diese Anleihen oder andere erforderliche Tätigkeiten zu zahlen.
§ 31a
Die Tschechische Nationalbank kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Haushaltsregelung24) Transaktionen mit Anlageinstrument3b) oder anderen Transaktionen verhandeln oder Tätigkeiten ausführen, die das Finanzministerium gemäß den Haushaltsvorschriften 24 über die Tschechische Nationalbank ausüben kann. Dies gilt unbeschadet des Artikels 31.
§ 32
Freie Marktgeschäfte und Kreditgeschäfte
(1) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, ihre Aufgaben bei Finanzmarkttransaktionen, insbesondere bei:
a) Konten von Banken, Zweigniederlassungen ausländischer Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften zu halten und ihre Einlagen zu erhalten;
b) Handel mit Wertpapieren und anderen Wertpapieren, Devisenwerten, Edelmetallen, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten in Form von Einkäufen und Verkäufen, Rückkaufstransaktionen, Einlagen, Anleihetransaktionen, Darlehen oder befristeten Transaktionen;
c) Kreditgeschäfte durchführen.
(2) Bei der Durchführung von Kreditgeschäften benötigt die Tschechische Nationalbank ausreichende Sicherheiten.
(3) Die Tschechische Nationalbank kann einer Bank, einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank oder einer Spar- und Kreditgenossenschaft ausnahmsweise ein kurzfristiges Darlehen gewähren, um ihre Liquidität mit angemessener Sicherheit aufrechtzuerhalten oder eine Rückkaufsvereinbarung für maximal drei Monate zu schließen.
§ 33
(1) Die Tschechische Nationalbank kann Wertpapiere ausstellen und handeln.
(2) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, Aufzeichnungen von Wertpapieren zu halten, die das Recht auf Rückzahlung des fälligen Betrags darstellen, ausgestellt von:
a) die Tschechische Republik,
b) die Tschechische Nationalbank,
(c) andere Emittenten.
(3) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, einen Aufzeichnungen über das zentrale Wertpapierkonto zu halten25).
(4) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, ein Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung des auf dem Kapitalmarkt herrschenden Rechts zu betreiben26).
§ 33a
Bereitstellung von Notliquidität für das System der Finanzmarktgarantie
(1) In einem dringenden Fall, in dem das Finanzmarktgarantiesystem nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seine Aufgaben aus den Regeln für die Versicherung von Forderungen auf Einlagen (43) zu erfüllen, und eine solche Situation könnte die Stabilität des Finanzmarktes gefährden, kann die Tschechische Nationalbank ihr auf Anfrage ein kurzfristiges Darlehen gewähren oder für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten Rückkaufgeschäfte mit ihr eingehen.
(2) Kurzfristige Kredite müssen durch Staatsschulden oder andere Wertpapiere mit einer staatlichen Garantie im Besitz des Finanzmarktgarantiesystems gesichert werden.
(3) Nur in Absatz 2 genannte Wertpapiere können Rückkaufvereinbarungen unterliegen.
§ 34
(1) Die Tschechische Nationalbank kann unter den im Bankensektor üblichen Bedingungen die Konten ihrer Mitarbeiter behalten und zusätzliche Bankdienstleistungen erbringen. Es kann auch Konten halten und Bankdienstleistungen an juristische Personen bereitstellen. Die Liste dieser juristischen Personen wird von der Tschechischen Nationalbank im Jahresbericht über das Ergebnis des Geschäfts veröffentlicht.
(2) Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gilt das Recht auf die Tätigkeit der Bank4 entsprechend.
§ 34a
Verbot der Geldfinanzierung
(1) Die Tschechische Nationalbank kann im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union27 und der Durchführung der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union28 nicht die Möglichkeit vorsehen, das Gleichgewicht der Bankkonten oder sonstiger Kredite an die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Europäischen Union, Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Behörden oder anderen öffentlichen Behörden, sonstige öffentliche Stellen oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu überdenken; der direkte Erwerb ihrer Schuldtitel durch die Tschechische Republik ist ebenfalls verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Banken, ausländische Banken und öffentliche Spar- und Kreditgenossenschaften, für die die Tschechische Nationalbank die gleiche Behandlung in Bezug auf die Bereitstellung von Geldern wie Banken, ausländische Banken und Sparkassen und Kreditgenossenschaften im Privatbesitz vorsieht (44).

ČÁST SEDMÁ

WIEDER UND TÄTIGKEITEN DER TSCHECHISCHEN NATIONALEN BANK IN DER TÄTIGTEN WIRTSCHAFT
§ 35
Tschechische Nationalbank
a) legt nach Konsultation mit der Regierung das Regime des tschechischen Wechselkurses zu Fremdwährungen fest, während das Hauptziel der Tschechischen Nationalbank nicht beeinträchtigt werden darf;
b) den Verlauf der tschechischen Währung in Fremdwährungen erklären;
c) Währungsreserven in Gold- und Devisenwerten behandeln und
d) berechtigt sein, Zahlungen mit ausländischen Staatsangehörigen vorzunehmen.

ČÁST OSMÁ

SONSTIGE TÄTIGKEITEN UND VERWALTUNG DER TSCHECHISCHEN NATIONALE BANK
§ 37
(1) Die Tschechische Nationalbank bereitet zusammen mit dem Finanzministerium Vorschläge für rechtliche Anpassungen im Währungs- und Geldumlauf sowie Vorschläge für rechtliche Anpassungen zur Regelung des Status, des Umfangs, der Organisation und der Tätigkeit der Tschechischen Nationalbank vor, mit Ausnahme der Finanzmarktaufsicht, der Zahlung und der elektronischen Geldausgabe.
(2) Die Tschechische Nationalbank arbeitet mit dem Finanzministerium zusammen, um Vorschläge für rechtliche Anpassungen im Bereich des Finanzmarktes, der Zahlung, der elektronischen Geldausgabe, der Devisenwirtschaft und der Einführung eines einheitlichen Euro in der Tschechischen Republik vorzubereiten.
§ 38
(1) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, Zahlungssysteme zu betreiben. Die Bedingungen für den Betrieb und die Teilnahme an solchen Zahlungssystemen sind in dem Zahlungsrecht festgelegt.
(2) Die Tschechische Nationalbank wird dem Zahlungsdienstleister den Zahlungscode zuweisen, den sie für die von ihr gehaltenen Konten gemäß den International Standardization Rules (IBAN) verwenden will.
(3) Die Tschechische Nationalbank legt die Regeln für die Erstellung von Kontonummern gemäß den Regeln der internationalen Normung (IBAN) fest.
(4) Die Tschechische Nationalbank unterhält die Liste der Zahlungscodes und Zahlungsdienstleister, denen sie diese Codes zugewiesen hat; sie veröffentlicht die Liste in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht.
§ 38a
Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, von dem Zahlungssystembetreiber, dem Abwicklungssystembetreiber, dem Zahlungsdienstleister und dem elektronischen Geldgeber Informationen über den Betrieb dieser Systeme und Informationen über die Bereitstellung von Zahlungsdiensten und die Ausgabe von elektronischem Geld zu verlangen und sie sind verpflichtet, der Tschechischen Nationalbank Informationen zu übermitteln.
§ 39
Die Tschechische Nationalbank registriert Vertreter von ausländischen Banken und Finanzinstituten, die in der Bank tätig sind, 7), wenn sie in der Tschechischen Republik tätig sind. Eine ausländische Bank oder ein Finanzinstitut ist verpflichtet, ihre Vertretung vor ihrem Beginn zu registrieren. Die Vertretung findet nicht statt und wird nicht im Handelsregister eingetragen.
§ 40
(1) Die Tschechische Nationalbank ist berechtigt, Investitionen und Geschäftstätigkeiten so weit wie erforderlich durchzuführen, um ihre Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Um die Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern, kann die Tschechische Nationalbank eine Beteiligung an einer juristischen Person einrichten oder erwerben.

ČÁST DEVÁTÁ

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 6 / 1993 Coll. über die Tschechische Nationalbank
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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