Regierungsverordnung Nr. 6 / 1953 Coll.

Verordnung zur Aufhebung und Einrichtung bestimmter Behörden und zur Regelung ihres Anwendungsbereichs

Gültig In Kraft seit 31.01.1953
6.
Regierungsverordnung
vom 31. Januar 1953
zur Aufhebung und Einrichtung bestimmter staatlicher Stellen und zur Regulierung ihrer Zuständigkeiten.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik bestellt mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 1 Verfassungsgesetz Nr. 47 / 1950 Coll. über Anpassungen in der Organisation der öffentlichen Verwaltung:
§ 1.
Das Ministerium für Brennstoff und Energie wird eingerichtet:
Ministerium für Brennstoffe und
Die Abteilung Energie.
§ 2.
Es wird das Ministerium für Staatsgüter eingerichtet, das insbesondere die Aufgaben des Ministeriums für Landwirtschaft und Landwirtschaft im Bereich der Staatsgüter wahrnimmt.
§ 3.
Hiermit wird das Bauministerium gegründet, das in erster Linie die Aufgaben des Bauministeriums im Bereich Baustoffe übernimmt.
§ 4.
Das Ministerium für Information und Information wird hiermit aufgehoben.
§ 5.
(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst sowie das Ministerium für Bildung und Bildung und das Ministerium für Hochschulbildung werden gegründet.
(2) Im Bereich der Bildung übernimmt das Ministerium für Bildung und Bildung die bisherigen Aufgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst, außer im Bereich der Hochschulbildung und im Bereich der Bildung.
(3) Das Ministerium für Hochschulbildung übernimmt die aktuellen Aufgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst im Bereich der Hochschulbildung und Wissenschaft.
§ 6.
(1) Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik setzt den Staatsausschuss für Kunst als zentrales Organ der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Kunst ein.
(2) Der Staatliche Kunstausschuss setzt sich aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und anderen Mitgliedern zusammen. Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung, der Stellvertretenden Präsidenten und der anderen Mitglieder der Regierung ernannt und entlassen.
§ 7.
(1) In der Slowakei übt der Staatliche Kunstausschuss seine prinzipielle Kompetenz durch den im College of Authors eingerichteten Slowakischen Kunstausschuss aus.
(2) Der Präsident des Slowakischen Ausschusses für Kunst ist von der Regierung, den Stellvertretenden Präsidenten und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats zu bestellen und zu entfernen. Der Vorsitzende des Slowakischen Ausschusses für Kunst ist Mitglied des Staatlichen Ausschusses für Kunst.
§ 8.
(1) Ein Ausschuß für Kulturbeziehungen mit auswärtigen Angelegenheiten wird als zentrales Gremium im Bereich der Kulturbeziehungen mit auswärtigen Angelegenheiten eingesetzt.
(2) Der Ausschuß für Kulturbeziehungen mit auswärtigen Angelegenheiten besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und anderen Mitgliedern. Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung, der Stellvertretenden Präsidenten und der anderen Mitglieder der Regierung ernannt und entlassen.
§ 9.
Das durch das Gesetz Nr. 217/1949 Slg. geschaffene Staatsamt für Kirchenangelegenheiten wird von dem vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung ernannten Präsidenten geleitet.
§ 10.
(1) Das Amt des Präsidiums der Regierung legt die Hauptverwaltung der Druck- und Grammophonindustrie, des Verlags- und Buchhandels und der Hauptverwaltung der Kinos.
(2) Die Regierung ernennt die Direktoren der beiden Hauptverwaltungen.
§ 11.
Die ausführliche Definition der Aufgaben der verschiedenen Regierungsstellen im Zusammenhang mit der Übertragung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Zuständigkeit wird von der Regierung durchgeführt.
§ 12.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Alle Regierungsmitglieder werden es tun.
Gottwald v. r.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Dr. Dolansky v. r.
Fierlinger v. r.
Dr. Kylý v. r.
Generalmajor Bacílek v. r.
Bílek v. r.
Generalmajor Dr. Čepice v. r.
Dvořák v. r.
Harus v. r.
Dr. Havelka v. r.
Ing. Jankovcová v. r.
Jonah v. r.
Kabel v. r.
Kopecký v. r.
Krajčir v. r.
Kromir
Malek v. r.
Maurer v. r.
Dr. Unedible v. r.
Nepomuk v. r.
Dr. Neuman v. r.
Nosek v. r.
Plojhar v. r.
Pokorný v. r.
Pospíšil A. v. r.
Pospíšil J. v. r.
Ing. Púčik v. r.
Dr. Rais v. r.
Smida v. r.
Ing. Shimonek v. r.
Dr. Nove v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass der Regierung Nr. 6 / 1953 Coll., die bestimmte öffentliche Behörden ablehnt und festlegt und ihren Geltungsbereich regelt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.01.1953
In Kraft seit31.01.1953
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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