Dekret Nr. 59 / 2020 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 29/2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen, geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 15.03.2020
Textfassungen:
15.03.2020
05.03.2020
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 25. Februar 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen reproduktiven Stoffen, geändert
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 39 des Gesetzes Nr. 149 / 2003 Slg. vor, das forstliche Reproduktionsmaterial von Wald wichtige Arten und künstliche Kreuzungen in Umlauf zu bringen, die für die Erneuerung des Waldes und für die Aufforstung bestimmt sind, sowie die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Gesetz über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial), geändert durch Gesetz Nr. 32 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 62 / 2017 Coll.
Verordnung Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial, geändert durch Dekret Nr. 44 / 2010 Slg., Dekret Nr. 402 / 2013 Slg. und Dekret Nr. 68 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 werden am Ende des Textes von Absatz 1 die Worte "die gleichzeitig ein Pflanzenpass im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union13 sind" hinzugefügt.
Fußnote 13 lautet:
"(13) Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen von Pflanzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228 / 2013, (EU) Nr. 652 / 2014 und (EU) Nr. 1143 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69 / 464 / EWG, 74 / 647 / EWG, 57 / 85 / EG, 98 / EG, 98 / EG, 98 / EG, 98 /
2. Absatz 5 (2) bis (4) lautet wie folgt:
"(2) Für Saatgut ist eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union13 nach dem Muster in Anhang Nr. 16 oder einer Begleitbescheinigung für geschützte Gebiete gemäß dem Muster in Anhang Nr. 16a bei der Ausfuhr und Einfuhr in diese Zonen zu erstellen. An dem gesamten Abschnitt des Saatgutmaterials ist eine Bewegungsnotiz zu befestigen, deren Kopie, die den betreffenden Abschnitt angibt, einmal innerhalb und außerhalb jedes Pakets der Sendung angebracht ist.
(3) Für Teile von Anlagen gemäß den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union13) wird gemäß dem Muster in Anhang Nr. 17 oder einer Warenverkehrsbescheinigung für geschützte Zonen gemäß dem Muster in Anhang Nr. 17a bei der Ausfuhr und Einfuhr in diese Zonen eine Warenverkehrsbescheinigung erstellt, deren Kopie mit Angabe des betreffenden Abschnitts einmal innerhalb und außerhalb jedes Sendungspakets angebracht ist.
(4) Für die Bepflanzung von Material gemäß den Bestimmungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union13 wird eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang Nr. 18 oder eine Warenverkehrsbescheinigung für geschützte Zonen gemäß dem Muster in Anhang Nr. 18a bei der Ausfuhr und Einfuhr in diese Zonen erstellt, deren Kopie mit Angabe des betreffenden Abschnitts dem gesamten Paket der Sendung beigefügt ist.
3. In Ziffer 5 (5) können die Worte "Sonstige Teile des Begleitdokuments "durch die Worte ersetzt werden" Das Begleitdokument kann unterschieden werden."
4. In Artikel 5 Absatz 6 werden die Worte "das Begleitblatt und das Begleitetikett als Pflanzenpass (a) für die in dieser Verordnung vorgesehenen Gattungen oder Holzarten" durch die Worte ersetzt", ist das Begleitblatt ein Pflanzenpass nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (13).
Fußnote 5a wird gestrichen.
5. Anhang Nr. 16 einschließlich des Titels lautet:
"Anhang Nr. 16 zu Dekret Nr. 29 / 2004 Coll.
Anhang Nr. 16 Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Bei Rohmaterial sind kg auf die nächstgelegenen 1 kg, bei Saatgut, kg auf die nächsten 3 Dezimalstellen anzugeben.
11) Die Form der Verpackung ist optional.
12) Bei Holz wie SM, BO, MD, wenn die Sammlung von Kegeln zu Beginn des neuen Jahres durchgeführt wird, ist das Reifungsjahr im Vorjahr anzugeben.
13) für in Umlauf gebrachte Samen und Früchte anzugeben. Kann die Keimung (Visierbarkeit) und die Anzahl der Keime pro kg nicht in Bezug auf die vereinbarten Lieferzeiten festgelegt werden, kann das Saatgutmaterial in Umlauf gebracht werden, sofern die fehlenden Daten vom Lieferanten unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Tests bestätigt werden (Abschnitt 8 (5) des Gesetzes). Bei kleinen Saatgutabschnitten, wenn ihr Gewicht das in der Verordnung (EG) Nr. 2301 / 2002 der Kommission angegebene Gewicht nicht überschreitet, dürfen die Keimwerte und die Keimzahl (viable) Samen in 1 kg nicht befüllt werden.
14) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) zu markieren, der falsche Eintrag ist nicht beendet, d.h. der Kasten bleibt leer.
15) Die "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes.
16) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen liefern. Der Abschnitt "Plant Health Passport" (Ziffer 17 bis 21) wird nur von einem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gesetz Nr. 326 / 2004 Slg., geändert) Pflanzenpässe ausstellen kann.
17) Pflanzenpassnummer (s) und die Worte "Plantpass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in englischer Sprache ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union durch einen Streich getrennt.
(18) Der botanische Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Gegenstands und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
(19) Der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 genannte Zweibuchstabencode für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeteiligte registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(20) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode des Pflanzen-, Pflanzen- oder anderen Objekts (C).
21) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode;
6. Nach Anhang 16 wird folgender Anhang 16a eingefügt:
"Anhang Nr. 16a zum Dekret Nr. 29/2004 Coll.
Anhang Nr. 16a Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Bei Rohmaterial sind kg auf die nächstgelegenen 1 kg, bei Saatgut, kg auf die nächsten 3 Dezimalstellen anzugeben.
11) Die Form der Verpackung ist optional.
12) Bei Holz wie SM, BO, MD, wenn die Sammlung von Kegeln zu Beginn des neuen Jahres durchgeführt wird, ist das Reifungsjahr im Vorjahr anzugeben.
13) für in Umlauf gebrachte Samen und Früchte anzugeben. Kann die Keimung (Visierbarkeit) und die Anzahl der Keime pro kg nicht in Bezug auf die vereinbarten Lieferzeiten festgelegt werden, kann das Saatgutmaterial in Umlauf gebracht werden, sofern die fehlenden Daten vom Lieferanten unmittelbar nach Abschluss der einschlägigen Tests bestätigt werden (Abschnitt 8 (5) des Gesetzes). Bei kleinen Saatgutabschnitten, wenn ihr Gewicht das in der Verordnung (EG) Nr. 2301 / 2002 der Kommission angegebene Gewicht nicht überschreitet, dürfen die Keimwerte und die Keimzahl (viable) Samen in 1 kg nicht befüllt werden.
14) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) zu markieren, der falsche Eintrag ist nicht beendet, d.h. der Kasten bleibt leer.
15) Die "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes.
16) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen liefern. Der Abschnitt "Pflanzengesundheitspass" (Ziffer 17 bis 22) wird nur von dem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften Pflanzenpässe ausstellen kann (z.B. Gesetz Nr. 326/2004 Slg., geändert).
17) Pflanzenpassnummer (s) und die Worte "Plantpass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in englischer Sprache ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union durch einen Streich getrennt.
(18) Im Falle des "Bewegungshinweises für die Einfuhr in die geschützte Zone vervollständigt der Lieferant den wissenschaftlichen Namen (s) des Quarantäneschädlings (s) für die geschützten Zonen oder gegebenenfalls die den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 (XXX) genannten Codes."
19) Der botanische Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Gegenstands und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
(20) Der Zweibuchstabencode gemäß ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeleg registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(21) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode für eine Anlage, ein Pflanzenprodukt oder ein anderes Objekt (C).
(22) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode;
7. Anhang 17, einschließlich Titel, lautet:
"Anhang Nr. 17 zum Erlass Nr. 29 / 2004 Coll.
Anhang Nr. 17 Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Geben Sie eine der Optionen an: Rhizome-Schneide, Blatt-Schneidungen, Wurzelschnitte, Explantationen und Embryonen, Augen, Bergleute, Wurzeln, Rillen, Stäbe, andere Pflanzenteile
11) Die Form der Verpackung ist optional.
12) Die NI-Klassifikationsbezeichnung wird gemäß Anhang 4 dieses Erlasses angegeben.
13) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) markiert, der falsche Eintrag wird nicht eingefüllt, d.h. das Feld bleibt leer.
14) Eine "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes, "vegetative propagation" - § 8 Abs. 1 e) des Gesetzes.
15) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Der Abschnitt "Pflanzengesundheitspass" (Ziffer 16 bis 20) wird nur von dem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften Pflanzenpässe ausstellen kann (z.B. Gesetz Nr. 326 / 2004 Slg., geändert).
16) Pflanzenpassnummer und die Wörter "Plant Pass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in Englisch ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und, falls erforderlich, in einer anderen Amtssprache der Union, getrennt durch einen Slash.
(17) Botanischer Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Betroffenen und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
18) Der Zweibuchstabencode gemäß ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeleg registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(19) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode des Pflanzen-, Pflanzen- oder anderen Objekts (C).
20) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode;
8. Nach Anhang 17 wird folgender Anhang 17a eingefügt:
"Anhang Nr. 17a zum Erlass Nr. 29 / 2004 Coll.
Anhang Nr. 17a Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Geben Sie eine der Optionen an: Rhizome-Schneide, Blatt-Schneidungen, Wurzelschnitte, Explantationen und Embryonen, Augen, Bergleute, Wurzeln, Rillen, Stäbe, andere Pflanzenteile
11) Die Form der Verpackung ist optional.
12) Die NI-Klassifikationsbezeichnung wird gemäß Anhang 4 dieses Erlasses angegeben.
13) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) markiert, der falsche Eintrag wird nicht eingefüllt, d.h. das Feld bleibt leer.
14) Eine "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes, "vegetative propagation" - § 8 Abs. 1 e) des Gesetzes.
15) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Der Abschnitt "Pflanzengesundheitspass" (Ziffer 16 bis 21) wird nur von einem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften Pflanzenpässe ausstellen kann (z.B. Gesetz Nr. 326 / 2004 Slg., geändert).
16) Pflanzenpassnummer und die Wörter "Plant Pass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in Englisch ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und, falls erforderlich, in einer anderen Amtssprache der Union, getrennt durch einen Slash.
(17) Im Falle des "Bewegungshinweises für die Einfuhr in die geschützte Zone vervollständigt der Lieferant den wissenschaftlichen Namen (s) des Quarantäneschädlings (s) für die geschützten Zonen oder gegebenenfalls die den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 (XXX) genannten Codes."
(18) Der botanische Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Gegenstands und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
(19) Der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 genannte Zweibuchstabencode für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeteiligte registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(20) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode des Pflanzen-, Pflanzen- oder anderen Objekts (C).
21) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode;
9. Anhang Nr. 18, einschließlich des Titels:
"Anhang Nr. 18 zum Erlass Nr. 29 / 2004 Coll.
Anhang Nr. 18 Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Geben Sie die entsprechende Wachstumsformel an (Anhang 7 zu diesem Dekret).
11) In Zentimeter den Höhenbereich des oberirdischen Teils des Pflanzgutes angeben.
12) Geben Sie die Mindestdicke des Wurzelhalses in Millimetern an.
13) Optional.
14) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) zu markieren, der falsche Eintrag ist nicht beendet, d.h. der Kasten bleibt leer.
15) Die "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes.
16) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen liefern. Der Abschnitt "Plant Health Passport" (Ziffer 17 bis 21) wird nur von einem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Gesetz Nr. 326 / 2004 Slg., geändert) Pflanzenpässe ausstellen kann.
17) Pflanzenpassnummer (s) und die Worte "Plantpass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in englischer Sprache ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union durch einen Streich getrennt.
(18) Der botanische Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Gegenstands und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
(19) Der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 genannte Zweibuchstabencode für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeteiligte registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(20) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode des Pflanzen-, Pflanzen- oder anderen Objekts (C).
(21) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode.
(22) Im Falle des "Bewegungshinweises zur Einführung in die Schutzzone" schließt der Lieferant den wissenschaftlichen Namen (s) des Quarantäneschädlings (s) für die Schutzzonen oder gegebenenfalls die den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 (E) genannten Codes aus.
10. Der folgende Anhang 18a wird nach Anhang 18 eingefügt:
"Anhang Nr. 18a zum Dekret Nr. 29/2004 Coll.
Anhang Nr. 18a Erläuterungen:
1) Die Nummer hat die Form von AAAA / BBBCCCCCCC / DDDD, wobei AAAA die Zahl des einzigen Registers (CZ und vierstellige Nummer in der Lizenz angegeben), BBBB ist die Anzahl der Einrichtung (unter der Annahme eines Lieferanten mit mehreren Betrieben zur Unterscheidung der Organisationsstruktur; im Falle eines Lieferanten mit einem Betrieb, 0000), CCCCC ist die fünfstellige Seriennummer, die vom Lieferanten innerhalb des Anbieters erteilt wird
2) Im Falle einer natürlichen Person wird der Name, der Nachname oder gegebenenfalls der Geschäftsname, der Ort des ständigen Wohnsitzes, der Geschäftsstelle (falls abweichend vom Ort des festen Wohnsitzes) angegeben. Im Falle einer juristischen Person wird der Geschäftsname, die Anschrift der Geschäftsadresse und die Geschäftsadresse (falls abweichend von der Geschäftsadresse) angegeben.
(3) Lizenznummer = "Nein" (Referenznummer) in der Entscheidung des Landwirtschaftsministeriums zur Erteilung der Lizenz angegeben.
4) In Anhang 1 des Gesetzes aufgeführt.
5) Bei einer Registrierungsnummer einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die tschechische Form der anerkannten Einheit auszufüllen; bei einer Anzahl einer anerkannten Einheit mit Ursprung in der EG ist die Zahl der anerkannten Einheit nach den Angaben aus der Begleitdokumentation des Reproduktionsmaterials anzugeben.
6) Indikationskategorie Abkürzung: I (identifiziert), S (ausgewählt), K (qualifiziert), T (geprüft).
7) Geben Sie die Abkürzung der betreffenden Quelle an: ZS (Seed Source), PO (crop), SS (Seed Set), RS (Elternbaum), KL (Klon), SK (Klonenmischung).
8) Im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in der Tschechischen Republik ist die natürliche Waldgebietsnummer anzugeben; im Falle von reproduktiven Stoffen mit Ursprung in anderen Ländern ist das Ursprungsland und andere Angaben nach den beigefügten Unterlagen über das Material zu machen.
9) Geben Sie die Abkürzung einer der Optionen an: A (autochthonné), NA-... (nicht autochthonnous aus der Region der Provenienz Nr. 7), N (unbekannt), I (indigenous), NI-... (nicht autochthonnous aus dem Bereich der Provenienz Nr. 4).
10) Geben Sie die entsprechende Wachstumsformel an (Anhang 7 zu diesem Dekret).
11) In Zentimeter den Höhenbereich des oberirdischen Teils des Pflanzgutes angeben.
12) Geben Sie die Mindestdicke des Wurzelhalses in Millimetern an.
13) Optional.
14) Der korrekte Eintrag ist in dem betreffenden Feld mit einem Kreuz (X) zu markieren, der falsche Eintrag ist nicht beendet, d.h. der Kasten bleibt leer.
15) Die "vorläufige Anerkennung" ist für Fälle von geprüftem reproduktiven Material, das aus einer Quelle gewonnen wird, die auf der Grundlage der Ergebnisse früher Tests anerkannt ist - § 8 Abs. 3 des Gesetzes, "genetisch verändert" - § 5 Abs. 3 c) des Gesetzes.
16) Optional - der Lieferant kann zusätzliche Informationen liefern. Der Abschnitt "Pflanzengesundheitspass" (Ziffer 17 bis 22) wird nur von dem Lieferanten abgeschlossen, der nach anderen Rechtsvorschriften Pflanzenpässe ausstellen kann (z.B. Gesetz Nr. 326/2004 Slg., geändert).
17) Pflanzenpassnummer (s) und die Worte "Plantpass" oder "Plant Pass - Schutzzone" in englischer Sprache ("Plant Passport" oder "Plant Passport - PZ") und gegebenenfalls in einer anderen Amtssprache der Union durch einen Streich getrennt.
(18) Im Falle des "Bewegungshinweises für die Einfuhr in die geschützte Zone vervollständigt der Lieferant den wissenschaftlichen Namen (s) des Quarantäneschädlings (s) für die geschützten Zonen oder gegebenenfalls die den in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016 / 2031 (XXX) genannten Codes."
19) Der botanische Name (s) der betreffenden Art (s) oder Taxon (s) der betreffenden Pflanzen (s) bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen oder gegebenenfalls der Name des betreffenden Gegenstands und gegebenenfalls der Name der Sorte (A).
(20) Der Zweibuchstabencode gemäß ISO-Norm 3166-1-alpha-2 (1) gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Berufsbeleg registriert ist, die nationale Registrierungsnummer des betreffenden Berufsbeteiligten (Brief, numerischer oder alphanumerischer Code) (B).
(21) Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeitscode für eine Anlage, ein Pflanzenprodukt oder ein anderes Objekt (C).
(22) Gegebenenfalls der in der ISO-Norm 3166-1-alpha-2 gemäß Artikel 67 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016 / 2031 für den Ursprungsmitgliedstaat (D) genannte Zweibuchstabencode;
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2020 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 59 / 2020 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 29 / 2004 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 149 / 2003 Slg., über den Handel mit forstlichen Reproduktionsmaterial, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 05.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 15.03.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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