Dekret Nr. 58 / 2022 Coll.

Verordnung über die Bedingungen der Übertragbarkeit von Zahlen und Änderungen des Anbieters von Internet-Zugangsdiensten

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2022
58.
ERKLÄRUNG
vom 15. März 2022
über die Bedingungen für die Übertragbarkeit von Zahlen und die Änderung des Anbieters von Internet-Zugangsdiensten
Gemäß Artikel 150 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 304 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 247 / 2008 Slg.

ČÁST PRVNÍ

EINLEITUNG
§ 1
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) eine übermittelte Telefonnummer mit einer Telefonnummer, für die eine Änderung des Anbieters eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes vorgenommen wurde;
b) ein aufgegebener Betreiber, der ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt, in dem die Bereitstellung eines verbundenen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes aufgrund der Übertragung einer Telefonnummer beendet wird;
c) durch den Empfangsbetreiber, den Betreiber, der das öffentliche Kommunikationsnetz bereitstellt, in dem die Übermittlung der Telefonnummer zur Einführung des damit verbundenen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes führt;
d) eine Referenzdatenbank mit übertragenen Nummern, ein Informationssystem, das durch eine Vereinbarung zwischen den auf dem elektronischen Kommunikationsmarkt tätigen und in einer Weise betrieben wird, die den Fernzugriff als einzige vollständige Informationsquelle über die übertragenen Rufnummern ermöglicht, die hauptsächlich für die korrekte Anrufführung verwendet werden;
e) die Übermittlung von Parametern und Daten, die von dem empfangenden Anbieter aus den in der Anfrage des Teilnehmers angegebenen Daten generiert werden, um die Übermittlung einer Telefonnummer durch die Übermittlung des empfangenden Dienstleisters sicherzustellen, um den verlassenen Dienstleister dieser Anfrage zu informieren;
(f) die Änderung des Anbieters des Internet-Zugangsdienstes zu bestellen eine Menge von Parametern und Daten, die vom empfangenden Anbieter des Internet-Zugangsdienstes aus den in der Anfrage des Teilnehmers angegebenen Daten zur Änderung des Anbieters des Internet-Zugangsdienstes durch Senden des empfangenden Anbieters des Internet-Zugangsdienstes an den verlassenen Anbieter des Internet-Zugangsdienstes erstellt wurden;
(g) eine gemeinsame Lösung für das Informationskommunikationssystem gemäß Artikel 34a (12) des elektronischen Kommunikationsgesetzes, die durch eine Vereinbarung eines auf dem elektronischen Kommunikationsmarkt tätigen Betreibers geschaffen wurde, kontinuierlich so betrieben und betrieben wird, dass alle Anbieter eines Internetzugangsdienstes, die eine Kommunikation zwischen dem empfangenden und verlassenen Internetzugangsdienstleister aufnehmen und die erforderlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Änderung des Internetzugangsdienstes wahrnehmen sollen.

ČÁST DRUHÁ

VERKEHR
§ 2
Referenzdatenbank von übertragenen Nummern und Routen des Verkehrs auf die übertragene Telefonnummer
(1) Der Verwalter der Referenzdatenbank übertragener Nummern erlaubt den nichtdiskriminierenden Zugang für alle Betreiber und die tschechische Telekommunikationsbehörde in die Referenzdatenbank übertragener Nummern zumindest im Umfang der in Absatz 2 genannten Informationen und Funktionen.
(2) Die Referenzdatenbank der übertragenen Zahlen enthält mindestens die folgenden Informationen und Funktionen:
a) eine Übersicht über die derzeit übertragenen Telefonnummern, die die Netzkennnummer des empfangenden Betreibers angibt, die Netzkennnummer des verlassenen Betreibers, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung der Telefonnummer;
b) eine Liste von Daten, die es den Betreibern ermöglichen, ihre internen Datenbanken zur korrekten Routing zu synchronisieren.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, Anrufe, SMS-Textnachrichten, MMS-Multimedia-Nachrichten und andere Vorgänge direkt oder über das öffentliche Kommunikationsnetz eines anderen Betreibers an das öffentliche Kommunikationsnetz des Betreibers, in dem derzeit ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst auf der übermittelten Telefonnummer erbracht wird, zu richten.
(4) Das Routing von Anrufen und anderen Operationen an die übertragene Telefonnummer wird vom Betreiber bereitgestellt, dessen Netz der Anruf kommt und andere Operationen. Bei Anrufen mit Wahlcode oder Vorwahlcode des Betreibers ist der Betreiber für die korrekte Weiterleitung von Anrufen des Betreibers verantwortlich, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst über die Wahl oder Vorwahl des Betreibers bereitstellen.
(5) Bei eingehenden internationalen Anrufen und sonstigen Operationen an die Mobiltelefonnummer ist die Vermittlung des Betreibers, der die internationale Schalttafel betreibt, an die der Anruf und andere Operationen gerichtet sind, gewährleistet.
(6) Die Betreiber stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um eine zyklische Übermittlung von Anrufen an die übermittelte Telefonnummer zu verhindern.
§ 3
Ein Unternehmer nach § 34 Abs. 1 des elektronischen Kommunikationsgesetzes ist verpflichtet,
a) bei der Durchführung der Übertragung einer Telefonnummer mit anderen solchen Unternehmern zusammenwirken und jegliche Maßnahmen unterlassen, die die Geschwindigkeit, Sicherheit und Kontinuität des Transferprozesses untergraben würden;
b) die erforderlichen Bedingungen für die Durchführung der Übertragbarkeit der Telefonnummer, einschließlich der in den Abschnitten 8 und 9 vorgesehenen Preise und Zahlungsmethode, gewährleisten.
§ 4
Übertragung eines Telefonnummernverfahrens
(1) Die Frist für die Ausführung aller für die Übermittlung der Telefonnummer durch den empfangenden und verlassenden Dienstleister erforderlichen Aufgaben beträgt 2 Arbeitstage und beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Übermittlung durch den den den empfangenden Dienstleister verlassenden Dienstleister zu laufen. Die Telefonnummer des empfangenden Dienstleisters wird zum Zeitpunkt der Beendigung der Verpflichtung gemäß § 63b (10) des elektronischen Kommunikationsgesetzes aktiviert.
(2) Ist ein Vertrag zur Erbringung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einer übermittelten Telefonnummer nicht vor Beginn des ersten Arbeitstags nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bestehen, so ist der Teilnehmer nicht für die direkte Kontinuität der Erbringung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes zu sorgen.
(3) Ein Unternehmer, der bei der Durchführung der Übertragung einer Telefonnummer mitarbeitet, lehnt einen Antrag auf Übertragung einer Telefonnummer oder eines Übertragungsauftrags ab, wenn
a) die Telefonnummer bereits in einem anderen Übertragungsauftrag enthalten ist;
b) technische Barrieren für die Übertragung einer Telefonnummer; oder
c) Die Telefonnummer unterliegt nicht der Übertragbarkeitspflicht nach dem elektronischen Kommunikationsgesetz (2).
(4) Der Empfangsbetreiber oder der aufgegebene Betreiber übermitteln die Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Telefonnummer an die Referenzdatenbank der übermittelten Nummern spätestens am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums unverzüglich. Ab der Übermittlung dieser Informationen an die Referenzdatenbank der übertragenen Nummern, die den Dienstleister nicht mehr empfangen oder verlassen, wird der Übertragungsvorgang der Telefonnummer beendet.
(5) Die Unterbrechung der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes am Tag der Aktivierung der Telefonnummer des empfangenden Dienstleisters darf 6 Stunden nicht überschreiten.
§ 5
Übertragung einer Telefonnummer mit Fernzugriff
Soweit technisch machbar und wenn vom Teilnehmer nichts anderes verlangt wird, gestattet der empfangende Anbieter des Telefonnummerndienstes den Fernzugriff durch Umprogrammierung von Kommunikationsgerätkennzeichen ohne den physischen Zugriff auf diese Geräte.
§ 6
Bearbeitung der übermittelten Telefonnummer
(1) Bei Beendigung der Erbringung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einer telefonischen Nummer, die übertragen wurde, übermittelt der Anbieter dieses Dienstes in Verbindung mit dem Betreiber, an dessen Netz der Dienst erbracht wurde, dem Betreiber, der die Genehmigung hält, die Nummer oder den Betreiber, mit dem der Inhaber die Genehmigung hat, die Nummer in einen Vertrag zu verwenden, um diese Telefonnummer in dem elektronischen Kommunikationsnetz zu platzieren.
(2) Die übertragene Telefonnummer wird von dem in Absatz 1 genannten Dienstleister innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Teilnehmer das Recht auf Übermittlung der Telefonnummer an einen anderen Anbieter gemäß § 34 (12) des elektronischen Kommunikationsgesetzes nicht mehr hat, abgegeben.
(3) Der in Absatz 1 genannte Dienstleister übermittelt in Zusammenarbeit mit dem Betreiber, in dessen Netz der Dienst an der Telefonnummer erbracht wurde, unverzüglich die Informationen über die Übermittlung der übermittelten Telefonnummer an die Referenzdatenbank der übermittelten Nummern.
§ 7
Informationen über die übermittelte Telefonnummer in öffentlichen Mobilfunknetzen, die dem Teilnehmer zur Verfügung stehen
(1) Für den Fall, dass der Anrufpreis für eine Mobilfunknummer zunimmt, gestattet der Betreiber, über öffentliche Mobilfunknetze erbrachte elektronische Kommunikationsdienste öffentlich zugänglich zu machen, Endnutzer dieses Dienstes, über die zur Ermittlung des Anrufpreises für diese Telefonnummer verwendete Mobilfunknummer auf mindestens folgende Weise kostenlose Informationen zu erhalten:
(a) in einer Weise, die Fernzugriff ermöglicht;
b) durch eine dem Teilnehmer übermittelte Textnachricht als Antwort auf seine Anfrage mittels einer Textnachricht; oder
c) eine automatisch aktivierte Sprachnachricht, die vor dem Verbindungsaufbau mit der Telefonnummer erfolgt.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Abstimmungsbekanntmachung wird im Falle von Anrufen an eine Telefonnummer, die von dem Netz, aus dem der Anruf an ein anderes Netz stammt, übermittelt wird, in tschechischer Sprache oder gegebenenfalls in einer anderen Sprache abgegeben und die Gesamtlänge des Anrufs darf 6 Sekunden nicht überschreiten. Am Ende der Sprachmitteilung wird dem Teilnehmer eine Frist von mindestens 1 Sekunde erteilt, so dass der Anruf vor dem Aufruf beendet werden kann. Ein Teilnehmer kann die Stimmmeldung abschalten.
Preis für die Übermittlung der Telefonnummer
§ 8
(1) Der Preis für die Überweisung einer Telefonnummer wird vom akzeptierenden Betreiber nach erfolgreichem Transfer der Telefonnummer an den aufgegebenen Betreiber gezahlt. Dieser Preis kann für die Übertragung einer Telefonnummer oder für die Übertragung mehrerer Telefonnummern ausgehandelt werden.
(2) Ist der Empfangsdienstleister auf der übermittelten Telefonnummer nicht gleichzeitig der Empfangsbetreiber, so zahlt er den Preis für die Übermittlung der Telefonnummer an den Abgangsbetreiber über den Empfangsbetreiber.
§ 9
(1) Ein Betreiber, der aktuelle Daten über die übermittelte Telefonnummer für die Vermittlung von Anrufen und anderen Operationen gesucht hat, wenn ein anderer Betreiber an sein öffentliches Kommunikationsnetz und andere Operationen weitergeleitet hat, obwohl er in einem anderen öffentlichen Kommunikationsnetz geführt oder beendet sein sollte, oder die korrekte Netzkennnummer des Betreibers nicht identifiziert hat, in dem ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst derzeit an der Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, ist berechtigt, den Preis für alle Daten zu bezahlen.
(2) Ein Betreiber, der aktuelle Daten über die in Absatz 1 genannte übermittelte Telefonnummer angefordert hat, ist berechtigt, den Preis für die Übermittlung eines solchen Anrufs und anderer Verkehrs auf seinem öffentlichen Kommunikationsnetz zu zahlen und den Preis für die Beendigung eines solchen Anrufs und anderer an den Betreiber gezahlter Verkehrsvorgänge zu zahlen, in dessen öffentliches Kommunikationsnetz der elektronische Kommunikationsdienst derzeit auf der Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Preise werden von dem Betreiber gezahlt, der den Anruf und andere Vorgänge falsch leitete.
§ 10
Gebühr für die Nutzung der übermittelten Telefonnummer
(1) Der Inhaber der Bewilligung, die Nummer zu verwenden, hat Anspruch auf eine Zahlung, die dem Anteil der Jahresgebühr entspricht, für das Recht, die von anderen Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im betreffenden Kalenderjahr übertragenen Nummern zu verwenden.
(2) Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, ist der Inhaber der Genehmigung, die Nummer zu verwenden, berechtigt, die in Absatz 1 genannte Erstattung pro Rata von jedem Anbieter eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes für jede übermittelte Telefonnummer zu erstatten.

ČÁST TŘETÍ

ÄNDERUNG DER DIENSTLEISTUNGEN AN INTERNET
§ 11
(1) Der Internet-Zugangsdienstleister (nachfolgend als "Internet-Anbieter" bezeichnet) ist verpflichtet, auf seiner Website Kontaktdaten zu Kommunikationszwecken über die Änderung des Internet-Anbieters, zumindest der E-Mail-Adresse, zu veröffentlichen. Die Kommunikation zwischen einem verlassenen und empfangenden Internet-Anbieter muss transparent und so aufgezeichnet werden, dass die Änderung des Internet-Anbieters nachgewiesen werden kann. Im Zuge einer spezifischen Änderung eines Internetanbieters können die Kommunikationsvereinbarungen nur durch Zustimmung der betroffenen Internetanbieter geändert werden.
(2) Im Falle einer gemeinsamen Lösung sind sowohl der ausgehende als auch der empfangende Internet-Anbieter verpflichtet, diese beim Wechsel des Internet-Anbieters zu nutzen, sofern nicht anders bewertet.
(3) In Abwesenheit einer gemeinsamen Lösung werden die Kommunikationsmittel zur Änderung des Internet-Anbieters durch die Kontaktdaten bestimmt, die gemäß Absatz 1 vom abgehenden Internet-Anbieter veröffentlicht werden, sofern nichts anderes vom betreffenden Internet-Anbieter bewertet wird.
§ 12
Bestellen Sie die Änderung des Internetanbieters enthält mindestens
a) den Verifikationscode zur Änderung des Internetanbieters gemäß § 34a Abs. 5 e) des elektronischen Kommunikationsgesetzes;
b) eine eindeutige Identifizierung des empfangenden Internetanbieters; und
c) das Datum, an dem die Änderung des Internetanbieters erfolgen soll.
§ 13
(1) Die Frist für die Ausführung aller für den Wechsel des Internetanbieters erforderlichen Aufgaben beträgt 4 Arbeitstage, es sei denn, der Empfangsanbieter und der Teilnehmer werden durch eine andere Frist ausgewertet und beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung für die Änderung des Internetanbieters, der den Internetanbieter vom empfangenden Internetanbieter verlässt, zu laufen.
(2) Ein aufgegebener Internet-Anbieter hat die Reihenfolge der Änderungen des Internet-Anbieters innerhalb eines Arbeitstags nach Erhalt abzulehnen oder zu bestätigen. Zusätzlich zur Bestätigung übermittelt der empfangende Internet-Anbieter zumindest Informationen darüber, ob der betreffende Internetzugangsdienst Teil eines Servicepakets oder Servicepakets und Endgeräte ist, wenn der Verbraucher oder ein Kleinunternehmen, ein Kleinunternehmen oder eine gemeinnützige Organisation ein Teilnehmer gemäß § 63c (4) des elektronischen Kommunikationsgesetzes ist.
(3) Ein verlassener Internet-Anbieter weigert sich, Änderungen an dem Internet-Anbieter zu bestellen, wenn
a) eine andere Änderungsordnung des Internetanbieters für den gemäß § 34a des elektronischen Kommunikationsgesetzes erhaltenen Verifikationscode aufzeichnet;
b) ein ungültiger Verifikationscode in der Reihenfolge der Änderung des Internet-Anbieters zur Änderung des Internet-Anbieters gemäß § 34a Absatz 5 Buchstabe e des elektronischen Kommunikationsgesetzes; oder
c) Der Auftrag zur Änderung des Internetanbieters enthält die in Abschnitt 12 vorgesehenen Informationen nicht.
(4) Der empfangende Internet-Anbieter hat innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 2 Satz 2 genannten Informationen im Falle des Vorhandenseins eines Servicepakets oder Servicepakets und Endgeräte auf der Grundlage der Anweisungen des Teilnehmers die Reihenfolge der Änderung des Internet-Anbieters ohne Änderung oder Angabe eines neuen Datums, an dem die Änderung des Internet-Anbieters erfolgen soll oder diese Bestellung abbrechen soll. Vom Eingang eines Auftrages zur Änderung eines Internet-Anbieters oder zur Übermittlung einer neuen Daten an einen Internet-Anbieter bis zu einem vom Internet-Anbieter zu ändernden Zeitpunkt werden nicht mehr als 60 Arbeitstage verstrichen.
(5) Der Prozess der Änderung des Internetanbieters wird durch die Aktivierung des Internetzugangsdienstes durch den empfangenden Internetanbieter beendet. Der empfangende Internet-Anbieter unterrichtet den verlassenen Internet-Anbieter unverzüglich über die Aktivierung des Dienstes.
§ 14
In Ermangelung einer Aktivierung des Internet-Zugangsdienstes durch den Abonnenten zum gewünschten Zeitpunkt unterrichtet der empfangende Internet-Anbieter unverzüglich den abgehenden Internet-Anbieter. Ein Anbieter von Internetzugangsdiensten erneuert die Erbringung eines Dienstes an einen verlassenen Internetanbieter, damit er seinen Dienst an den Abonnenten gemäß § 34a (8) des elektronischen Kommunikationsgesetzes erbringen kann.
§ 15
Ändern des Internetanbieters mit Fernzugriff
Soweit technisch machbar und wenn von einem Teilnehmer nichts anderes verlangt wird, erlaubt der empfangende Internet-Anbieter, die Änderung des Internet-Anbieters mithilfe eines Fernzugriffs durchzuführen, indem er die Kennungen von Kommunikationsgeräten neu programmiert, ohne dass ein physischer Zugriff auf diese Geräte erforderlich ist.
§ 16
Erstattung gemeinsamer Abwicklungskosten
(1) Die Erstattung des Zugangs zu einer gemeinsamen Lösung nach § 34a (12) des elektronischen Kommunikationsgesetzes muss die Kosten effektiv und wirksam decken, die beim Erwerb und Betrieb des Systems entstehen.
(2) Die Kosten für die Einrichtung, Instandhaltung und den Betrieb einer gemeinsamen Lösung, einschließlich der Abschreibung von materiellen und immateriellen Anlagegütern und Personalkosten, werden als wirksam und effizient betrachtet. Die Kosten, die der Internet-Anbieter für den Zugang zu einer gemeinsamen Lösung entstehen, werden in der Vergütung nicht berücksichtigt.

ČÁST ČTVRTÁ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 17
Übergangsbestimmungen
Die Durchführung der Übertragung einer nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses abgeschlossenen Telefonnummer wird nach der allgemeinen Maßnahme des tschechischen Fernmeldeamts Nr. PLO / 10 / 10.2012-12 mit technischen und organisatorischen Bedingungen für die Umsetzung der Übertragbarkeit von Telefonnummern und den Grundsätzen für die Preisaufrechnung zwischen Unternehmern in Bezug auf die Übertragbarkeit von Telefonnummern in der geänderten Fassung abgeschlossen.
§ 18
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Präsident des Rates des tschechischen Telekommunikationsbüros:
Mgr. Ing. Tovarková v. r.
1) Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 117/2007 Slg. über Numerierungspläne für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, geändert.
2) Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 des elektronischen Kommunikationsgesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 58 / 2022 Coll., über die Bedingungen der Übertragbarkeit von Zahlen und die Änderung des Anbieters von Internet-Zugangsdienst
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2022
In Kraft seit01.04.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Účastnická smlouva
T-Mobile Czech Republic a.s. ONVELL s.r.o.
09.06.2025
Benachrichtigungen
Účastnická smlouva
T-Mobile Czech Republic a.s. Paspoint, z.ú.
11.02.2025
Benachrichtigungen
Účastnická smlouva Cable Internet
T-Mobile Czech Republic a.s. ing.Irena Chalupská
15.01.2025
Benachrichtigungen
Účastnická smlouva
T-Mobile Czech Republic a.s. Yetodoma s.r.o.
16.12.2024
Benachrichtigungen
Účastnická smlouva
T-Mobile Czech Republic a.s. MVDr. Hana Dvořáková
18.03.2024
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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