Dekret Nr. 58 / 2020 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 423/2011 Slg. über die Berechnung der Kosten der Tätigkeiten des gewerblichen Forstunternehmers in Fällen, in denen seine Tätigkeiten vom Staat getragen werden
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.04.2020
Textfassungen:
01.04.2020
05.03.2020
58.
ERKLÄRUNG
vom 25. Februar 2020
zur Änderung des Erlasses Nr. 423/2011 Slg. über die Berechnung der Kosten der Tätigkeiten des gewerblichen Forstunternehmers in Fällen, in denen seine Tätigkeiten vom Staat getragen werden
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 37 (11) des Gesetzes Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert durch Gesetz Nr. 314 / 2019 Slg.:
In Absatz 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 423/2011 Slg. über die Berechnung der Kosten für die Tätigkeiten des gewerblichen Forstunternehmers in Fällen, in denen seine Tätigkeiten vom Staat getragen werden, wird "1,20 " ersetzt durch" 1,60".
Übergangsbestimmungen
Für die Berechnung der Kosten der Tätigkeit des Wirtschaftsbeteiligten in Fällen, in denen seine Tätigkeit vom Staat gezahlt wird, gilt für das erste Quartal 2020 der in Artikel 1 Absatz 2 des Erlasses Nr. 423/2011 Slg. genannte Satz, wie er vor Inkrafttreten dieses Erlasses wirksam ist.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Minister:
Ing. Toman, CSc., v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 58 / 2020 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 423 / 2011 Coll., zur Berechnung der Kosten für die Tätigkeit eines Waldbewirtschafters in Fällen, in denen seine Tätigkeiten vom Staat getragen werden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 05.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0