Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 58 / 1999
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung bestimmter Arten von Pflanzen, die in der Artenliste aufgeführt sind, deren Verbreitungsmaterial als Handelsmaterial und seine Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 02.04.1999
Textfassungen:
02.04.1999
58.
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 29. März 1999
zur Festlegung bestimmter in der Artenliste aufgeführter Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial als Handelsmaterial in Verkehr gebracht werden kann, und zur Festlegung ihrer Merkmale und Kontrollmethoden
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92/1996 Slg. über Sorten, Samen und Pflanzen, nachstehend "Gesetz" genannt, sieht das Landwirtschaftsministerium vor:
Die Pflanzenarten, deren Vermehrungsmaterial vor dem 30. Mai 1999 als kommerziell in Verkehr gebracht werden kann (nachfolgend "die Art" genannt) sind Weichweizen, Luzern und Flachs.
Pflanzenarten, die das Material fördern, dürfen keine Keimfähigkeit aufweisen, die niedriger ist als:
a) 78 % für Weichweizen,
(b) 70% für Luzerne,
c) 72 % für Flachs.
Pflanzenarten, die sich ausbreiten, müssen
(a) im Falle von Weichweizen und Luzern aus Kulturen mit bekannter Herkunft des Vermehrungsmaterials hergestellt werden. Bei Flachs wird es aus gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes anerkannten Kulturen hergestellt und den Namen der Sorte tragen;
b) eine Marke tragen, aus der dem Käufer ersichtlich ist, dass das Material nach diesem Dekret kommerziell vermehrendes Material ist.
Die Kontrolle der Eigenschaften des Vermehrungsmaterials von Pflanzenarten ist in gleicher Weise durchzuführen wie die Kontrolle der Eigenschaften des anderen Vermehrungsmaterials.1)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.
1) Artikel 33 des Gesetzes Nr. 92 / 1996 Slg., über Sorten, Samen und vermehrende Pflanzen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 58 / 1999 Coll. zur Festlegung bestimmter Pflanzenarten, die in der Artenliste aufgeführt sind, deren Ausbreitungsmaterial als Handelsmaterial und seine Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann |
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| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 02.04.1999 |
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| In Kraft seit | 02.04.1999 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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