Dekret Nr. 56 / 2024 Coll.

Verordnung über die Bestimmung einer vergleichbaren Dauer des Zeitraums, für den ein fester Kreditzins vereinbart wird, und der Aufschlüsselung der Kredite an Verbraucherwohnungen in Gruppen zwecks Ausgleich der vorzeitigen Rückzahlung bestimmter Kredite an Verbraucherwohnungen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2024
56.
ERKLÄRUNG
vom 26. Februar 2024
Ermittlung einer vergleichbaren Dauer des Zeitraums, für den ein fester Kreditzins vereinbart wird, und Aufteilung der Kredite an Verbraucherwohnungen in Gruppen zwecks Ausgleich der vorzeitigen Rückzahlung bestimmter Kredite an Verbraucherwohnungen
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 160 des Gesetzes Nr. 257 / 2016 Slg., über Verbraucherkredite, geändert durch Gesetz Nr. 462 / 2023 Slg., für die Umsetzung von § 117a Absatz 3 dieses Gesetzes vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht die Erstattung der Kosten für die vorzeitige Rückzahlung bestimmter Wohnkredite für Verbraucher vor
a) Festlegung einer vergleichbaren Länge des Zeitraums, für den ein fester Kreditzins vereinbart wird;
(b) Aufschlüsselung der Verbraucherkredite für Wohnungsbaugruppen nach der vergleichbaren Dauer des Zeitraums, für den ein fester Kreditzinssatz vereinbart wird und ob es sich um ein Verbraucherkredit für Wohnungsbau handelt
1. gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Verbraucherkreditgesetzes, das von einem Darlehen über unbewegliches Eigentum gesichert ist,
2. nach Absatz 2 Buchstabe b des Verbraucherkreditgesetzes, ungesichert durch eine Hypothek auf einem unbeweglichen Vermögen,
3. gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verbraucherkreditgesetzes, das von einem Darlehen über unbewegliches Eigentum gesichert ist,
4. gemäß § 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verbraucherkreditgesetzes, ungesichert durch eine Hypothek auf einem unbeweglichen Vermögen.
§ 2
Bestimmung einer vergleichbaren Periodenlänge
Die vergleichbare Dauer des Zeitraums, für den ein fester Kreditzinssatz vereinbart wird, wird als Zeitraum mit festem Kreditzinssatz bestimmt
(a) bis 1 Jahr;
b) über 1 Jahr bis 3 Jahre;
c) über 3 Jahre bis 5 Jahre;
d) über 5 Jahre bis 10 Jahre;
e) über 10 Jahre.
§ 3
Aufschlüsselung der Verbraucherkredite für Wohnimmobilien in Gruppen
Verbraucherkredite für Wohnungsbau
(a) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Verbraucherkreditgesetzes, das durch eine Hypothek auf unbewegliches Vermögen gesichert ist, in Gruppen nach der vergleichbaren Länge des festverzinslichen Zinssatzes unterteilt wird
1. bis 1 Jahr,
2. über 1 Jahr bis 3 Jahre,
3. über 3 Jahre bis 5 Jahre,
4. über 5 Jahre bis 10 Jahre,
5. über 10 Jahre,
(b) gemäß Absatz 2 Buchstabe b des Verbraucherkreditgesetzes, unversichert durch eine Hypothek auf unbewegliches Vermögen, wird es in Gruppen nach der vergleichbaren Länge des festverzinslichen Darlehenszeitraums unterteilt
1. bis 1 Jahr,
2. über 1 Jahr bis 3 Jahre,
3. über 3 Jahre bis 5 Jahre,
4. über 5 Jahre bis 10 Jahre,
5. über 10 Jahre,
(c) gemäß Absatz 2 Buchstabe c des Verbraucherkreditgesetzes, das durch eine Hypothek auf unbewegliches Vermögen gesichert ist, in Gruppen nach der vergleichbaren Länge der festverzinslichen Laufzeit unterteilt wird
1. bis 1 Jahr,
2. über 1 Jahr bis 3 Jahre,
3. über 3 Jahre bis 5 Jahre,
4. über 5 Jahre bis 10 Jahre,
5. über 10 Jahre,
d) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Verbraucherkreditgesetzes, das nicht durch eine Hypothek auf unbeweglichem Vermögen gesichert ist, in Gruppen nach der vergleichbaren Länge des festverzinslichen Kreditlaufzeitraums unterteilt wird
1. bis 1 Jahr,
2. über 1 Jahr bis 3 Jahre,
3. über 3 Jahre bis 5 Jahre,
4. über 5 Jahre bis 10 Jahre,
5. über 10 Jahre.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Gouverneur:
Michl, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 56 / 2024 Slg. über die Bestimmung der vergleichbaren Dauer des Zeitraums, für den ein fester Kreditzinssatz vereinbart wird, und der Aufschlüsselung der Kredite des Verbrauchers in Gruppen zum Zweck der vorzeitigen Rückzahlung bestimmter Kredite des Verbrauchers
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.03.2024
In Kraft seit01.04.2024
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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