Regierungsverordnung Nr. 55 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung über Schutzgebiete Soutok

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Januar 2025
o Schutzgebiet Soutok
Die Regierung bestellt gemäß § 25 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 Gesetz Nr. 114 / 1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert durch Gesetz Nr. 218 / 2004 Slg.:
§ 1
Geschützte Landschaft Sovereign
Um den Natur- und Landschaftsschutz zu gewährleisten, wird die Schutzlandschaft Region Soutok bekannt gegeben.
§ 2
Mission und Objektschutz des geschützten Landschaftsbereichs
(1) Die Mission der geschützten Landschaft ist:
a) die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen, kulturellen und historischen Werte und natürlichen Funktionen der Landschaft bei gleichzeitiger umweltgerechter Nutzung der Landschaft und ihrer natürlichen Ressourcen; und
(b) die Erhaltung der Vielfalt der Komponenten und Phänomene der nichtlebenden Natur und der Ökosystem- und Artenvielfalt, insbesondere die Erhaltung und Verbesserung des Zustands der einheimischen Formen der Erleichterung durch die Aktivitäten der Wasserläufe, das Wasserregime des Grundwassers und Oberflächenwassers, die das Vorhandensein von indigenen und anderen Wasser- und Wasser-gebundenen Gemeinschaften, einschließlich seltener Pflanzenarten, Pilze und Tiere, Oberflächenspillen in den Wasserläufen außerhalb der gebauten
(2) Schutzgebiete sind geschützt
a) eine menschengemachte Landschaft, die kulturelle Denkmäler aus verschiedenen historischen Epochen mit natürlichen Stätten und gezielter Vegetation harmonisch verbindet;
(b) eine Kulturlandschaft mit einer typischen Landschaftswirkung, die insbesondere durch den Charakter der Flussniva der Flüsse Mähren und Dyje und ihre Nebenflüsse mit einem umfangreichen Komplex von Tieflandwiesenwäldern gegeben wird,
c) Mosaiken von Wiesen, Feuchtgebieten und aquatischen Ökosystemen mit einer hohen Konzentration an Kulturdenkmälern und nationalen Kulturdenkmälern, die mit Landschaftsverbunden verbunden sind, insbesondere in der Landschaftsdenkmalzone des Lednico-Valtice und in den slawischen Hradischen Gebieten;
d) natürliche Merkmale der Landschaft, insbesondere ihre ökologische Stabilität und Widerstandsfähigkeit, Migrationspermeabilität, natürliches Wasserregime mit Verschüttungen, Wasserretention in der Landschaft, Dynamik von Wasserläufen und Tälern;
e) natürliche Wasserläufe, periodisch fließende oder geräucherte Flußarme und Teiche und andere Feuchtgebiete sowie Wasser- und Feuchtgebiete, die damit verbunden sind;
(f) Waldgemeinden von Tieflandwiesenwäldern mit hoher biologischer Wert- und Artenvielfalt, harte Verlockungen mit Eichenbäumen mit bedeutender Präsenz von seneszierenden Bäumen und verschmiertem Holz, gemischte ashalliederwälder, gesäte Mandeln und Jungfrauenduobornen und ihnen eine verkettete Biota mit seltenen Pflanzenarten, Pilzen und Tieren;
(g) nichtwaldreiche Graslandgemeinden, kontinentale native Wiesen, mesophile Haferwiesen und gezielte schrittweise Vegetation auf den oberflächlichen Gebieten und die damit verbundene Biota;
(h) Bäume, die außerhalb des Waldes wachsen, insbesondere Einsamkeiten und Gruppen von alten Bäumen in den heimischen Wiesen; und
— natürliche Lebensräume und Lebensräume von Arten, die Gegenstand des Schutzes der europäischen Souveränen und europäischen Souveränen Gebiete von Niva Dyje sind.
§ 3
Definition des geschützten Landschaftsbereichs
(1) Das geschützte Landschaftsgebiet liegt im Gebiet der Region Südmähren.
(2) Die Benennung der Grenze des geschützten Landschaftsgebiets auf der Grundlage einer Kopie der Katasterkarte ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt und einschließlich der elektronischen Form in der zentralen Liste des Naturschutzes gespeichert1).
§ 4
Aufschlüsselung der geschützten Landschaft
(1) Das Gebiet des geschützten Landschaftsgebiets ist in 4 Zonen des graduierten Naturschutzes unterteilt.
(2) In der I.-Zone, Flächen mit den wichtigsten natürlichen Werten, hohe Biodiversität oder hohe ökologische Stabilität der Landschaft, teilweise geschützt oder vorgeschlagen, in einer der Kategorien von kleinräumigen, speziell geschützten Gebieten, insbesondere natürlich Wiesenabschnitte von Wasserläufen, alten Flussschultern, bewässerten Wiesenhabitaten, konservierten Wiesenkulturen mit einem hohen Anteil an indigenen Bäumen, einer vielfältigen Art, räumlicher und Alterszusammensetzung und einem hohen Anteil von Seuchenarten
(3) In der II. Zone, das Gebiet der wirtschaftlich genutzten Wald-, Wiesen- und Wasserökosysteme mit einem höheren Anteil an der Natur der nahe gelegenen Gemeinden, lokal haltbaren natürlichen Werten, alten Kulturen, Kulturen mit dem Vorhandensein von Senescent-Bäumen oder besonders geschützten Arten, andere natürlich wertvolle Gebiete, die von der Natur in sanfter Weise wirtschaftlich genutzt werden, einschließlich einiger speziell geschützter Gebiete in der Naturerbe-Kategorie, die meist mit dem Gebiet der I Naturschutzgebiet verbunden sind,
(4) In der III-Zone wird die menschliche Aktivität von stark veränderten und intensiv verwalteten Ökosystemen dominiert, einschließlich regelmäßig gehaltenen Teilen des Burggeländes in Lednice und intensiv kultivierten landwirtschaftlichen Flächen, die vor allem als Land genutzt werden, außerhalb der Baugebiete und nicht in anderen Schutzzonen.
(5) Die IV-Zone besteht aus den übrigen, nicht in anderen Naturschutzgebieten eingeschlossenen Baugebieten oder Baugebieten, Linienstrukturen, Autobahnen und Eisenbahnen.
§ 5
Engere Schutzbedingungen
(1) Nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde kann das gesamte Gebiet der geschützten Landschaft geschützt werden
a) außerhalb des errichteten Gebiets in die natürliche Retentionskapazität der Mündungen der Flüsse Morava und Dyje und ihrer Nebenflüsse einzugreifen, vorausgesetzt, dass eine Änderung des Wasserregimes verursacht werden kann, insbesondere zur Durchführung von Landarbeit, Landwechsel oder Bergbau, ähnlich wie sie und damit verbundene Arbeiten; Zustimmung ist nicht erforderlich für:
1. Geländeänderungen, die auf der Grundlage von Genehmigungen nach Baurecht durchgeführt werden;
2. Operationen im Zusammenhang mit der Wartung, dem Betrieb oder der Reparatur von Wassergut zur Trinkwassergewinnung; oder
3. Tätigkeiten von Wasserläufen Managern oder Wasserbetriebseigentümern nach dem Wassergesetz, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz;
b) das Flussbett von Wasserläufen zu modifizieren oder zu modifizieren, insbesondere um Querbarrieren, Stufen und Schwellen zu schaffen oder das Sediment zu bewegen, es sei denn, es handelt sich um Tätigkeiten, die eine Genehmigung oder andere Maßnahmen nach dem Wasser- oder Baugesetz erfordern;
c) Tätigkeiten durchführen, die Oberflächenwasser oder Grundwasser abbauen oder die Oberflächenwasserspiegel außerhalb des Baugebiets oder des Bauraums absichtlich verändern können, es sei denn, diese Tätigkeiten erfordern eine Genehmigung oder andere Maßnahmen nach dem Wasser- oder Baugesetz oder die Behandlung von Wasserständen gemäß dem genehmigten Bewirtschaftungsauftrag;
d) die Küstengebiete und die schwimmende oder vertiefte Vegetation von Teichen und anderen Wassertanks zu entfernen;
e) de-mud-Teiche und andere Wassertanks, speichern extrahiertes Sediment, Minenmineralien, führen geologische Arbeiten, Bergbau- oder Bergbautätigkeiten durch;
(f) Wilde Enten halten oder freigeben;
g) Fisch außerhalb der Fischereizonen und Wassertanks für die Fischzucht zu pflanzen;
(h) die Elemente der Entwässerung erneuern oder aufrecht erhalten, mit Ausnahme von zugelassenen Gegenständen für die Wasseraufbereitung gemäß dem genehmigten Behandlungsplan;
— Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern außerhalb der von der Naturschutzbehörde reservierten Plätze organisieren und organisieren;
(j) Fußgänger-, Rad-, Reit-, Wasser- oder Langlaufrouten sowie andere ähnliche Routen, Routen und Routen außerhalb der Infrastruktur angeben;
(k) Informations-, Werbe- oder Werbeausrüstung außerhalb des bebauten Gebiets oder der stationären Gebiete zu platzieren;
(l) außerhalb geschlossener öffentlicher Beleuchtungsobjekte und anderer Leuchten, deren Lichtstrom oberhalb der durch das Zentrum der Lampe verlaufenden Horizontalen liegt, zu platzieren, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende tragbare Beleuchtung, die durch andere Rechtsvorschriften erforderlich ist; oder
(m) die Luftanwendung von Bioziden und Düngemitteln durchführen.
(2) Im Gebiet des geschützten Landschaftsgebiets I und II kann es nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde möglich sein,
a) Starts und Landungen mit Sportflugausrüstung;
b) unbemannte Systeme betreiben, mit Ausnahme von Flügen, um die Sicherheit des Staates, den Schutz der Personen und ihrer Gesundheit, des Eigentums oder der öffentlichen Ordnung sowie die Flüge für die Bedürfnisse der Naturschutzbehörden zu gewährleisten;
c) das Grasland auf allen Arten von Land zu versäumen, ihre Wiederherstellung und Anhaftung durchzuführen;
d) Mulchgrasland außerhalb der Instandhaltung des Infrastrukturkörpers; oder
e) den zufälligen Abbau von Eichen-, Ulmen-, Lippen-, Birnen- und Apfelbäumen in Kulturen über 80 Jahren und inländische Arten von Pappel- und Weidenfrüchten über 40 Jahre durchzuführen, es sei denn, es ist notwendig, um den sofortigen Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder den unmittelbaren Schutz des Eigentums.
(3) Auf dem Gebiet der I. Zone des geschützten Landschaftsgebiets kann eine vorsätzliche Protokollierung nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgen, die sich nicht in einem genehmigten Waldmanagementplan oder in einem übernommenen waldwirtschaftlichen Lehrplan befindet.
(4) Nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde können bis zu 60% des jährlichen Volumens der vorsätzlichen Einlagerung in die Kultur in das Gebiet der II. Zone des geschützten Landschaftsraums, sofern sie nicht bereits in einem genehmigten Waldbewirtschaftungsplan oder in einem eingenommenen waldwirtschaftlichen Curriculum aufgestellt oder während der Gültigkeitsdauer des Waldbewirtschaftungsplans oder des waldwirtschaftlichen Curriculums nicht mit der Naturschutzbehörde vereinbart worden sind.
(5) Nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde kann das Gebiet der III-Zone geschützt werden
a) Anpflanzungen von indigenem Holz auf Flächen, die nicht zur Durchführung von Waldfunktionen bestimmt sind, oder
(b) die Dauerrasenfläche außerhalb der bebauten Flächen oder Flächen zu trennen.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Umweltminister:
Mgr.

Anhang
Definition des Schutzgebietes Soutok in der Plotkarte
A.1 Kartenblattset

Anhang
Definition des Schutzgebietes Soutok in der Plotkarte
A.2 Kartenliste Set

Anhang
Definition des Schutzgebietes Soutok in der Plotkarte
A.3 Kartenblattsammlung

B. Legende zur Karte von Blättern
sbcr2025c055z0055o523.tifúzemí chráněné krajinné oblasti
sbcr2025c055z0055o524.tifhranice katastrálního území
sbcr2025c055z0055o525.tifhranice listu mapového kladu – přehledka
sbcr2025c055z0055o526.tifhranice listu mapového kladu – jednotlivé mapové listy
Kartenblatt Nr. 001

Kartenblatt Nr. 002

Kartenblatt Nr. 003

Kartenblatt Nr. 004

Kartenblatt Nr. 005

Kartenblatt Nr. 006

Kartenblatt Nr. 007

Kartenblatt Nr. 008

Kartenblatt Nr. 009

Kartenblatt Nr. 010

Kartenblatt Nr. 011

Kartenblatt Nr. 012

Kartenblatt Nr. 013

Kartenblatt Nr. 014

Kartenblatt Nr. 015

Kartenblatt Nr. 016

Kartenblatt Nr. 017

Kartenblatt Nr. 018

Kartenblatt Nr. 019

Kartenblatt Nr. 020

Kartenblatt Nr. 021

Kartenblatt Nr. 022

Kartenblatt Nr. 023

Kartenblatt Nr. 024

Kartenblatt Nr. 025

Kartenblatt Nr. 026

Kartenblatt Nr. 027

Kartenblatt Nr. 028

Kartenblatt Nr. 029

Kartenblatt Nr. 030

Kartenblatt Nr. 031

Kartenblatt Nr. 032

Kartenblatt Nr. 033

Kartenblatt Nr. 034

Kartenblatt Nr. 035

Kartenblatt Nr. 036

Kartenblatt Nr. 037

Kartenblatt Nr. 038

Kartenblatt Nr. 039

Kartenblatt Nr. 040

Kartenblatt Nr. 041

Kartenblatt Nr. 042

Kartenblatt Nr. 043

Kartenblatt Nr. 044

Kartenblatt Nr. 045

Kartenblatt Nr. 046

Kartenblatt Nr. 047

Kartenblatt Nr. 048

Kartenblatt Nr. 049

Kartenblatt Nr. 050

Kartenblatt Nr. 051

Kartenblatt Nr. 052

Kartenblatt Nr. 053

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 55 / 2025 Coll., auf der geschützten Landschaft Region Soutok
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum05.03.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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