Gesetz Nr. 53/2004

Gesetz zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über den Bereich der Registrierung der Bevölkerung

Gültig In Kraft seit 01.04.2004
ANHANG
Recht
vom 14. Januar 2004
zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften über den Bereich der Registrierung der Bevölkerung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Registrierungsrechts der Bürger
Čl. I
Gesetz Nr. 133 / 2000 Slg., über die Registrierung von Einwohnern und Geburtenzahlen und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Registrierung von Bewohnern), geändert durch Gesetz Nr. 2 / 2002 Slg. und Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 einschließlich Fußnoten 1), 2) und 3) lautet wie folgt:
„§ 1
(1) Das Bevölkerungsregister enthält Daten über
(a) Staatsangehörige der Tschechischen Republik (1) (nachfolgend "der Bürger"),
b) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis oder eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik haben und Ausländer, die auf dem Gebiet der Tschechischen Republik auf der Grundlage eines Langzeitvisums wohnen (nachstehend „Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik“ genannt) nach besonderen Rechtsvorschriften, 2)
c) Ausländer gewährten Asyl auf dem Gebiet der tschechischen Straffreiheit. 3)
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ansässige die in Absatz 1 genannte Person.
1) Gesetz Nr. 40/1993 Slg., über den Erwerb und die Aufhebung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik, geändert.
2) Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
3. Gesetz Nr. 325 / 1999 Slg., über Asyl und zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, (Gesetz über Asyl), geändert.
2. Artikel 3 einschließlich der Fußnoten 5), 5a), 5b, 5c, 5d), 5e, 5f und 6) lautet wie folgt:
„§ 3
(1) Das Bevölkerungsregister wird im Bevölkerungsregistrierungsinformationssystem (nachfolgend als "Informationssystem" bezeichnet) gehalten, dessen Verwalter das Ministerium ist. Dieses Informationssystem ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung nach einem besonderen Gesetz. (a)
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes in Bezug auf das Gebiet der Tschechischen Republik:
(a) der Geburtsort des Dorfes oder militärischer Rückzug, in der Hauptstadt des Prager Bezirks Prag 1 bis 10,5b), in dessen Gebiet die Einwohner geboren wurden oder als solche in das Geburtsbuch eingetragen wurden, 5c)
b) der Ort der Ehe der Gemeinde oder des militärischen Rückzugs, in der Hauptstadt des Prager Bezirks Prag 1 bis 10,5b), auf dessen Gebiet die Ehe der Bewohner stattfand;
c) der Ort des Todes der Gemeinde oder militärische Flucht, in der Hauptstadt des Prager Bezirks Prag 1 bis 10,5b), auf dessen Gebiet die Bevölkerung starb.
(3) Das Informationssystem übermittelt den Bürgern folgende Informationen:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Sex;
d) Ort und Bezirk der Geburt und Ort und Staat, wo der Bürger geboren wurde,
Geburtsdatum:
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft,
g) die Anschrift des Wohnorts (§ 10 Abs. 1), einschließlich früherer Anschriften des Wohnorts;
h) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls das Datum der Aufhebung des ständigen Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
i) die Rechtsfähigkeit zu berauben oder einzuschränken;
(j) Aufenthaltserlaubnis, (5d) Aufenthalts- und Aufenthaltsdauer;
(k) die Geburtsnummer des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters, gegebenenfalls; wenn ein Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und das Geburtsdatum zugewiesen wird;
(l) Familienstand, Datum und Ort der Ehe,
(m) die Geburtsnummer des Ehegatten; wenn der Ehegatten eine natürliche Person ist, die keine Geburtsnummer zugewiesen wird, wird der Name und gegebenenfalls der Name, der Name des Ehegatten und das Geburtsdatum aufbewahrt;
(n) die Geburtszahl des Kindes; wenn das Kind ein Fremder ist, der keine Geburtsnummer zugewiesen wird, wird der Name und gegebenenfalls der Name, der Name des Kindes und das Geburtsdatum aufbewahrt;
— die in Abschnitt 7 Buchstabe c des angenommenen Kindes genannten Daten;
(p) Datensatz (§ 8 (6)),
(q) Datum, Ort und Ort des Todes; Wird ein Bürger außerhalb der Tschechischen Republik getötet, so wird das Datum des Todes und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat, eingehalten;
(r) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Datum des Todes angegeben ist.
(4) Im Informationssystem werden Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik nach den Sondervorschriften (2) und Ausländern, die in der Tschechischen Republik Asyl gewährt haben, folgende Angaben aufbewahrt (3):
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Sex;
d) Ort und Staat, wo das Alien geboren wurde,
Geburtsdatum:
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft,
g) Art und Anschrift des Aufenthaltsortes;
h) Anzahl und Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis;
(i) der Beginn des Aufenthalts oder, falls zutreffend, das Datum der Löschung der Aufenthaltsdaten;
(j) die Rechtsfähigkeit zu berauben oder einzuschränken;
k) die Vertreibung und den Zeitraum, in dem der Eintritt in die Tschechische Republik nicht gestattet ist,
(l) Familienstand, Datum und Ort der Ehe,
(m) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsdatum des Ehegatten; ist der Ehegatten ein Fremder, der keine Geburtsnummer zugewiesen wird, der Name und gegebenenfalls der Name, Nachname und das Geburtsdatum;
(n) Name und gegebenenfalls Name des Kindes, falls er ein Bewohner ist, und seine Geburtsnummer; wenn das Kind keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum zugewiesen wurde;
(o) Name und gegebenenfalls die Namen des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters, falls vorhanden, und ihre Geburtsnummer; wenn ein Elternteil oder ein anderer Rechtsvertreter keine Geburtsnummer, den Namen und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und das Geburtsdatum zugewiesen wird;
(p) wenn das Kind ansässig ist, die in Abschnitt 7 Buchstabe c genannten Daten;
q) Ausweisung 5e) und der Zeitraum, in dem der Eintritt in die Tschechische Republik nicht gestattet ist,
(r) Datensatz (§ 8 (6)),
(s) Datum, Ort und Ort des Todes; Wenn es einen Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik gibt, ist der Staat, auf dessen Gebiet der Tod aufgetreten ist, oder das Datum des Todes,
(t) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Todestag angegeben wurde.
(5) Das Ministerium im Informationssystem verarbeitet (5f) die Daten, die zur Durchführung der in den spezifischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind6) im Rahmen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten.
(6) Das Informationssystem verarbeitet und ändert alle von ihm gespeicherten Daten.
5) Gesetz Nr. 101/2000 Slg., zum Schutz personenbezogener Daten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert. Gesetz Nr. 365 / 2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Slg.
5a) § 3 Abs.
5b) Gesetz Nr. 36/60 Slg. über die Territoriale Einstufung des Staates, geändert.
5c) § 14 und 15 des Gesetzes Nr. 301 / 2000 Coll., über Matrices, Name und Nachname und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze.
5d) § 57a Strafgesetzbuch.
5e) § 57 des Strafgesetzes.
5f) § 4 e) Gesetz Nr. 101 / 2000 Coll.
6) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 283 / 1991 Slg., über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, Gesetz Nr. 13 / 1993 Slg., Zollgesetz, geändert, Gesetz Nr. 153 / 1994 Slg., über die Nachrichtendienste der Tschechischen Republik, geändert, Gesetz Nr. 154 / 1994 Slg., über den Sicherheitsinformationsdienst, geändert.
3. Im ersten Satz von Absatz 3a werden die Worte "Bevölkerungsregister" gestrichen.
4. In Abschnitt 3a wird der zweite Satz durch den Satz ersetzt: "Das Regionalbüro ist ein Nutzer von Daten aus dem Informationssystem über Einwohner, die einen dauerhaften Wohnsitz beantragt haben oder im Verwaltungsbezirk des betreffenden Regionalbüros wohnen dürfen."
5. Im dritten Satz von § 3a wird der Text "§ 3 (2) (o) " ersetzt durch" § 3 (3) (o) und § 3 (4) (p)".
6. In Absatz 3a wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde des Regionalbüros wird von den von der Satzung der Hauptstadt Prag benannten Gemeindebehörden in der Hauptstadt Prag wahrgenommen."
7. Im ersten Satz von Abschnitt 4 werden die Worte "Bevölkerungsregister" gestrichen.
8. In Artikel 4 Satz 3 werden die Worte "Daten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o" durch die in den Artikeln 3 Absatz 3 Buchstaben o und 3 Absatz 4 Buchstabe p genannten Wörter" ersetzt.
9. In Artikel 5 Satz 2 werden die Worte "Daten in § 3 Abs. 2 (o) " durch die Wörter" in § 3 Abs. 3 (o) und § 3 Abs. 4 (p)" ersetzt.
10.
„§ 6
Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in deren Verwaltungsbezirk sie tätig ist, übermittelt die Daten unverzüglich.
a) das Berichterstattungsbüro, Einzelheiten der Änderung, Löschung oder Beendigung des ständigen Wohnsitzes des Bürgers;
b) die örtliche Behörde des Wohnorts, die Einzelheiten der Orte des Verbots der Bevölkerung und die Dauer des Aufenthaltes, der sich aus der Entscheidung des Gerichts ergibt;
c) die Gemeindebehörde, d. h. die Angabe von Änderungen an Straßennamen und beschreibenden Nummern oder Orientierungen, Häusern oder Registrierungsnummern von Gebäuden, die für die individuelle Erholung bestimmt sind.
11. Der folgende Abschnitt 6a wird nach Abschnitt 6 einschließlich Fußnote 7 eingefügt:
„§ 6a
Die örtliche Behörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in deren Verwaltungsbezirk die Anwohner für einen dauerhaften Wohnsitz oder nach besonderen Rechtsvorschriften zugelassen sind2), 3),
(a) das für die Verwaltung der Matrix zuständige Gemeindeamt, in der Hauptstadt Prag, das Büro des Gemeindebezirks, das durch die Satzung der Hauptstadt Prag, das Gemeindebezirksamt oder das durch die Satzung und für das Gebiet der Militärabteilungen des Úzdědní Ústí Amtes (nachfolgend als "Matrixbüro" bezeichnet) bezeichnet wird, ohne die Daten aus den Matrixbüchern zu verzögern
1. Name (s), Namen (s), Nachname (s), Nachname (s),
2. Geburtszahl,
3. Geburtsdatum und Geburtsort,
4. Datum und Ort des Abschlusses der Ehe, des Namens und gegebenenfalls des Nachnamens des Ehegatten und seiner Geburtsnummer oder, wenn ihm nicht zugewiesen, das Geburtsdatum, das Datum und der Ort der Scheidung, das Datum der Eheschließung,
5. Namensänderung, Namen, Nachnamen,
6. Geschlechtsveränderung,
7. die Geburtszahl des Vaters und der Mutter, wenn sie ihnen nicht zugewiesen sind, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum,
8. Staatsangehörigkeit des Vaters und der Mutter des auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geborenen Kindes nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b oder c),
9. Datum und Ort des Todes;
b) das Gericht erster Instanz, nämlich die endgültige Entscheidung über die Aufhebung oder Beschränkung der Rechtsfähigkeit, über die Erklärung des Todes ohne Begründung für diese Entscheidungen.
7) Abschnitte 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 301/2000, geändert.
12. In § 7 (a) werden die Worte "in der Hauptstadt Prag" nach den Worten "Regionalbüro" in der Hauptstadt Prag eingefügt: "
13. in § 7 werden die Worte "und § 6a" am Ende des Textes unter b) hinzugefügt.
14. in § 7 Buchstabe c bis e:
"(c) das Matrixbüro im Falle der Annahme eines Kindes oder des Widerrufs der Annahme der Daten eines Kindes aus der Matrix im Rahmen von:
1. Phase der Annahme,
2. das Original und der neue Name, falls vorhanden, der Nachname des Kindes,
3. die ursprüngliche und neue Geburtszahl des Kindes,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. Geburtszahlen der Anfänger,
6. das Datum, an dem die Entscheidung über die Annahme des Kindes endgültig wird;
d) die kommunalen Behörden Einzelheiten der Änderungen des Namens der Gemeinde, die Gemeinde der territorialen unterteilten Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Änderung des Namens der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt der Stadt;
e) Polizeidezernat der Tschechischen Republik ("Polizei") auf der Grundlage einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer und eine Aufenthaltserlaubnis für einen Asylbewerber auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, 2), 3) in dem Maße, wie
1. Name (s) oder Nachname (s), Nachname (s) oder Änderung davon, Nachname (s),
2. Geburtsdatum,
3. Sex und seine Veränderung,
4. den Geburtsort und den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Ausländer oder Asylbewerber geboren wurde;
5. Geburtszahl,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Art und Anschrift des Wohnsitzes,
8. Anzahl und Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis,
9. Beginn des Aufenthalts und gegebenenfalls das Datum der Löschung der Aufenthaltsdaten;
10. Vertreibung der Verwaltungsbehörden und der Zeitraum, in dem die Einreise in die Tschechische Republik nicht gestattet ist,
11. Familienstand, Datum und Ort seiner Veränderung, Name und gegebenenfalls Name und Nachname des Mannes und seiner Geburtsnummer; wenn die Geburtsnummer nicht zugewiesen wurde, das Geburtsdatum;
12. den Namen und gegebenenfalls den Namen des Kindes, wenn er gemäß § 1 Abs. 1 b) oder c) wohnhaft ist, und seine Geburtsnummer; wenn die Geburtsnummer nicht zugewiesen ist, das Geburtsdatum;
13. der Name und gegebenenfalls der Name des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 b) oder c) wohnhaft sind, und deren Geburtsnummer; wenn einer der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters keine Geburtsnummer, der Name und gegebenenfalls die Namen, Nachnamen und Geburtsdatum hat;
14. Ausweisung 5e) und der Zeitraum, in dem der Eintritt in die Tschechische Republik nicht gestattet ist,
15. Datum, Ort und Bezirk des Todes; Wenn es einen Tod außerhalb der Tschechischen Republik gibt, nur der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Tod aufgetreten ist,
Am 16. Tag in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Todestag. "
15. Fußnote 8 wird gestrichen.
16. in Absatz 8 (1):
"(1) Das Ministerium, die regionalen Behörden und die kommunalen Behörden mit erweiterter Kompetenz liefern Daten aus dem Informationssystem, soweit es streng erforderlich ist und unter den Bedingungen dieses Gesetzes oder durch spezifische Rechtsvorschriften liegt. Die Daten des Informationssystems können auch in einer Weise bereitgestellt werden, die einen Fernzugriff ermöglicht, sofern dies bestimmte Rechtsvorschriften vorsieht.
17. In Artikel 8 Absatz 3 werden im einleitenden Teil des Textes die Worte "die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o genannten Angaben" durch die Worte "die in den Artikeln 3 Absatz 3 Buchstabe o und 3 Absatz 4 Buchstabe p genannten Angaben" ersetzt.
18. in Absatz 8 Absatz 3 Buchstabe a:
"(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen",
19. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
"(c) die Anzahl der Identitätskarte, Reisedokument, Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer oder Aufenthaltsgenehmigung für einen Asylbewerber;"
20. in § 8 Abs. 3 d) wird der Text "§ 1 b und c" durch "§ 1 Abs. 1 b und c" ersetzt;
21. In Artikel 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Worte "die Identitätskarte oder Aufenthaltskarte für Ausländer" durch die Worte "das in Buchstabe c genannte Dokument" ersetzt.
22. In Artikel 8 Absatz 6 wird "1" nach dem Wort "Paragraphen" eingefügt. Am Ende des Satzes werden die Worte "und denen die Daten gemäß Absatz 1 " hinzugefügt.
23. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
„§ 8a
Überwachung der Daten im Informationssystem und Synergien zwischen Ministerien, anderen Verwaltungsbüros und Gerichten
(1) Das Ministerium ist für die Richtigkeit der Daten im Informationssystem so verantwortlich, dass die Daten dem aktuellen Zustand entsprechen. Andere Ministerien, andere Verwaltungsbüros, Gerichte, juristische Personen und Anwohner sind verpflichtet, dem Ministerium die erforderlichen Synergien zur Durchführung dieser Aufgabe durch die Übermittlung aktualisierter Daten im Informationssystem und durch die Bereitstellung von Daten, die vom Ministerium angefordert werden, zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Ministerium, die regionalen Behörden und die kommunalen Behörden der Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit, in der Hauptstadt Prag, die von der Stadtverwaltung der Stadt Prag benannten Kommunalbehörden, im Falle angemessener Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten im Informationssystem, wird die relevante Quelle des Informationssystems gemäß den Abschnitten 6, 6a und 7 verlangen, dass die Bürger die Daten im Informationssystem überprüfen und gegebenenfalls Dokumente zur Erstellung der tatsächlichen Daten vorlegen. Befinden sie eine Diskrepanz in den Daten im Informationssystem, so stellen sie sicher, dass sie gegen eine mögliche Weiterverarbeitung gesperrt sind und ihre Richtigkeit durch das Ministerium überprüfen; Das Ministerium beschließt dann, falsche Daten oder Daten außerhalb der Bedingungen des Sondergesetzes zu entfernen. Der Ansässige legt der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des ersten Satzes die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten vor. Das Verwaltungsbüro leistet der Bevölkerung die notwendige Hilfe, um den Anruf zu treffen. Führt dieses Verfahren nicht zu einer Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der registrierten Daten, so ist die Bevölkerung zu diesem Zweck auf Antrag der Verwaltung verpflichtet.
(3) Erfordert ein Bürger, dass die in Absatz 2 genannten Verwaltungsbehörden zunächst die im Informationssystem verarbeiteten personenbezogenen Daten an seine oder ihre Person so korrigieren oder ergänzen, dass sie für die aktuelle Situation genau und angemessen sind, so hat er das Recht, die Sperrung oder Beseitigung personenbezogener Daten an seine Person, die nicht im aktuellen Zustand ist oder nicht korrekt ist, zu verlangen."
24. Fußnote 11:
"11) Dekret Nr. 326 / 2000 Coll., über die Methode der Markierung von Straßen und anderen öffentlichen Räumen Namen, über die Methode der Verwendung und Ort der Nummern für die Kennzeichnung von Gebäuden, über die Formalitäten für die Berichterstattung und Neuberechnung von Gebäuden und über das Verfahren und die Meldung der Zuweisung von Zahlen und Dokumenten, die für die Zuweisung von Zahlen erforderlich sind, geändert durch Dekret Nr. 193 / 2001 Coll. '.
25. In § 10 Abs. 3 werden die Worte "sofern die Eltern nichts anderes vereinbaren." gestrichen und die Komma nach den Worten "seine Mutter" durch einen Punkt ersetzt.
26. in Absatz 10 (4) wird der Verweis auf die Fußnote 12a nach den Worten "Sondermatrizen" eingefügt.
Fußnote 12a:
"12a) § 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 301 / 2000 Slg.
27. in Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 werden nach den Worten "Namen" die Worte "soweit zutreffend" eingefügt.
28. Im vierten Satz von Ziffer 10 (7) werden die Worte "mit dem in Absatz 6 Buchstabe c genannten Empfänger "nach dem Wort eingefügt" bleiben". Die Frist am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt, und die Worte "das Berichterstattungsbüro gibt den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum des Bevollmächtigten an."
29. In Artikel 10 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Das Amt teilt dem Eigentümer des Objekts oder seinem benannten Teil den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und das Geburtsdatum des Bürgers mit, an den er die Angabe des Wohnsitzes hält, der der Adresse des Objekts oder seines benannten Teils entspricht.
Die Absätze 8 bis 11 werden in den Absätzen 9 bis 12 umnummeriert.
30. Absatz 10 (10) lautet:
"(10) Als Bürger unter 15 Jahren wird sein gesetzlicher Vertreter oder Pflegevater die Änderung des ständigen Wohnsitzes bekanntgeben. Für einen von der Rechtsfähigkeit beraubten Bürger oder für einen Bürger, dessen Rechtsfähigkeit durch die Entscheidung des Gerichts so begrenzt wurde, dass er nicht nach den Absätzen 5 und 6 handlungsfähig ist, erklärt er eine Änderung des Wohnsitzortes seines Rechtsvertreters.
31. Der folgende Abschnitt 10a wird nach Abschnitt 10 eingefügt:
„§ 10a
Wenn ein Bürger die in § 10 Abs. 6 c) nach seinem/ihrem Aufenthalt im Ausland oder nach dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik genannten Unterlagen nicht vorgeben kann, ist der Ort seines/ihrer ständigen Wohnsitz das Sitz des Berichterstattungsbüros, in dessen Hoheitsgebiet der Bürger in der Tschechischen Republik seinen letzten Wohnsitz oder seinen/ihr eingetragenen Wohnort nach besonderen Rechtsvorschriften geboren hat.2), 3)
32.
„§ 11
Der Wohnsitz des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Gebietsansässigen unterliegt besonderen Rechtsvorschriften.2), 3) ".
33. § 12 einschließlich des Titels lautet:
„§ 12
Aufhebung der ständigen Residenz
(1) Das Amt beschließt, den Ort des ständigen Wohnsitzes zu kündigen,
a) wenn die Registrierung auf der Grundlage geänderter, ungültiger oder gefälschter Dokumente oder falscher oder falscher Informationen erfolgt ist;
b) wenn das Objekt, an dessen Adresse der Bürger für einen dauerhaften Aufenthalt registriert ist, entfernt oder zerstört wurde oder für Wohnzwecke nach besonderen Rechtsvorschriften nicht geeignet ist oder
c) wenn das Nutzungsrecht des Bürgers für ein Objekt oder einen bestimmten Teil eines Objekts, dessen Anschrift im Bevölkerungsregister als ständiger Wohnsitz des Bürgers angegeben ist und wenn der Bürger dieses Objekt oder seinen definierten Teil nicht verwendet.
(2) Das Amt beschließt, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wohndaten nur über die Anwendung des Eigentümers des Objekts oder seines benannten Teils oder der in Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe c genannten Bevollmächtigten zu widerrufen. In einem solchen Fall ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründe zu melden.
(3) Die Kündigung des Aufenthaltsortes ist im Informationssystem anzugeben. "
Artikel 34 (13) lautet:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 53/2004 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit dem Gebiet der Registrierung der Bevölkerung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2004
In Kraft seit01.04.2004
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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