Gesetz Nr. 52 / 2012 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und sonstiger Förderfähigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Mitglieder anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig In Kraft seit 17.03.2012
52.
DIE RECHT
vom 25. Januar 2012
zur Änderung des Gesetzes Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und sonstiger Förderfähigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Mitglieder anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Čl. I
Gesetz Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Kompetenzen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Staatsangehöriger anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert durch Gesetz Nr. 96/2004 Slg., Gesetz Nr. 588 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 21 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 161 / 2006 Slg.
1. in § 1 Abs. 1 Abs. 1 lit. e Abs. 5 § 4 Abs. 3 § 6 Abs. 2 Abs. 2 § 10 Abs. 3 a), § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Abs. 1, § 28 Abs. 2 b, c), g, h, k und l), § 29a Abs. 1 b, § 30 Abs. 2 und c, d und in § 36b Abs. 3 a) die ersetzt durch "Europäische Gemeinschaften".
2. in Absatz 1 Buchstabe d) werden die Worte "die Europäische Gemeinschaft" durch die Worte "die Europäische Union" ersetzt;
3. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"(j) Blaue Kartenhalter der Europäischen Union (20),
20) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Beschäftigung, die hohe Qualifikationen erfordert. Gesetz Nr. 326 / 1999 Slg., über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
4. In Artikel 22 Absatz 6 werden die ersten bis dritten Sätze durch die Worte "Die in Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Dokumente werden in einer Kopie vorgelegt. Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage des Originals des in Absatz 3 Buchstabe a genannten Dokuments zur Überprüfung verlangen. Hat die Anerkennungsbehörde Zweifel an der Echtheit der eingereichten Kopien, so verlangt sie im Falle der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Dokumente die Vorlage in der ursprünglichen oder offiziell beglaubigten Kopie, es sei denn, es ist möglich, die Echtheit der Kopien durch administrative Zusammenarbeit zu überprüfen.
5. In Ziffer 22 (8) werden die Worte "geprüft durch die zuständige Vertretung der Tschechischen Republik und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten oder durch die zuständige Behörde eines solchen dritten Staates " durch die Worte" ersetzt, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten dieses dritten Staates oder von der zuständigen Behörde dieses dritten Staates und anschließend vom zuständigen Vertreter der Tschechischen Republik bescheinigt werden".
6. In Artikel 26 Absatz 1 wird der erste Satz durch den Satz "Ein Kandidat, an den Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz anerkannt wurden, kann eine geregelte Tätigkeit ausüben, die gleich oder vergleichbar ist wie die, für die er Berufsqualifikationen im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat."
7. In Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Worte "; das Informationssystem für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen umfasst auch getrennte Aufzeichnungen von Personen, die vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in regulierten Tätigkeiten nach Titel VIII 'swerden am Ende des Textes in Buchstabe e hinzugefügt.
8. In § 28 Abs. 2 Buchstabe k wird "transitional" durch "occasional" ersetzt.
9. In Artikel 28 Absatz 3 werden nach den Worten "nationaler Koordinator" die Worte "Erkennung beruflicher Qualifikationen" und die Worte" für das allgemeine Anerkennungssystem " eingefügt.
10. In Artikel 29 Absatz 2 werden nach Buchstabe b folgende Buchstaben c und d eingefügt:
„c) ein Register gemäß Artikel 36a (9) halten und dem Ministerium Daten über ein Informationssystem zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen übermitteln [Paragraph 28 (2) e)];
d) auf Anfrage eine amtliche Kopie, einen Auszug oder eine Bescheinigung über die Registrierung oder gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Nichteinhaltung, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse bescheinigt, aus den in Artikel 36a Absatz 9 genannten Aufzeichnungen ausstellen."
Die Buchstaben c bis h werden als Buchstaben e bis j umnumeriert.
11. In Ziffer 36a Absatz 1 werden die Ziffern 2 bis 4 und 6 durch die Ziffern 2 bis 5 und 8 ersetzt;
12. in Ziffer 36a (4):
"(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde vor der Durchführung einer geregelten Tätigkeit im Gebiet der Tschechischen Republik schriftlich zu informieren. Die Notifizierung umfasst:
a) Name und gegebenenfalls Namen des Bieters, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
b) den Namen der geregelten Tätigkeit und die Angabe, ob die Tätigkeit im Ursprungsmitgliedstaat geregelt wird oder gegebenenfalls die ihr am nächsten liegende Tätigkeit;
c) eine Angabe der Berufsqualifikationen und in den in Absatz 2 genannten Fällen die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder geregelten Ausbildung;
d) Einzelheiten des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Arbeitgebers, wenn der Bieter im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen durch diesen Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gepostet wird, soweit
1. Name, Namen und Nachnamen, Geburtsdatum, Niederlassungsmitgliedstaat, Anschrift des Geschäftsortes, an dem der Arbeitgeber eine natürliche Person ist; oder
2. Name, Sitz und Niederlassungsstaat, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist.
13. In Artikel 36a werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
„(5) Die in Absatz 4 genannte Bekanntmachung wird begleitet von:
a) eine Identitätskarte, ein Dokument, das die Staatsangehörigkeit des Bieters bescheinigt, und gegebenenfalls ein Dokument, das den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsstatus bestätigt; die Bestimmungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 Satz 1 und Absatz 7 gelten sinngemäß;
b) ein Dokument, das bescheinigt, dass der Bieter im Ursprungsmitgliedstaat niedergelassen ist und die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften ausübt und dass er nicht zurückgezogen oder vorübergehend aus seinem Anspruch auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt wurde;
c) Nachweise für Berufsqualifikationen; Artikel 22 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, erster und dritter Satz, Absätze 7 und 8 gelten entsprechend;
d) das in Absatz 2 genannte Dokument, wenn die betreffende Tätigkeit nicht in dem Ursprungsmitgliedstaat geregelt wird; Artikel 22 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 6, Satz 1 und Artikel 8 gilt entsprechend;
e) das in Absatz 3 genannte Dokument, wenn ein Nachweis der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Erfüllung der geregelten Tätigkeit in der Tschechischen Republik entstehen, erforderlich ist; Absatz 22 (7) und (8) gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium unterrichtet das Ministerium über die Erfüllung der Notifizierungspflicht in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht.
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 7 und 8.
14. In Artikel 36a Absatz 7 werden die Worte "und 5" nach den Worten "oder Absatz 4" eingefügt.
15. in Ziffer 36a (8) wird "Ziffer 4" durch "Ziffer 5" ersetzt.
16. In Ziffer 36a wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Anerkennungsbehörde nimmt die Einzelheiten des Bieters und die ihm mitgeteilten Tatsachen in einem gesonderten Register auf. Jede Anmeldung ist mit einer Registrierungsnummer, dem Datum der Anmeldung, dem Datum des Eingangs der vollständigen Anmeldung an die Anerkennungsbehörde und einem Hinweis auf die Gültigkeit der Anmeldung beizufügen.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Steuerberatergesetzes und der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik
Čl. II
In Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 523 / 1992 Slg. über Steuerberater und Steuerkammer der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 170 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 189 / 2008 Slg., werden die Worte "Dokumente oder ihre offiziell beglaubigten Kopien oder Kopien " ersetzt" durch Kopien von Dokumenten belegen".

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Prüfungsgesetzes
Čl. III
In § 10 des Gesetzes Nr. 93/2009 Slg., über die Rechnungsprüfer und über die Änderung bestimmter Gesetze (Aktenberichterstattergesetz), Absatz 5 lautet wie folgt:
"(5) Die in Absatz 4 genannte Mitteilung enthält neben den Angaben und Unterlagen, die im Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen genannt werden, Folgendes:
a) die Art der Prüfungstätigkeit, die die natürliche Person durchführen will;
b) Ort der Prüfungstätigkeit;
c) die voraussichtliche Dauer der Prüfungstätigkeit;
d) die Adresse für den Dienst der Dokumente in der Tschechischen Republik.

ČÁST ČTVRTÁ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am 30. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 52 / 2012 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 18 / 2004 Slg., über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Berechtigungen von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von bestimmten Mitgliedern anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.02.2012
In Kraft seit17.03.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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