Dekret Nr. 52 / 2008 Coll.

Erlass zur Festlegung der Grundsätze und Termine der finanziellen Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt, zu staatlichen Finanzanlagen oder zum Nationalfonds

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.03.2008
52.
ERKLÄRUNG
vom 11. Februar 2008
zur Festlegung der Grundsätze und Fristen für die finanzielle Abwicklung der Beziehungen mit dem Staatshaushalt, den staatlichen Finanzmitteln oder dem nationalen Fonds
Das Finanzministerium sieht gemäß § 75 des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., zu Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budget Rules), geändert durch Gesetz Nr. 479 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 26 / 2008 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundsätze und Fristen für die finanzielle Abwicklung der Beziehungen mit dem Staatshaushalt, den staatlichen Finanzmitteln oder dem Nationalfonds
(a) beits.
b) die von den Autonomen Gemeinschaften (nachstehend als "Territorial Contributory Organisations" bezeichnet) eingerichteten Beiträge aus dem Staatshaushalt für Forschung und Entwicklung (3);
c) juristische und natürliche Personen, die Anbieter von Sozialdienstleistungen sind (4), mit Ausnahme von juristischen Personen, die von den lokalen Behörden insgesamt eingerichtet werden und die Zuschüsse aus dem Staatshaushalt für die Erbringung von Sozialdienstleistungen erhalten haben (nachstehend „Begünstigungen der Subvention für die Erbringung von Sozialdienstleistungen“ genannt).
d) sonstige juristische und natürliche Personen, denen Subventionen oder rückzahlbare Finanzhilfen für einen bestimmten Zweck aus dem Staatshaushalt oder aus staatlichen finanziellen Vermögenswerten gewährt wurden (nachstehend als Begünstigte bezeichnet);
e) Programmteilnehmer (5) Zuschüsse oder rückzahlbare finanzielle Unterstützung zur Finanzierung von Maßnahmen zur Akquisition oder technischen Bewertung von Sachanlagen und immateriellen Anlagevermögen (nachstehend „Aktionen“ genannt),
f) die Organisationseinheiten des Staates, die Mittel auf die Finanzierung der Programme übertragen haben (6), Programme oder Projekte zu finanzieren, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden oder Mittel für Finanzmechanismen an den Reservefonds (7);
g) juristische und natürliche Personen, denen vom Verwalter des Kapitels 8 Subventionen gewährt wurden, aus der Rechnung des Nationalfonds, für die er das Recht hat, einen bestimmten Zweck zu entsorgen (nachstehend „Begünstigung der Subvention aus dem Nationalfonds“ genannt).
Finanz Abwicklungstermine
§ 2
(1) Die finanzielle Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt oder die staatlichen finanziellen Vermögenswerte der staatlichen Beitragsorganisationen erfolgt:
a) für den Zeitraum, der das gesamte betreffende Haushaltsjahr abdeckt, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres, mit Ausnahme der finanziellen Abwicklung von Zuschüssen für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union und Finanzmechanismen kofinanziert werden;
b) für Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Projekt abgeschlossen wurde.
(2) Die finanzielle Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt der Territorialen Beitragsorganisationen, denen die FuE-Förderung gewährt wurde, erfolgt:
a) für den Zeitraum, der das gesamte betreffende Haushaltsjahr abdeckt, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres, mit Ausnahme der finanziellen Abwicklung von Zuschüssen für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden;
b) für Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Projekt abgeschlossen wurde.
(3) Die finanzielle Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt der Begünstigten von Subventionen für die Erbringung von Sozialdienstleistungen erfolgt für den Zeitraum, der das gesamte betreffende Haushaltsjahr spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres abdeckt.
(4) Die finanzielle Abwicklung von Subventionen und rückzahlbare Finanzhilfen aus dem Staatshaushalt oder staatlichen finanziellen Vermögenswerten an Begünstigte, mit Ausnahme von Begünstigten, die Regionalräte der Kohäsionsregionen 10 sind (im Folgenden „Regionalrat“), wird durchgeführt:
a) für den Zeitraum, der das gesamte betreffende Haushaltsjahr abdeckt, spätestens am 31. Dezember dieses Jahres, mit Ausnahme von Zuschüssen für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union und Finanzmechanismen kofinanziert werden;
b) für Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Projekt abgeschlossen wurde.
(5) Die finanzielle Abwicklung von Subventionen aus dem Staatshaushalt an die Begünstigten des Regionalrates, einschließlich Subventionen für die Finanzierung von Programmen, die durch den Haushalt der Europäischen Union und Finanzmechanismen kofinanziert werden, wird für den Zeitraum, der das gesamte Haushaltsjahr, das bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres betrifft, abdeckt, durchgeführt.
(6) Die finanzielle Abwicklung von Subventionen und rückzahlbare Finanzhilfen aus dem Staatshaushalt, die den Teilnehmern eines Programms zur Finanzierung von Vorhaben (s) zur Verfügung gestellt werden, die durch den Haushalt der Europäischen Union und Finanzmechanismen kofinanziert werden, werden durchgeführt:
a) für Maßnahmen für den Zeitraum, der das gesamte betreffende Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres abdeckt;
b) für Projekte (Aktionen), die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Projekt (s) abgeschlossen wurde.
(7) Die finanzielle Abwicklung der Reservefonds, die zur Finanzierung von Programmen oder zur Finanzierung von Programmen oder Projekten bestimmt sind, die durch den Haushalt der Europäischen Union und die Finanzmechanismen der Organisationseinheiten des Staates kofinanziert werden, wird spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem das Programm oder das Projekt (s) abgeschlossen wurde, durchgeführt.
(8) Die finanzielle Abwicklung der den Begünstigten des Nationalfonds gewährten Subventionen wird spätestens am 31. Dezember des Jahres durchgeführt, in dem das vom Haushalt der Europäischen Union oder von den Mitteln der Finanzmechanismen kofinanzierte Projekt beendet wurde.
(9) Für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet die Beendigung des Projekts die Beendigung seiner Finanzierung aus den Mitteln des Staatshaushalts, der staatlichen Mittel, der Regionen, der Hauptstadt Prags, der Gemeinden und des Nationalfonds.
§ 3
(1) Bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die finanzielle Abwicklung erfolgt (nachstehend als folgendes Haushaltsjahr bezeichnet), legt die staatliche Beitragsorganisation ihrem Gründer Folgendes vor:
a) Belege für die finanzielle Abwicklung von Beiträgen, Betriebszulagen, Forschungs- und Entwicklungszuschüssen des Gründers, Investitionszuschüsse, die nicht für Finanzierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Haushaltsjahr vorgesehen sind, für das die Finanzabwicklung durchgeführt wird (nachstehend „Vorjahr“ genannt) auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt ist;
b) die Unterlagen für die finanzielle Abwicklung von Zuschüssen für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, sowie über Finanzmechanismen, die sich auf die gesamte Laufzeit des Vorhabens beziehen, auf ein Formular, dessen Modell in Anhang 1 dieses Erlasses festgelegt ist.
(2) Die staatliche Beitragsorganisation fügt den in Absatz 1 genannten Belegen einen Kommentar hinzu und übermittelt dem Gründer gleichzeitig jeden Beitrag und jede Rückerstattung der Betriebsbeihilfe, FuE-Beihilfen des Projektträgers, Investitionszuschüsse, Zuschüsse für Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union und Finanzmechanismen kofinanziert werden.
§ 4
(1) Nach Eingang der in Artikel 3 genannten Belege bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres hat der Direktor der staatlichen Beitragsorganisation
a) die vorgelegten Belege prüfen und bei festgestellten Mängeln die staatliche Beihilfeorganisation auffordern, unverzüglich eine Berichtigung vorzunehmen;
b) die Höhe des Beitrags und die Erstattung der Betriebsbeihilfe, der Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen des Gründers, der Investitionszuschüsse, der Zuschüsse für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, sowie der Mittel der auf ihr externes Konto übertragenen Finanzmechanismen bestätigen.
(2) Einrichtung einer staatlichen Beitragsorganisation bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres
a) Übertragungen von seinem externen Vermögenskonto auf den Staatshaushaltseinkommenskonto für die Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt den Gesamtbetrag der von jeder staatlichen Beitragsorganisation gemäß Artikel 3 Absatz 2 aus ihrem externen Vermögenskonto übertragenen Mittel;
b) eine Zusammenfassung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Belege für alle staatlichen Beitragsorganisationen auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt ist, erstellen. Einen Kommentar zur Zusammenfassung hinzufügen. Die vom Leiter der Organisationsstelle des Staates unterzeichneten Zusammenfassungen und Bemerkungen werden dem Finanzministerium (nachstehend „das Ministerium“) in doppelter Form vorgelegt.
§ 5
(1) Die staatliche Beihilfeorganisation und die Territorial Aid Organisation (nachfolgend „Beitragsorganisation“), die von einem Anbieter von Sonderforschungs- und Entwicklungshilfe (F & E) (11) außer ihrem Gründer (nachstehend „Anbieter von Sonderforschung und Entwicklungshilfe“ genannt) gefördert wurden, stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres dem Anbieter von Sonderforschungs- und Entwicklungshilfe Folgendes vor:
a) Belege für die finanzielle Abwicklung der Sonderforschungs- und Entwicklungshilfe im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Haushaltsjahr auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführt ist;
b) die Unterlagen über die finanzielle Abwicklung von Zuschüssen, die den durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanzierten Projekten gewährt werden, sowie über Finanzmechanismen, die die gesamte Laufzeit des Vorhabens auf einem Formblatt abdecken, dessen Muster in Anhang 3 dieses Erlasses aufgeführt ist.
(2) Die Beitragsorganisation nimmt den in Absatz 1 genannten Belegen einen Kommentar zu und überträgt gleichzeitig die Erstattung auf die Rechnung des Lieferanten der Sonderforschungs- und Entwicklungshilfe.
(3) Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres übermittelt die Beitragsorganisation auch eine Kopie der in Absatz 1 genannten Belege und nimmt zu den Angaben an den Gründer Stellung.
§ 6
(1) Anbieter von Sonderforschungs- und Entwicklungsunterstützung nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Belege bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und bei festgestellten Mängeln die Beitragsorganisation zur Durchführung einer dringenden Korrektur zu ersuchen;
b) die Höhe der Erstattung, die auf die Kontoführung von Fremdmitteln übertragen wird, bestätigen.
(2) Anbieter von Sonderforschungs- und Entwicklungsunterstützung bis zum 15. März des folgenden Geschäftsjahres
a) Übertragung von seinem externen Fondskonto auf das Abwicklungskonto den Gesamtbetrag der von jeder Beitragsorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Mittel;
b) eine Zusammenfassung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Belege für alle Förderorganisationen über Formen, deren Muster in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführt sind, erstellen. Einen Kommentar zur Zusammenfassung hinzufügen. Die vom Leiter der Organisationsstelle des Staates unterzeichneten Zusammenfassungen und Stellungnahmen werden dem Ministerium in doppelter Form vorgelegt.
§ 7
(1) Der Begünstigte, dem von jedem Kapitel des Staatshaushalts eine Finanzhilfe oder eine rückzahlbare Finanzhilfe gewährt wurde, mit Ausnahme der Kapitel des Allgemeinen Schatzamts und des Betriebs des staatlichen Finanzvermögens, mit Ausnahme von Zuschüssen und rückzahlbaren Finanzhilfen, die für Finanzierungsmaßnahmen vorgesehen sind, bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres
a) Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen oder rückzahlbare Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Formen, deren Muster in den Anhängen 5, 7, 11 oder 13 dieser Verordnung aufgeführt sind;
b) die Unterlagen über die finanzielle Abwicklung von Subventionen für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, sowie über Finanzmechanismen, die sich auf die gesamte Laufzeit des Projekts beziehen, über Formen, deren Modelle in den Anhängen 5, 7 oder 11 dieses Erlasses aufgeführt sind;
c) Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen, die den durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanzierten Programmen gewährt werden, sowie über Finanzmechanismen im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Haushaltsjahr auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 13 dieser Verordnung festgelegt ist.
(2) Der Begünstigte hat den in Absatz 1 genannten Belegen einen Kommentar zuzufügen und gleichzeitig jede Rückerstattung der Finanzhilfe oder der rückzahlbaren Finanzhilfe auf das Konto des Lieferanten zu übertragen.
§ 8
(1) Der Begünstigte oder Begünstigte der Beihilfe für die Erbringung von Sozialleistungen, für die eine Finanzhilfe oder eine rückzahlbare Finanzhilfe aus einzelnen Kapiteln des Staatshaushalts gewährt wurde, mit Ausnahme der Kapitel der allgemeinen Schatzverwaltung und des Betriebs staatlicher Finanzmittel, über die Region 13) oder die Stadt Prag, legt der Stadt Prag bis zum 5. Februar des folgenden Haushaltsjahres vor
a) Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen oder rückzahlbare Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Haushaltsjahr auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 9 dieser Verordnung festgelegt ist;
b) Unterlagen zur finanziellen Abwicklung von Zuschüssen, die den durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanzierten Projekten gewährt werden, sowie über Finanzmechanismen, die die gesamte Laufzeit des Vorhabens auf einem Formblatt abdecken, dessen Muster in Anhang 9 dieses Erlasses festgelegt ist.
(2) Der Begünstigte nimmt den in Absatz 1 genannten Belegen einen Kommentar zu und überträgt gleichzeitig auf die Rechnung der Bezirks- oder Hauptstadt Prag jede Erstattung der Subvention oder der rückzahlbaren Finanzhilfe.
(3) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Belege, der Region und der Stadt Prag bis zum 20. Februar des folgenden Geschäftsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und, falls festgestellte Mängel festgestellt werden, den Begünstigten oder den Begünstigten des Zuschusses für die Erbringung von Sozialleistungen zu einer dringenden Korrektur zu ersuchen;
b) den Betrag der Erstattung oder rückzahlbaren Finanzhilfen, die dem Begünstigten oder Begünstigten der Finanzhilfe für die Erbringung von Sozialleistungen auf sein Konto übertragen werden, bestätigen.
(4) Region und Hauptstadt Prags bis 25. Februar des folgenden Haushaltsjahres
a) dem Anbieter eine Zusammenfassung der finanziellen Abwicklung der Subventionen und rückzahlbaren Finanzhilfen vorlegt, die den Begünstigten oder Begünstigten der Subvention für die Erbringung von Sozialdienstleistungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b über die Formen gewährt werden, deren Muster in Anhang 10 dieses Erlasses festgelegt sind, und einen Kommentar hinzufügen,
b) die Rückzahlung von Subventionen oder rückzahlbaren Finanzhilfen, die von einzelnen Begünstigten oder Empfängern von Subventionen für die Erbringung von Sozialleistungen auf die Rechnung der Bezirks- oder Hauptstadt Prag gemäß Absatz 2 übertragen werden.
§ 9
(1) Anbieter, nach Erhalt der Belege und etwaiger Erstattungen von Subventionen und Erstattungen bei rückzahlbaren Finanzhilfen gemäß den Abschnitten 7 und 8 bis 5. März des folgenden Haushaltsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und im Falle der festgestellten Mängel den Begünstigten zu ersuchen, eine dringende Korrektur vorzunehmen;
b) dem Begünstigten den Betrag der auf das externe Geldkonto des Lieferanten übertragenen Erstattungs- oder Rückzahlungshilfe bestätigen.
(2) Anbieter, die ein Arbeitsamt oder eine andere Organisationsstelle eines Staates ist, der von einem bestimmten Kapitelverwalter oder Kapitelverwalter gegründet wurde, fungiert als Gründer, der im Rahmen eines besonderen Gesetzes Zuschüsse und rückzahlbare Finanzhilfen bis zum 10. März des folgenden Haushaltsjahres gewähren kann.
a) Übertragung von Fremdmitteln auf die Rechnung des zuständigen Verwalters des Kapitels auf den Gesamtbetrag der gemäß den Artikeln 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe b von einzelnen Begünstigten übertragenen Mittel;
b) auf der Grundlage der nach den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstaben a, 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und 8 Absatz 4 Buchstabe a) vorgelegten Belege Zusammenfassungen für alle Begünstigten auf Formularen, deren Muster in den Anhängen 6, 8, 10 und 12 dieses Erlasses aufgeführt sind und sie an den zuständigen Verwalter des Kapitels übermitteln. Sie enthält einen Kommentar zu den einzelnen Zusammenfassungen.
(3) Anbieter, der auch der Administrator des Kapitels ist, bis 15. März des folgenden Geschäftsjahres
a) Übertragung von seinem externen Vermögenskonto auf das Abwicklungskonto den Gesamtbetrag der nach § 7 Abs. 2 Abs. 4 b) übertragenen Mittel an einzelne Begünstigte von Subventionen und gemäß Absatz 2 Buchstabe a durch einen Anbieter, der eine von ihm gegründete Organisationskomponente ist oder an die er die Aufgaben des Gründers erfüllt;
b) auf der Grundlage der nach den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstaben a, 7 Absatz 1 Buchstaben b und c, 8 Absatz 4 Buchstaben a und b vorgelegten Belege, deren Muster in den Anhängen 6, 8, 10, 12 und 14 dieses Erlasses aufgeführt sind. Sie enthält einen Kommentar zu den einzelnen Zusammenfassungen. Die vom Leiter der Organisationsstelle des Staates unterzeichneten Zusammenfassungen und Bemerkungen werden dem Ministerium in doppelter Form vorgelegt.
§ 10
(1) Programmteilnehmer übermitteln Programmverwalter spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres)
a) Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen und rückzahlbare Finanzhilfen, die von jedem Kapitel des Staatshaushalts, einschließlich Kapitel General Schatzkammer, im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Haushaltsjahr auf den Nicht-Investitions- und Investitionsbilanzformen S05 150 und S05 160 bereitgestellt werden, die Teil des Informationssystems zur Finanzierung von Reproduktionen sind6. Sie enthält einen Kommentar zu den Belegen und übermittelt gleichzeitig Rückerstattungen oder rückzahlbare Finanzhilfen an das Konto des Programmverwalters;
b) Unterlagen zur finanziellen Abwicklung von Subventionen, die aus einzelnen Haushaltskapiteln für Vorhaben (Aktionen) gewährt werden, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, und durch Finanzmechanismen, die die gesamte Laufzeit des Vorhabens (s) auf den Formen der Nichtinvestitions- und Investitionsbilanz S05 150 und S05 160 abdecken, die Teil des Informationssystems zur Finanzierung der Reproduktion von Vermögenswerten sind. Sie enthalten einen Kommentar zu den Belegen und überweisen gleichzeitig eine Rückerstattung oder rückzahlbare Finanzhilfe auf das Konto des Programmverwalters.
(2) Programmleiter vor dem 1. März des folgenden Haushaltsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und im Falle der festgestellten Mängel den Programmteilnehmer zu ersuchen, eine dringende Korrektur vorzunehmen;
b) dem Programmteilnehmer den Betrag der Erstattung nicht genutzter Mittel, die auf das Konto des Programmverwalters übertragen werden, bestätigen.
(3) Programmleiter bis 15. März des folgenden Haushaltsjahres
a) Übertragung von seinem externen Fondskonto auf das Abwicklungskonto den Gesamtbetrag der von jedem Teilnehmer am Programm gemäß Absatz 1 übertragenen Mittel;
b) auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 eingereichten Belege Summen für alle Teilnehmer des Programms auf den Nichtinvestitions- und Investitionsbilanzformen S05 150 und S05 160, die Teil des Informationssystems zur Finanzierung der Vervielfältigung von Vermögenswerten sind. Sie enthält einen Kommentar zu den einzelnen Zusammenfassungen. Die Zusammenfassung und Kommentare des Programmverwalters werden dem Ministerium in zwei Kopien vorgelegt.
§ 11
Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres legt die Organisationsstelle des Staates dem Gründer die Belege für die finanzielle Abwicklung ihrer Reservefondsmittel zur Finanzierung von Programmen, zur Finanzierung von Programmen oder Projekten, die durch den Haushalt der Europäischen Union kofinanziert werden, und durch Finanzmechanismen vor, die spätestens am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres auf einem Formular abgeschlossen sind, dessen Muster in Anhang 15 dieser Verordnung festgelegt ist. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig wird sie dem externen Fondsinhaber die Erstattung ungenutzter Mittel auf Rechnung stellen, und zwar weniger jede Erstattung ungenutzter Mittel für den Haushalt der Europäischen Union, des Nationalen Fonds und der bereits aus dem Haushalt der Europäischen Union, des Nationalen Fonds und der Finanzmechanismen zum Zeitpunkt der Finanzausgleich angenommenen Finanzmechanismen.
§ 12
(1) Bei Eingang der Belege und etwaiger Rückforderung nicht genutzter Mittel aus der Organisationsstruktur des Staates gemäß § 11 bis 5. März des folgenden Geschäftsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und im Falle der festgestellten Mängel die Organisationsstelle des Staates zur Durchführung einer dringenden Korrektur zu ersuchen;
b) der Organisationskomponente des Staates die Erstattung nicht genutzter Mittel, die auf das Konto der externen Mittel des Gründers übertragen werden, bestätigen.
(2) Gründung bis 15. März des folgenden Haushaltsjahres
a) Übertragung von seinem externen Fondskonto auf das Abwicklungskonto den Gesamtbetrag der gemäß Artikel 11 von den Organisationseinheiten jedes Staates übertragenen Mittel;
b) Überweisung von seinem Reservefonds auf das Abwicklungskonto einer Erstattung ungenutzter Mittel, weniger Erstattung ungenutzter Mittel, auf den Haushalt der Europäischen Union, den Nationalfonds und die bereits aus dem Haushalt der Europäischen Union, dem Nationalfonds und den Finanzmechanismen zum Zeitpunkt der Finanzausgleich angenommenen Finanzmechanismen;
c) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 vorgelegten Belege auf der Grundlage der in Anhang Nr. 15 dieser Verordnung genannten Formen erstellt und mit Belegen für die finanzielle Abwicklung der Mittel seines Reservefonds zur Finanzierung von Programmen, zur Finanzierung von Programmen oder Projekten, die durch den Haushalt der Europäischen Union und durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, ergänzt. Einen Kommentar zur Zusammenfassung hinzufügen. Die vom Leiter der Organisationsstelle des Staates unterzeichneten Zusammenfassungen und Stellungnahmen werden dem Ministerium in doppelter Form vorgelegt.
§ 13
(1) Der Begünstigte, der eine Finanzhilfe oder rückzahlbare Finanzhilfe aus dem Kapitel „Allgemeine Schatzkammer“ erhalten hat und nicht eine Region, das Kapital von Prag, die Kommunen, eine freiwillige Vereinigung von Kommunen, der Regionalrat oder ein Teilnehmer des Programms ist, unterbreitet dem Ministerium bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres Finanzabrechnungsunterlagen über Formen, deren Modelle in den Anhängen 5 oder 7 dieses Beschlusses erscheinen. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig überträgt sie die Erstattung von Subventionen oder rückzahlbaren Finanzhilfen auf das Ausgleichskonto.
(2) Die Region, die Stadt Prag und der Regionalrat, die Subventionen oder rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem Kapitel „Allgemeine Schatzkammer“ erhalten haben, übermitteln dem Ministerium bis zum 15. März des darauffolgenden Haushaltsjahres die Finanzausgleichsunterlagen über die in den Anhängen 11 und 13 dieses Beschlusses genannten Formblätter.
§ 14
(1) Der Begünstigte, der eine Finanzhilfe oder eine rückzahlbare Finanzhilfe aus dem Kapitel der Operation der staatlichen Finanzinstrumente erhalten hat und nicht eine Region, das Kapital von Prag, die Kommunen oder eine freiwillige Vereinigung von Kommunen oder der Regionalrat ist, legt dem Ministerium bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres die Finanzausgleichsunterlagen über die Formen vor, deren Modelle in den Anhängen 5 oder 7 dieses Beschlusses erscheinen. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig überträgt sie auf die Rechnung des Kapitels der Operation der staatlichen Finanzinstrumente Nr. 7974- 31927001 / 0710, mit dem Titel Rückzahlungen nicht genutzter Gelder staatlicher Finanzmittel und anderer (nachstehend als "Rückerstattungskonto des Kapitels der Operation der staatlichen Finanzinstrumente" bezeichnet) eine Erstattung der Subvention oder der rückzahlbaren Finanzhilfe.
(2) Die Region, die Stadt Prag und der Regionalrat, die Zuschüsse oder rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem Kapitel des Betriebs staatlicher Finanzinstrumente erhalten haben, übermitteln dem Ministerium bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres die Finanzabrechnungsunterlagen über die in den Anhängen 11 und 13 dieses Beschlusses genannten Formblätter.
§ 15
(1) Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres legt die Gemeinde oder die freiwillige Vereinigung der Kommunen dem Kreis vor, in dessen Bezirk die Gemeinde oder Sitz des freiwilligen Vereins der Kommunen die Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen und rückzahlbaren Finanzhilfen des Allgemeinen Schatzkapitels und des Kapitels der Tätigkeit von staatlichen Finanzanlagen im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Haushaltsjahr auf einem Formblatt, dessen Muster in Anhang 9 dieser Verordnung festgelegt ist. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig wird es eine mögliche Erstattung von Subventionen und rückzahlbare finanzielle Hilfe an den Bezirk übertragen.
(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Belege teilt die Region der Gemeinde, der freiwilligen Vereinigung der Kommunen, bis zum 28. Februar des folgenden Haushaltsjahres alle in den vorgelegten Daten festgestellten Mängel mit und fordert sie unverzüglich auf.
(3) Die Region legt dem Ministerium bis zum 15. März des folgenden Haushaltsjahres zusammenfassende Dokumente für die finanzielle Abwicklung von Subventionen und rückzahlbare finanzielle Unterstützung für alle Gemeinden und freiwillige Bündel von Kommunen aus dem Allgemeinen Schatzkapitel und aus dem Kapitel des Betriebs staatlicher Finanzinstrumente in Bezug auf das vorherige Haushaltsjahr auf ein Formular vor, dessen Muster in Anhang 10 dieses Erlasses festgelegt ist. Einen Kommentar zur Zusammenfassung hinzufügen. Gleichzeitig überträgt sie eine mögliche Erstattung der Subvention und rückzahlbarer finanzieller Hilfe auf das Staatshaushaltsrechnungskonto oder auf die Erstattungsrechnung des Kapitels des staatlichen Finanzvermögens.
§ 16
Der Begünstigte der Subvention aus dem Nationalfonds legt dem Anbieter bis zum 15. Februar des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Projekt abgeschlossen wurde (nachstehend "im folgenden Jahr nach Abschluss des Projekts " genannt), Unterlagen zur finanziellen Abwicklung der Subventionen für die gesamte Laufzeit des Projekts auf einem Formular, dessen Modell in Anhang 16 dieses Erlasses festgelegt ist, vor. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig wird es eine mögliche Rückerstattung an die externen Fonds des Lieferanten übertragen.
§ 17
(1) Anbieter nach Erhalt der Belege bis 1. März des Folgejahres nach Abschluss des Projekts
a) die gemäß Artikel 16 eingereichten Unterlagen prüfen und bei festgestellten Mängeln den Empfänger der Subvention aus dem Nationalfonds ersuchen, eine dringende Korrektur vorzunehmen;
b) den Begünstigten der Subvention aus dem Nationalfonds die Höhe der Erstattung, die auf die Rechnung der ausländischen Gelder des Lieferanten übertragen wird, bestätigen.
(2) Anbieter bis 15. März des folgenden Jahres nach Abschluss des Projekts
(a) Übertragung auf die Rechnung des Nationalfonds Nr. 6001125021 / 0710 des Gesamtbetrags der Mittel, die gemäß Abschnitt 16 von einzelnen Begünstigten der nationalen Fördermittel übertragen werden;
b) eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 16 eingereichten Dokumente für alle Begünstigten der Beihilfe aus dem Nationalfonds auf einem Formular, dessen Muster in Anhang 16 dieses Erlasses angegeben ist, erstellen. Einen Kommentar zur Zusammenfassung hinzufügen. Die vom Leiter der Organisationsstelle des Staates unterzeichneten Zusammenfassungen und Stellungnahmen werden dem Ministerium in doppelter Form vorgelegt.
§ 18
(1) Der Begünstigte der Subvention für Vorhaben, die durch den Haushalt der Europäischen Union oder durch Finanzmechanismen kofinanziert werden, und ein Teilnehmer an einem Programm, das eine Subvention von der bereits getätigten Ausgaben oder Kosten erhalten hat und aus den Eigenmitteln des Begünstigten oder Teilnehmers des Programms ausgezahlt wurde, wird nicht so behandelt, wie es nach den Bestimmungen dieses Beschlusses finanziert wurde und die in dieser Weise gewährte Subvention nicht als finanziert gilt.
(2) Der Empfänger der rückzahlbaren finanziellen Hilfe entzieht der letzten Tranche oder letzten Tranche eine Erstattung, wenn die Erstattung den Betrag der letzten Tranche oder gegebenenfalls die letzte Tranche nach dem Rückzahlungsplan überschreiten würde.
(3) Das für die Erfüllung der Zahlungs- oder Erstattungspflicht geltende Datum ist das Datum, an dem die Zahlung oder Erstattung abgeschrieben wird.
(4) Der Kommentar für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet eine kurze Begründung für die Ergebnisse, die die Verwendung von Finanzmitteln, die einer Finanzregelung unterliegen, beeinflusst hat.
§ 19
(1) Die den Kommunen gewährten Subventionen, freiwillige Vereinigungen von Kommunen, Kreisen, Regionalräten und der Hauptstadt Prags zur Bewältigung von Überschwemmungsschäden werden erst nach Erschöpfung oder nach Beendigung der Nutzungsmöglichkeit für einen bestimmten Zweck abgewickelt.
(2) Bis zum 5. Februar des Haushaltsjahres, das auf die Erschöpfung der vom Landkreis gewährten Subventionen folgt, um den Überschwemmungsschaden zu behandeln oder die Möglichkeit ihrer Verwendung für einen bestimmten Zweck zu erfüllen, legt die Gemeinde dem Landkreis die Belege für ihre finanzielle Abwicklung über das in Anhang 17 dieser Verordnung genannte Formblatt vor. Er wird einen Kommentar zum Hintergrund hinzufügen. Gleichzeitig wird es eine mögliche Rückerstattung an den Bezirk übertragen.
(3) Die Region, der Regionalrat oder die Hauptstadt Prags legen dem Versorger bis zum 15. Februar des Haushaltsjahres nach Erschöpfung der Subventionen für die Bewirtschaftung von Überschwemmungsschäden oder nach Beendigung der Möglichkeit ihrer Verwendung für einen bestimmten Zweck vor.
a) die Belege für die finanzielle Abwicklung von Subventionen für die Behandlung von Hochwasserschäden, die dem Landkreis, dem Regionalrat oder der Stadt Prag für die gesamte Nutzungsdauer solcher Subventionen für einen bestimmten Zweck auf einem Formular gewährt werden, dessen Muster in Anhang 17 dieses Erlasses angegeben ist;
b) eine Zusammenfassung der finanziellen Abwicklung der Beihilfe für die Verwaltung von Hochwasserschäden, die Kommunen und freiwilligen Kommunen über die in Absatz 2 genannte Region auf einem Formular gewährt werden, dessen Muster in Anhang 17 dieser Verordnung aufgeführt ist.
(4) Den in Absatz 3 genannten Dokumenten ist ein Kommentar der Region, des Regionalrates oder der Hauptstadt Prag beizufügen und gleichzeitig jegliche Erstattung von Subventionen für die Behandlung der von der Region, dem Regionalrat oder der Stadt Prag bereitgestellten Überschwemmungsschäden sowie die Erstattung von Subventionen, die von einzelnen Gemeinden und freiwilligen Gemeindebündeln auf die Rechnung der Region gemäß Absatz 2 übertragen werden, auf die Rechnung der Region zu übertragen.
(5) Anbieter, nach Eingang der in Absatz 4 genannten Belege, vor dem 1. März des folgenden Haushaltsjahres
a) die vorgelegten Belege zu prüfen und im Falle der festgestellten Mängel die Bezirks-, Regionalrats- oder Hauptstadt Prag für dringende Reparatur zu ersuchen;
b) die Höhe der Erstattung von Subventionen, die in die Bezirks-, Regionalrats- oder Hauptstadt Prags übertragen werden, bestätigen.
(6) Anbieter bis 15. März des folgenden Geschäftsjahres
a) Übertragung von seinem externen Fondskonto auf das Abwicklungskonto den Gesamtbetrag der Mittel, die der Landkreis, die Regionalräte oder das Kapital von Prag gemäß Absatz 4 übertragen hat;
b) aus den in Absatz 3 Buchstaben a und b vorgesehenen Belegen Zusammenfassungen für alle Begünstigten der Beihilfe zur Behandlung von Flutschäden auf dem Formular, dessen Muster in Anhang 17 dieses Erlasses aufgeführt ist, erstellt werden. Sie enthält einen Kommentar zu den einzelnen Zusammenfassungen. Die vom Kapitel-Administrator unterzeichneten Zusammenfassungen und Kommentare werden dem Ministerium in doppelter Form übermittelt.
§ 20
(1) Das Ministerium als Anbieter von Subventionen und rückzahlbarer Finanzhilfen gemäß §§ 13 bis 15 und 19 binnen 15 Tagen nach Eingang der Belege
a) Zusammenfassungen für alle Begünstigten, die Subventionen oder rückzahlbare Finanzhilfen aus den Kapiteln des Allgemeinen Schatz- und Betriebs des staatlichen Finanzvermögens erhalten, zu Formen, deren Muster in den Anhängen 6, 8, 12, 14 und 17 dieses Erlasses aufgeführt sind;
b) die gemäß den Absätzen 13 bis 15 und 19 gewährte oder rückzahlbare Finanzhilfe nach dem Kapitel „Allgemeine Sicherheit“ und dem Kapitel „Betrieb staatlicher Finanzinstrumente“ auf etwaige Mängel, die in den vorgelegten Unterlagen festgestellt wurden, und die unverzügliche Berichtigung verlangen;
c) die Beträge der Erstattung von Subventionen oder rückzahlbaren Finanzhilfen aus den Kapiteln des Allgemeinen Schatzamts und des Betriebs staatlicher Finanzinstrumente von den in den Abschnitten 13 bis 15 und 19 der Zusammenfassungen genannten Begünstigten mit ihrem Status in den Abwicklungs- und Erstattungskonten des Kapitels des staatlichen Finanzvermögens zu vergleichen.
(2) Ministerium als Verwalter des Staatshaushalts nach Eingang der Belege gemäß den Abschnitten 4, 6, 9, 10, 12 und 17
a) gegebenenfalls den in den Belegen festgestellten Mängeln den Promotoren, Anbietern und Programmverwaltern, die Kapitelverwalter sind und die unverzüglich berichtigt werden;
b) die Beträge der Beiträge, die Erstattungen der Betriebszulagen, die Erstattung der Subventionen, die Rückforderungen der Finanzhilfe, die Erstattungen der nicht genutzten Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen und die Erstattungen aus den in den Zusammenfassungen aufgeführten Organisationseinheiten des Staates mit ihrem Status im Abwicklungskonto, den Rückstellungen des Kapitels der Operation der staatlichen Finanzinstrumente und des Nationalen Fondskontos;
c) eine Zusammenfassung für alle Begünstigten gemäß den Absätzen 1 und 2.
§ 21
Übergangsbestimmungen
Die finanzielle Abwicklung der staatlichen Haushaltsmittel zur Finanzierung der Vervielfältigung von Vermögenswerten, die den Programmteilnehmern 2007 zur Verfügung gestellt wurden, oder die Finanzierung von Projekten (Aktionen) von Vervielfältigungen von Vermögenswerten, die durch den Haushalt der Europäischen Union, der 2007 abgeschlossen wurde, kofinanziert wurden, spätestens am 31. Dezember 2008 im Rahmen dieses Beschlusses.
§ 22
Aufhebung
Erlass Nr. 551/2004 Slg. zur Festlegung der Grundsätze und Termine für die finanzielle Abwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt, zum Staatsfinanzvermögen oder zum Nationalfonds wird aufgehoben.
§ 23
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Minister:
Ing. Kalousek v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Gesetzes Nr. 52/2008 Slg.

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 des Gesetzes Nr. 52/2008 Slg.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 9

Anhang Nr. 9 des Erlasses Nr. 52 / 2008 Coll.

Příloha č. 10

Anhang Nr. 10 des Gesetzes Nr. 52/2008 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 52/2008 Slg., zur Festlegung der Grundsätze und Termine der Finanzabwicklung der Beziehungen zum Staatshaushalt, zu staatlichen Finanzmitteln oder zum Nationalfonds
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.02.2008
In Kraft seit01.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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