Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 52 / 2003 Coll.

Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 301 / 2000 Slg., über Matrices, Namen und Nachnamen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, die sich aus folgenden Änderungen ergeben

Gültig
52.
Vorsitzender der Regierung
gibt den vollständigen Text des Gesetzes Nr. 301 / 2000 Coll., über Matrices, Name und Nachname und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze bekannt, wie aus den Änderungen des Gesetzes Nr. 320 / 2002 Coll. und des Gesetzes Nr. 578 / 2002 Coll. ersichtlich ist.
Recht
über Matrizen, Name und Nachname
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Matrix, Name und Nachname

HLAVA I

Matrix

DÍL 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Matrix ist ein Staatsregister der Geburt, der Ehe und des Todes von natürlichen Personen im Gebiet der Tschechischen Republik und der Geburt, der Ehe und des Todes im Ausland, wenn es ein Bürger der Tschechischen Republik ist.
(2) Die Matrix ist unterteilt in:
a) die Geburtsmatrix, für die das Geburtsbuch gehalten wird;
b) eine Ehematrix, für die das Ehebuch gehalten wird; und
c) die Todesmatrix, für die das Todesbuch gehalten wird.
(3) Das Buch der Geburt, das Buch der Ehe und das Buch des Todes (nachfolgend als "Matrixbuch" bezeichnet) besteht aus vorgebundenen Formen.
(4) Das Register enthält ein alphabetisches Register (nachfolgend "das Register ") der Geburt, der Ehe und des Todes von natürlichen Personen (nachfolgend "das Ereignis" genannt).
Anwendungsbereich des Matrixabschnitts
§ 2
(1) Der Umfang des Abschnitts Matrica und andere Tätigkeiten dieses Gesetzes
a) die Matrixbüros, die kommunalen Behörden, Stadtbehörden in der Hauptstadt Prag, städtische Gebiete, Stadtviertel oder Stadtbezirke sind, und für das Gebiet der militärischen Austritte 1), die benannt werden und ihre Verwaltungsbezirke werden vom Innenministerium (nachfolgend "das Ministerium" genannt) durch Durchführungsvorschriften festgelegt;
b) die Gemeindeverwaltungen der Gemeinden mit erweitertem Umfang (im Folgenden „Büro mit erweitertem Umfang“),
c) regionale Behörden, in der Hauptstadt Prags und in den Städten Brno, Ostrava und Pilsen, die Gemeinden dieser Städte (nachstehend als Regionalbüro bezeichnet),
d) das Ministerium.
(2) Die Benennung des Matrixbüros oder dessen Aufhebung oder gegebenenfalls die Änderung des Verwaltungsumfangs des Matrixbüros kann nur zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
§ 3
Matrix Büro
(1) Die Agentur unterhält Folgendes:
a) Matrixbücher;
b) Sammlungen von Dokumenten in dem Umfang, in dem dieses Gesetz vorgesehen ist.
(2) Das Matrix Office hält ein Register und eine Sammlung von Dokumenten für:
a) die Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat und für die Gemeinden, die ihrem Verwaltungsbezirk im Sinne der Durchführungsvorschriften angehören [Paragraph 2 (1) (a)];
b) das Gebiet einer militärischen Flucht.
(3) In der Hauptstadt Prag und in den Städten Brno, Ostrava und Plzeň ist das Matrix Office für die Registrierung und Sammlung von Dokumenten für den städtischen Teil oder Stadtbezirk verantwortlich, in dem es sich befindet, und für andere städtische Teile oder Stadtviertel in seinem Verwaltungsbezirk gemäß der Durchführungsgesetzgebung [§ 2 (1) a)].
(4) Das Büro der Stadt Brünn (nachfolgend als "Special Matrix" bezeichnet), das die Geburt, Ehe und Tod von Bürgern im Ausland aufzeichnet.
(5) Die Verwaltung von Matrixbüchern und im Zusammenhang mit der Verwaltung von Matrixbüchern gesicherten Handlungen sind die Leistungen der Staatsverwaltung.
§ 4
Erweiterte Behörde
(1) Erweiterte Behörde
a) eine Kontrolle der Verwaltung der Bücher und Sammlungen von Dokumenten, mindestens einmal jährlich für alle Behörden in ihrem Gebietsgebiet;
b) Zustimmung zur Eintragung von Entscheidungen der ausländischen Behörden und Gerichte in den Matrixbüchern an die Behörden, die in ihrem Verwaltungsbezirk enthalten sind.
(2) Das Amt führt mit erweitertem Umfang die Verifikation (Paragraph 28) der Geburts-, Heiratsurkunden und Todesurkunden (nachstehend als "Matrix-Dokument" bezeichnet), die Bescheinigung über die Rechtsfähigkeit zum Abschluss der Ehe und die Bescheinigung der in das Matrix-Papier eingetragenen Daten durch die Matrix-Büros, die in ihrem Verwaltungsbezirk enthalten sind.
(3) Das Amt hält eine Sammlung von Dokumenten und hält bis zum 31. Dezember 1958 das Duplikat der Matrixbücher für die in seinem Verwaltungsbezirk aufgeführten Matrixbüros aufrecht.
(4) Das Amt mit erweiterter Kompetenz verifiziert die Kompetenz eines in der Prager Hauptstadt ansässigen Mitarbeiters oder des Verteidigungsministeriums im Matrix Office (nachfolgend "Matrikár"), das in seinem Verwaltungsbezirk enthalten ist, ein Buchregister zu halten und die in der Verwaltung der Matrix Bücher- und Dokumentensammlung (nachfolgend "Test") vorgesehenen Aufgaben auszuführen.
§ 4a
Regionalbüro
(1) Das Regionalbüro prüft die Verwaltung der Matrixbücher und die Sammlungen von Dokumenten in den Büros mit erweiterter Zuständigkeit in seinem Verwaltungsbezirk mindestens einmal jährlich.
(2) Das Regionalbüro führt die Prüfung (Paragraph 28) der Matrix-Dokumente, das Jurisdiktionszertifikat für Eheschließung und das im Matrix-Papier eingetragene Datenzertifikat durch die erweiterten Behörden, die in seinem Verwaltungskreis enthalten sind, durch.
(3) Das Regionalbüro hat eine Sammlung von Dokumenten aufrechtzuerhalten und zu aktualisieren und die Sekundärnotizen der bis zum 31. Dezember 1958 aufbewahrten Matrixbücher für Büros mit erweitertem Umfang in seinem Verwaltungsbezirk zu halten und zu aktualisieren.
(4) Die Regionale Behörde führt eine erweiterte Matrix-Prüfung der Behörde durch, die das Matrix Office ist.
Einträge in Matrixbüchern
§ 5
(1) Das Matrixbuch ist geschrieben
a) ein Matrixereignis;
b) eine Entscheidung, eine Ehe ungültig zu erklären oder die Ehe nicht geschaffen wurde, Scheidung, Adoption, Bestimmung der Elternschaft, Änderung des Namens oder des Nachnamens und andere Tatsachen, die die Eintragungen im Matrix-Buch (nachfolgend Matrix Reality genannt) ändern und ergänzen, wenn das Matrix-Ereignis in einem Matrix-Buch registriert wird, das vom Matrix-Büro (§ 1) oder in einer Sondermatrix (§ 3) gehalten wird.
(2) Änderungen und Korrekturen der Eintragungen in der Matrix erfolgen auf der Grundlage öffentlicher Dokumente oder anderer Dokumente, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
§ 6
(1) Die Einträge im Matrixbuch werden in Handschrift in vorgebundene Bücher durchgeführt.
(2) Matrix-Ereignisse, Matrix-Ergebnisse, Änderungen und Reparaturen werden gleichzeitig durch Computertechniken durchgeführt.
§ 7
(1) Die in Artikel 5 genannten Matrixeinträge werden spätestens 30 Tage nach Eingang dieser Belege oder gegebenenfalls mündlicher Anmeldung in einem amtlichen Raum am Hauptsitz der Kanzlei getätigt.
(2) Das erweiterte Amt oder das Regionalbüro kann auf Vorschlag des Matrixbüros die Ausführung der in Absatz 1 genannten Matrixeinträge, die Ausgabe der Matrixdokumente und die Bestätigung der in der Matrixleitung eingegebenen Daten und außerhalb des offiziellen Raumes des Matrixbüros an einem anderen geeigneten Ort, an dem die Bedingungen geschaffen werden, genehmigen.
(3) Das Matrix Office sorgt für den Schutz technischer Geräte und Matrixbücher vor dem Missbrauch der darin enthaltenen Daten und vor Zerstörung oder Beschädigung und hält die Matrix-Bücher für einen bestimmten Zeitraum.
(4) Daten in den Matrixbüchern sind öffentlich.
§ 8
Sammlung von Dokumenten
(1) Das Matrix Office hält das Geburtsbuch, das Ehebuch und das Todesbuch für jedes Kalenderjahr getrennt. Die Liste der Dokumente besteht aus Dokumenten, die als Grundlage für die Matrix-Registrierung, ihre Änderung oder Korrektur dienen.
(2) Das Register leitet die Sammlung von Dokumenten für das Kalenderjahr spätestens Ende Februar des Folgejahres an das Amt mit erweiterter Kompetenz oder das Regionalbüro weiter.
(3) Das Matrix-Büro übermittelt der Erweiterten Behörde oder dem Regionalbüro einmal im Monat eine Sammlung von Dokumenten, die bei der Erweiterten Behörde oder dem Regionalbüro hinterlegt wurden, die Dokumente, auf denen es die zusätzliche Registrierung des Matrix-Ereignisses, der Matrix-Reaktion, der Korrekturen oder Änderungen des Matrix-Buchs vorgenommen hat.
(4) Die erweiterte Behörde und die regionale Behörde pflegen und aktualisieren eine Sammlung von Dokumenten. Diese Behörden sind verpflichtet, den Schutz einer Sammlung von Dokumenten vor Missbrauch von Daten und vor Zerstörung oder Beschädigung zu gewährleisten.
(5) Das Matrix-Büro, die Erweiterte Behörde oder das Regionalbüro stellen eine Bescheinigung der Angaben aus, die in der Sammlung von Dokumenten enthalten sind, die es beibehält oder aufbewahrt, sofern das rechtliche Interesse bewiesen ist und die Informationen nicht aus dem Matrix-Buch ermittelt werden können, oder es wird eine Erklärung über die Richtigkeit der Registrierung im Matrix-Buch erhoben.
(6) Das Amt für erweiterte Jurisdiktion oder das Regionalbüro ermöglicht einen Einblick in die Sammlung von Dokumenten in Gegenwart der erweiterten Jurisdiktionsmatrix des Amtes oder eines regionalen Mitarbeiters im Regionalbüro.
a) die natürliche Person, auf die sich die Registrierung bezieht, oder Mitglieder seiner Familie, seine Geschwister und Bevollmächtigten;
b) für die amtliche Verwendung öffentlicher Behörden.
(7) Im Falle der Adoption können nur Adopter die Protokolle und, wenn die Reife erreicht wurde, das Genom konsultieren.
(8) Im Sinne dieses Gesetzes gelten Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder als Familienangehörige.
§ 9
Matricid
(1) Matrix kann ein Bürger sein, der
(a) über 18 Jahre alt ist,
b) er wurde nicht wegen einer Straftat verurteilt;
c) hat durch Prüfung in einem erweiterten Büro oder einem Regionalbüro Fachwissen nachgewiesen;
d) ist ein Mitarbeiter der Gemeinde, in der Hauptstadt von Prag ein Mitarbeiter der Stadt, die die Kompetenz des Matrixbüros hat.
(2) Der Sachverständige hat die Zuständigkeit durch eine Prüfungsbescheinigung des Amtes mit erweiterter Zuständigkeit oder durch das Regionalbüro nachzuweisen. Der Inhalt der Prüfung ist die Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften über Matrizen, Namen und Nachnamen und Staatsbürgerschaft sowie anderer Rechtsvorschriften über die Tätigkeiten der Matrizen und die Überprüfung der Fähigkeiten bei der Verwendung von Computern.
(3) Der Arbeitgeber wird es der Matrix erlauben, für die Prüfung zu trainieren und durchzuführen.
(4) Wenn der Kandidat den Test ausfällt, kann der Test zweimal wiederholt werden. Die Nachprüfung kann spätestens 60 Tage und spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Prüfung, bei der der Bieter ausgefallen ist, durchgeführt werden.
(5) Matrikár und gegebenenfalls auch für die Erfüllung ihrer Aufgaben, Bürgermeister, Stellvertretender Bürgermeister, Bürgermeister, Bürgermeister der Stadt Prag und Stellvertretender Direktor, Bevollmächtigter der Stadt Prag, der Stadt Prag oder der Stadt Prag oder der Stadt Prag oder der Stadt Prag oder der Stadt der Stadt der Stadt Prag, oder die Stadt Prag oder die Stadt Prag oder die Stadt Prag oder die Stadt Prag oder die Stadt Prag oder die Stadt der persönlichen Daten enthalten sind,
(6) Bei der Durchführung der Matrix-Aktivität haben das Matricorn und der Kanzler des Matrix Office den Status eines öffentlichen Beamten.
Zuständigkeit des Matrixbüros für die Registrierung des Matrixereignisses
§ 10
(1) Das Register ist für die Registrierung von Geburt und Tod im Matrixbuch verantwortlich, in dessen Verwaltungsbezirk die natürliche Person geboren oder gestorben ist.
(2) Gibt es keinen Nachweis über die Geburt oder den Tod einer natürlichen Person, so wird die Registrierung durch das Registeramt durchgeführt, in dessen Verwaltungsbezirk die geborene oder verstorbene natürliche Person gefunden wurde.
(3) Wird eine natürliche Person in einem Transportmittel geboren oder stirbt, so wird die Geburt oder der Tod durch das Register registriert, in dessen Verwaltungsbezirk die natürliche Person vom Transportmittel entladen wurde.
(4) Das Amt der Stadt Prag 1 ist für die Registrierung der Entscheidung des Gerichts, eine natürliche Person tot zu erklären.
§ 11
(3)
§ 12
Das Matrix Office kann auf Antrag des Verlobten den Abschluss einer Ehe an jedem geeigneten Ort in seinem Verwaltungsbezirk genehmigen.
§ 13
(1) Zur Ausstellung eines Zeugnisses, dass der Verlobte alle Voraussetzungen für den Abschluss einer Kirchenverheiratung erfüllt hat (nachfolgend "Zertifikat") (4), ist das zuständige Matrixbüro, in dessen Verwaltungsbezirk die Ehe abgeschlossen werden soll, verantwortlich.
(2) Die Bescheinigung wird vom Register in doppelter Form ausgestellt.

DÍL 2

Minuten der Geburt, der Ehe und des Todes
Buch der Geburt
§ 14
(1) Eintragen in das Geburtsbuch
a) Name und gegebenenfalls Name des Kindes;
b) Tag, Monat und Jahr der Geburt des Kindes;
c) Geburtszahl, Geburtsort und Geschlecht des Kindes;
d) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und gegebenenfalls Name, Geburtsdatum, Geburtsdatum und Geburtsort, Geburtsnummer, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Eltern;
e) das Datum der Registrierung und die Unterschrift des Registers.
(2) Der Eintrag in das Geburtsbuch ist vorzunehmen:
a) auf der Grundlage eines schriftlichen Berichts über die Geburt eines lebenden oder toten Kindes, 5) oder
b) auf der Grundlage einer mündlichen Mitteilung über die Geburt eines Kindes außerhalb einer Gesundheitseinrichtung, sofern seine Mutter später nicht mit einer Gesundheitsversorgung versehen wurde; eine Registrierung wird vom Register mit dem Antragsteller dieser Mitteilung erstellt.
(3) Nach mündlicher Mitteilung muss der Antragsteller seine Identität demonstrieren.
(4) Ist der Antragsteller taub oder dumm, oder wenn er eine Mitteilung in einer anderen Sprache als Tschechisch oder Slowakisch macht, ist das Vorhandensein eines Dolmetschers erforderlich. 6)
§ 15
(1) Die Geburt muss dem Matrix Office der medizinischen Einrichtung, in der die Geburt beendet wurde, mitgeteilt werden; Ist die Geburt nicht in einer Gesundheitseinrichtung abgeschlossen worden, so teilt der Arzt, der als erster Gesundheitsfürsorge während oder nach der Geburt diente, die Geburt mit.
(2) Ist gemäß Absatz 1 keine Mitteilung abgegeben worden, so wird die Geburt durch einen der Eltern oder gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter oder durch einen richterstattenden Richter dem Register mitgeteilt.
(3) Ist gemäß Absatz 1 oder 2 keine Mitteilung abgegeben worden, so wird die Geburt durch die natürliche Person, die sich der Geburt bewusst ist, dem Register mitgeteilt.
(4) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird spätestens drei Arbeitstage nach der Geburt des Kindes abgegeben. Die Mutter hat die Mitteilung spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Bekanntgabe vorzunehmen. Die in Absatz 3 genannte natürliche Person macht die Notifizierung innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem er sich der Geburt bewusst wurde.
§ 16
(1) In das Geburtsbuch eines während der Ehe geborenen Kindes eingetragen zu werden, einer der Eltern
(a) Heiratsurkunde;
b) eine Identitätskarte oder ein Reisedokument oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Fremden, wenn sie ausgestellt wurde;
c) die Erklärung der Mutter über den Namen und gegebenenfalls die Namen des Kindes;
d) eine Muttererklärung des Nachnamens des Kindes, wenn der Nachname des Kindes nicht auf der Heiratsurkunde des Kindes angezeigt wird;
e) gegebenenfalls sonstige Unterlagen, die zur Feststellung oder Überprüfung der Richtigkeit der im Geburtsbuch eingetragenen Angaben erforderlich sind.
(2) Um in das Geburtsbuch eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes eingetragen zu werden, dessen Vater nicht bekannt ist, so wird die Mutter Folgendes unterbreiten:
a) eine Angabe des Namens und gegebenenfalls der Namen des Kindes;
(b) Geburtsurkunde,
c) ein endgültiges Urteil über die Scheidung, ob die Mutter des Kindes geschieden wird oder die Todesurkunde des Ehegatten, wenn die Mutter des Kindes verwitwet wird,
d) eine Identitätskarte oder ein Reisedokument oder eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Ausländer, falls ausgestellt,
e) gegebenenfalls sonstige Unterlagen, die zur Feststellung oder Überprüfung der Richtigkeit der im Geburtsbuch eingetragenen Angaben erforderlich sind.
(3) Um in das Geburtsbuch eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes eingetragen zu werden, für die die Vaterschaft bestimmt ist, sollte einer der Eltern einreichen:
a) die Zustimmungserklärung des Elternteils über den Namen und gegebenenfalls die Namen des Kindes;
b) die Zustimmungserklärung der Mutter über die Bestimmung der Vaterschaft und gegebenenfalls die Entscheidung des Gerichts über die Bestimmung der Vaterschaft für das Kind;
c) Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters des Kindes,
d) das endgültige Urteil über die Scheidung, ob die Mutter des Kindes geschieden wird oder die Todesurkunde des Ehegatten, wenn die Mutter des Kindes verwitwet wird,
e) die Identitätskarte oder das Reisedokument oder die Aufenthaltserlaubnis eines Fremden, falls ausgestellt,
f) gegebenenfalls andere Dokumente, die zur Feststellung oder Überprüfung der Richtigkeit der im Geburtsbuch eingetragenen Angaben erforderlich sind.
(4) Im Falle einer besonderen Überlegung, insbesondere für Asylbewerber in der Tschechischen Republik, kann das Register die Ersetzung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokumente durch eine ehrenamtliche Erklärung der Eltern oder eines davon zulassen.
§ 17
Die Eintragung der nicht identifizierten Identität des Kindes erfolgt im Geburtsbuch nach den Ergebnissen der Untersuchungen der Polizeibehörden und des Arztberichts, der die Sexkommunikation und das voraussichtliche Geburtsdatum des Kindes enthält. Die Untersuchungsergebnisse und der Bericht des Arztes werden von der Untersuchungsbehörde an das Register übermittelt. 7)
§ 18
(1) Der Name oder gegebenenfalls der Name des Kindes wird gemäß der Einwilligungserklärung der Eltern in das Register eingetragen; Ist ein Elternteil durch die endgültige Entscheidung des Gerichts nicht bekannt oder entzogen oder an der Ausübung der elterlichen Verantwortung ausgesetzt, oder wird der Elternteil durch die endgültige Entscheidung des Gerichts von der Rechtsfähigkeit beraubt oder ist auf die Rechtsfähigkeit beschränkt, so wird der Name oder gegebenenfalls der Name des Kindes gemäß der Erklärung des anderen Elternteils eingetragen, andernfalls nach der endgültigen Entscheidung des Gerichts.
(2) Zwei Namen dürfen eingetragen werden, die nicht gleich sein dürfen; ein Kind, das kein Bürger ist und dessen Eltern keine Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik haben, kann durch weitere Namen eingetragen werden. Absatz 1 gilt sinngemäß.
(3) Die entsprechende Erklärung ist auch die schriftliche Erklärung der Eltern, die in der medizinischen Einrichtung in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurden.
(4) Das Register tritt nicht in den Namen oder die Namen des Geburtsbuchs ein und unterrichtet das Gericht davon, wenn die Eltern:
a) sie dürfen den Namen oder gegebenenfalls die Namen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes nicht zustimmen; oder
b) die Bezeichnung eines Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes nicht; oder
c) den Namen des Kindes und gegebenenfalls die Namen, die nicht in das Geburtsbuch eingetragen werden können; oder
(d) unbekannt sind.
§ 19
(1) Das Geburtsbuch umfasst den gemeinsamen Nachnamen der Eltern oder, wenn die Nachnamen sich unterscheiden, den Nachnamen eines davon, wie durch die Ehevereinbarung bestimmt. Wenn keine Einigung über den Nachnamen des Kindes in der Ehebescheinigung des Elternteils vorliegt, wird das Kind mit dem Nachnamen registriert, an dem die Ehegatten (Eltern) zur Anwendung gelangten.
(2) Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind und unterschiedliche Nachnamen haben, wird nach dem Muttervertrag bei der Bestimmung der Vaterschaft durch eine Zustimmungserklärung der Eltern oder nach dem endgültigen Urteil des Vaterschaftsgerichts registriert. Die Vereinbarung kann den Nachnamen angeben, der zum Zeitpunkt der Vereinbarung ein Elternteil oder ein Kind hat. Ein Kind, das kein Bürger ist und dessen Eltern keine Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik haben, wird nach dem Elternvertrag als Nachname eingetragen. Für ein Kind über 15 Jahre wird seine Zustimmung zu diesem Abkommen erteilt. Dieses Abkommen wird nicht geändert.
(3) Ein Kind, das am Ende des dritten Tages nach dem Tod der Ehe oder seiner endgültigen Erklärung der Invalidität geboren wird, wird als den von den Ehegatten zum Zeitpunkt der Ehe vereinbarten Nachnamen eingetragen, es sei denn, die Mutter hat eine neue Ehe geschlossen. 8)
(4) Ist der Vater des Kindes nicht bekannt, so muss das Geburtsbuch den Nachnamen der Mutter enthalten, die das Kind zum Zeitpunkt der Geburt hat.
(5) Wenn Eltern keine Einigung über den Nachnamen des Kindes erzielen können, wird der Nachname nicht in das Geburtsbuch eingetragen und das Register unterrichtet das Gericht davon.
Das Buch der Ehe
§ 20
(1) Im Buch der Ehe sind geschrieben
a) die Namen, Nachnamen und Nachnamen, gegebenenfalls Datum, Monat, Jahr und Ort der Geburt, Geburtsziffern, persönlichen Status und Staatsangehörigkeit von Männern und Frauen, die in die Ehe eingetreten sind (nachstehend "Spouses" genannt),
b) Tag, Monat, Jahr und Ort der Ehe;
c) Namen und Nachnamen und gegebenenfalls Name, Datum, Monat, Jahr und Geburtsort der Eltern der Ehegatten;
d) die Vereinbarung der Ehegatten für den Nachnamen und, falls die Ehegatten ihren Nachnamen behalten, die Vereinbarung der Nachnamen der Kinder in männlicher und weiblicher Form;
e) die Namen, Nachnamen und Geburtszahlen der Zeugen; wenn es einen Fremden gibt, der keine Geburtsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort hat,
f) das Datum der Registrierung und die Unterschrift des Registers.
(2) Die Eintragung in das Ehebuch erfolgt auf der Grundlage des Protokolls zum Abschluss der Ehen (§ 40). Die Registrierung wird vom Register aus den für den Abschluss der Ehe erforderlichen Unterlagen überprüft (§ 33 bis 38).
Todesfälle
§ 21
(1) In das Buch des Todes eingetragen werden
a) Tag, Monat, Jahr und Ort des Todes;
b) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Nachname, Datum, Monat, Jahr und Geburtsort, Geburtsnummer, persönlichem Status, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und ständigem Wohnsitz des Verstorbenen;
c) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Nachname und gegebenenfalls die Heimatnummer des überlebenden Ehegatten;
d) das Datum der Registrierung und die Unterschrift des Registers.
(2) Der Eintritt in das Todesbuch erfolgt auf der Grundlage von:
a) eine Todesurkunde oder
b) eine endgültige Entscheidung des Gerichts, eine natürliche Person tot zu erklären (Paragraph 10 (4)).
(3) In der Todesurkunde ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Tod innerhalb von 3 Tagen zu melden. 9)
§ 22
Die Einreise des Todes einer natürlichen Person mit nicht identifizierter Identität erfolgt im Todesbuch auf der Grundlage der Todesurkunde.
§ 23
Zeit der Speicherung des Matrixbuchs und der Sammlung von Dokumenten
(1) Matrix-Bücher werden aufbewahrt, nachdem der letzte Eintrag im Register erfolgt ist:
a) das Geburtsbuch für 100 Jahre;
b) das Ehebuch für 75 Jahre;
(c) ein Todesbuch für 75 Jahre.
(2) Am Ende des angegebenen Zeitraums werden die Matrixbücher zur Archivierung an das jeweilige regionale Archiv weitergeleitet.
(3) Die Duplikate der Ehebücher und die Sammlung von Dokumenten bleiben nach dem letzten Eintrag im Original des Matrixbuchs beim Amt mit erweiterter Kompetenz oder dem Regionalbüro gespeichert,
a) wenn die Eintragungen für einen Zeitraum von 100 Jahren erfolgen,
b) wenn die Ehe für einen Zeitraum von 75 Jahren registriert ist,
c) wenn der Tod aufgezeichnet wird, für 75 Jahre.
(4) Am Ende der Frist werden die Sekundärnotizen der Matrixbücher und die Liste der Dokumente zur Archivierung in die entsprechenden Bezirksarchive übermittelt; in Prag, Brno, Ostrava, Pilsen und Ústí nad Labem Archiv dieser Städte.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 52 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 301 / 2000 Slg., über Matrices, Name und Nachname und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze, wie sich aus folgenden Änderungen ergeben
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.02.2003
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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