Verordnung des Innenministeriums Nr. 52 / 1993 Coll.

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Innenministeriums in Angelegenheiten der Verwaltung, Verwendung und Änderung des Namens und der Verwendung von Staatsemmblem und Flagge

Gültig In Kraft seit 29.01.1993
52.
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 5. Januar 1993
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Innenministeriums in Angelegenheiten der Mantelverwaltung, des Gebrauchs und des Namenswechsels und der Verwendung staatlicher Emblems und der Flagge
Das Innenministerium der Tschechischen Republik gemäß § 21 Abs. 1 und § 28 des Gesetzes Nr. 268 / 1949 Slg., auf Matrices, § 9 des Gesetzes Nr. 55 / 1950 Slg., über die Verwendung und Änderung des Namens und des Nachnamens, und § 5 des Gesetzes Nr. 68 / 1990 Slg., über die Verwendung des Staatszeichens und der Landesflagge der Tschechischen Republik, sieht vor:
Čl. I
Das Dekret des Bundesministeriums des Innern Nr. 22 / 1977 Slg., das dem Matrixgesetz weitere Bestimmungen gibt, geändert durch das Dekret Nr. 4 / 1991 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 werden die Worte "der Tschechoslowakische Bürger " durch die Worte" der tschechischen Republik ersetzt".
2. In Absatz 3 (3) lautet das Versprechen:
"Ich verspreche, der Tschechischen Republik treu zu sein. Ich werde ihre Gesetze aufrecht erhalten und alle Pflichten erfüllen, die mit der Führung des Mantels zum Besten meines Wissens verbunden sind. Ich werde über alle Fakten, die ich in meiner offiziellen Arbeit erfahren werde, schweigen."
3. Artikel 6 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Das Innenministerium der Tschechischen Republik überwacht die Leistung der Matrizen."
4. In Ziffer 20 (6) werden die Worte "oder Slowakisch " gestrichen.
5. In Ziffer 25 (3) werden die Worte "oder Slowakisch " gestrichen.
6. In Abschnitt 28 wird Folgendes angefügt: "außer für Aufzeichnungen, die von einer speziellen Matrix (Abschnitt 61 (1)) durchgeführt werden."
7. Artikel 32 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Matrixaussagen werden in tschechischer Sprache ausgegeben, auch wenn die Matrizen in einer anderen Sprache sind."
8. Artikel 32 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Auf Antrag einer anderen Person als eines tschechischen Staatsangehörigen, deren Name bis zum 1. Oktober 1959 in der tschechischen oder slowakischen Sprache eingetragen ist, hat der Auszug der Matrix den Namen in ihrer Muttersprache anzugeben; Das ist in der Matrix markiert."
9. Absatz 32 Absatz 3 wird gestrichen.
10. In Ziffer 41 (6) werden die Worte "oder Slowakisch" gestrichen.
11. In § 47 Abs. 2 werden die Worte "oder in Großstädten ein örtlicher nationaler Ausschussarbeiter" gestrichen.
12. Artikel 61 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Die Geburt, der Abschluss der Ehe und der Tod von Bürgern der Tschechischen Republik, die im Hoheitsgebiet ausländischer Staaten stattfanden, sind in einer speziellen Matrix unter der Leitung des Stadtrats der Stadt Brünn registriert (nachfolgend als "Sondermatrix " bezeichnet).
13. In § 61 Abs. 2 werden die Worte "Zechoslowakische Vertretungen" durch die Worte "Vertreterbüros der Tschechischen Republik" ersetzt.
14. In § 61 Abs. 4 werden die Worte "die tschechische Vertretung" durch die Worte "die Vertretung der Tschechischen Republik" ersetzt;
15. In Absatz 61 werden die Absätze 7 bis 9 nach Absatz 6 angefügt:
"(7) Auf Ersuchen einer natürlichen Person, einen vollständigen Auszug aus der Registrierung der Geburt, Ehe oder des Todes eines Staatsbürgers der Slowakischen Republik, der vor dem 31. Dezember 1992 stattfand, aus einer besonderen Matrix, dieser Matrix, zu erteilen
a) das erforderliche Dokument ausstellen und an den Antragsteller senden;
b) die Dokumente aus der Sammlung von Dokumenten werden von der Sondermatrix der Slowakischen Republik übermittelt;
c) die Registrierung in der Sondermatrix wird geschlossen; weitere vollständige Auszüge werden nicht mehr ausgestellt.
(8) Die Dokumente, die sich auf die Änderung der Registrierung des Staatsangehörigen der Slowakischen Republik beziehen, werden von der Sondermatrix der Slowakischen Republik zusammen mit der entsprechenden Sammlung von Dokumenten übermittelt, die Registrierung wird geschlossen und andere vollständige Auszüge werden nicht mehr ausgestellt.
(9) Der Eintrag wird in der Spalte "Zusätzliche Aufzeichnungen und Änderungen" aufgenommen.
16. In § 62 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Bundesrepublik" durch die Worte" Tschechische Republik ersetzt.
Čl. II
Der Orden des Innenministeriums Nr. 479 / 1950 Ú. l, der dem Recht auf Nutzung und Änderung des Namens weitere Bestimmungen gibt, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 2 werden die Worte "oder Slowakisch " gestrichen.
2. In Abschnitt 3 werden die Worte "oder Slowakisch" gestrichen.
3. Absatz 7 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
Čl. III
Verordnung des Innenministeriums der Tschechischen Republik Nr. 435 / 1990 Slg., mit Einzelheiten über die Verwendung des nationalen Emblems und der nationalen Flagge der Tschechischen Republik, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (6) wird gestrichen. Absatz 7 wird umnummeriert.
2. In Absatz 3 (2) werden die Worte "wenn sie nicht zusammen mit der nationalen Flagge der Tschechischen und Slowakischen Republik angezeigt werden" gestrichen.
3. In Abschnitt 3 (4) werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik und " gestrichen.
Čl. IV
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Innenministeriums Nr. 52/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Innenministeriums in Angelegenheiten der Verwaltung, Verwendung und Änderung des Namens und der Verwendung von Staatszeichen und Flagge
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Verkündungsdatum29.01.1993
In Kraft seit29.01.1993
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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