Dekret Nr. 5 / 2009 Coll.
Ordonnance zum Schutz von Tieren in der öffentlichen Leistung und Zucht
Gültig
In Kraft seit 07.01.2009
5.
ERKLÄRUNG
vom 22. Dezember 2008
über den Schutz von Tieren beim öffentlichen Auftreten und bei der Zucht
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 29 Abs. 1 die Anwendung von § 7a Abs. 7 des Gesetzes Nr. 246/1992 Slg. für den Schutz von Tieren vor Missbrauch, geändert durch Gesetz Nr. 312/2008 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT
Diese Verordnung enthält das Muster des Antrags auf Zulassung von Tierschutzbestimmungen in der öffentlichen Phase und die Anwendung der Tierschutzvorschriften zum Zeitpunkt der Aufzucht, den Inhalt der Anweisungen der Personen zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der öffentlichen Erscheinung, die Formalitäten zum Schutz von Tieren beim Aufzucht und die Bedingungen der Zucht von Hunden und Katzen bei Zuchttieren.
SCHUTZ DER TÄTIGKEITEN IN DER ÖFFENTLICHKEIT
Antrag auf Zulassung von Tierschutzvorschriften für das öffentliche Auftreten von Tieren
Das Muster für den Antrag auf Zulassung der Tierschutzvorschriften für das öffentliche Aussehen von Tieren ist in Anhang 1 dieser Regelung festgelegt.
Die Anforderungen an die Tierschutzregeln im öffentlichen Tierauftritt
Die Reihenfolge des Schutzes von Tieren im öffentlichen Aussehen umfasst:
a) den Namen, der die Worte "Bewahrung des Schutzes von Tieren am öffentlichen Erscheinungsbild" und die Angabe, welche Art von Tieren die Ordnung des Schutzes von Tieren an der öffentlichen Adresse, die Veranstalter und welche Tätigkeit mit Tieren durchgeführt wird, umfassen muss;
b) Name und ggf. Name, Nachname, Geburtsdatum und Ort des ständigen Wohnsitzes des Veranstalters und gegebenenfalls die Anschrift für den Dienst, wenn es nicht der Ort des ständigen Wohnsitzes ist, wenn es sich um eine natürliche Person handelt; Name, Namen, Nachname, Identifikationsnummer, falls vorhanden, und Geschäftsort des Veranstalters, falls eine natürliche Person die Anschrift oder die Anschrift der betreffenden natürlichen Person zugewiesen hat;
c) den Zweck der Tierschutzbestimmungen beim öffentlichen Auftreten von Tieren;
d) die Art und gegebenenfalls die Anzahl, Geschlecht und Alterskategorie der Tiere, die an der öffentlichen Erscheinung der Tiere beteiligt sind, die Beschränkungen für jede Tierart, Rasse oder Alterskategorie der Tiere in Bezug auf die durchgeführte Tätigkeit, insbesondere die Beschränkungen für die Beteiligung von Laktatinnen und Frauen in der zweiten Schwangerschaftshälfte;
e) die Art und Weise, in der Tiere behandelt, beschrieben und charakterisiert werden, wie die mit den Tieren durchgeführten Tätigkeiten öffentlich auftreten; eine Beschreibung der individuellen Leistungen oder Tricks und Umgebungen, in denen sie durchgeführt werden, einschließlich der Art, wie die verwendeten Tiere vor Leiden geschützt sind und wie die Tiere gegen Leckage gesichert sind;
f) eine Beschreibung der Ausrüstung, Ausrüstungen, Ausrüstungen für die Handhabung, Demonstration oder andere Tieraktivitäten;
g) eine Beschreibung der Räumlichkeiten, in denen das öffentliche Erscheinungsbild durchgeführt wird und der Schutz vor Verletzungen der Tiere; nimmt das öffentliche Aussehen mehr als einen Tag, eine Beschreibung der Wohnbereiche der Tiere, ihre Größe und Ausrüstung, die Art und Häufigkeit der Fütterung und des Trinkens, die Anforderungen, um die nötigen Futtermittel, Wasser und deren notwendige Versorgung zu gewährleisten,
h) das Wohlbefinden und den Schutz von Tieren bei der Übertragung oder Beförderung auf öffentliche Erscheinungen, die Art und die Abmessungen der Beförderungsausrüstung und deren Ausrüstung; eine Beschreibung der Einrichtungen und Ausrüstungen, die für das Be- und Entladen von Tieren verwendet werden, sofern nicht gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben,
— die Methode der ersten Beihilfe und der Veterinärversorgung,
(j) die Art und Weise, in der Personen, die aktiv an der öffentlichen Erscheinung von Tieren teilnehmen, in Bezug auf den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren unterrichtet werden;
c) die Bedingungen und Tatsachen, unter denen der Veranstalter berechtigt ist, die Person, die die Bedingungen verletzt hat, auszusetzen oder auszuschließen und das Tier von der öffentlichen Erscheinung der Tiere auszuschließen,
(l) die Gültigkeit der Tierschutzregeln im öffentlichen Aussehen,
(m) die Unterschrift des Antragstellers,
(n) das Datum der Genehmigung, die Unterschrift des Personals des Landwirtschaftsministeriums und der Stempel des Landwirtschaftsministeriums.
Unterrichtsinhalte von Personen, die aktiv an der öffentlichen Erscheinung von Tieren zum Schutz von Tieren in der öffentlichen Phase beteiligt sind
Der Veranstalter unterrichtet diejenigen, die aktiv am öffentlichen Erscheinungsbild der Tiere teilnehmen:
a) die friedliche und entscheidende Behandlung von Tieren, um sicherzustellen, dass die Tiere gut sind, nicht gereizt oder missbraucht werden und das Verletzungsrisiko minimiert wird;
b) das Verbot des Zugangs nicht autorisierter Personen, die nicht für die Behandlung von Tieren in Räumlichkeiten zuständig sind, in denen die Tiere betreut werden oder in denen der Bereich des öffentlichen Erscheinungsbildes reserviert ist;
c) die Notwendigkeit, ein krankes oder verletztes Tier mit Vorsicht zu behandeln und besondere Sorgfalt zu nehmen, die Notwendigkeit, besonders auf den Zugang zu Tieren zu achten, die gefährlich erscheinen, und die Notwendigkeit, das Vorhandensein anderer Personen bei der Behandlung zu gewährleisten;
d) die Notwendigkeit, bei der Durchführung von Operationen durch eine zuständige Person (2), wie z. B. Veterinärverfahren, an dem Ort, an dem die Operation durchgeführt wird, die erforderliche Anzahl anderer Personen zu gewährleisten, die beauftragt wurden, eine mögliche Synergie zu schaffen, es sei denn, es handelt sich um ein Notfallverfahren zur sofortigen Rettung von Leben und Gesundheit des Tieres;
e) die Verwendung geeigneter Mittel zur Fixierung des Tieres bei der Behandlung von unruhigen Tieren oder die Verabreichung von beruhigenden Zubereitungen durch einen Tierarzt;
f) erhöhte Aufmerksamkeit auf die Tiere und deren Schutz vor Leiden in Situationen, die von Lärm oder anderen negativen Reizen begleitet werden, die Notwendigkeit, die Tatsache zu berücksichtigen, dass Tiere in der Regel in eine unbekannte Umgebung kommen, aus verschiedenen Gruppen, sind nicht an sich gewöhnt, oder kann defensive Reaktionen zeigen,
g) Maßnahmen im Falle von Notsituationen, insbesondere im Falle der Freilassung des Tieres außerhalb der vorgesehenen Räumlichkeiten oder des Feuers, und Verpflichtungen zur Verhinderung solcher Situationen.
SCHUTZ DER ANIMALEN
Antrag auf Zulassung von Tierschutzvorschriften für die Zucht
Das Muster für den Antrag auf Zulassung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Zucht ist in Anhang 2 dieser Regelung festgelegt.
Formen der Tierschutzvorschriften für die Zucht
(1) Die Reihenfolge des Schutzes von Tieren in der Zucht umfasst:
a) den Namen, der die Worte "Code of Animal Protection in Breeding" und die Angabe, welche Tierarten durch den Code of Animal Protection in Breeding betroffen sind und die vom Züchter durchgeführt wird;
b) eine Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen, die in der Tierhaltung oder einem Unternehmer in der Tierhaltung beschäftigt sind, den Namen oder gegebenenfalls die Namen, Nachnamen, Identifikationsnummer, falls zugewiesen, und den Ort des Unternehmens, falls vorhanden, der betroffenen natürlichen Person; Name oder Firmenname, Identifikationsnummer, falls zugewiesen, und Anschrift des Sitzes, gegebenenfalls
c) Zweck und Ziele der Vorschriften über die Tierhaltung im Hinblick auf den Schutz und das Wohlergehen von Tieren;
d) Art und erwartete Anzahl der gehaltenen Tiere;
e) die grundlegenden biologischen Merkmale, die bekannten physiologischen und ethologischen Anforderungen der betreffenden Art, die Bedingungen für Zuchttiere, insbesondere die Versorgung der weiblichen in Wärme, der schwangeren weiblichen und der weiblichen und der weiblichen nach der Geburt,
f) eine Beschreibung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen für die Zucht und Pflege der Arten, gegebenenfalls der Merkmale oder Beschreibungen der Zuchttechnologien, die diese Bedingungen, empfohlene Systeme und Grundeinrichtungen für die Tierpflege und das Wohlergehen bei Heimtieren bieten;
g) die für den Schutz der betreffenden Arten vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens, die Grundsätze zur Überwachung der Erbschaft der Gesundheit und der beobachteten genetischen Eigenschaften;
h) gegebenenfalls die Möglichkeit, ein Tier oder ein Bevölkerungskontrollverfahren zu töten;
— die Bedingungen für den Schutz und das Wohlergehen der betreffenden Tierarten, eine Beschreibung des Verfahrens und der für den Transport zu verwendenden Ausrüstung, mit einer Definition des Raums für die betreffenden Arten, es sei denn, sie sind gesetzlich oder anders geregelt1);
(j) die Gültigkeit der Tierschutzregeln;
c) die Unterschrift des Antragstellers,
(l) das Datum der Genehmigung, die Unterschrift des Arbeitnehmers des Landwirtschaftsministeriums und der Stempel des Landwirtschaftsministeriums.
(2) Der Tierschutzkodex in der Zucht wird in der Regel nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, praktischen Erfahrungen oder Empfehlungen internationaler Zuchtorganisationen und internationaler Tierschutzorganisationen über einen Zeitraum von fünf Jahren überarbeitet und angepasst.
Bedingungen für Zuchthunde und Katzen
(1) Eine Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen, die in der Tierhaltung tätig sind, und Züchter, die Mitglieder davon sind, oder Unternehmer, die in der Tierhaltung tätig sind, müssen die folgenden Bedingungen bei der Zucht von Hunden erfüllen:
a) Reproduktion von Zuchttieren ist zulässig für:
1. kleine Rassen bis zu 50 cm Wasserhahnhöhe vom Tag, der am 14. Monat bis zum Tag endet, der am 8. Jahr in Hündinnen endet, vom Tag, der am 14. Monat endet, bis zum unbegrenzten bei Hunden,
2. große Rassen über 50 cm Wasserhahnhöhe vom Tag des Endes des 17. Monats bis zum Tag des achten Jahres bei Hündinnen, vom Tag des Endes des 17. Monats bis unbestimmt bei Hunden,
b) in Hündinnen, die ihr 8. Jahr vollendet haben, ist eine Schwangerschaft nur auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung für die Prüfung des Tieres zu Beginn der Hitze möglich, wobei der Gesundheitszustand der Schwangerschaft ohne übermäßige Risiken zulässt;
c) Die künstliche Insemination kann nur von einer Person der Kompetenz (3) durchgeführt werden;
d) die weibliche Säuglinge nur die Zahl der Pups, die ihrem Gesundheitsstatus entsprechen, wie sie vom Tierarzt beurteilt wird, müssen andere lebensfähige Pups vom Züchter zur Ersatzernährung bereitgestellt werden;
e) die maximale Zahl der Wurf in der Zucht weiblich ist 3 über einen Zeitraum von 24 Monaten, einschließlich Wurfs, bei denen die Weibchen nur einen Welpen gebären, die ideale Zahl ist ein Wurf pro Jahr;
(f) das Mindestalter für die Einnahme von Welpen aus dem Weibchen beträgt 50 Tage.
(2) Eine Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen, die in der Tierhaltung tätig sind, und Züchter, die Mitglieder davon sind, oder Unternehmer, die in der Tierhaltung tätig sind, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen, wenn sie Katzen halten:
a) Nachbildung von Zuchttieren ist für Katzen ab dem Datum des Endes des ersten Alters bis zum Ende des neunten Lebensjahres für Katzen ab dem Datum des Endes des ersten Alters bis zur Grenze zulässig; in Ausnahmefällen ist eine Abdeckung ab dem Zeitpunkt des Endes des neunten Lebensmonats nur auf der Grundlage der Bestätigung durch den Tierarzt des Beginns der Tierarznei
b) bei Katzen, die das neunte Jahr vollendet haben, ist die Schwangerschaft nur auf der Grundlage der Veterinärbescheinigung zur Prüfung des Tieres zu Beginn der Hitze möglich, wobei der Gesundheitszustand der Schwangerschaft ohne übermäßige Risiken zulässt;
c) die maximale Zahl der Wurfs einer Zuchtkatze beträgt 3 während eines Zeitraums von 24 Monaten, einschließlich Wurfs, wenn nur eine Katze geboren wird;
d) die Katze muss nur eine Reihe von Kätzchen stillen, die ihrem Gesundheitszustand entsprechen, wie vom Tierarzt beurteilt, anderen lebensfähigen Kätzchen, der Züchter muss eine alternative Ernährung bieten;
e) das Mindestalter für Katzenkitten beträgt 84 Tage.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dekret Nr. 192 / 2004 Coll., zum Schutz von Tieren in der Zucht, öffentlichen Erscheinungen oder Sedimenten, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr. Gandalovich v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 5/2009 Coll.
Musterantrag für die Zulassung von Tierschutzvorschriften im öffentlichen Erscheinungsbild
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 5/2009 Coll.
Muster für die Zulassung von Tierschutzvorschriften für die Zucht
1) Verordnung (EG) Nr. 1 / 2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren während des Transports und der damit verbundenen Tätigkeiten und zur Änderung der Richtlinien 64 / 432 / EWG und 93 / 119 / EG und Verordnung (EG) Nr. 1255 / 97. Dekret Nr. 4 / 2009 Coll. über den Schutz von Tieren während des Transports.
2) Artikel 59 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., zur Veterinärpflege und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg. und Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg.
3) Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., geändert. Gesetz Nr. 154 / 2000 Slg., über Zucht, Zucht und Registrierung von Viehbestand und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Breeding Act), geändert.
Inhalt
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 5 / 2009 Slg., über den Schutz von Tieren in der öffentlichen Erscheinung und Zucht |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.01.2009 |
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| In Kraft seit | 07.01.2009 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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