Regierungsverordnung Nr. 496 / 2020 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung staatlicher Fonds zur Unterstützung von Investitionen in Form von Beihilfen, die für die Wiederbelebung einer alten Baustelle (Brustflächen) für die nichtwirtschaftliche Nutzung gewährt werden
Diese Vorschrift verweist auf
Act Nr. 126 / 2024 Coll.
Wird aufgehoben durch
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den Staatlichen Fonds...
Act Nr. 211 / 2000 Coll.
Führt durch
Gesetz über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.