Regierungsverordnung Nr. 496 / 2020 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung staatlicher Fonds zur Unterstützung von Investitionen in Form von Beihilfen, die für die Wiederbelebung einer alten Baustelle (Brustflächen) für die nichtwirtschaftliche Nutzung gewährt werden

Diese Vorschrift verweist auf

Act Nr. 126 / 2024 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg. über den Staatlichen Fonds...
Wird aufgehoben durch
Act Nr. 211 / 2000 Coll.
Gesetz über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung
Führt durch

Auf diese Vorschrift verweisen

Keine eingehenden Zusammenhänge.

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