Regierungsverordnung Nr. 496 / 2020 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung staatlicher Fonds zur Unterstützung von Investitionen in Form von Beihilfen, die für die Wiederbelebung einer alten Baustelle (Brustflächen) für die nichtwirtschaftliche Nutzung gewährt werden

Zeitliche Textfassungen

01.01.2021 Vorherige
In Kraft seit 01.01.2021 bis 30.06.2024
02.12.2020 Verkündet
In Kraft seit 02.12.2020
02.12.2020 MINULE_NEUCINNE
In Kraft seit 02.12.2020 bis 31.12.2020

Novellierungen

Keine Novellierungen verfügbar.

Favoriten
Browserverlauf