Dekret Nr. 49 / 2022 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 104/1997 Slg., Durchführung des Straßenrechts, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.04.2022
Inhalt
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 1. März 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 104 / 1997 Slg., zur Umsetzung des Straßenrechts, geändert
Das Verkehrsministerium sieht das Gesetz Nr. 13 / 1997 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 102 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 80 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 97 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 347 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 152 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 196 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 64 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 268 / 2015 Sl.
Čl. I
Dekret Nr. 104 / 1997 Coll., Umsetzung des Straßengesetzes Nr. 300 / 1999 Coll., Dekret Nr. 355 / 2000 Coll., Dekret Nr. 367 / 2001 Coll., Dekret Nr. 555 / 2002 Coll., Dekret Nr. 490 / 2005 Coll., Dekret Nr. 527 / 2006 Coll., Dekret Nr. 317 / 2011 Coll., Dekret Nr.
1. In der Überschrift über dem Titel von § 51a wird "(K § 38b Abs. 6 des Gesetzes) " durch" ersetzt (K § 38b Abs. 5 des Gesetzes).
2. Die Überschrift von Abschnitt 51a lautet:
"Scope und Methode zur Durchführung der Low-Speed-Kontrolle Wägung '.
3. In Abschnitt 51a wird folgender Absatz 1 angefügt:
"(1) Eine Tiefgeschwindigkeitsprüfung kann durchgeführt werden
a) die Masse des Fahrzeugs oder der Kombination;
b) das Gewichtsverhältnis der Fahrzeuge in der Kombination;
c) Verteilung der Masse auf Achsen oder Achsengruppen;
d) Abmessungen des Fahrzeugs und Kombination von Fahrzeugen, einschließlich Fracht;
e) Einhaltung der Kompatibilitätsbedingungen der Fahrzeuge in der Kombination;
Der aktuelle Text wird Absatz 2.
4. Artikel 51b Absatz 1 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 10:
„(c) Daten über die maximal zulässige Masse des Fahrzeugs, die maximal zulässige Masse der Achse und die Gruppe der Achsen des Fahrzeugs und die maximal zulässigen Abmessungen des Fahrzeugs und dessen aus der Sonderregelung 10 resultierende Belastung;
10) Dekret Nr. 209 / 2018 Coll., über die Massen, Abmessungen und Kontinuität der Fahrzeuge.
5. In Artikel 51b Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„(d) Daten über die maximal technisch zulässige Masse des Fahrzeugs und der Kombination und, falls verfügbar, Daten über die maximal technisch zulässige Masse pro Achse;“
Die Buchstaben d bis p werden als Buchstaben e bis q umnumeriert.
6. In Artikel 51b Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "und die unmittelbare Masse des Fahrzeugs" durch die Worte "die unmittelbare Masse des Fahrzeugs und die Kombination von Fahrzeugen und die unmittelbaren Abmessungen des Fahrzeugs und dessen Last" ersetzt;
7. In Artikel 51b Absatz 1 wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h eingefügt:
"(h) das Ergebnis der Überprüfung des Massenverhältnisses von Fahrzeugen in Kombination und Einhaltung der Kompatibilitätsbedingungen von Fahrzeugen in der Kombination",
Die Buchstaben h bis q werden als Buchstaben i bis r umnumeriert.
8. In Artikel 51b Absatz 1 Buchstabe n werden die Worte "und Unterschrift" nach den Worten "Namen" eingefügt.
9. In Abschnitt 51b wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Das Dokument enthält nicht die in Absatz 1 genannten Daten, die nicht durch eine Low-Speed-Prüfung erfasst wurden."
Absatz 2 wird Absatz 3.
10. In der Überschrift über der Bezeichnung § 51c werden die Worte "(K § 38d (5) des Gesetzes) " durch die Worte" ersetzt (K § 38d (4) des Gesetzes).
11. Die Überschrift des § 51c lautet:
"Kopier und Verfahren zur Durchführung einer Hochgeschwindigkeitsregelung und der Notwendigkeit eines Nachweises des Ergebnisses der Hochgeschwindigkeitsregelung ".
12. In Artikel 51c werden die folgenden Absätze 1 und 2 eingefügt:
"(1) Eine Hochgeschwindigkeitsprüfung wird durchgeführt
a) die Masse des Fahrzeugs oder der Kombination;
b) Verteilung der Masse auf Achsen oder Achsengruppen.
(2) Das Hochgeschwindigkeitswägen muss durch nicht tragbare Hochgeschwindigkeitsgewichte auf der Straße an einem dafür technisch geeigneten Ort erfolgen. Bei der Ausführung einer Hochgeschwindigkeitsregelwaage muss der Fahrer des Fahrzeugs oder der Kombination diesen Punkt überqueren und eine optische Aufzeichnung, die mindestens eine Vorder- und Rückansicht des Fahrzeugs oder der Kombination und eine die Registriermarke tragende Platte enthält, muss bei der Hochgeschwindigkeitswaage berücksichtigt werden. Hochgeschwindigkeitswägung darf nicht im Dauerbetrieb durchgeführt werden.
Die Absätze 1 und 2 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
13. Artikel 51c Absatz 3 Buchstabe c
„(c) Daten über die maximal zulässige Masse des Fahrzeugs und die maximal zulässige Masse des Fahrzeugs und die aus der Sonderregelung 10 resultierende Gruppe von Achsen;
14. In Artikel 51c Absatz 3 Buchstabe j werden die Worte "befugte Person des Eigentümers der Infrastruktur oder der befugten Person oder Region, in der die Wäge oder die befugte Person" durch die Worte "Person, die das Dokument ausgestellt hat" ersetzt.
15. in Artikel 51c Absatz 3 Buchstabe k werden die Worte "und die Zeit" gestrichen.
16. in Absatz 51d (1):
"(1) Der Wägehinweis muss Folgendes enthalten:
a) die in § 51c Abs. 3 Buchstaben a bis e, g und i genannten Informationen;
b) Einzelheiten des Fahrzeug- oder Zugfahrzeugregistrierungsschilds, der Unterscheidungsmarke des Landes der Registrierung des Zugfahrzeugs, der Anhängerregistrierungsplatte und der Unterscheidungsmarke des Landes der Registrierung des Anhängers,
c) Angabe des Namens und gegebenenfalls der Namen und Vornamen der Person, die die Gewichtungsnote ausgestellt hat; und
d) Angabe des Datums und der Uhrzeit der Bekanntmachung;
17. Anhang 10 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 10 zum Erlass Nr. 104 / 1997 Coll.
1. Modell des Dokuments der Niedriggeschwindigkeitsregelung Wiegen Beweis des Ergebnisses der niedrigen Geschwindigkeitsregelung Wiegen

2. Modell des Dokuments der Hochgeschwindigkeitsregelung Wiegen Beweis des Ergebnisses der Hochgeschwindigkeitsregelung Wiegen

3. Modell der Serious Liste der High Speed Control Gewichte

"
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Minister:
Kupka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 49 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 104 / 1997 Coll., Umsetzung des Straßengesetzes, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2022
In Kraft seit01.04.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verkehr Verwaltungsrecht

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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