Regierungsverordnung Nr. 49 / 2017 Coll.
Verordnung der Regierung zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften im Rahmen der Annahme einer Regierungsverordnung über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen der Rechtsakte und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Bereiche der Einhaltung der Vorschriften und der Folgen von Verstößen gegen die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen
Gültig
In Kraft seit 01.03.2017
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
Čl. XXXIV
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXXVII
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Februar 2017
zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung im Zusammenhang mit der Annahme einer Regierungsverordnung zur Festlegung von Anforderungen nach den Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Bereiche der Einhaltung der Vorschriften und der Folgen von Verstößen gegen die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen
Die Regierung leitet gemäß § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 341 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Sl.
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer getrennten Zuckerzahlung an Zuckererzeuger
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 45/2007 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung der getrennten Zahlung für Zucker an Zuckerrübenerzeuger, geändert durch das Verordnungsgesetz Nr. 480/2009 Slg. und das Verordnungsgesetz Nr. 308/2014 Slg., sind die Worte "Anhang 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg." zur Bestimmung der Folgen einer Verletzung der landwirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 45 / 2007 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 45 / 2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung von landwirtschaftlichen Flächen und bestimmter Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen über die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in landwirtschaftlichen Flächen, die für die restliche
Regierungsverordnung Nr. 47 / 2007 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Flächenzahlung für landwirtschaftliche Flächen und bestimmten Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen über die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in dem Land, das für Ruhe errichtet wurde, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 83 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg.
1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Anhang 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen einer kreuzmäßigen Einhaltung der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhangs 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Vorschriften im Rahmen von Rechtsakten und Normen für gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen für kreuzkonforme Bereiche und die Folgen von Verstößen Verstößen" ersetzt;
2. In den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 3 werden die Worte "Anhang 2 zur Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhangs 2 und 4 zur Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg." ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 47/2007 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 47/2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen
In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Absatz 1 der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. werden die Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 308/2014 Slg., die Begriffe "für Bereiche der Einhaltung der in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften und die guten landwirtschaftlichen und ökologischen Statusnormen für Gebiete der gegenseitigen Einhaltung gemäß den Anhängen 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Sl ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 239/2007 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, geändert durch das Dekret Nr. 148/2008 Slg. und das Dekret-Gesetz Nr. 308/2014 Slg., werden die Worte "Anhang 2 der Verordnung Nr. 309/2014 Slg." zur Bestimmung der Folgen einer Verletzung der landwirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind und nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer gesonderten Zahlung für Tomaten für die Verarbeitung
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 95/2008 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung einer separaten Zahlung für Tomaten für die Verarbeitung, geändert durch die Verordnung Nr. 480/2009 Slg. und Verordnungs-Gesetz Nr. 308/2014 Slg., die Worte "Anhang 2 der Verordnung Nr. 309/2014 Slg., zur Bestimmung der Folgen der Verletzung der Beeinträchtigung der Beeinträchtigung der tariflichen Bedingungen"
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 95/2008 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 95/2008 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
In Abschnitt 5 des Regierungsdekrets Nr. 147 / 2008 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der wirtschaftlichen Bevölkerung von Waldgebieten gemäß der Natura-2000-Maßnahme in den Wäldern, geändert durch Dekret Nr. 51 / 2009 Slg., Dekret Nr. 76 / 2013 Slg., Dekret Nr. 308 / 2014 Slg. und Dekret Nr. 29 / 2016 Slg.:
„(g) der Antragsteller legt gemäß den in den Anhängen 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg. festgelegten Regeln die Anforderungen nach den Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Bereiche der gegenseitigen Einhaltung und die Folgen ihrer Zuwiderhandlung für die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen im Laufe des Kalenderjahres auf Bodenblöcke oder Teile davon fest, die im Rahmen der Verordnung Nr. 53 des Antragstellers und der Grünlandgruppen in der Regierung enthalten sind.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg., wie sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
In Abschnitt 5 des Regierungsdekrets Nr. 53/2009 Slg. über die Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Forst-Umweltmaßnahmen, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 108/2012 Slg., Regierungsdekret Nr. 75 / 2013 Slg., Regierungsdekret Nr. 308 / 2014 Slg. und Regierungsdekret Nr. 29 / 2016 Slg., Abs.
„(f) der Antragsteller legt gemäß den in den Anhängen 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg. festgelegten Regeln die Anforderungen nach den Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Gebiete der gegenseitigen Einhaltung und die Folgen ihrer Nichteinhaltung für die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen für das gesamte Kalenderjahr auf Bodenblöcke oder Teile davon, die im Bodenregister auf den Gruppen gehalten werden.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind und nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung endg. sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Zahlung von in einem System der Marktmilcherzeugung gehaltenen Kühen
Regierungsverordnung Nr. 87 / 2010 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Zahlung von Kühen in einem System mit Marktmilchproduktion, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 369 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 61 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 308 / 2014 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte "Anhang 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen von Verstößen gegen die Einhaltung der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhangs 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg. über die Festlegung von Vorschriften im Rahmen von Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und umweltbedingter Zuwiderhandlungen für die Bereiche der Einhaltung der Agrarbeihilfen" ersetzt;
2. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Anhang 2 zur Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhangs 2 und 4 zur Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg." ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 87/2010 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind und nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung endgültig sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 87/2010 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung zur Festlegung bestimmter Bedingungen für die Gewährung einer spezifischen Unterstützung der Landwirte
Regierungsverordnung Nr. 60 / 2012 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung spezifischer Beihilfen an Landwirte, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 448 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 60 / 2013 Slg., Regierungsverordnung Nr. 400 / 2013 Slg., Regierungsverordnung Nr. 308 / 2014 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg., werden wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "Anhang 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen von Verstößen gegen die Einhaltung der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhangs 2 und 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen gemäß den Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und umweltbedingter Bedingungen für die Bereiche der grenzüberschreitenden Beihilfen" ersetzt.
2. in § 3 (5), § 4 (4) d), § 4 (5), § 5 (6), § 6 (5) und § 7 (8), die Worte "Anhang 2 zum Erlass Nr. 309 / 2014 Slg., zur Bestimmung der Folgen eines Verstoßes gegen die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" werden durch die Worte "Annexes 2 und 4 zum Erlass Nr. 48 / 2017 Slg." ersetzt;
Übergangsbestimmungen
Die nach dem Erlass Nr. 60/2012 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind und nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung endgültig sind, werden nach dem Erlass Nr. 60/2012 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über nähere Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Bereich des Weinbaus und des Weinbaus
In Artikel 2 Absatz 8 der Regierungsverordnung Nr. 142/2014 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Gebiet des Weinbaus und des Weinbaus, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 308/2014 Slg., werden die Worte „Anhang 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg.“ über die Feststellung der Folgen der Verletzung des Verstoßes gegen bestimmte landwirtschaftliche Beihilfen ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die nach der Regierungsverordnung Nr. 142/2014 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 142/2014 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte
Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll., zu bestimmten Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Coll., Regierungsverordnung Nr. 61 / 2016 Coll., Regierungsverordnung Nr. 236 / 2016 Coll. und Regierungsverordnung Nr. 423 / 2016 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Anhangs 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender staatlicher Regelungen" durch die Worte "Anhangs 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen der Rechtsakte und Normen guter landwirtschaftlicher und der Umweltbedingungen für die Bereiche
2. In § 7 Absatz 2 Buchstabe d, § 8 Absatz 3, § 20 Abs. 6 Buchstabe d, § 21 Absatz 4 Buchstabe d, § 22 Abs. 7 Buchstabe d, § 23 Abs. 8 e, § 24 Abs. 5 Buchstabe d, § 25 Abs. 5 e, § 26 Abs. 5 e, § 27 Abs. 4 e, § 28 Abs. 5 d) und § 32 Abs. 3 werden die Worte "Annexe 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr.
Übergangsbestimmungen
Die nach dem Erlass Nr. 50 / 2015 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden nach dem Erlass Nr. 50 / 2015 Slg., wie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen
Die Regierungsverordnung Nr. 72 / 2015 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen für Flächen mit natürlichen oder anderen besonderen Einschränkungen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 64 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Annexes 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Vorschriften der Regierung" durch die Worte "Annexes 1 bis 4 zur Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen der Rechtsakte und Normen guter landwirtschaftlicher und der Umweltbedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlicher und der Vorschriften für die landwirtschaftlicher Vorschriften für die staatlicher und die staatlicher Vorschriften für die staatlicher und die staatlicher und die Umweltbedingungen für die Einhaltung der Verordnungen" ersetzt.
2. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "Annexe 1 und 2 zur Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Coll" durch die Worte "Annexe 1 bis 4 zur Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Coll" ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 72 / 2015 Coll. eingeleiteten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 72 / 2015 Coll., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in den Gebieten Natura 2000 über landwirtschaftliche Flächen
Die Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in Natura-2000-Gebieten auf landwirtschaftlichem Grund, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113 / 2015 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 64 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "Annexes 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Annexes 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen von Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Einhaltung von Bereichen" ersetzt.
2. In Artikel 6 Buchstabe b Absatz 1 werden die Worte "Anhang 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhang 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg." ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die nach der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen
Die Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 113/2015 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 64/2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Anhangs 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg. über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Cross-Compliance der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" ersetzt durch die Worte "Anhangs 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen nach Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Einhaltung von Gebieten"
2. in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 4 werden die Worte "Annexe 1 und 2 zur Regierungsverordnung Nr. 309 / 2014 Coll" durch die Worte "Annexe 1 bis 4 zur Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Coll" ersetzt;
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74 / 2015 Coll., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Agrarklimamaßnahmen
In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Absatz 1 der Regierungsverordnung Nr. 75/2015 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen werden die Worte "Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg." zur Feststellung der Folgen der Zuwiderhandlung gegen die Übereinstimmung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Maßnahmen
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. werden die Worte "Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg. über die Feststellung der Folgen einer Verletzung der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen" durch die Worte "Anhang 1 und 3 der Regierungsverordnung Nr. 48/2017 Slg." ersetzt.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 76 / 2015 Coll. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind und nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung endg. sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 76 / 2015 Coll., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen
In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 185/2015 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Afforestationsmaßnahme für landwirtschaftliche Flächen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Vorschriften der Regierung, die Worte "Anhang 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg., über die Feststellung der Folgen eines Verstoßes gegen die Vereinbarkeit bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 50/2015 Sl. "werden durch die Worte ersetzt" Anhänge 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen nach Rechtsakten und Normen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Status für die Bereiche der gegenseitigen Einhaltung und die Folgen von Verstößen gegen bestimmte landwirtschaftliche Beihilfen".
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen
In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Regierungsverordnung Nr. 29/2016 Slg. über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter verwandter staatlicher Vorschriften, die Worte "Anhang 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr. 309/2014 Slg., über die Feststellung der Folgen einer Nichteinhaltung der Bereitstellung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 50/2015 Sl. "werden durch die Worte ersetzt" Anhänge 1 bis 4 der Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg., über die Festlegung von Anforderungen nach Rechtsakten und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Bereiche der Cross-Compliance und die Folgen der Nichteinhaltung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen".
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. eingeleiteten Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg., wie sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
FINANZIERUNG
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Ing. Jurečka v. r.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
Čl. XXXIV
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXXVII
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 49 / 2017 Slg., zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung im Rahmen der Annahme einer Regierungsverordnung über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen der Rechtsakte und Normen guter landwirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen für die Bereiche der Cross-Compliance-Regeln und der Folgen von Verstößen gegen die Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.02.2017 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2017 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0