Gesetz Nr. 48 / 2020

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 311/2006 Slg. über Tank- und Kraftstofftankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2020
ANHANG
DIE RECHT
vom 29. Januar 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 311/2006 Slg. über Tank- und Kraftstofftankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 311 / 2006 Coll., über Tankstellen und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert durch Gesetz Nr. 575 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 107 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 91 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 18 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 234 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 wird die Richtlinie (EU) 2015 / 1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Benzin- und Dieselkraftstoffen und der Richtlinie 2009/28/EG über die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen" der gesonderten Zeile hinzugefügt.
2. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "und die Ausgabeeinheiten" nach den Wörtern" Stationen eingefügt.
3. In Abschnitt 2 sind am Ende des Textes in Buchstabe a die Worte "; Kraftstoff sind keine flüssigen Zusatzstoffe, die ein zwingender Stoff für den Betrieb eines Fahrzeugs oder eines speziellen Fahrzeugs sind und zu Kraftstoff komplementär sind".
4. In Artikel 2 Buchstabe b wird "Biomethan" durch Biomethan ersetzt.
5. In Artikel 2 Buchstabe f wird das Wort "durch das ersetzt", das nach dem Wort "nur Materie", das Wort" und die Worte "nur für den eigenen Gebrauch, kostenlose Ladung des Elektrofahrzeugs durch Strom oder freien Austausch seiner Batterie" gelöscht.
6. Artikel 2 Buchstabe g:
"(g) Ausgabe
1. den freien Transfer oder Transfer von Kraftstoff aus dem Vorratsbehälter zum Kraftstofftank des Fahrzeugs, Sonderfahrzeugs oder Tanks in der Regel;
2. der Verkauf von Kraftstoff an den Kraftstofftank eines Fahrzeugs, Sonderfahrzeugs oder Tanks zum Kaufpreis nur, es sei denn, es handelt sich um einen Geschäftsgegenstand und der Betreiber des Fahrzeugs oder Sonderfahrzeugs und der Betreiber der Tankstelle oder der Eigentümer der Versorgungseinheit sind Teil derselben Gruppe nach dem Mehrwertsteuergesetz; oder
3. kostenloses Laden des Elektrofahrzeugs mit Strom oder freier Ersatz seiner Batterie, ';
7. In Absatz 2 (l):
"(l) ein Brennstoffverteiler, eine Person, die Kraftstoff auf dem Gebiet der Tschechischen Republik verkauft oder verkauft, mit Ausnahme der Verkäufe
1. Kraftstoff von einer Tankstelle oder Ladestation,
2. komprimiertes oder verflüssigtes Erdgas, einschließlich Biomethan, wenn sein Händler eine gültige Lizenz für den Gashandel nach dem Energiegesetz besitzt;
3. Elektrizität, wenn sein Verkäufer eine gültige Lizenz für den Stromhandel gemäß dem Energiegesetz besitzt;
4. Kraftstoff, wenn ihr Händler der Emittent oder Vermittler der Kraftstoffkarte und des Kraftstoffs ist, wurde von der Tankstelle mittels der von ihm oder von ihm ausgestellten Kraftstoffkarte gekauft;
5. Kraftstoff, wenn sie von ihrem Händler im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Dienstleistungsfahrzeugs für seine privaten Zwecke an seinen Mitarbeiter verkauft werden, zu exklusiven Kosten des Kaufs;
6. Kraftstoff, sofern ihr Verkäufer der Eigentümer des Fahrzeugs, der Maschine oder der Ausrüstung ist und es ihren Mietern im direkten Zusammenhang mit dem Mietvertrag des Fahrzeugs, der Maschine oder der Ausrüstung zum Kaufpreis verkauft,
7. Kraftstoff in der Liquidation der Immobilie durch den Insolvenzverwalter nach Konkurs des Brennstoffverteilers,
8. Kraftstoff unter Steuerausführung und
9. Staatskraftstoff, '.
8. In Artikel 2 Buchstabe m werden die Worte "Kraftstoffversorgung" gestrichen.
9. In Artikel 2 (n) werden die Worte "ein oder mehrere wiederaufladbare Punkte" durch die Worte ersetzt" ein kompaktes Gerät mit einem oder mehreren wiederaufladbaren Punkten mit dem gleichen Eigentümer wie dieses Gerät ".
10. in § 2 (p) werden die Worte "normale Ladestation der Ladestation" durch "normale Ladestelle der Ladestelle, die" ersetzt.
11. In § 2 (q) werden die Worte "Hochleistungsladestation" durch "Hochleistungsladestelle" ersetzt.
12. Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe r durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (s) bis (u) werden angefügt:
„(s) die Ausgabeeinheit des Baus oder der Anlage, deren Kraftstoff nur erteilt wird und die einen oder mehrere Speichertanks zur Lagerung von Kraftstoff mit einem Gesamtvolumen von mehr als 5 m3 umfasst;
(t) eine Struktur oder Anlage, die von einem anderen Brennstoffverteiler als Strom betrieben wird, dessen Brennstoff verkauft oder an einen Tanker abgegeben wird,
(u) der Betreiber der Aufladestation, die Person, die den Betrieb der Aufladestation zum Zwecke des Aufladens von Elektrofahrzeugen gewährleistet."
13. In Artikel 5 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "und in den in Absatz 5a genannten Fällen, mit Ausnahme des Kaufs von Kraftstoff durch eine als Brennstoffverteiler registrierte Person und von einer im Betriebsstationsregister eingetragenen Betriebsstation " hinzugefügt.
14. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "und am Ende des Absatzes" nach dem Wort "Ort" eingefügt und die Worte "und die Probenahme von Brennstoffzusammensetzung und Qualität" hinzugefügt.
15. in Artikel 5 Absatz 4 werden die Worte "in denen" ersetzt durch "von denen".
16. In Artikel 5 (6) wird "Owner" durch "Operator" ersetzt.
17. In Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c werden die Worte "die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Behörden unverzüglich registriert" durch die Worte "die Zollstelle wurde unverzüglich registriert".
18. in Artikel 5 Absatz 7 Buchstaben d und e die Worte "zu denen" ersetzt werden durch "von denen".
19. Am Ende des Absatzes 5 (7) (d) wird "a ' gestrichen.
20. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 7 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"f) an der Tankstelle, von der verflüssigtes Erdölgas verkauft oder ausgegeben wird, die Bezeichnung der Spender von verflüssigtem Erdölgas der Informationen zu gewährleisten" ist die Befüllung von Gas in mobile Druckbehälter verboten."
21. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der Eigentümer der Ausgabeeinheit ist verpflichtet
a) um sicherzustellen, dass die Versorgungseinheit mit einer Messeinrichtung mit länglicher Kraftstoffmenge und einer Versorgungsleitung ausgestattet ist;
b) sicherstellen, dass für jeden Kalendertag Nachweise über die in freier und rückerstattungsfähiger Kraftstoffüberweisung ausgegebenen Kraftstoffmengen aufbewahrt werden; diese Aufzeichnungen werden vom Inhaber der Ausstellungseinheit für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Kraftstoffs aufbewahrt; der Eigentümer der Sendungseinheit ist auch verpflichtet, sicherzustellen, dass auf Antrag der Zollstelle die Registrierung unverzüglich vorgelegt wird; und
c) sicherzustellen, dass das Leben oder die Gesundheit von Personen, deren Eigentum oder die Umwelt nicht durch den Betrieb der Versorgungseinheit gemäß den in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen gefährdet wird (5).
22. In § 5a Abs. 1 des Einleitenden Teils der Bestimmung sind die Worte "und der Bahnhofsbetreiber ist verpflichtet, "durch die Worte ersetzt zu werden" sind der Bahnhofsbetreiber und der Eigentümer der Versorgungseinheit verpflichtet".
23. In Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "oder verflüssigt" oder "durch Biomethan ersetzt", "nach den Wörtern" oder verflüssigt".
24. In Absatz 5a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben d bis f angefügt:
"d) vom Insolvenzverwalter bis zur Insolvenzerklärung des Brennstoffverteilers,
e) unter Steuerausführung; und
f) aus dem Staat über den Verkauf von Kraftstoff nach diesem Gesetz oder Sondervorschriften19).
19) Zum Beispiel Gesetz Nr. 219 / 2000 Slg., über das Eigentum der Tschechischen Republik und seine Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert. "
25. in Absatz 5a (2):
"(2) Der Kauf von Kraftstoff, mit Ausnahme von Strom und komprimiertem oder verflüssigtem Erdgas, einschließlich Biomethan, ist nur zulässig:
a) in den in Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e oder f genannten Fällen;
b) durch den Emittenten oder Tankkartenmakler, wenn der Kraftstoff von einer Tankstelle über diese Tankkarte gekauft wurde;
c) durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Dienstleistungsfahrzeugs für die privaten Zwecke des Personals zu den alleinigen Kosten des Kaufs; und
d) vom Eigentümer des Fahrzeugs, der Maschine oder der Ausrüstung im Zusammenhang mit der Vermietung des Fahrzeugs, der Maschine oder der Ausrüstung, zu den exklusiven Kosten des Kaufs. "
26. In Abschnitt 6 werden die Worte "und Ausgabeeinheit " hinzugefügt.
27. in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erster Satz des zweiten Satzes des zweiten Satzes des letzten Satzes und im letzten Satz des letzten Satzes werden die Worte "und die Liefereinheiten" nach den Worten "und die Liefereinheiten" eingefügt und im dritten Satz die Worte "(c) und (e) zu (g)" durch die Worte "(b), (c) und (e) zu (g)" ersetzt.
28. In Artikel 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "und wiederaufladbar" gestrichen.
29. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, d und g werden die Worte "oder wiederaufladbar" gestrichen.
30. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 2 wird "Geschäftsplatz" durch "Sitz" ersetzt.
31. Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c:
"(b) eine kurze Beschreibung der Servicestation,
c) die Adresse der Dienststelle, falls zugewiesen, und ihre geographischen Koordinaten im Weltgeodetischen System 1984 (WGS84),
32. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "über sie" und die Worte "oder nicht" nach den Worten "Eintritt" eingefügt.
33. In Artikel 6 Absatz 2 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
f) die Bezeichnung, unter der die Dienststelle betrieben wird, und
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben g und h umnumeriert.
34. in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.
Buchstabe h wird als Buchstabe g umnumeriert.
35. In Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b wird der Text "e" durch "(f)" ersetzt.
36. Artikel 6 Absatz 4 wird gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 4.
37. In Artikel 6 werden die Absätze 5 bis 8 angefügt:
"(5) Die Aufzeichnungen der Ladestationen werden eingetragen
a) Daten des Eigentümers der Ladestation und Daten des Betreibers der Ladestation, wenn nicht des Eigentümers,
1. im Falle einer juristischen Person, des Unternehmens oder des Namens, des Sitzes und der Identifikationsnummer der Person, wenn sie im Falle einer ausländischen Person, auch im Falle des Standorts der organisatorischen Komponente eines Unternehmens in der Tschechischen Republik, zugewiesen wird, wenn sie es festlegt;
2. im Falle einer natürlichen Person, des Namens und des Nachnamens und gegebenenfalls des Wirtschaftsunternehmens, des Geburtsdatums, der Identifikationsnummer der Person, falls zugeordnet, der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Sitzes der ausländischen Person, der Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, gegebenenfalls der Anschrift des eingetragenen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik oder des Sitzes des Unternehmens in der Tschechischen Republik,
b) die Anzahl der wiederaufladbaren Punkte, für jeden wiederaufladbaren Punkttyp, Nenn-Maximalleistung, Standard-wiederaufladbare Punkt, Informationen, auf denen wiederaufladbare Punkte gleichzeitig verwendet werden können, wenn die wiederaufladbare Station mit mehreren wiederaufladbaren Punkten ausgestattet ist, und die Gesamt-Soll-Maximalleistung der wiederaufladbaren Station;
c) die Adresse der Aufladestation, falls zugewiesen, und ihre geographischen Koordinaten im Weltgeodetischen System von 1984 (WGS84);
d) Angabe, ob die Ladestation öffentlich zugänglich ist; im Falle einer öffentlich zugänglichen Ladestation Informationen über die Zeitverfügbarkeit;
e) die Bezeichnung, unter der die Aufladestation betrieben wird, und
f) das Datum der Inbetriebnahme der Aufladestation und das Datum der Inbetriebnahme der Aufladestation.
(6) Der Eigentümer der Ladestation ist verpflichtet, das Ministerium zu informieren
a) vor der Inbetriebnahme der Aufladestation die in Absatz 5 Buchstaben a bis e genannten Daten und
b) ohne unangemessene Verzögerung, die Inbetriebnahme oder Beendigung des Dienstes der Aufladestation und jede Änderung der in Absatz 5 Buchstaben a bis e genannten Daten.
(7) Auf Rechnung der Ausgabeeinheit einzutragen
(a) Einzelheiten des Eigentümers der Ausgabeeinheit,
1. im Falle einer juristischen Person, des Unternehmens oder des Namens, des Sitzes und der Identifikationsnummer der Person, wenn sie im Falle einer ausländischen Person, auch im Falle des Standorts der organisatorischen Komponente eines Unternehmens in der Tschechischen Republik, zugewiesen wird, wenn sie es festlegt;
2. im Falle einer natürlichen Person, des Namens und des Nachnamens und gegebenenfalls des Wirtschaftsunternehmens, des Geburtsdatums, der Identifikationsnummer der Person, falls zugeordnet, der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls des Sitzes der ausländischen Person, der Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, gegebenenfalls der Anschrift des eingetragenen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik oder des Sitzes des Unternehmens in der Tschechischen Republik,
b) eine kurze Beschreibung der Ausgabeeinheit,
c) die Adresse der Ausgabeeinheit, falls zugewiesen, und deren geographische Koordinaten im Weltgeodetischen System von 1984 (WGS84);
d) den Namen des abgegebenen Kraftstoffs; und
e) das Datum der Inbetriebnahme der Einheit und das Datum der Beendigung des Betriebs der Einheit.
(8) Der Inhaber der Ausstellungseinheit ist verpflichtet, das Ministerium zu informieren
a) vor der Inbetriebnahme der Einheit die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Daten und
b) ohne unzulässige Verzögerung, die Inbetriebnahme oder Beendigung der Einheit und jede Änderung der in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Daten."
38. Die Überschrift über der Bezeichnung § 6e wird gestrichen.
39. In Abschnitt 6 wird das Wort "duty " durch" und andere Verpflichtungen ersetzt".
40. In Artikel 6 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Bestimmungen über die Notifizierungspflicht des Brennstoffverteilers gelten sinngemäß für den Verkauf von Kraftstoff durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzerklärung des Brennstoffverteilers.
(5) Der Brennstoffverteiler, der der Brennstoffbetreiber der Tankstelle ist, muss sicherstellen, dass die Mengen an verkauftem oder ausgegebenem Kraftstoff für jeden Kalendertag aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnung wird vom Brennstoffverteiler für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Verkaufs oder der Lieferung von Kraftstoff aufbewahrt; der Brennstoffverteiler stellt auch sicher, dass auf Antrag der Zollstelle die Registrierung unverzüglich vorgelegt wird."
41. In der Überschrift § 6q werden die Worte "und Ladepunkt " hinzugefügt.
42.In Absatz 6q (2):
"(2) Der wiederaufladbare Stationsbetreiber, der mit einem normalen Wiederaufladungspunkt ausgerüstet ist, stellt sicher, dass jeder normale Wiederaufladungspunkt innerhalb der von ihm betriebenen Wiederaufladungsstation die Anforderungen der spezifischen Vorschriften für die technischen Anforderungen für den Bau16 und der tschechischen technischen Norm erfüllt, die die technischen Anforderungen für die Aufladung von Elektrofahrzeugen durch die Durchführung von Anschlüssen und Anforderungen an die Maßverträglichkeit und Austauschbarkeit für Geräte mit Stiften und Rohren für den Wechselstrom 17 regelt. Bei Ladestationen, die mit normalen Ladestellen ausgerüstet sind, die vor dem 18. November 2017 in Betrieb genommen oder erneuert wurden, und bei drahtlosen oder induktiven Einheiten gilt der erste Satz nicht.“
43.In § 6q (3):
"(3) Ein wiederaufladbarer Stationsbetreiber, der mit einem leistungsfähigen Wiederaufladungspunkt ausgerüstet ist, stellt sicher, dass die von ihm betriebene wiederaufladbare Station mindestens einen leistungsfähigen Wiederaufladungspunkt enthält, der den Anforderungen der spezifischen Vorschriften für die technischen Anforderungen an den Bau16 entspricht und alle leistungsfähigen wiederaufladbaren Punkte innerhalb der von ihm betriebenen Wiederaufladbarestation den Anforderungen der tschechischen technischen Anforderungen an das Aufladen von Elektrofahrzeugen und die Durchlassbarkeit entspricht. Bei Ladestationen mit Hochleistungsladestellen, die vor dem 18. November 2017 in Betrieb genommen oder erneuert wurden, und bei drahtlosen oder induktiven Einheiten gilt der erste Satz nicht.“
44. In Abschnitt 6q werden die Absätze 6 bis 8 einschließlich der Fußnote 20 angefügt:
"(6) Der wiederaufladbare Stationsbetreiber ist verpflichtet, bei Problemen, die sich aus dem Nachladen des Fahrzeugs ergeben, an der wiederaufladbaren Station telefonisch zu kontaktieren.
(7) Der Betreiber der Aufladestation übermittelt dem Ministerium bis zum 28. Februar jedes Jahres Daten über die zum Aufladen von Fahrzeugen in seinen betriebenen Aufladestationen im vorausgegangenen Kalenderjahr verbrauchte Strommenge. Das Übertragungsverfahren ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(8) Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Aufladestation übermittelt innerhalb von 30 Tagen nach Inbetriebnahme der öffentlich zugänglichen Aufladestation Daten über die Bereitstellung von intelligenten Verkehrssystemen 20, insbesondere die Mittel zur Identifizierung oder Zulassung von elektrischen Fahrzeugbetreibern zum Aufladen an der Aufladestation und die an der Aufladestation zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden. Das Verkehrsministerium veröffentlicht diese Daten so, dass der Fernzugriff möglich ist. Die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten unterliegt den Durchführungsvorschriften.
20) Richtlinie 2010 / 40 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
45. Die Überschrift über der Bezeichnung von Abschnitt 7 wird gestrichen.
46. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Worten "Stationen" die Worte "und die Ausgabeeinheiten" eingefügt.
47. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"c) prüft die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 8 und Artikel 6 Absatz 7."
48. in Absatz 7 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte "und für den Betreiber der Servicestation" durch die Worte "der Betreiber der Servicestation und der Eigentümer der Versorgungseinheit" ersetzt.
49. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird "und e" durch "e" und (f)" und "und 5" ersetzt durch "bis 6 a".
50 in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Artikel 5 (8) Buchstabe c" nach den Worten "und 6" eingefügt.
51. In Artikel 7 Absatz 3 wird "§ 5a" durch "§ 5 (8) a) und b), § 5a und § 6ka (5) ersetzt.
52. In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verkehrsministerium kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6q (8)."
53. Der Titel über dem Titel von Abschnitt 8 lautet:
"Verleumdung."
54.
„§ 8
(1) Die Übertragung erfolgt durch die Person, die
a) Brennstoff zu verkaufen oder auszugeben, mit Ausnahme von Elektrizität, die den Anforderungen an Kraftstoff gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht entspricht;
b) Kraftstoff in den Vorratsbehälter an der Kraftstoffpumpe mit Ausnahme von Strom, der nicht den Kraftstoffanforderungen von Artikel 3 Absatz 1 entspricht;
c) gegen Absatz 5 (3) ein mobiles Druckgefäß mit Flüssiggas an einer Tankstelle oder an der Abgabeeinheit ausfüllen; oder
d) Verkauf oder Ausgabe von Blei-Motorbenzin oder verwenden Sie es, um einen Motor eines Fahrzeugs entgegen § 5 (5) zu fahren.
(2) Eine natürliche Person, legal oder geschäftlich, begeht eine Straftat durch:
a) Brennstoff, ausgenommen Elektrizität, unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 zu verkaufen oder auszugeben; oder
b) Kraftstoff, ausgenommen Strom und verdichtetes oder verflüssigtes Erdgas, einschließlich Biomethan, entgegen § 5a Abs.
(3) Für eine Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden
a) bis 20 000 000 CZK, wenn die in Absatz 2 genannte Straftat begangen wird,
b) bis zu 5 000 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder d genannte Straftat begangen wird; oder
c) bis zu 50 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Straftat begangen wird.
§ 9
(1) Eine juristische oder operative natürliche Person, die als in Artikel 3 Absatz 2 genannte Person gilt, begeht eine Straftat, indem sie beim Verkauf von Benzin- oder Dieselkraftstoffen keine Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 offenlegt.
(2) Der Brennstoffverteiler verpflichtet einen Verstoß, indem er seine Tätigkeit ohne Registrierung durchführt.
(3) Der Brennstoffverteiler, der der Brennstoffbetreiber der Abfüllstation ist, begeht eine Straftat, indem er die Mengen, die für einen bestimmten Zeitraum verkauft oder ausgegeben werden, nicht hält oder dafür sorgt, dass er der Zollstelle entgegen Absatz 6 (5) vorgelegt wird.
(4) Der Hersteller, Importeur, Ausführer oder Vertreiber von Kraftstoff verpflichtet sich, indem er den Kraftstoffgehalt von Biokraftstoffen im Gegensatz zu Absatz 3 nicht in den Lieferscheinen angibt.
(5) Der Brennstoffverteiler, der Tankstellenbetreiber oder der Eigentümer der Versorgungseinheit ist durch den Kauf von Kraftstoff entgegen § 5a Abs.
(6) Der Tankstellenbetreiber verpflichtet eine Zuwiderhandlung durch:
a) dem Ministerium keinen zusammenfassenden Bericht gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu übermitteln;
b) gegen Artikel 5 Absatz 3 die Befüllung mobiler Druckbehälter mit verflüssigten Erdölgasen oder die Befüllung mit verflüssigten Erdölgasen oder die Kennzeichnung von verflüssigten Erdölgasspendern nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe f;
c) den Verkauf oder die Lieferung von Zusatzstoffen oder unverbleitem Benzin, das diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 4 enthält, nicht gewährleistet;
d) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 6 sicherstellen, dass der Betrieb einer Dienststelle das Leben oder die Gesundheit von Personen, ihr Eigentum oder die Umwelt nicht gefährdet;
e) die Kennzeichnung von Kraftstoffspendern gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a, d oder e nicht gewährleistet;
f) die in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b genannten Informationen nicht an der Dienststelle zur Verfügung zu stellen; oder
g) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe c sorgt er nicht für die Aufrechterhaltung der Aufzeichnungen des gesamten Gegenstaats, er behält diese Aufzeichnungen nicht für einen bestimmten Zeitraum, er gewährleistet nicht seine Vorlage an die Zollstelle oder die Errichtung des gesamten Gegenstaats.
(7) Der Eigentümer der Tankstelle begeht eine Straftat durch die Notifizierung des Ministeriums
a) bevor die Dienststelle in Betrieb genommen wird, die Daten im Dienststellenregister gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder
b) ohne unnötige Verzögerung, die Inbetriebnahme der Servicestation, die Beendigung des Servicestationsbetriebs oder die Änderung der im Servicestationsregister gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b eingegebenen Daten.
(8) Der Inhaber der Ausgabeeinheit verpflichtet einen Verstoß durch:
a) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 3 die Befüllung mobiler Druckbehälter mit verflüssigten Erdölgasen oder die Befüllung dieser Behälter;
b) im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a darf sie der Versorgungseinheit keine Messgeräte oder einen Verteilerschlauch zur Verfügung stellen;
c) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b) hält oder gewährleistet, dass dem Zoll eine Aufzeichnung der erteilten, in freie und rückerstattungsfähige Brennstoffe aufgeteilten Kraftstoffmengen vorgelegt wird;
d) im Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c) stellen Sie sicher, dass der Betrieb der Einheit das Leben oder die Gesundheit von Personen, deren Eigentum oder die Umwelt gemäß den in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen nicht gefährdet (5);
e) das Ministerium nicht über die in Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe a genannten Einheiten unterrichtet, bevor die Ausgabeeinheit in Betrieb genommen wird; oder
f) sie notifizieren das Ministerium nicht unverzüglich über die Inbetriebnahme der Einheit, die Beendigung des Betriebs der Einheit oder die Änderung der in den Aufzeichnungen der in Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b genannten Einheiten eingegebenen Daten.
(9) Für eine Straftat kann eine Geldstrafe verhängt werden
a) bis 20 000 000 CZK, wenn die in Absatz 2 oder 5 genannte Straftat begangen wird,
b) bis 5 000 000 CZK, wenn die in Absatz 3 genannte Straftat begangen wird;
c) bis 3 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß den Absätzen 1 oder 4 Absatz 6 Buchstabe b oder e, Absatz 7 oder Absatz 8 Buchstabe a, e oder f handelt, oder
d) bis zu 1 000 000 CZK, wenn die in Absatz 6 Buchstaben a, c oder f genannte Straftat begangen wird.
(10) Für die in Absatz 5 genannten Straftaten können der Brennstoffverteiler und der Kraftwerksbetreiber zusammen mit der Geldbuße ein Handlungsverbot für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren auferlegen.
Fußnote 13 wird gestrichen.
55. Der folgende Abschnitt 9a wird nach Abschnitt 9 eingefügt:
„§ 9a

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ZitierungGesetz Nr. 48 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 311 / 2006 Slg., über Tank- und Kraftstofftankstellen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Fuel Act), geändert
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Verkündungsdatum26.02.2020
In Kraft seit01.04.2020
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