Gesetz Nr. 47 / 2013 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Coll., über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Coll.

Gültig In Kraft seit 01.04.2013
47.
DIE RECHT
vom 30. Januar 2013
zur Änderung des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Slg. über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg.
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 373 / 2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 54 Absatz 2 werden nach den Worten "an ihrem Arbeitsplatz" die Worte "nicht anders angegeben" eingefügt.
2. Nach § 58 wird folgender Abschnitt 58a eingefügt:
„§ 58a
Gewährleistung der beruflichen medizinischen Leistungen durch den Arbeitgeber auf der Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines gleichwertigen
(1) Ein Arbeitgeber, der befugt ist, Gesundheitsleistungen nach dem Gesetz über Gesundheitsdienstleistungen in dem in § 54 Abs. 1 a) oder b) genannten Bereich zu erbringen, kann berufsärztliche Leistungen für die Leistungen der Arbeit an seinen Arbeitsplätzen durch folgende Leistungen erbringen:
a) Ärzte mit Fachkompetenz in der Arbeitsmedizin oder mit Fachkompetenz in der allgemeinen Praxismedizin und
b) sonstige Gesundheitsberufe, die an der Erbringung von medizinischen Arbeitsleistungen beteiligt sind;
mit dem er in ein Beschäftigungsverhältnis oder ähnliches eingetreten ist. Der Arbeitgeber stellt die berufliche Unabhängigkeit des in den Buchstaben a und b genannten Personals sicher.
(2) Bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten berufsmedizinischen Dienste
a) das in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedienstete, der in Absatz 1 genannte Gesundheitsberuf;
b) der Bedienstete muss den in Absatz 1 Buchstabe a genannten medizinischen Dienststellen des Arztes unterrichten; die in Artikel 56 Buchstaben c und d genannten Tatsachen werden dem Arzt mitgeteilt;
c) nur ein Mitarbeiter, der der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Arzt ist, kann die medizinische Bewertung gemäß Absatz 46 prüfen;
d) der Arbeitgeber:
1. die Verpflichtungen gemäß Artikel 57 durch die in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe zu erfüllen;
2. um sicherzustellen, dass andere Verpflichtungen und Aufgaben dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften nur von den in Absatz 1 genannten Gesundheitsdienstleistern wahrgenommen werden.
3. In Ziffer 59 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "ein Arbeitgeber, dessen Arbeit nur in der ersten Kategorie ausgeführt wird, eine Person, die eine Beschäftigung sucht" ersetzt durch einen Arbeitgeber, der eine Beschäftigung sucht, sofern nichts anderes durch andere Rechtsvorschriften20 vorgesehen ist" und die Arbeit nach § 54 Absatz 2 Buchstabe b weitergeht,
20) Zum Beispiel § 247 Arbeitsgesetzbuch.
4. Absatz 59 (1) b) lautet wie folgt:
b) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die erste ärztliche Untersuchung stets vor der Schließung durchgeführt wird
1. Beschäftigung,
2. Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeits- oder Beschäftigungsvereinbarungen, wenn die Person, die Beschäftigung sucht, in eine Arbeit aufgenommen werden soll, die nach dem Gesetz über den Schutz der öffentlichen Gesundheit der Arbeit gefährdet ist oder Teil einer Tätigkeit ist, für die die Bedingungen für die medizinische Eignung nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind; der Arbeitgeber kann auch eine erste medizinische Prüfung verlangen, wenn er Zweifel an der medizinischen Eignung der Person hat, die für eine Stelle, die kein Risikojob ist und die im Rahmen des Arbeitsvertrags durchgeführt werden soll;
3. die Beziehung einer ähnlichen Beziehung zu einem Arbeitsanwalt.
Die Person, die eine Beschäftigung beantragt, wird als untauglich angesehen, wenn sie die in den Nummern 1, 2 oder 3 genannte erste medizinische Untersuchung nicht unterzieht.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Deutschland
Klaus v. r.
Nausea v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 47 / 2013 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg.
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum04.03.2013
In Kraft seit01.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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