Verordnung Nr. 47/2005 Slg.

Verordnung über die Beendigung der Sekundarschulbildung durch Abschlussprüfung und Beendigung der Ausbildung im Konservatorium durch Entlastung

Gültig In Kraft seit 25.01.2005
47.
ERKLÄRUNG
vom 18. Januar 2005
über die Beendigung der Sekundarschulbildung durch Abschlussprüfung und Beendigung der Ausbildung im Konservatorium durch Entlastung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachfolgend "das Ministerium") sieht gemäß §§ 76 und 91 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg. über Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildungsmaßnahmen (das Bildungsgesetz) vor:

ČÁST PRVNÍ

TERMINIERUNG DER BILDUNG IN MIDDLE-ESTS
§ 1
Abschlussprüfung in den Bildungsbereichen, in denen die Sekundarbildung erreicht wird
(1) Theoretische Untersuchung von Berufsfächern ist eine mündliche Prüfung. Für die theoretische Prüfung von Berufsfächern setzt der Schuldirektor 20 bis 30 Themen, von denen der Schüler zieht.
(2) Die theoretische Prüfung der Fächer kann in zwei getrennt klassifizierte Prüfungen unterteilt werden, oder kann Teil der schriftlichen oder grafischen Lösung der Aufgabe sein.
(3) Wird die theoretische Prüfung in zwei getrennt klassifizierte Prüfungen unterteilt, so muss die Vorbereitung für jede Prüfung mindestens 15 Minuten dauern und jede Prüfung höchstens 15 Minuten dauern. Wird die theoretische Prüfung von Fachpersonen nicht in zwei getrennt klassifizierte Prüfungen unterteilt, so muss die Prüfung mindestens 15 Minuten dauern und die Prüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Ist eine schriftliche oder grafische Lösung der Aufgabe enthalten, so kann der Vorsitzende des Prüfausschusses die Vorbereitungszeit um weitere 15 Minuten verlängern.
(4) Die praktische Prüfung der beruflichen Fächer erfolgt durch den Schüler vor der theoretischen Prüfung der beruflichen Fächer. Für die praktische Prüfung technischer Fächer setzt der Schuldirektor 3 bis 5 Themen, von denen einer für die Gruppe der Schüler ausgewählt wird, die vom Schuldirektor ernannt wird. Der Test dauert maximal 240 Minuten.
(5) Die Abschlussprüfung findet im Juni zu den vom Schuldirektor gesetzten Terminen statt.
§ 2
Abschlussprüfung in den Bildungsbereichen, in denen das Sekundarschulwesen mit einem Zertifikat erreicht wird
(1) Einzelne einzeln klassifizierte Abschlussprüfungen werden in der Reihenfolge durchgeführt: schriftliche Prüfung, praktische Ausbildung und mündliche Prüfung. Aus ernsthaften organisatorischen Gründen kann der Schuldirektor die Reihenfolge der Prüfungen anders bestimmen.
(2) Die schriftliche Prüfung dauert maximal 240 Minuten.
(3) Die Zahl der Fächer der praktischen Prüfungen wird vom Schuldirektor bestimmt. Wenn der Schuldirektor mehr als ein Thema setzt, zieht der Schüler ein Thema. Die praktische Prüfung wird vom Schüler für maximal 3 Tage durchgeführt; im Bereich der Bildung der Gruppe 82 Kunst nimmt die angewandte Kunst eine praktische Prüfung von 2 bis 4 Wochen. Die praktische Prüfung muss an einem Tag maximal 7 Stunden dauern.
(4) Für die mündliche Prüfung legt der Schuldirektor 25 bis 30 Fächer fest, die gleichzeitig den Zuständigkeitsbereich und die berufliche Anwendung des Schülers abdecken, aus dem der Schüler ein Thema zieht. Die Zubereitung für die orale Prüfung dauert mindestens 15 Minuten und dauert höchstens 15 Minuten. Ist eine grafische oder schriftliche Lösung enthalten, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorbereitungszeit um weitere 15 Minuten verlängern.
(5) Die Abschlussprüfung findet im Juni zu den vom Schuldirektor gesetzten Terminen statt. In den Bildungsbereichen, in denen die praktische Prüfung zwischen 2 und 4 Wochen dauert, kann der Schuldirektor ab dem 20. Mai die Frist für die abschließende Prüfung festlegen. Die Frist für die praktische Prüfung vor dem 20. Mai kann vom Schuldirektor im Einvernehmen mit dem Ministerium festgelegt werden. Der Schuldirektor kann bei Beendigung der Ausbildung im Rahmen der Umschulung nach dem Sondergesetz (1) eine andere Frist für die abschließende Prüfung festlegen.
§ 3
Prüftafel
(1) Das Trial Board (2) hat ständige Mitglieder und andere Mitglieder. Die ständigen Mitglieder sind der Präsident, Vizepräsident und Klassenlehrer der getesteten Studenten.
(2) Die übrigen Mitglieder der Kommission sind:
(a) für die Abschlussprüfung gemäß § 1 Lehrer für Berufsfachleute (3) und Mitarbeiter,
b) für die abschließende Prüfung gemäß § 2 des Berufsbildungsbeauftragten (3), des Lehrers der beruflichen Fächer (3) und des Praktizierenden oder des Vertreters des dualen Anbieters als Begleiter der Beratung.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Assoziierte ist als Lehrkräfte zu verstehen, die dasselbe oder verwandte Subjekt unterrichtet.
(4) Ein Praktizierender ist derjenige, der eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem jeweiligen oder verwandten Bildungsbereich ausübt, in dem die Abschlussprüfung abgehalten wird.
(5) Der Direktor der Schule wird vom Vizepräsidenten und anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bis zum 15. März des betreffenden Schuljahres ernannt.
(6) Der Vizepräsident des Prüfungsausschusses wird als Lehrkräfte der Sekundarschule ernannt, in der die Prüfungen abgehalten werden, die seit mindestens 5 Jahren in unmittelbarer Unterrichtstätigkeit tätig sind.
(7) Ein Ausbildungslehrer, der kein Angestellter einer juristischen Person ist, die die Tätigkeiten der Schule, in der die Prüfungen durchgeführt werden, durchführt und ein Vertreter des dualen Anbieters nach Anhörung seines Arbeitgebers vom Schuldirektor ernannt wird.
(8) Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus gravierenden Gründen seine Aufgaben nicht auf lange Sicht ausüben kann, zieht die ernennende Behörde ihn zurück und ernennt ein neues Mitglied des Gremiums. Sie wird vom Vizepräsidenten in der kurzfristigen Abwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Abschlussprüfung vertreten.
§ 4
Einstufung und Bewertung des endgültigen Tests
(1) Die Einstufung jeder Endprüfungsprüfung beruht auf der folgenden Leistungsskala:
(a) 1 - ausgezeichnet,
b) 2 - lobenswert,
c) 3 - gut,
d) 4 - ausreichend;
(e) 5 - unzureichend.
(2) Ausschließt die Organisation und die Dauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung die ständige Anwesenheit des Prüffeldes während der Prüfung, so schlägt das vorliegende Panelmitglied die Einstufung des Prüffeldes vor.
(3) Die Einstufung aller Endprüfungen ist in die Gesamtbewertung der Endprüfung einzubeziehen.
(4) Die Gesamtbewertung des Schülers zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Prüfungsgremium nach folgender Skala:
(a) von der Ehre profitieren, wenn der Gesamtdurchschnitt der Einstufung des Schülers für die Abschlussprüfung höchstens 1,5 beträgt;
b) Leistung (a) wenn der Schüler keinen Anspruch auf 5 hat - unzureichend bei einer abschließenden Prüfung;
c) hat nicht profitiert, wenn der Schüler einen Anspruch von 5 hat - nicht ausreichend von einer abschließenden Prüfung.
(5) Die Beurteilung der schriftlichen Prüfung und der praktischen Prüfung ist den Schülern spätestens 1 Woche vor der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 2 Absatz 1 genannten Fälle mitzuteilen. Die Gesamtbewertung der Abschlussprüfung, einschließlich der Bewertung einzelner Prüfungen, wird dem Schüler am Tag, an dem der Schüler die Prüfung abgeschlossen hat, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.
§ 5
Korrekturen und Ersatztests
(1) Zeitplan 4) Der Direktor der Schule, die Termine der Ersatzprüfung4) Der Prüfungsausschuss wird im September, Dezember und in den Absätzen 1 und 5 genannten Fristen eingerichtet. Die Termine werden vom Schuldirektor mindestens 2 Monate vor der Durchführung der Prüfungen an einem öffentlich zugänglichen Ort der Schule und in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht. Falls der Prüfungsausschuss die Gründe für das Fehlen des Schülers (7) anerkennt, kann er im Einvernehmen mit dem Schüler die Frist für die Ersatzprüfung bis zum 30. Juni des betreffenden Schuljahres festlegen.
(2) Der Antragsteller unterrichtet den Schuldirektor schriftlich über den Tag, an dem er die Berichtigungs- oder Ersatzprüfung vornehmen möchte. Die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor der Prüfung an den Schuldirektor übermittelt werden. Der erste und zweite Satz gilt nicht, wenn der Zeitpunkt der Ersatzprüfung im Einvernehmen mit dem Schüler bis zum 30. Juni des betreffenden Schuljahres festgelegt wird.
(3) Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bis zum in den Abschnitten 1 (5) und 2 (5) festgelegten Termin aufgrund der Nichterfüllung des letzten Schuljahres abgeschlossen haben und die das letzte Schuljahr bis spätestens 31. August des betreffenden Schuljahres abgeschlossen haben, nehmen die Abschlussprüfung im Monat September des folgenden Schuljahres bis zum vom Prüfungsausschuss gesetzten Termin.
§ 6
Zusätzliche Bedingungen für die Abschlussprüfung
(1) Die Fächer oder andere umfassende Abschnitte des Kurses, aus dem die Abschlussprüfung stattfindet, sind im Rahmen und in der Schule festgelegt.
(2) Die Prüfungen werden in der Schule abgehalten, in der Schüler gebildet wurden. Die praktische Prüfung kann auch an den Arbeitsplätzen anderer Personen erfolgen, in denen auf der Grundlage eines zwischen der juristischen Person, die die Tätigkeit der Schule ausübt, und dieser Person geschlossenen Abkommens praktische Unterrichtsstunden abgehalten werden.
(3) In Einzelprüfungen können die Schüler die im Arbeitsbereich vorgesehenen Beihilfen nutzen.
(4) Während der mündlichen Prüfung darf das gleiche Thema nicht zweimal für einen Testausschuss an einem Tag gezogen werden.
(5) Für die praktische Prüfung gilt eine Frist von 60 Minuten als eine Stunde.
(6) Der Schuldirektor kann einen Schüler anerkennen, der zuvor eine Sekundarstufe oder eine Sekundarstufe mit einem Zertifikat als eine einzige Abschlussprüfung erhalten hat, sofern sein Inhalt dem Test entspricht, den der Schüler nehmen sollte.
(7) Die Schule stellt den Schülern, die die Abschlussprüfung spätestens 7 Tage nach der Abschlusssitzung erfolgreich bestanden haben, ein Abschlussprüfzeugnis oder ein Abschlussprüfzeugnis und ein Lehrzeugnis aus.

ČÁST DRUHÁ

TERMINIERUNG DER BILDUNG IN DER ABSCHLUSSVERWALTUNG
§ 7
Entlastung im Konservatorium
(1) Die Verteidigung der Absolventarbeit, die theoretische Prüfung der beruflichen Fächer, die Prüfung einer Fremdsprache oder die Prüfung einer künstlerisch-pädagogischen Vorbereitung (5) findet innerhalb der vom Schuldirektor zwischen dem 1. und 30. Juni gesetzten Fristen statt; im Falle von Schülern, die im gleichen Jahr eine Abschlussprüfung abhalten, vom 1. Juni bis 31. Juli.
(2) Der Schuldirektor muss spätestens 6 Monate vor Beginn der Schulableitung den Abschluss des Studiums und den Abschluss des Studiums bestimmen. Der Student legt die Diplomarbeit spätestens einen Monat vor dem Datum der Verteidigung an den Absolvent vor.
(3) Graduiertenleistung kann individuell oder Gruppe sein. Die Einstufungsleistung kann in Form eines öffentlichen Auftritts erfolgen. Die Einstufung darf erst am 10. Februar des betreffenden Schuljahres erfolgen. Am Tag des Abschlusses nimmt der Schüler nicht an der Lehre teil.
(4) Für die theoretische Prüfung von Berufsfächern, die Prüfung von künstlerischer und pädagogischer Vorbereitung und die Prüfung einer Fremdsprache werden 25 bis 30 Themen gestellt, von denen einer vom Schüler gewählt wird.
(5) Die Vorbereitung für jede Prüfung (die Verteidigung der Absolventarbeit, die theoretische Prüfung der Berufsfächer, die Prüfung einer Fremdsprache oder die Prüfung einer künstlerischen Prüfungsvorbereitung) dauert mindestens 20 Minuten. Die Verteidigung der Absolventarbeit, die theoretische Prüfung der Berufsfächer oder die Prüfung der kunstunterrichtenden Ausbildung dauert nicht mehr als 30 Minuten, die Prüfung einer Fremdsprache dauert nicht mehr als 15 Minuten.
(6) Wenn ein Schüler in einem einzigen Bildungsbereich gleichzeitig in zwei Hauptfeldern ausgebildet ist, kann er/sie eine Prüfung vom Absolventen oder von der künstlerischen Ausbildung, beide dieser Hauptfelder.
§ 8
Prüfausschuss für Entlastung im Konservatorium
(1) Das Trial Board (6) hat ständige Mitglieder und andere Mitglieder. Der Präsident und der Vizepräsident sind ständige Mitglieder. Die anderen Mitglieder sind der Lehrer des relevanten Themas, der Leiter der Graduiertenarbeit, der Leiter der Graduiertenleistung, der Gegner und der Mitarbeiter.
(2) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird spätestens am 5. Februar des betreffenden Schuljahres vom Regionalbüro ernannt; die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden spätestens am 5. Februar des betreffenden Schuljahres vom Direktor der Schule ernannt. Die Ernennung umfasst auch Ersatz- und Reparaturtests.
(3) Falls ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus gravierenden Gründen seine Aufgaben nicht auf lange Sicht ausüben kann, zieht die ernennende Behörde ihn zurück und ernennt ein neues Mitglied des Gremiums. Im Falle eines kurzfristigen Ausschlusses des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Konservatorium vertritt der Vizepräsident ihn.
§ 9
Einstufung und Bewertung der Entlastung im Konservatorium
(1) Die Klassifizierung der verschiedenen Teile der Entladung im Konservatorium erfolgt nach folgendem Leistungsmaßstab:
a) 1 - ausgezeichnet,
b) 2 - sehr gut,
c) 3 - gut,
(d) 4 - gescheitert.
(2) Die Einstufung eines Schülers aus einzelnen Prüfungen wird von einzelnen Prüfern vorgeschlagen, für die Absolventleistung, die zur Absolventleistung führt, für die Absolventarbeit, die zur Absolventarbeit führt. Der Leiter der Graduiertenarbeit schlägt eine Klassifizierung vor, die auf einer schriftlichen Peer-Review und dem Verlauf der Verteidigung der Graduiertenarbeit basiert.
(3) Die Gesamtauswertung des Konservatoriums muss die Einstufung aller Teile des Konservatoriums umfassen. Die Gesamtbewertung der Entlastung des Konservatoriums erfolgt durch das Prüfungsgremium nach folgendem Maß:
(a) es hat mit Auszeichnungen profitiert, wenn der Gesamtdurchschnitt der Klassifikation des Schülers für die Conservatory Entladung nicht mehr als 1,5 beträgt, die Graduiertenleistung als Klasse 1 eingestuft wird - ausgezeichnet und der Schüler nicht schlechter als 2 in der Klassifikation nach Absatz 1 profitiert - sehr gut,
b) Leistung (a) wenn der Gesamtdurchschnitt der Klassifikation des Schülers für die Entlastung des Konservatoriums mehr als 1,5 beträgt und der Schüler in keinem Teil der in Absatz 1 genannten Klasse den Nutzen von 4 nicht erfüllt hat;
c) es hat nicht profitiert, wenn der Schüler in einem Teil der Entlastung einen Anspruch nach Absatz 1 4 hat - scheitern.
(4) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungen ist dem Schüler am Tag ihrer Durchführung mitzuteilen. Am Tag, an dem der Schüler seine Entlastung im Konservatorium abgeschlossen hat, wird dem Schüler eine allgemeine Entlastungsbeurteilung mitgeteilt.
§ 10
Weitere Bedingungen für die Entlastung im Konservatorium
(1) Die Fächer oder andere umfassende Abschnitte der Schule, von denen der Schuldirektor die Fächer für die Entlastung festlegt, sind im Lehrplan aufgeführt.
(2) Oralprüfungen und Verteidigung der Absolventenarbeit werden in der Schule abgehalten, in der Schüler gebildet wurden.
(3) Das gleiche Thema kann nicht zweimal während der oralen Prüfung an einem Tag gezogen werden.
(4) Lehrer können Prüfungen von einer Fremdsprache, die in der Schule gelehrt wird.
(5) Der Schuldirektor kann einen einzigen Entlastungstest für einen Schüler anerkennen, der zuvor in einem Konservatorium eine Hochschulausbildung erhalten hat, wenn sein Inhalt einem Test entspricht, den ein Schüler nehmen sollte.
(6) Schüler, die ihre Entlastung im Konservatorium erfolgreich abgeschlossen haben, werden von der Schule innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss ihrer Entlastungsurkunde im Konservatorium und dem Diplom eines Konservatoriums mit der entsprechenden Bezeichnung des Konservatoriums ausgestellt.

ČÁST TŘETÍ

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 10a
Vergütung der Vorsitzenden der Abschlussprüfungen und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse des Konservatoriums
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Abschlussprüfungen und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Befreiung vom Konservatorium erhalten für jede Startstunde der Arbeit des Präsidenten eine Belohnung von 130 CZK. Die Zahl der Tätigkeitsstunden wird vom Präsidenten dem Direktor der Schule mitgeteilt. Die Vergütung ist zu dem regelmäßigen Zeitpunkt der Zahlung des Gehalts oder des Gehalts für Mitarbeiter in der Beschäftigung zu zahlen.

ČÁST ČTVRTÁ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 11
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Buzková v. r.
1) Gesetz Nr. 435 / 2004 Slg., über Beschäftigung.
2) Paragraph 74 (6) bis (10) des Bildungsgesetzes.
3) Abschnitte 9 und 10 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze.
4) Ziffer 75 Absatz 2 des Bildungsgesetzes.
5) Ziffer 90 Absatz 2 des Bildungsgesetzes.
6) Ziffer 90 (5) des Bildungsgesetzes.
7) Ziffer 75 Absatz 2 des Bildungsgesetzes.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 47/2005 Slg., zur Beendigung der Sekundarschulbildung durch Abschlussprüfung und zur Beendigung der Ausbildung im Konservatorium der Entlastung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.01.2005
In Kraft seit25.01.2005
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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