Regierungsverordnung Nr. 44 / 2017 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 137/2015 Slg. über andere Fälle, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann
Gültig
In Kraft seit 07.03.2017
44.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 30. Januar 2017
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 137/2015 Slg. über andere Fälle, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann
Gesetz Nr. 234 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 199 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 26 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 47 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 137 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 19, 2016 Slg.
In Abschnitt 3 des Regierungsdekrets Nr. 137/2015 Slg. über andere Fälle, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann, lautet Absatz 1 wie folgt:
"(1) Eine Person kann für einen Zeitraum, für den eine vorübergehende Aufgabe des Amtes erbracht werden muss, für den in Artikel 2 Buchstabe a genannten Dienst zugelassen werden, jedoch nicht mehr als 7 Jahre. Diese Frist kann mit Zustimmung eines Beamten um den Zeitraum verlängert werden, für den die vorübergehende Aufgabe des Amtes ausgeführt werden muss.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
Zucht v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 44 / 2017 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 137 / 2015 Coll., in anderen Fällen, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.02.2017 |
|---|---|
| In Kraft seit | 07.03.2017 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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