Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 43 / 2002 Coll.
Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg. über die Strafverfahren des Gerichtshofes (Kriminalkodex), der sich aus nachfolgenden Änderungen ergibt
Gültig
Vollständiger Text
Textfassungen:
08.02.2002
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
HLAVA DRUHÁ
Oddíl první
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Oddíl druhý
§ 27
§ 27a
§ 27b
§ 27c
§ 28
§ 29
Oddíl třetí
§ 30
§ 31
§ 31a
Oddíl čtvrtý
§ 32
§ 33
§ 34
Oddíl pátý
§ 35
§ 36
§ 36a
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 41
Oddíl šestý
§ 42
Oddíl sedmý
§ 43
§ 44
§ 45
§ 45a
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
Oddíl osmý
§ 50
§ 51
§ 51a
HLAVA TŘETÍ
§ 52
Oddíl první
§ 53
§ 54
Oddíl druhý
§ 55
§ 55a
§ 55b
§ 56
§ 57
§ 58
Oddíl třetí
§ 59
Oddíl čtvrtý
§ 60
§ 61
Oddíl pátý
§ 62
§ 63
§ 64
§ 64a
Oddíl šestý
§ 65
Oddíl sedmý
§ 66
HLAVA ČTVRTÁ
Oddíl první
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 70a
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
§ 74a
Oddíl druhý
§ 75
§ 76
§ 77
Oddíl třetí
§ 78
§ 79
§ 79a
§ 79b
§ 79c
§ 80
§ 81
Oddíl čtvrtý
§ 82
§ 83
§ 83a
§ 83b
§ 83c
§ 84
§ 85
§ 85a
§ 85b
Oddíl pátý
§ 86
§ 87
§ 87a
§ 87b
§ 87c
Oddíl šestý
§ 88
§ 88a
HLAVA PÁTÁ
§ 89
Oddíl první
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Oddíl druhý
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 102
§ 103
§ 104
Oddíl třetí
§ 104a
§ 104b
§ 104c
§ 104d
§ 104e
Oddíl čtvrtý
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 110a
§ 111
Oddíl pátý
§ 112
Oddíl šestý
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
HLAVA ŠESTÁ
§ 119
Oddíl první
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
Oddíl druhý
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
Oddíl třetí
§ 139
§ 140
HLAVA SEDMÁ
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 146a
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
HLAVA OSMÁ
§ 151
§ 151a
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
ČÁST DRUHÁ
§ 157
§ 157a
HLAVA DEVÁTÁ
§ 158
§ 158a
§ 158b
§ 158c
§ 158d
§ 158e
§ 158f
§ 159
§ 159a
§ 159b
HLAVA DESÁTÁ
Oddíl první
§ 160
Oddíl druhý
§ 161
§ 162
§ 163
§ 163a
§ 164
§ 165
§ 166
§ 167
Oddíl třetí
§ 168
§ 169
§ 170
Oddíl čtvrtý
§ 171
§ 172
§ 173
§ 173a
Oddíl pátý
§ 174
§ 174a
§ 175
Oddíl šestý
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179
Oddíl sedmý
§ 179a
§ 179b
§ 179c
§ 179d
§ 179e
§ 179f
ČÁST TŘETÍ
HLAVA JEDENÁCTÁ
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 183a
§ 184
HLAVA DVANÁCTÁ
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
HLAVA TŘINÁCTÁ
Oddíl první
§ 196
§ 197
§ 198
§ 198a
Oddíl druhý
§ 199
§ 200
§ 201
Oddíl třetí
§ 202
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
Oddíl čtvrtý
§ 207
§ 208
§ 209
§ 210
§ 211
§ 212
§ 213
§ 214
§ 215
Oddíl pátý
§ 216
§ 217
§ 218
Oddíl šestý
§ 219
Oddíl sedmý
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 223a
§ 224
§ 225
§ 226
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
Oddíl osmý
§ 231
HLAVA ČTRNÁCTÁ
§ 232
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 239a
HLAVA PATNÁCTÁ
§ 240
§ 241
§ 242
§ 243
§ 244
HLAVA ŠESTNÁCTÁ
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
HLAVA SEDMNÁCTÁ
§ 265a
§ 265b
§ 265c
§ 265d
§ 265e
§ 265f
§ 265g
§ 265h
§ 265i
§ 265j
§ 265k
§ 265l
§ 265m
§ 265n
§ 265o
§ 265p
§ 265r
§ 265s
HLAVA OSMNÁCTÁ
§ 266
§ 266a
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
HLAVA DEVATENÁCTÁ
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
HLAVA DVACÁTÁ
§ 290
Oddíl první
§ 291
§ 292
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
§ 297
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
Oddíl druhý
§ 302
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 306a
Oddíl třetí
§ 307
§ 308
Oddíl čtvrtý
§ 309
§ 310
§ 310a
§ 311
§ 312
§ 313
§ 314
Oddíl pátý
§ 314a
§ 314b
§ 314c
§ 314d
§ 314e
§ 314f
§ 314g
Oddíl šestý
§ 314h
§ 314i
§ 314j
§ 314k
HLAVA DVACÁTÁ PRVNÍ
§ 315
Oddíl první
§ 316 až 319
Oddíl druhý
§ 320
§ 321
§ 322
§ 323
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 330a
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
Oddíl třetí
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
§ 340
§ 340a
§ 340b
Oddíl čtvrtý
§ 341
§ 342
§ 343
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 349a
§ 349b
§ 350
§ 350a
§ 350b
§ 350c
§ 350d
§ 350e
§ 350f
§ 350g
§ 350h
Oddíl pátý
§ 351
§ 351a
§ 352
§ 353
§ 354
§ 355
§ 356
§ 356a
§ 357
§ 358
Oddíl šestý
§ 359
§ 359a
§ 360
§ 361
§ 362
HLAVA DVACÁTÁ DRUHÁ
§ 363
§ 364
§ 365
ČÁST ČTVRTÁ
HLAVA DVACÁTÁ TŘETÍ
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
§ 370a
HLAVA DVACÁTÁ ČTVRTÁ
§ 371 až 374
HLAVA DVACÁTÁ PÁTÁ
§ 375
Oddíl první
§ 376
§ 377
§ 378
Oddíl druhý
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 382a
§ 383
Oddíl třetí
§ 383a
§ 383b
§ 383c
Oddíl čtvrtý
§ 384
Oddíl pátý
§ 384a
§ 384b
§ 384c
§ 384d
§ 384e
§ 384f
Oddíl šestý
§ 384g
ČÁST PÁTÁ
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 389a
§ 390
§ 391
§ 391a
§ 391b
§ 392
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ANHANG
Vorsitzender der Regierung
Ankündigungen
Volltext des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Coll.,
über Strafverfahren (Kriterienordnung),
Gesetz Nr. 58 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 149 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 48 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 29 / 1978 Slg., Nr. 43 / 1980 Slg., Gesetz Nr. 115 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 29 / 1993 Slg.
Recht
über Strafverfahren (Kriterienordnung)
Die Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik hat über dieses Gesetz entschieden:
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Gesetzes
(1) Ziel des Strafverfahrens ist es, das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden anzupassen, um sicherzustellen, dass die Straftaten ordnungsgemäß erkannt werden und dass ihre Täter rechtmäßig bestraft werden. Dabei muss das Management handeln, um die Rechtmäßigkeit zu stärken, Verbrechen zu verhindern und zu verhindern, die Bürger in einem Geist der strikten Achtung der Gesetze und Regeln der Zivilgesellschaft zu erziehen und die Verpflichtungen des Staates und der Gesellschaft zu erfüllen.
(2) Der Zweck des Strafverfahrens ist das Recht und die Pflicht der Bürger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Grundprinzipien der Strafverfahren
(1) Niemand kann außer aus rechtlichen Gründen und in der durch dieses Gesetz festgelegten Weise verfolgt werden.
(2) Bis ein endgültiges Urteil, das das Gericht verurteilt, schuldig ist, kann man nicht als schuldig betrachten, gegen die Strafverfahren erhoben werden.
(3) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle Straftaten zu verfolgen, die er / sie lernen wird, es sei denn, das Gesetz oder das erklärte internationale Abkommen, das die Tschechische Republik gebunden ist, sieht anderweitig vor.
(4) Soweit in diesem Recht nichts anderes vorgesehen ist, handeln die Strafverfolgungsbehörden auf einer offiziellen Grundlage. Die Strafsachen müssen so schnell wie möglich und mit der vollständigen Untersuchung der Rechte und Freiheiten, die durch die Charta der Grundrechte und die internationalen Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, behandelt werden; bei der Durchführung von Strafverfahren können diese Rechte von Personen, die von solchen Handlungen betroffen sind, nur in begründeten Rechtsfällen und soweit erforderlich, um den Zweck eines Strafverfahrens zu gewährleisten. Der Inhalt der Petitionen, die diese Verpflichtungen betreffen, wird von den Strafverfolgungsbehörden nicht berücksichtigt.
(5) Die Strafverfolgungsbehörden handeln im Einklang mit ihren in dieser Akte und in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien festgelegten Rechten und Pflichten, um die Tatsachen eines Falles zu ermitteln, bei denen es keine vernünftigen Zweifel gibt, soweit dies für ihre Entscheidung erforderlich ist. Die Beichte des Beklagten entzieht den Strafverfolgungsbehörden nicht die Verpflichtung, alle wesentlichen Umstände des Falles zu prüfen. Die Strafverfolgungsbehörden machen in den in diesem Gesetz festgelegten Verfahren und ohne den Vorschlag der Parteien die Umstände, die zu dem Vorteil und zu Lasten der Person, gegen die das Verfahren durchgeführt wird, aussagen, ebenso aufmerksam. Bei Gerichtsverfahren können Staatsanwälte und beschuldigte Personen zur Unterstützung ihrer Stellungnahmen Beweise vorschlagen und durchführen. Die D.A. ist es, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Dies beraubt das Gericht seiner Verpflichtung, die Beweismittel selbst in dem für seine Entscheidung erforderlichen Umfang zu ergänzen.
(6) Die Strafverfolgungsbehörden bewerten die Beweise auf der Grundlage ihrer internen Überzeugungen, die auf sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Falles einzeln und zusammenfassend beruhen.
(7) Alle Strafverfolgungsbehörden kooperieren und profitieren von den Interessenverbänden der Bürger.
(8) Die Strafverfolgung vor den Gerichten ist nur auf der Grundlage einer Anklage oder eines Strafantrags durch den Staatsanwalt möglich. Die öffentliche Klage vor dem Gericht wird vom Staatsanwalt vertreten.
(9) In Strafverfahren beschließt der Kammer oder ein einziger Richter vor einem Gericht; der Kammerpräsident oder ein einziger Richter trifft seine eigenen Entscheidungen nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Beschließt das Gericht in dem Vorbereitungsverfahren, so entscheidet ein Richter.
(10) Strafsachen werden in der Öffentlichkeit vor den Gerichten so behandelt, dass die Bürger die Anhörung besuchen und überwachen können. In den Hauptverfahren und öffentlichen Sitzungen kann die Öffentlichkeit nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden.
(11) Die Anhörung vor den Gerichten ist mündlich; Zeugnisse von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten werden in der Regel durch Befragung dieser Personen durchgeführt.
(12) Bei der Entscheidung im Hauptverfahren und in einer öffentlichen und privaten Sitzung kann das Gericht nur die Beweise berücksichtigen, die bei der Anhörung gemacht wurden.
(13) Die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, muss während jeder Phase des Verfahrens über die Rechte informiert werden, die es ihm ermöglichen, seine volle Verteidigung auszuüben, und darüber, dass er auch einen Anwalt wählen kann; alle Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, ihm die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen.
(14) Die Strafverfolgungsbehörden führen Verfahren durch und erarbeiten ihre Entscheidungen in der tschechischen Sprache. Jeder, der erklärt, dass er die tschechische Sprache nicht kontrolliert, ist berechtigt, seine Muttersprache oder Sprache in einem Strafverfahren zu verwenden, für das er oder sie es kontrolliert.
Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Bürger
(1) Gewerkschaften oder Arbeitgeberorganisationen und andere Bürgerverbände, mit Ausnahme von politischen Parteien und politischen Bewegungen, Kirchen, Religionsgesellschaften und Rechtspersonen, die in ihrem Gegenstand karitative Zwecke verfolgen (nachstehend als "interessierte Bürgervereinigungen" bezeichnet) können in der Verhütung und Verhütung von Verbrechen in der in diesem Gesetz festgelegten Weise handeln.
(2) Die Interessenverbände der Bürger können bei der Erziehung von Personen zusammenarbeiten, für die das Gericht über die Aussetzung der beaufsichtigten Strafe entschieden hat oder deren Strafverfolgung bedingt ausgesetzt wurde, im Falle einer bedingt verurteilten, wegen Inhaftierung mit Aufsicht ausgesetzten und ausgesetzten Strafe; helfen auch, Bedingungen für das verurteilte Leben zu schaffen, nachdem die Strafe ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
aufgehoben
aufgehoben
(1) Ein Interessenverband der Bürger kann die Garantie übernehmen:
a) für das Verhalten einer beschuldigten Person, deren Strafverfolgung unter der Bedingung ausgesetzt wurde;
b) für die Wiedererziehung einer verurteilten Person, die unter Aufsicht unter der Bedingung ausgesetzt wurde, dass die Freiheitsstrafe für eine Bewährungsfrist ausgesetzt worden ist, bei einer ausgesetzten Strafe unter Aufsicht; oder
c) für den Abschluss der Korrektur einer verurteilten Person, die eine Haftstrafe, eine Straftat oder eine Straftat ausführt; in diesen Fällen kann die Interessenvereinigung der Bürger gleichzeitig die bedingte Freilassung einer verurteilten Person aus dem Gefängnis oder die Aussetzung des Restsatzes des Handlungs- oder Aufenthaltsverbots vorschlagen. Um Beweise für einen solchen Antrag zu erhalten, kann er sich mit Zustimmung des Satzes über das Verhalten seines Verhaltens und den Verlauf des Satzes informieren.
(2) Ein Bürgerinteressenverband kann auch vorschlagen, dass die Haft des Beklagten durch seine Bürgschaft ersetzt wird (Paragraph 73), und dass der Beklagte aufgefordert wird, Barmherzigkeit zu gewähren und die Verurteilung für die Verurteilung zu verurteilen.
(3) Ein Bürgerinteressenverband, der die Bürgschaft übernommen hat, ist verpflichtet, auf den Beklagten oder die Strafe zu handeln, um ein angemessenes Leben zu führen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen; der Interessenverband der Bürger sorgt auch dafür, dass er den durch das Verbrechen verursachten Schaden gut macht.
Synergien staatlicher Behörden, natürliche und juristische Personen
Die Strafbehörden unterstützen einander bei der Erfüllung der nach diesem Gesetz entstehenden Aufgaben.
(1) Die staatlichen Behörden, juristischen Personen und natürlichen Personen sind verpflichtet, unverzüglich nachzukommen, sofern die besondere Regel nichts anderes vorsieht, Anträge der Strafverfolgungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Darüber hinaus sind staatliche Behörden verpflichtet, den Staatsanwalt oder die Polizeibehörden unverzüglich über die Tatsachen zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde.
(2) Ist dies in Strafverfahren erforderlich, um die Umstände zu klären, die darauf hindeuten, dass eine Straftat begangen wurde oder vor Gericht auch die Umstände des Angeklagten oder der Vollstreckung der Entscheidung zu beurteilen, so kann der Ankläger nach Einreichung der Anklage oder des Strafantrags den Präsidenten der Kammer um Informationen bitten, die Gegenstand der Bankgeheimnis und die Informationen über die Wertpapierbestände sind. In Strafverfahren gemäß § 178 Strafgesetzbuch kann die Strafverfolgungsbehörde Einzeldaten verlangen, die nach einem Sondergesetz für statistische Zwecke erhoben werden. Die Bedingungen, unter denen eine strafrechtliche Behörde Daten in der Steuerverwaltung verlangen kann, sind in einem gesonderten Gesetz festgelegt. Die nach dieser Bestimmung gewonnenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als die Strafverfahren, nach denen sie beantragt wurden.
(3) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen kann unter Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Geheimhaltungsgeheimnisses klassifizierter Informationen, die durch ein besonderes Recht geschützt sind, oder durch einen Staat, der die Vertraulichkeit auferlegt oder anerkannt hat, verweigert werden; Das gilt nicht.
a) wenn die Person, die diese Verpflichtungen hat, andernfalls einer Gefahr der Strafverfolgung für die Nichtanerkennung oder Nichteinmischung ausgesetzt wäre; oder
b) bei der Bearbeitung eines Antrags an eine im Strafverfahren tätige Behörde für eine Straftat, bei der die ersuchte Person gleichzeitig der Beschuldigte ist.
Nach diesem Gesetz wird die staatlich anerkannte Geheimhaltungspflicht nicht als eine solche Verpflichtung angesehen, deren Geltungsbereich nicht durch Gesetz definiert ist, sondern aus einem Rechtsakt nach dem Gesetz resultiert.
(4) Legt ein Sonderrecht nicht die Bedingungen fest, unter denen für die Zwecke des Strafverfahrens nach diesem Recht klassifizierte oder einer Vertraulichkeitspflicht unterliegende Tatsachen offengelegt werden können, so können diese Tatsachen nach vorheriger Zustimmung des Richters für ein Strafverfahren erforderlich sein. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung der Vertraulichkeit eines Anwalts nach dem Gesetz des Generalanwalts.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 berühren nicht die auf der Grundlage eines erklärten internationalen Übereinkommens, das für die Tschechische Republik verbindlich ist, auferlegte Vertraulichkeitspflicht.
Bereitstellung von Informationen über Strafverfahren
(1) Die Strafverfolgungsbehörden unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten, indem sie den Medien Informationen übermitteln. Sie stellen dabei sicher, dass sie die Klärung der für die Beurteilung des Falles relevanten Tatsachen nicht gefährden, die an Strafverfahren beteiligten Personen nicht offen legen, Daten, die nicht direkt mit der kriminellen Tätigkeit in Verbindung stehen, und nicht gegen das Prinzip verstoßen, dass die Person, gegen die das Strafverfahren geführt wird, bis zum endgültigen Urteil der Verurteilung nicht als schuldig angesehen werden kann (§ 2 Absatz 2).
(2) Aus den in Absatz 1 genannten Gründen weigern sich die Strafverfolgungsbehörden, Informationen bereitzustellen.
Beurteilung der Fragen nach einem Vorabentscheidungsverfahren
(1) Die Strafverfolgungsbehörden prüfen die gestellten Fragen gesondert; Ist diese Frage jedoch eine endgültige Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle, so sind die Strafverfolgungsbehörden durch eine solche Entscheidung gebunden, es sei denn, sie betrifft die Beurteilung der Schuld des Beklagten.
(2) Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht berechtigt, sich getrennt mit Fragen zu der im Zivilverfahren beschlossenen persönlichen Situation zu befassen. Ist eine Entscheidung über eine solche Frage noch nicht getroffen worden, so warten sie auf ihre Veröffentlichung.
Ausnahmen von der Gerichtsbarkeit der Strafverfolgungsbehörden
(1) Personen, die Rechte und Immunitäten nach dem Recht oder dem Völkerrecht genießen, sind von der Gerichtsbarkeit der Strafverfolgungsbehörden nach diesem Recht ausgeschlossen.
(2) Wenn Zweifel bestehen, ob oder in welchem Umfang jemand von der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden nach diesem Recht ausgeschlossen ist, entscheidet der Oberste Gerichtshof über den Vorschlag der betroffenen Person, des Staatsanwalts oder des Gerichts.
Unzulässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung
(1) Die Anklage kann nicht eingeleitet werden, und wenn sie bereits eingeleitet wurde, kann sie nicht fortgeführt werden, und sie muss gestoppt werden
a) wenn der Präsident der Republik dies befiehlt, sein Recht auf Begnadigung oder Amnestie verwenden,
b) wenn die Strafverfolgung ausgesetzt ist,
c) wenn es eine Person gibt, die von der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden ausgeschlossen ist (§ 10), oder eine Person, deren Strafverfolgung nach dem Recht eine Zustimmung verlangt, wenn diese Zustimmung nicht von der zuständigen Behörde erteilt worden ist;
d) wenn es eine Person gibt, die nicht für den Mangel an Alter verantwortlich ist,
e) gegen ihn, der gestorben ist oder tot erklärt wurde,
f), gegen die die vorherige Strafverfolgung desselben Rechtsakts in einem endgültigen Urteil des Gerichts oder durch ein Urteil eines Gerichts oder einer anderen befugten Behörde endet, soweit die Entscheidung in dem vorgeschriebenen Verfahren nicht aufgehoben worden ist,
g), gegen die die frühere Verfolgung desselben Rechtsakts in einer endgültigen Entscheidung zur Genehmigung der Regelung beendet ist, wenn die Entscheidung nicht im vorgeschriebenen Verfahren aufgehoben wurde;
(h), gegen die die vorherige Strafverfolgung für denselben Rechtsakt in einer endgültigen Entscheidung endete, den Fall mit dem Verdacht zu verweisen, dass der Rechtsakt eine Straftat, eine administrative Deliktheit oder eine Straftat ist, es sei denn, die Entscheidung wurde im vorgeschriebenen Verfahren aufgehoben;
i) wenn die strafrechtliche Verfolgung der Zustimmung des Verletzten unterliegt und die Einwilligung nicht erteilt oder zurückgenommen wurde; oder
(j) wenn dies einen erklärten internationalen Vertrag vorsieht, an den die Tschechische Republik gebunden ist.
(2) Betrifft der in Absatz 1 genannte Grund nur einen der teilweisen Anschläge einer anhaltenden Straftat, so darf dies die strafrechtliche Verfolgung des Rests der Straftat nicht verhindern.
(3) In Strafverfahren, die aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b oder i genannten Gründen beendet worden sind, wird der Beklagte jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Tag, an dem die Anordnung zur Beendigung der Strafverfolgung mitgeteilt wurde, weiterhin erklärt, dass er darauf besteht, den Fall zu hören. Das muss der Angeklagte gelehrt werden.
Auslegung bestimmter Begriffe
(1) Strafbehörden sind die Gerichte, Staatsanwälte und Polizeibehörden.
(2) Die Dienststellen der Polizei der Tschechischen Republik und im Verfahren wegen Straftaten der Polizeibeamten sind die Dienste des Innenministeriums für die Inspektion. Derselbe Rang findet in Strafverfahren statt, in denen Mitglieder der Streitkräfte, die von der Militärpolizei betraut sind, Strafverfahren mit Mitgliedern des Gefängnisdienstes der Tschechischen Republik und Strafverfahren unter Beteiligung von Mitgliedern des Sicherheitsinformationsdienstes, die vom Sicherheitsinformationsdienst bevollmächtigt worden sind, durchgeführt werden. Die polizeilichen Behörden sind auch die der bevollmächtigten Zollbehörden in Verfahren betreffend Straftaten, die durch Verstoß gegen die Zollvorschriften und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren begangen wurden, einschließlich der Straftaten der Streitkräfte oder der Streitkräfte und der Streitkräfte und der Dienststellen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben diese Behörden Anspruch auf alle Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Polizeibehörde fallen.
(3) Wenn sich dieses Gesetz auf ein Gericht bezieht, bedeutet es, nach Art des Falles, ein Bezirksgericht, ein regionales Gericht, ein Oberstes Gericht oder ein Oberstes Gericht der Tschechischen Republik ("das Oberste Gericht").
(4) Wenn sich dieses Gesetz auf ein Bezirksgericht bezieht, bedeutet es ein Bezirksgericht oder ein anderes Gericht mit der gleichen Gerichtsbarkeit; wenn dieses Gesetz über das Regionalgericht spricht, bedeutet dies das Gemeindegericht in Prag.
(5) Wenn sich dieses Gesetz auf einen Bezirksanwalt bezieht, umfasst dies einen Bezirksstaatsanwalt oder gegebenenfalls einen anderen Staatsanwalt gleichen Umfangs; wo dieses Gesetz über den Bezirksanwalt spricht, bedeutet dies der Stadtstaatsanwalt in Prag.
(6) Die Partei ist diejenige, gegen die Strafverfahren, die betroffene Person und die verletzte Partei und vor Gericht der Staatsanwaltschaft geführt werden; derselbe Status wie die Partei wird von einer anderen Person festgelegt, deren Antrag oder Antrag durch Verfahren geführt wird oder eine Beschwerde eingelegt hat.
(7) Sofern nichts anderes impliziert, sind der Angeklagte und der Angeklagte auch der Angeklagte zu verstehen.
(8) Nach der Reihenfolge des Hauptverfahrens wird der Angeklagte als Angeklagter bezeichnet.
(9) Der Richter ist derjenige, gegen den ein Urteil gegeben wurde, der bereits Rechtsbefugnis erworben hat.
(10) Strafverfahren nach diesem Recht, strafrechtliche Verfolgungen, Verfahren von der Einleitung des Strafverfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils oder jede andere Entscheidung der Strafbehörde über die Substanz des Falles und die vorbereitende Verwaltung des Verfahrens nach diesem Recht, von der Ausarbeitung einer Ausschreibung über die Eröffnung des Strafverfahrens oder die Durchführung von Dringlichkeits- und Nichtermittlungsakten unmittelbar vor der Strafverfolgung, und wenn diese Handlungen nicht durchgeführt worden sind,
(11) Wenn der Angeklagte weiterhin handelt, für den er verfolgt wird, auch nach Bekanntgabe der Anklage, so gilt diese Handlung als neuer Rechtsakt.
(12) Der Rechtsakt nach diesem Recht bedeutet auch einen teilweisen Angriff auf eine anhaltende Straftat, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
Gerichtshof Zu dem Verfahren interessiert
Gerichtsstand und Gerichtsstand
Durchsetzung der Strafjustiz
Urteile in Strafsachen werden von Bezirksgerichten, regionalen Gerichten, höchsten Gerichten und dem Obersten Gerichtshof durchgeführt.
aufgehoben
aufgehoben
Gerichtsstand
Das erste Verfahren wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, vom Bezirksgericht durchgeführt.
(1) Das Regionalgericht führt in erster Instanz Strafverfahren durch, wenn das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht, oder wenn außergewöhnliche Sanktionen verhängt werden können. Bei Straftaten
(a) Verrat, Auflösung der Republik, Terror, Korruption, Sabotage, Spionage, Gefahren für geheime Tatsachen, Völkermord und Verbrechen gemäß § 1 des Gesetzes Nr. 165 / 1950 Coll., zum Schutz des Friedens,
b) durch Rechnungen, Schecks und andere Wertpapiere, Derivate und andere auf dem Kapitalmarkt verhandelbare Werte oder durch Fälschungen und Nachahmungen davon begangen werden, wenn ihr rechtlicher Charakter einen erheblichen Schaden verursachen oder einen erheblichen Nutzen erzielen soll;
c) Verstöße gegen die Vorschriften über den Umgang mit kontrollierten Gütern und Technologien gemäß § 124a bis 124c, Verstöße gegen die Vorschriften über den Außenhandel mit militärischem Material nach § 124d bis 124f, Verstöße gegen verbindliche Vorschriften über den wirtschaftlichen Verkehr nach § 127, Missbrauch von Informationen im Handel nach § 128, unlauterer Wettbewerb nach § 149 Strafgesetz,
wenn die untere Grenze der Inhaftierung niedriger ist.
(2) Das Regionalgericht führt im ersten Fall auch Verfahren für Teilangriffe auf eine laufende Straftat durch, wenn nach dem Verfahren des Artikels 37a des Strafgesetzes die Entscheidung über die Schuld eines der in Absatz 1 genannten Straftaten in diesem Verfahren berücksichtigt wird.
Lokale Zuständigkeit
(1) Das Verfahren wird von einem Gericht durchgeführt, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde.
(2) Kann der Tatort nicht festgestellt werden oder ist die Straftat im Ausland begangen worden, so findet das Gericht, in dessen Bezirk der Angeklagte lebt, arbeitet oder stallt; Wenn diese Orte nicht identifiziert werden können oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik sind, wird das Verfahren von einem Gericht gehalten, in dessen Hoheitsgebiet sich die Akte ereignet hat.
aufgehoben
Gemeinsame Verwaltung
(1) Alle Angeklagten, deren Straftaten verwandt sind, unterliegen einem gemeinsamen Verfahren, es sei denn, es gibt wichtige Gründe dafür, gegen alle Angriffe auf ein laufendes oder Massenverbrechen und alle Teile der Straftat im Gange. Andere Straftaten werden gemeinsam verwaltet, wenn ein solches Verfahren in Bezug auf Geschwindigkeit und Effizienz des Verfahrens angemessen ist.
(2) Das Gemeinsame Verfahren über eine Straftat, die von einem einzigen Richter und einer von einer Kammer zu behandelnden Straftat zu behandeln ist, wird von der Kammer abgehalten.
(1) Das Gemeinsame Verfahren findet vom Regionalgericht statt, wenn es befugt ist, an mindestens einem der Straftaten ein Verfahren durchzuführen.
(2) Das gemeinsame Verfahren wird von einem Gericht durchgeführt, das befugt ist, gegen den Täter der Straftat oder die schwerste Straftat vorzugehen.
Zuständigkeit mehrerer Gerichte
Wird gemäß den vorherigen Bestimmungen die Zuständigkeit mehrerer Gerichte erteilt, so wird das Verfahren dieser Gerichte von der Person durchgeführt, an die der Staatsanwalt die Klage erhoben hat oder an die der Fall vom Obergericht bestellt wurde.
Ausschluss und Anschluss der Angelegenheit
(1) Um ein Verfahren oder aus anderen wichtigen Gründen zu beschleunigen, können Verfahren über einen der Straftaten oder gegen einen der Angeklagten von einem gemeinsamen Verfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Gerichtsbarkeit des Gerichts, das den Fall ausschließt, ist unverändert; wenn jedoch das Regionalgericht einen Fall ausschließt, der ansonsten für das Verfahren des Bezirksgerichts der Fall gewesen wäre, so kann es sich an dieses Gericht wenden.
(3) Soweit es Bedingungen für gemeinsame Verfahren gibt, kann das Gericht die Fälle mitbringen, in denen gesonderte Anklagen zu einer gemeinsamen Anhörung und einem Urteil erhoben wurden.
Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts
(1) Ergibt sich Zweifel an der Gerichtsbarkeit des Gerichts, entscheidet er, welches Gericht zuständig ist, um den Fall zu hören, das Gericht, das dem Vorgesetzten des Gerichts am nächsten ist, mit dem die Anklage erhoben wurde, auf das der Fall gemäß § 295 verwiesen wurde oder dem es von einem Vorgesetzten bestellt worden ist, und das Gericht, das nach der Entscheidung über eine Gerichtsbarkeitsentscheidung zu verweisen ist [§ 182 (1)a] Sie ist nur durch die für die Zuständigkeitsbestimmung relevanten rechtlichen Aspekte gebunden (§ 16 bis 22). Ist das Gericht, auf das der Fall für das Urteil verwiesen wurde, nicht der Vorgesetzte des nach dem Gesetz zuständigen Gerichts, so verweist es auf die Zuständigkeit des Gerichts, das dem vorlegenden Gericht und dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht gemeinsam überlegen ist.
(2) Gleichzeitig kann das Gericht, das über die Zuständigkeit des Gerichts entscheidet, den Fall aus den in Absatz 25 genannten Gründen zurückziehen und bestellen.
Rücknahme und Befehl des Falles
Aus wichtigen Gründen kann der Fall vom zuständigen Gericht entfernt und einem anderen Gericht desselben Art und Grades bestellt werden; die Entfernung und das Gebot wird vom Gericht beschlossen, das den beiden Gerichten am nächsten ist.
Gerichtsstand des Gerichts in Vorbereitungsverfahren
(1) Zur Durchführung der Vorbereitungsarbeit ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Staatsanwalt, der den Antrag gestellt hat, tätig ist, verantwortlich.
(2) Das Gericht erster Instanz, mit dem ein öffentlicher Staatsanwalt einen Antrag nach Absatz 1 gestellt hat, wird für die Durchführung des gesamten Verfahrens des Gerichts im Zuge des Vorbereitungsverfahrens zuständig, sofern der Fall nicht für die Zuständigkeit eines anderen öffentlichen Staatsanwalts außerhalb dieses Gerichts bezeichnet wird.
Hilfsgüter
Empfänger
In der Regel wird der in der Verheißung berücksichtigte Reporter der Aufzeichnung über die Durchführung der Strafverfolgungsbehörden hinzugefügt. Wurde der Aufzeichnungsträger nicht hinzugefügt, so wird die Aufzeichnung von der Person erstellt, die die Operation durchführt. Wird in einem Verfahren vor dem Gericht eine hörbare Aufzeichnung vorgelegt, so diktiert der Kammerpräsident das Protokoll nicht, so ist der Kanzler gegebenenfalls ein leitender Justizbeamter oder ein bescheinigender Beamter.
Oberrichter
Einfache Entscheidungen, mit Ausnahme von schuldigen und bestraften Entscheidungen, werden in der Regel von einem leitenden Justizbeamten erlassen und ausgeführt und Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren werden durchgeführt; das Sonderrecht bestimmt seine Zuständigkeit und entscheidet, welche Rechtsakte von einem leitenden Justizbeamten getrennt und unter der Aufsicht des Richters durchgeführt werden können.
Bewährungshelfer
(1) Ein Beamter des Vermittlungs- und Vermittlungsdienstes (nachfolgend als "Beauftragter" bezeichnet) beaufsichtigt in Strafverfahren den Angeklagten, der einerseits die positive Verwaltung und Unterstützung des Angeklagten und andererseits die Kontrolle seines Verhaltens und in Fällen, in denen die Aufsicht nicht verhängt wurde, Maßnahmen durchführt, um sicherzustellen, dass der Angeklagte ein angemessenes Leben führt, wenn eine Entscheidung getroffen wurde:
(a) die Freilassung des Angeklagten der Inhaftierung unter den derzeitigen Aufsichtsbedingungen;
b) bedingte Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung;
c) die Aussetzung der beaufsichtigten Strafe;
d) bedingte Überzeugungen, einschließlich bedingter Überzeugungen mit Aufsicht;
e) eine bedingte Befreiung von der Ausführung eines Verurteilungsurteils, einschließlich einer Aussetzung aus der Ausführung eines Verurteilungsurteils, mit einer gleichzeitigen Aufsichtserklärung; oder
f) die Verhängung einer Strafe für den Gemeindedienst oder ein Aufenthaltsverbot, wobei angemessene Beschränkungen und Verpflichtungen bestehen.
(2) Der Beklagte kann befugt sein, Informationen über den Beklagten und über seine sozialen Umstände und die Bedingungen für die Entscheidung zur Billigung der Regelung und zur Aussetzung des Strafverfahrens in einem Gericht des Kammerpräsidenten zu suchen. Unter den durch ein besonderes Gesetz festgelegten Bedingungen kann es einzelne Handlungen ohne solche Anweisungen durchführen. In einem Verfahren vor einem Gericht kann er einzelne Vollstreckungsaufgaben ausüben, insbesondere wenn ein Nichtbezugsurteil auferlegt wurde, oder wenn die verurteilte Person von der Vollstreckung eines Entzugsurteils oder bei der Ausführung einzelner Schutzmaßnahmen ausgesetzt wurde.
(3) Die näheren Bedingungen, unter denen der Bewährungshelfer seine Pflichten ausübt, sind in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
Richter am Obersten Gerichtshof
Der stellvertretende Richter des Obersten Gerichtshofs führt einzelne Strafverfahren unter der Aufsicht des Obersten Gerichtshofs durch. Sie unterliegt einem besonderen Gesetz.
Interpret
(1) Muss der Inhalt des Dokuments, der Mitteilung oder des sonstigen Verfahrensakts übersetzt werden oder wird das angeklagte Recht gemäß Absatz 2 (14) verwendet, so wird der Dolmetscher hinzugefügt; Gleiches gilt, wenn die Bestimmungen des Dolmetschers zu einer Person gehen, bei der es keine andere Kommunikation als die Zeichensprache gibt. Der Dolmetscher kann auch Schriftsteller sein. Ergibt der Beklagte nicht die Sprache, die er kontrolliert, oder gibt er eine Sprache oder einen Dialekt an, die nicht die Sprache seiner Staatsangehörigkeit oder der Amtssprache des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, ist, und für eine solche Sprache oder einen Dialekt keine Person in der Liste der Dolmetscher eingetragen ist, so bezeichnet er eine Behörde, die im Strafverfahren des Dolmetschers für die Sprache seiner Staatsangehörigkeit oder der Amtssprache des Staates tätig ist, dessen er ein Bürger ist. Sind sie ein Nicht-Staat, so bedeuten sie den Wohnsitzstaat oder den Ursprungsstaat.
(2) Unter den Bedingungen des Absatzes 1 wird die Ordnung, die die Strafverfolgung, die Strafverfolgung, die Strafverfolgung, das Urteil, die strafrechtliche Ordnung, die Berufungsentscheidung und die Strafverfolgung schriftlich übersetzt; das ist nicht der Fall, wenn der Beklagte nach der Anweisung erklärt, dass er die Übersetzung einer solchen Entscheidung nicht verlangt. Wenn eine solche Entscheidung mehr als eine beschuldigte Person betrifft, wird nur der Teil der Entscheidung über ihn an den Beklagten übertragen, wenn sie von den anderen Erklärungen der Entscheidung und ihren Gründen getrennt werden kann. Die Erteilung einer Übersetzung der Entscheidung und deren Lieferung wird von der strafrechtlichen Behörde erteilt, deren Entscheidung betroffen ist.
(3) Ist der Dienst der Entscheidung nach Absatz 2 mit dem Beginn der Frist verbunden und eine schriftliche Übersetzung der Entscheidung erforderlich, so gilt die Entscheidung nach Eingang der schriftlichen Übersetzung als eingegangen.
(1) Die Bestimmungen des Dolmetschers, die Zulässigkeit und Ausschluss des Dolmetschers, das Recht auf Verweigerung der Auslegung, die Verheißung und die Mahnung der Vorinterpretationspflichten sowie die Erstattung der Ausgaben und die Vergütung für die Auslegung unterliegen besonderen Bestimmungen.
(2) Der Betrag der Entschädigung und die Vergütung des Dolmetschers wird vom Organ, das den Dolmetscher und vom Präsidenten der Kammer erlangt hat, unverzüglich vor dem Gerichtshof in einem Verfahren festgestellt, spätestens zwei Monate nach der Zahlung und der Gebühr des Dolmetschers. Ist der Dolmetscher nicht mit der Höhe des Entgelts und der Vergütung des Dolmetschers einverstanden, so entscheidet er geordnet. Es gibt eine zulässige Beschwerde gegen die Entschließungen, die aufschiebende Wirkung haben.
(3) Der Ersatz und die Vergütung des Dolmetschers sollten spätestens 30 Tage nach ihrer Verleihung unverzüglich gezahlt werden.
Ausschluss der Strafverfolgungsbehörden
(1) Die Vollstreckung eines Strafverfahrens schließt einen Richter oder einen Vermittler, einen Staatsanwalt, eine Polizeibehörde oder eine darin tätige Person aus, die in Zweifel ziehen kann, dass er nicht in der Lage ist, eine unparteiische Entscheidung in Bezug auf das Verhältnis zum Fall oder zu den unmittelbar durch die Handlung betroffenen Personen, zu ihren Anwälten, Rechtsvertretern und Agenten oder zu dem Verhältnis zu einer anderen Strafverfolgungsbehörde zu treffen. Die von den Ausgeschlossenen getroffenen Maßnahmen können nicht die Grundlage für eine Entscheidung in Strafverfahren bilden.
(2) Ein Richter oder Mitarbeiter ist auch davon ausgeschlossen, Strafverfahren durchzuführen, wenn er im vorliegenden Fall als Staatsanwalt, Polizeibehörde, Sozialvertreter, Rechtsanwalt oder Bevollmächtigter der betroffenen Person oder der verletzten Partei handelt. Nach der Strafverfolgung wird er von einem Richter ausgeschlossen, der im vorliegenden Fall eine Hausdurchsuchung befohlen hat, einen Haftbefehl ausgestellt hat oder über die Inhaftierung der Person entschieden hat, an die die Strafverfolgung anschließend gebracht wurde.
(3) Darüber hinaus ist ein Richter oder Mitarbeiter, der an einer Entscheidung in einem Gericht eines niedrigeren Grades teilgenommen hat und umgekehrt, von der Entscheidung in einem Gericht eines höheren Grades ausgeschlossen. Die Entscheidung über eine Beschwerde bei einer übergeordneten Stelle schließt den Staatsanwalt aus, der seine Zustimmung oder Anweisung an die angefochtene Entscheidung abgegeben hat.
(1) Der Ausschluss aus den in Absatz 30 genannten Gründen wird von der Behörde, auf die sich diese Gründe beziehen, einschließlich aus eigenem Antrag entschieden. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss eines Richters oder einer assoziierten Person, wenn er eine Entscheidung in der Kammer trifft.
(2) Eine Beschwerde ist gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung zulässig.
(3) Die Beschwerde wird von der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, unmittelbar übergeordnet.
Die Gründe, aus denen ein leitender Justizbeamter oder Bewährungshelfer von der Durchführung eines Strafverfahrens ausgeschlossen ist und das Verfahren zur Entscheidung über die Ausschlussentscheidung in einem gesonderten Gesetz festgelegt wird.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA PRVNÍ
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
HLAVA DRUHÁ
Oddíl první
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Oddíl druhý
§ 27
§ 27a
§ 27b
§ 27c
§ 28
§ 29
Oddíl třetí
§ 30
§ 31
§ 31a
Oddíl čtvrtý
§ 32
§ 33
§ 34
Oddíl pátý
§ 35
§ 36
§ 36a
§ 37
§ 37a
§ 38
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 41
Oddíl šestý
§ 42
Oddíl sedmý
§ 43
§ 44
§ 45
§ 45a
§ 46
§ 47
§ 48
§ 49
Oddíl osmý
§ 50
§ 51
§ 51a
HLAVA TŘETÍ
§ 52
Oddíl první
§ 53
§ 54
Oddíl druhý
§ 55
§ 55a
§ 55b
§ 56
§ 57
§ 58
Oddíl třetí
§ 59
Oddíl čtvrtý
§ 60
§ 61
Oddíl pátý
§ 62
§ 63
§ 64
§ 64a
Oddíl šestý
§ 65
Oddíl sedmý
§ 66
HLAVA ČTVRTÁ
Oddíl první
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
§ 70a
§ 71
§ 72
§ 73
§ 73a
§ 73b
§ 74
§ 74a
Oddíl druhý
§ 75
§ 76
§ 77
Oddíl třetí
§ 78
§ 79
§ 79a
§ 79b
§ 79c
§ 80
§ 81
Oddíl čtvrtý
§ 82
§ 83
§ 83a
§ 83b
§ 83c
§ 84
§ 85
§ 85a
§ 85b
Oddíl pátý
§ 86
§ 87
§ 87a
§ 87b
§ 87c
Oddíl šestý
§ 88
§ 88a
HLAVA PÁTÁ
§ 89
Oddíl první
§ 90
§ 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
Oddíl druhý
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 102
§ 103
§ 104
Oddíl třetí
§ 104a
§ 104b
§ 104c
§ 104d
§ 104e
Oddíl čtvrtý
§ 105
§ 106
§ 107
§ 108
§ 109
§ 110
§ 110a
§ 111
Oddíl pátý
§ 112
Oddíl šestý
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
HLAVA ŠESTÁ
§ 119
Oddíl první
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123
§ 124
§ 125
§ 126
§ 127
§ 128
§ 129
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
Oddíl druhý
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
Oddíl třetí
§ 139
§ 140
HLAVA SEDMÁ
§ 141
§ 142
§ 143
§ 144
§ 145
§ 146
§ 146a
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
HLAVA OSMÁ
§ 151
§ 151a
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
ČÁST DRUHÁ
§ 157
§ 157a
HLAVA DEVÁTÁ
§ 158
§ 158a
§ 158b
§ 158c
§ 158d
§ 158e
§ 158f
§ 159
§ 159a
§ 159b
HLAVA DESÁTÁ
Oddíl první
§ 160
Oddíl druhý
§ 161
§ 162
§ 163
§ 163a
§ 164
§ 165
§ 166
§ 167
Oddíl třetí
§ 168
§ 169
§ 170
Oddíl čtvrtý
§ 171
§ 172
§ 173
§ 173a
Oddíl pátý
§ 174
§ 174a
§ 175
Oddíl šestý
§ 176
§ 177
§ 178
§ 179
Oddíl sedmý
§ 179a
§ 179b
§ 179c
§ 179d
§ 179e
§ 179f
ČÁST TŘETÍ
HLAVA JEDENÁCTÁ
§ 180
§ 181
§ 182
§ 183
§ 183a
§ 184
HLAVA DVANÁCTÁ
§ 185
§ 186
§ 187
§ 188
§ 189
§ 190
§ 191
§ 192
§ 193
§ 194
§ 195
HLAVA TŘINÁCTÁ
Oddíl první
§ 196
§ 197
§ 198
§ 198a
Oddíl druhý
§ 199
§ 200
§ 201
Oddíl třetí
§ 202
§ 203
§ 204
§ 205
§ 206
Oddíl čtvrtý
§ 207
§ 208
§ 209
§ 210
§ 211
§ 212
§ 213
§ 214
§ 215
Oddíl pátý
§ 216
§ 217
§ 218
Oddíl šestý
§ 219
Oddíl sedmý
§ 220
§ 221
§ 222
§ 223
§ 223a
§ 224
§ 225
§ 226
§ 227
§ 228
§ 229
§ 230
Oddíl osmý
§ 231
HLAVA ČTRNÁCTÁ
§ 232
§ 233
§ 234
§ 235
§ 236
§ 237
§ 238
§ 239
§ 239a
HLAVA PATNÁCTÁ
§ 240
§ 241
§ 242
§ 243
§ 244
HLAVA ŠESTNÁCTÁ
§ 245
§ 246
§ 247
§ 248
§ 249
§ 250
§ 251
§ 252
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
HLAVA SEDMNÁCTÁ
§ 265a
§ 265b
§ 265c
§ 265d
§ 265e
§ 265f
§ 265g
§ 265h
§ 265i
§ 265j
§ 265k
§ 265l
§ 265m
§ 265n
§ 265o
§ 265p
§ 265r
§ 265s
HLAVA OSMNÁCTÁ
§ 266
§ 266a
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
§ 275
§ 276
HLAVA DEVATENÁCTÁ
§ 277
§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
HLAVA DVACÁTÁ
§ 290
Oddíl první
§ 291
§ 292
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
§ 297
§ 298
§ 299
§ 300
§ 301
Oddíl druhý
§ 302
§ 303
§ 304
§ 305
§ 306
§ 306a
Oddíl třetí
§ 307
§ 308
Oddíl čtvrtý
§ 309
§ 310
§ 310a
§ 311
§ 312
§ 313
§ 314
Oddíl pátý
§ 314a
§ 314b
§ 314c
§ 314d
§ 314e
§ 314f
§ 314g
Oddíl šestý
§ 314h
§ 314i
§ 314j
§ 314k
HLAVA DVACÁTÁ PRVNÍ
§ 315
Oddíl první
§ 316 až 319
Oddíl druhý
§ 320
§ 321
§ 322
§ 323
§ 324
§ 325
§ 326
§ 327
§ 328
§ 329
§ 330
§ 330a
§ 331
§ 332
§ 333
§ 334
Oddíl třetí
§ 335
§ 336
§ 337
§ 338
§ 339
§ 340
§ 340a
§ 340b
Oddíl čtvrtý
§ 341
§ 342
§ 343
§ 344
§ 345
§ 346
§ 347
§ 348
§ 349
§ 349a
§ 349b
§ 350
§ 350a
§ 350b
§ 350c
§ 350d
§ 350e
§ 350f
§ 350g
§ 350h
Oddíl pátý
§ 351
§ 351a
§ 352
§ 353
§ 354
§ 355
§ 356
§ 356a
§ 357
§ 358
Oddíl šestý
§ 359
§ 359a
§ 360
§ 361
§ 362
HLAVA DVACÁTÁ DRUHÁ
§ 363
§ 364
§ 365
ČÁST ČTVRTÁ
HLAVA DVACÁTÁ TŘETÍ
§ 366
§ 367
§ 368
§ 369
§ 370
§ 370a
HLAVA DVACÁTÁ ČTVRTÁ
§ 371 až 374
HLAVA DVACÁTÁ PÁTÁ
§ 375
Oddíl první
§ 376
§ 377
§ 378
Oddíl druhý
§ 379
§ 380
§ 381
§ 382
§ 382a
§ 383
Oddíl třetí
§ 383a
§ 383b
§ 383c
Oddíl čtvrtý
§ 384
Oddíl pátý
§ 384a
§ 384b
§ 384c
§ 384d
§ 384e
§ 384f
Oddíl šestý
§ 384g
ČÁST PÁTÁ
§ 385
§ 386
§ 387
§ 388
§ 389
§ 389a
§ 390
§ 391
§ 391a
§ 391b
§ 392
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Vollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 43 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 141 / 1961 Slg., über die Strafverfahren des Gerichtshofes (Kriminalkodex), die sich aus nachfolgenden Änderungen ergeben |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Vollständiger Text |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 08.02.2002 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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