Regierungsverordnung Nr. 41 / 2014 Coll.

Die Regierungsverordnung über die Bestimmung anderer Suchtstoffe und ihrer Grenzwerte beim Erreichen der Blutprobe des Fahrers gilt als von einem solchen Suchtstoff betroffen.

Gültig In Kraft seit 02.04.2014
Inhalt
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 26. Februar 2014
über die Bestimmung anderer Suchtstoffe und deren Grenzwerte, für die der Fahrer von einer solchen Substanz in der Fahrerblutprobe als betroffen angesehen wird
Die Regierung bestellt gemäß § 137 Abs. 1 zur Umsetzung von § 5 Abs. 2 b des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg., auf dem Straßenverkehr und auf Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act), geändert durch Gesetz Nr. 233 / 2013 Slg.:
§ 1
Bestimmung anderer Suchtstoffe und ihrer Grenzwerte
(1) Die folgenden anderen Suchtstoffe und deren Grenzwerte sind zu bestimmen und der Fahrer ist von der folgenden Substanz in der Fahrerblutprobe als betroffen anzusehen:
Mezinárodní nechráněný název návykové látky v českém jazyceLimitní hodnota návykové látky v krevním vzorku (ng/ml)
Delta-9-tetrahydrokanabinol (9-THC)2
Methamfetamin25
Amfetamin25
3,4-Methylendioxymethamfetamin (MDMA)25
3,4-Methylendioxyamfetamin (MDA)25
Benzoylekgonin25
Kokain25
Morfin10
(2) Die Blutprobe wird durch Trennung des Blutserums vom Blut des Fahrers gewonnen.
§ 2
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Verkehr:
Ing. Dairy Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 41 / 2014 Coll., über die Bestimmung von anderen Suchtstoffen und deren Grenzwerte, bei Erreichen der Fahrerblutprobe, wird der Fahrer als von einem solchen Suchtstoff betroffen angesehen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.03.2014
In Kraft seit02.04.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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