Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 41/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und über die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift durch Bezirks- und Gemeindebehörden und über die Ausstellung von Bescheinigungen durch Kommunen und Bezirksbehörden

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
ANHANG
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 30. Dezember 1992
über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und der Echtheit der Unterschrift durch die Bezirks- und Gemeindebehörden und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Gemeinde- und Bezirksbehörden
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

VERIFIZIERUNG DER KONFORMITÄT DER OPERATIONEN ODER ZÖRPERATION MIT DEM KARTER UND VERIFIZIERUNG DES ZERTIFIZATEs
§ 1
(1) Das Stadtamt, das Stadtamt, das Stadtamt in der Stadt Prag, das Stadtbezirksamt in den Territorialgebieten der Statutsstädte, das Stadtbezirksamt oder das Stadtamt der Matrix, und das Regionalbüro, das Regionalbüro der Stadt Prag, die Stadt Prag und die Stadt Brno, Ostrava und Plze Kopien, die Gemeinde dieser Städte (nachfolgend als "das Amt" bezeichnet) tragen die
(2) Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in den Städten Brünn, Ostrava und Plzeň die Gemeinden dieser Städte und in der Hauptstadt Prag kann die Gemeinde der Hauptstadt Prag die Vision und Legalisierung der Gemeinde oder das Büro der Stadt oder Stadtbezirk, die nicht die Matrix führt, nach Konsultation mit der Gemeinde, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die qualifizierte Leistung dieser Tätigkeit festgelegt werden. Diese Bedingungen werden vom Innenministerium durch Dekret festgelegt.
(3) Die Sichtbarkeit oder Legalisierung wird von einem regionalen Arbeitnehmer oder einer erweiterten Gemeinde, schriftlich vom Direktor des Regionalbüros oder vom Sekretär des Regionalbüros der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, in der Hauptstadt Prag, vom Personal der Stadt Prag in schriftlicher Genehmigung durch den Direktor der Stadt Prag und an den anderen Stellen durch ihren Sekretär oder von seinem bevollmächtigten Personal durchgeführt; (2) die Überprüfung wird vom Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten durchgeführt.
§ 2
Die Sichtbarkeit und Legalisierung wird von einem Bevollmächtigten in den offiziellen Räumen des Amtes durchgeführt. Wird eine natürliche Person, die nicht im Amt für Gesundheit oder andere wichtige Gründe erscheinen kann, zur Legalisierung der Unterschrift aufgefordert, kann der Bevollmächtigte auch an einem anderen geeigneten Ort eine Legalisierung vornehmen.
§ 3
(1) Das Amt ist nicht verantwortlich für den Inhalt, die Richtigkeit und Echtheit der Angaben, die in dem Instrument angegeben werden, wenn es sichtbar ist.
(2) Die Sichtbarkeit ist auf einer beglaubigten Kopie (Kopie) in Form einer Prüfklausel auf jedem Blatt anzugeben, sofern diese nicht in einem Bündel gebunden sind. Die Klausel besagt:
a) ob die Kopie (s) buchstäblich dem Dokument entspricht, aus dem sie erstellt wurde, und ob das Dokument das Original oder die zertifizierte Kopie (s) ist und wie viele Blätter oder Blätter es besteht;
b) die Anzahl der Blätter oder Blätter, die die Kopie (Kopie) enthält
c) ob die Kopie (s) vollständig oder teilweise ist;
d) die Seriennummer, unter der die Sichtbarkeit im Prüfbuch aufgezeichnet wird;
e) Ort und Datum der Vision;
f) die Unterschrift des Bevollmächtigten und des Stempels mit dem nationalen Emblem.
(3) Die Behörde wird keine Vision machen:
a) eine Kopie (Kopie) der Identitätskarte, Militärkarte, Reisepass und andere Karte, Bücher, Check, Ticket, Ticket, geometrischen Plan, Merkmale und technische Zeichnungen;
b) wenn die vorgelegte Kopie (s) nicht dem Original entspricht;
c) wenn das Instrument in einer anderen Sprache als der tschechischen oder slowakischen Sprache geschrieben wird und der autorisierte Beamte die Sprache, in der das Instrument ausgestellt wird, nicht kontrolliert; Dies gilt nicht, wenn eine Kopie durch ein Kopiergerät vor dem Bevollmächtigten bereitgestellt wurde;
d) wenn sie in einer Liste sind, die sichtbar ist, Änderungen, Ergänzungen, Einsätze oder Schnitte, die ihre Glaubwürdigkeit schwächen könnten.
§ 4
(1) Durch die Legalisierung überprüft der Bevollmächtigte, dass die natürliche Person in ihrer Anwesenheit das Instrument durch seine eigene Hand unterschrieben hat oder es bereits als seine eigene anerkannt hat.
(2) Eine natürliche Person legt ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes gültiges amtliches Dokument vor, das die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen enthält, um seine Identität zu beweisen.
(3) Die Rechtsetzung ist in der Liste in Form einer Prüfklausel anzugeben, die Folgendes enthält:
a) Name, Nachname, Geburtsnummer und, falls keine Geburtsnummer vorliegt, oder wenn es nicht möglich ist, sie zu identifizieren, das Geburtsdatum des Antragstellers;
b) Angabe der Identität des Antragstellers und Angabe seines ständigen Wohnsitzes;
c) die Feststellung, dass die natürliche Person das Dokument in seiner eigenen Hand vor dem Bevollmächtigten unterschrieben hat oder dass er die Unterschrift auf dem Dokument selbst anerkannt hat;
d) die laufende Nummer, unter der die Legalisierung in das Verifikationsbuch eingetragen wird;
e) Ort und Zeitpunkt der Legalisierung;
f) die Unterschrift des Bevollmächtigten und des Stempels mit dem nationalen Emblem.
(4) Der Bevollmächtigte ist nicht für den Inhalt des Instruments verantwortlich.
(5) Hat der Bevollmächtigte die Sprache, in der das Instrument erstellt wird, nicht kontrolliert, so fordert er den Antragsteller auf, eine Übersetzung des vom Dolmetscher erstellten Dokuments (3) einzureichen und die Legalisierung auszuschließen; Dies gilt nicht, wenn das Instrument in Tschechisch oder Slowakisch genommen wird.
(6) Das Amt wird die Unterschrift auf einer Liste ohne Text nicht legalisieren.
§ 5
(1) Kann eine natürliche Person nicht lesen oder schreiben, so ist der Bevollmächtigte nur mit zwei Zeugen zu legalisieren. Ihre Anwesenheit wird von Zeugen bestätigt, die im Verifikationsbuch unterzeichnet wurden.
(2) Die Anwesenheit solcher Zeugen, ihres Namens, ihres Wohnsitzes, der Geburtsnummer und, falls keine Geburtsnummer vorliegt, oder wenn sie nicht identifiziert werden können, ist das Geburtsdatum des Zeugen im Verifikationsbuch anzugeben.
§ 6
Das Amt hält ein Sicht- und Legalisierungsregister in einem verbindlichen Buch über die etablierten Formen. Die Modellform ist diesem Gesetz beigefügt.

ČAST DRUHÁ

ERGEBNISSE
§ 7
Die von den Behörden der Kommunen oder der Regionalbehörden oder von den kommunalen Behörden der Kommunen mit erweitertem Umfang ausgestellten Bescheinigungen enthalten:
a) eine Angabe der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat;
b) Angabe der Rechtsvorschriften, die die Erteilung einer Bescheinigung erfordern;
c) eine präzise und präzise Erklärung der Tatsachen, die bestätigt werden;
d) eine Angabe, wem und zu welchem Zweck die Bescheinigung ausgestellt wurde;
e) das Datum der Fertigstellung und die Bezugsnummer;
f) Name, Nachname und Unterschrift der die Bescheinigung ausstellenden Person;
(g) ein Stempel mit einem Staatszeichen.
§ 8
Die in Abschnitt 7 genannten Behörden führen eine nominale Aufzeichnung der natürlichen und juristischen Personen, denen die Bescheinigung ausgestellt wurde, durch.
§ 8a
Die vom Regionalbüro, dem Regionalbüro der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz, der Stadt Prag oder der Stadt Brno, Ostrava und Pilsen nach diesem Gesetz eingerichteten Bereiche sind die Ausübung der Delegation.

ČÁST TŘETÍ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 9
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.

Anhang des Gesetzes Nr. 41/1993
VERIFIZIERUNGSBUCH

1) Das Gesetz ČNR Nr. 368 / 1992 Slg. über Verwaltungsgebühren, die von den Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik erhoben werden, sieht die Erhebung von Vision und Legalisierung vor.
2) Artikel 52 Absatz 3 und 59 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 367 / 1990 Slg., über die Gemeinde (Gemeinde), geändert durch Gesetz Nr. 302 / 1992 Slg. (Vollversion Nr. 410 / 1992 Slg.).
3) Gesetz Nr. 36 / 1967 Coll., über Experten und Dolmetscher.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 41 / 1993 Slg., über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und über die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift durch Bezirks- und Gemeindebehörden und über die Erteilung von Zeugnissen durch kommunale und Bezirksbehörden
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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