Regierungsverordnung Nr. 40 / 2025 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 72/2023 Slg. über die Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von waldumweltlichen Zahlungsmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 44/2024 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.03.2025
40
REGIERUNGSORDNUNG
vom 29. Januar 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 72 / 2023 Coll. zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von waldumweltlichen Zahlungsmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 44 / 2024 Coll.
Die Regierung erteilt gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 382 / 2022 Slg., und gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256 / 2000 Slg., über den Gesetzes Nr.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 72 / 2023 Slg. über die Festlegung von Bedingungen für die Durchführung von waldumweltlichen Zahlungsmaßnahmen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 44 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. in Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe b wird "a" durch ein Komma ersetzt;
2. In Artikel 2 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d. h. die Bäume zu bedecken."
3. In Artikel 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Sinne dieser Verordnung ist ein für Mauerwerk übriger Baumstamm ohne Einschränkung einer Holzart mit einer Dicke von mindestens 30 cm an einem stärkeren Ende des Stammes mit einer Dauer von mindestens 15 Metern zu verstehen."
4. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort "oder " am Ende von Buchstabe a gestrichen.
5. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) bis zum Aufprall von Bäumen zum Sägen auf einer kreisförmigen Oberfläche um einen Baum, der mit einem Radius von 20 m, mit einem Zentrum an einem stärkeren Ende des Baumstammes in einer wachsenden Gruppe gehalten in der Register der räumlichen Waldaufteilung Einheiten an den Antragsteller."
6. In Ziffer 3 Absatz 4 Buchstabe b wird "a ' ersetzt durch' a'.
7. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) geospatiale Informationen über die eingeschlossenen Kreisflächen um die Bäume, die übrig bleiben, um zu decken."
8. In Abschnitt 3 werden am Ende des Textes von Absatz 6 die Worte "oder der Baum, der übrig ist, um 's zu decken, hinzugefügt.
9. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Ein Antrag auf Aufnahme in die Untermaßnahme des Verlassens von Bäumen zum Einfallen darf nicht vor 2026 gestellt werden."
10. In Artikel 7 Absatz 4 werden im einleitenden Teil der Bestimmung die Worte "oder Kreisfläche" nach dem Wort "Gruppe" eingefügt.
11. In Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und am Ende des Wortlauts des Briefes die Worte "oder, bis die Wirkung des Ablassens der Bäume" hinzugefügt.
12. Der folgende Abschnitt 7a wird nach Abschnitt 7 eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 7a
Bedingungen für die Aufnahme in die Untermaßnahme des Abgangs von Bäumen zum Abfallen
(1) Ein Antragsteller kann nur einen Antrag pro Jahr für die Aufnahme in die Untermaßnahme des Verlassens von Bäumen zum Einfallen einreichen. Die Mindestanzahl an börsennotierten Flächen um Bäume, die je Antragsteller gefangen werden müssen, beträgt 10 pro Antrag und die Höchstanzahl beträgt 200 pro Antrag für alle Anträge, die im Rahmen dieser Untermaßnahme für den gesamten Programmplanungszeitraum eingereicht werden.
(2) Ein Antragsteller, der eine staatliche Beitragsorganisation, eine Organisationskomponente eines Staates oder eines staatlichen Unternehmens ist, darf nicht in die Untermaßnahme des Verlassens von Bäumen zum Treen aufgenommen werden.
(3) Im Anschluss an die Retention von Bäumen für fallende, kreisförmige Flächen in den umliegenden Gebieten von Bäumen, die für das Auffallen auf Waldfläche (2) verbleiben, können in das Gebiet der Tschechischen Republik, außerhalb des Gebiets von Natura 20003) oder besonders geschützte Gebiete (3) in das Register der räumlichen Verteilungseinheiten von Wäldern aufgenommen werden.
(4) Die Fläche der Grünlandgruppe darf keine kreisförmigen Flächen um die für die Mauerwerk verbleibenden Bäume umfassen, wenn eine bestimmte Kulturgruppe oder eine runde Fläche in:
a) die Berücksichtigung der Erhaltung der Graslandart der Wirtschaftsgruppe, des Schutzes und der Fortpflanzung des Waldbaumgenfonds oder der Erhaltung von Lebensraumbäumen;
b) die Berücksichtigung der Erhaltung der Kulturart des wirtschaftlichen Ensembles und des Schutzes und der Reproduktion des Genpools von Waldbäumen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Coll., in der geänderten Fassung,
c) den Titel der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsakte gemäß der Regierungsverordnung Nr. 147 / 2008 Coll., geändert; oder
d) Verbesserungstitel der Artenzusammensetzung gemäß Regierungsverordnung Nr. 53 / 2009 Coll., geändert.
(5) Der Antragsteller hat einen gültigen Plan oder Umriss für eine wachsende Gruppe, in der er beabsichtigt, kreisförmige Flächen um Bäume, die zur Verlegung in der Nachfolge der Verlassen von Bäumen für fallen, in digitaler Form in einem Datenlager gespeichert enthalten. Hat der Antragsteller im ersten Jahr der Gültigkeit des Plans oder Umrisses keinen gültigen Plan oder Umriss im Datenlager, so kann der Kreis auf der Grundlage der Daten des vorherigen Plans oder Umrisses klassifiziert werden.
(6) Die Mitte der Kreisfläche des freizugebenden Baumes muss mindestens 20 m von der Grenze der dem Antragsteller zugelassenen Graslandgruppen und mindestens 40 m von der anderen Mitte der Kreisfläche des zu pflanzenden Baumes entfernt sein.
(7) Der Antragsteller auf dem Feld muss den Baum, der mit einer Welle bedeckt ist, mit Ausnahme von gelb, 5 cm breit an einem deutlich sichtbaren Ort färben. Oberhalb des Faltenbalgs muss der Antragsteller die ausgewählte Bezeichnung des Baumes angeben, der der Markierungsgröße von mindestens 15 cm überlassen ist.
(8) Der Antragsteller muss den Ort des Zentrums der Kreisfläche des Baumes angeben, der durch ein Geolokationswerkzeug im Register der räumlichen Waldverteilungseinheiten geschlossen werden muss.
13. In Ziffer 8 (5) (b) werden die Worte "Zentrenposition" nach den Worten "bestimmt" eingefügt.
14. In Artikel 8 wird Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Antragsteller, der einen Antrag auf Aufnahme in die Untermaßnahme zur Deckung von Bäumen gestellt hat, muss auch Folgendes angeben:
(a) die Identifizierung der Kreisflächen um die Bäume, die zum Abfallen übrig sind;
b) georäumliche Informationen, die den Ort des Zentrums der Kreisfläche um die im Antrag auf Einstufung genannten Bäume, für die die Gewährung beantragt wird, definieren und
c) Einzelheiten des Plans oder der Umrisse;
15. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "oder die noch zu bedeckenden Bäume" nach dem Wort "die Bäume" eingefügt.
16. in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b) die Worte "wenn eine Sanitation durchgeführt wurde, um die Ausbreitung von Waldschädlingen zu verhindern, wird der Antragsteller mindestens 4 andere Bäume mit einer minimalen Heizstärke von 30 cm verlassen."
17. In Artikel 9 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Der Fonds gewährt eine Subvention zur Deckung der Bäume, wenn
a) auf einer bestimmten Kreisfläche ein Baum verbleibt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 bedeckt ist, und
b) der Antragsteller die im Feld zur Bedeckung verbliebenen Bäume gemäß Abschnitt 7a Absatz 7 sichtbar zu kennzeichnen."
Absatz 6 wird zu Absatz 7.
18. In Ziffer 10 (1) wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch eine Komma ersetzt.
19. In Artikel 10 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"(d) 200 EUR / 1 ha runde Fläche, die als Folge der Verlassen der Bäume zur Bedeckung eingestuft wird."
20. In Artikel 11 Absätze 11 bis 13 werden die Worte "und die Feinheit des Verlassens von Bäumen, um 'zudecken, nach den Worten eingefügt" Habitatbäume".
21. In Artikel 11 (12) werden die Worte "oder nach Artikel 7a Absatz 4" nach den Worten "Paragraph 7 (4)" eingefügt.
22. In Artikel 11 (13) werden die Worte "oder ein Baum, der nach den Wörtern geschlagen wird" Habitat-Baum" eingefügt.
23. In Artikel 11 (13) (b) werden nach dem Wort "Betret" die Worte "oder der Baum zur Oberfläche" eingefügt.
24. In Artikel 11 (14) werden die Worte "oder ein Baum, der nach den Worten" um den Habitat-Baum übrigbleibt" und die Worte "oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) von der Mitte der kreisförmigen Oberfläche des Baumes links auf den Boden "nach den Worten" das Zentrum des Habitat-Baums" eingefügt.
25. In Artikel 13 Absatz 1 werden nach den Worten "Section 7 (6)" und in Abschnitt 7a (6) "und den Wörtern" eine der kreisförmigen Bereiche eingefügt, auf denen "die Worte" durch die kreisförmigen Bereiche ersetzt werden ".
26. In Artikel 13 Absatz 5 werden nach den Worten "Paragraph 9 (5) (a)" die Worte "und Artikel 9 (6) (a)" eingefügt und nach dem Wort "Baum" die Worte "oder das Zentrum der Kreisfläche des zu faltenden Baumes" eingefügt.
27. In Artikel 13 Absatz 6 werden die Worte "oder, wenn eine Sanitation durchgeführt worden ist, um die Ausbreitung von Waldschädlingen zu verhindern, nach dem Wort nicht mindestens 4 andere Bäume mit einer minimalen Heizstärke von 30 cm eingefügt."
28. In Artikel 13 Absatz 7 werden die Worte "oder Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b" nach den Wörtern "Paragraph 9 (5) (c)" oder "nach dem Wort" die Bäume "einfügen", nach den Worten "Paragraph 9 (5) (c), die Worte "oder" Abschnitt 7a (7) "einfügen" und die Worte "nicht dem Antragsteller eine 3%ige Subvention für den zugewiesenen Bereich, für den er die Bedingung verletzt hat"
29. In Artikel 14 Absatz 2 werden nach den Worten "Section 7 (6)" die Worte "oder 7a (6)" eingefügt, und nach den Worten "Section 7 (6)" werden die Worte "oder folglich die Blätter der Bäume zur Deckung" eingefügt.
30. In Artikel 14 Absatz 3 werden die Worte "oder das Verlassen von Bäumen, um zu bedecken, "nach dem Wort eingefügt" Bäume".
31. In Artikel 14 Absatz 7 werden die Worte "(a), b) oder (6) (a)" nach den Worten "Artikel 9 Absatz 5" und den Worten "bzw. Ausnahmeregelungen" eingefügt, die die Bäume zum Foulen verlassen."
32. In Artikel 14 (8) werden die Worte "oder die Feinheit des Verlassens von Bäumen für das Sägen nach dem Wort" Bäume" eingefügt und die Worte "oder das Zentrum der kreisförmigen Oberfläche des Baumes, der für das Sägen übrigbleibt, eingefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Das Verfahren für einen Antrag gemäß der Regierungsverordnung Nr. 72 / 2023 Slg., das vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, wird gemäß der Regierungsverordnung Nr. 72 / 2023 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Ausgezeichnet v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsdekret Nr. 40 / 2025 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 72 / 2023 Coll., zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von waldumweltlichen Zahlungsmaßnahmen, geändert durch Regierungsdekret Nr. 44 / 2024 Coll.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.02.2025
In Kraft seit01.03.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
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