Dekret Nr. 38 / 2022 Coll.
Verordnung über die Regelung des betriebenen Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungssystems
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.03.2022
Textfassungen:
01.03.2022
25.02.2022
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38.
ERKLÄRUNG
vom 22. Februar 2022
über die Steuerung des betriebenen Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungssystems
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Coll., on Energy Management, geändert durch Gesetz Nr. 165 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 318 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 310 / 2013 Coll. und Gesetz Nr. 103 / 2015 Coll., ("das Gesetz") zur Umsetzung von § 6a (6) des Gesetzes vor:
Gegenstand
Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) durch und sieht vor
a) das Verfahren zur Bestimmung der Nennleistung des betriebenen Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems;
b) Umfang, Häufigkeit und Art der Überwachung der Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungsanlagen;
c) das Modell und den Inhalt des Berichts über die Regelung der Heizanlage; und
d) Anforderungen an die Gebäudeautomation und -steuerung.
Wärmequelle
Für die Zwecke dieses Erlasses ist die Wärmequelle Teil eines Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems, das Wärmeenergie für die Erwärmung von Flüssigkeit oder Luft erzeugt, die zur Raumheizung bestimmt ist, mittels:
1. Verbrennung von Brennstoffen;
2. direkte Umwandlung von Strom in thermische Energie;
3. Nutzung von Umweltenergie oder Wärmerückgewinnung aus der vom Gebäude entfernten Luft durch eine Wärmepumpe;
4. Änderungen der Wellenlänge der elektromagnetischen Strahlung oder
5. direkte Nutzung der Umweltenergie.
Verfahren zur Bestimmung der Nennleistung des betriebenen Heizsystems oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems
Die Nennleistung des betriebenen Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems ist als Summe der Nennleistung aller installierten Wärmequellen oder der Anschlussleistung des Wärmeversorgungssystems zu bestimmen. Für Wohngebäude gelten nur Quellen, die mehr als eine Wärmeeinheit liefern.
Umfang und Häufigkeit der Steuerung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems
(1) Die Steuerung des Heizsystems bzw. des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems umfasst zugängliche Teile der Wärmequelle, mit Ausnahme der Wärmequelle, die ausschließlich für technologische Prozesse, das Verteilersystem und den Austausch von Wärmeenergie, das Regelungssystem und das Automatisierungs- und Steuerungssystem verwendet wird. Bei einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage gilt die Steuerung auch für die Zwangslüftung, wenn sie Teil der Luftheizung ist. Die Steuerung der Zwangsbelüftungsanlage darf nicht erfolgen, wenn diese Steuerung bereits im Gebäude unter der Kontrolle der Klimaanlage und der kombinierten Klima- und Lüftungssysteme nach den Rechtsvorschriften zur Steuerung der betriebenen Klimaanlagen und der kombinierten Klima- und Lüftungssysteme erfolgt.
(2) Die Steuerung der neu in Betrieb genommenen Heizungs- oder Kombinationsheizungs- und Lüftungsanlage muss innerhalb von 3 Jahren nach Inbetriebnahme erfolgen. Anschließend wird die Häufigkeitsprüfung gemäß Absatz 3 durchgeführt.
(3) Bei einer bereits in Betrieb befindlichen Heizungs- oder kombinierten Beheizungs- und Lüftungsanlage wird die Prüfung periodisch, mindestens alle 5 Jahre, durchgeführt.
Verfahren zur Überwachung des Heizsystems oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems
(1) Die Steuerung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems erfolgt unter typischen Betriebsbedingungen.
(2) Die Steuerung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems umfasst eine Bewertung von
a) Dimensionierung gemäß Artikel 6 und
b) Betriebsparameter gemäß Abschnitt 7.
(3) Der Energiespezialist oder die in Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes (nachfolgend als Energiespezialist bezeichnet) genannte Person mit der Auftraggeberin zur Steuerung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems sieht einen Plan zur Steuerung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems vor, der auf der Grundlage seiner visuellen Inspektion und Analyse der verfügbaren Belege formuliert wird.
(4) Die Dokumentation für den Betrieb des Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems wird von einem Energiespezialisten des Eigentümers des Gebäudes, der Einheitsbesitzergemeinschaft oder, falls die Einheitsbesitzergemeinschaft nicht errichtet wurde, vom Verwalter angefordert.
(5) Der Plan zur Steuerung des Heizsystems bzw. des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems enthält eine Bestandsaufnahme von Empfehlungen und Bedingungen zur Auswertung des Heizsystems bzw. des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems.
Bewertungsmethode der Dimensionierung
(1) Der Energiespezialist führt eine Bewertung der Dimensionierung des betriebenen Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems gemäß der Projektdokumentation durch, die gemäß den Vorschriften für die Baudokumentation (2) verarbeitet wird. Ist diese Projektdokumentation nicht verfügbar, führt der Energiespezialist eine Berechnung nach Anhang 1 dieses Erlasses durch.
(2) Die Bewertung der Abmessungen des Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems darf nicht erfolgen, wenn
(a) seit der letzten Inspektion keine wesentliche Änderung des fertiggestellten Gebäudes oder der Änderung der Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungsanlagen stattgefunden hat;
b) das Heizsystem oder das kombinierte Heiz- und Lüftungssystem mit einer Verbrennungswärmequelle mit einer Leistung von mindestens 30 % seiner Nennleistung ausgestattet ist und mit einem automatisierten und steuerungsfähigen Gebäudesystem verbunden ist, das ohne nachfolgende Datenerfassung und -auswertung steuern kann, oder
c) die Wärmequelle liefert auch Wärmeenergie für technologische Zwecke und diese Versorgung wird nicht gemessen.
(3) Bei einem Zwangsbelüftungssystem überprüfen Sie die Strömung der zugeführten Luft, um die erforderliche innere Luftqualität zu erreichen. Die Luftqualität wird anhand von Messungen oder der pro Person gelieferten Luftmenge beurteilt. Die Ansaugluftdosis wird durch die Anzahl der Personen, die Entwicklung von Schadstoffen oder anderen Belüftungsanforderungen bestimmt.
Methode der Bewertung der Betriebsparameter
(1) Ist das Heizsystem oder das kombinierte Heiz- und Lüftungssystem mit einer regelbaren Automatisierungs- und Steuerungsanlage ohne anschließende Datenerfassung und -auswertung ausgestattet, so muss der Energiespezialist nur eine visuelle Auswertung der Betriebsparameter des Heizsystems vornehmen. Bei Verbrennungswärmequellen ist auch der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Betriebsparameter zu überprüfen.
(2) Betriebsparameter werden von einem Energiespezialisten ausgewertet
a) durch Überprüfung der Effizienz der Wärmequelle nach der in Anhang 2 dieses Erlasses genannten direkten Methode; wenn die direkte Methode nicht angewandt werden kann, wird die Effizienz der Verbrennungswärmequelle nach einer indirekten Methode im Rahmen von Anhang 2 dieses Erlasses überprüft; kann aus technischen Gründen weder eine direkte oder indirekte Methode verwendet werden, so ist der Energiespezialist diese technischen Gründe zu beschreiben und eine fachkundige Schätzung vorzunehmen;
b) auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle der zugänglichen Teile der Wärmeenergieverteilung und -steuerung;
c) auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle der zugänglichen Wärmeformanlagen und ihrer Betriebsführung;
d) auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle der zugänglichen Einrichtungen des Zwangsbelüftungssystems und einer Überprüfung ihres Betriebs;
e) Überprüfung der Betriebsbedingungen der Zwangsbelüftungsanlage unter Berücksichtigung zumindest der Einstellung etwaiger Luftstromreduzierungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Raum nicht vollständig genutzt wird;
f) Überprüfung des hitzehydraulischen Abgleichs der Heizanlage aus dem Durchführungsbericht, wenn sie seit der letzten Inspektion durchgeführt wurde.
(3) Werden die Belege, die die Einhaltung der Temperatur-Flüssig-Parameter belegen, nicht unterstützt, kann der Energiespezialist eine Überprüfung seiner Qualität gemäß Anhang 3 dieses Erlasses vornehmen.
Inhalt und Muster des Berichts über die Regelung von Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungsanlagen
(1) Der Bericht über die Regelung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems enthält:
a) Identifizierungsdaten des Eigentümers des Gebäudes, der Gemeinde der Eigentümer der Einheit oder, falls die Gemeinde der Eigentümer der Einheit nicht eingerichtet wurde, des Verwalters, der Auftraggeber, der Energiespezialisten und der Registrierungsnummer des Berichts über die Kontrolle des Heizsystems aus den Aufzeichnungen des Ministeriums über die von Energiespezialisten durchgeführten Tätigkeiten gemäß dem Muster des in Anhang 4 dieser Verordnung festgelegten Kontrollberichts über die Heizungsanlage;
b) Identifizierung des Gebäudes, dessen Beschreibung und Beschreibung des Gegenstands der Inspektion;
c) Schlussfolgerungen der Kontrolle, einschließlich Empfehlungen und Optionen zur Verbesserung der Energieeffizienz des vom Energiespezialisten vorgeschlagenen Heizsystems;
d) Bewertung der Dimensionierung, Betriebsparameter und Einstellung und Funktionalität des Automatisierungs- und Steuerungssystems, wenn es Teil des Heizsystems ist;
e) eine Liste von Empfehlungen, um den energieeffizienten Betrieb des kontrollierten Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems und einen Vorschlag für andere Optionen für eine effiziente Energieverwaltung im Rahmen von Anhang 4 dieses Erlasses zu gewährleisten;
f) einen Anhang zu dem Bericht über die Regelung des Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystems mit mindestens:
1. eine Liste aller angeforderten und vorgelegten Unterlagen;
2. den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsplan für das Heizsystem;
3. Fotodokumentation aus Sichtprüfung,
4. eine Reihe von Berechnungen, Messung und Auswertung der Abmessungen und Effizienz der Wärmequelle;
5. Auswertung der Bemessungs- und Betriebsbedingungen der Zwangsbelüftungsanlage.
(2) Das Muster des Berichts über die Regelung der Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungsanlage ist in Anhang 4 dieser Regelung aufgeführt.
Anforderungen an die Gebäudeautomation und -steuerung
(1) Das Automatisierungs- und Steuerungssystem des Gebäudes, das nicht der Verpflichtung unterliegt, das betriebene Gebäudeheizungssystem oder das kombinierte Gebäudeheizungs- und Lüftungssystem bereitzustellen, muss mit:
a) eine kontinuierliche elektronische Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Betriebs der Systeme auswertet und bei Bedarf eine Information liefert und die Speicherung von Energieverbrauchsmessleistungen für mindestens 12 Monate ermöglicht;
b) Management, um eine optimale Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie zu gewährleisten.
(2) Ein anderes Automatisierungs- und Kontrollsystem als Wohngebäude, das nicht einer Betriebsheizung oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage unterliegt, ist in der Lage:
(a) den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, registrieren und analysieren und regeln lassen;
b) die Speicherung der Leistung aus Energieverbrauchsmessungen für mindestens 12 Monate;
c) die Energieeffizienz des Gebäudes im Laufe der Zeit in Bezug auf die Notwendigkeit zu vergleichen, die Effizienz der technischen Systeme des Gebäudes zu verringern und den Betreiber der Steuerung des Gebäudes über die Möglichkeiten der Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren;
d) die Kommunikation mit angeschlossenen technischen Systemen des Gebäudes und anderer Geräte im Gebäude sowie die Interoperabilität mit Geräten verschiedener Typen und Hersteller.
Synergien des Eigentümers individueller Heiz- oder kombinierter Heiz- und Lüftungsanlagen
(1) Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer einer Anlage, die Teil des Gegenstands der Inspektion ist, und wenn das Ziel der Steuerung des Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems dies erfordert, so fordert der Energiespezialist den Eigentümer der Anlage auf, mitzuwirken.
(2) Ein Energiespezialist verlangt dem Eigentümer des Heizsystems oder des kombinierten Heiz- und Lüftungssystems auf nachweisbare Weise die zur Durchführung seiner Inspektion erforderlichen Informationen.
(3) Für den Fall, dass der Eigentümer der Anlage dem Energiespezialisten die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt, verwendet der Energiespezialist eine kommentierte Sachverständigenschätzung. Die so verwendeten Daten werden als "Expertenschätzung" bezeichnet und werden gemäß Anhang 4 dieser Bestellung angegeben.
Übergangsbestimmungen
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, einer Einheitseigentümergemeinschaft oder, wenn die Einheitseigentümergemeinschaft nicht errichtet worden ist, stellt der AIFM sicher, dass das Heizsystem oder das kombinierte Heiz- und Lüftungssystem gemäß dieser Verordnung kontrolliert wird, es sei denn, es handelt sich nicht um eine Kessel- und Wärmeenergieverteilung, spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Erlasses.
(2) Bei der Prüfung des Kessels und der Wärmeenergieverteilung gemäß dem Erlass Nr. 194 / 2013 Slg., bei der Kontrolle der Kessel und der Wärmeenergieverteilung, die mehr als 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses, des Eigentümers des Gebäudes, der Einheitseigentümergemeinschaft oder, falls die Einheitseigentümergemeinschaft nicht eingerichtet worden ist, der Verwalter gewährleistet die Kontrolle der Heizung oder der kombinierten Heizung.
(3) Bei der Prüfung des Kessels und der Wärmeenergieverteilung gemäß dem Erlass Nr. 194 / 2013 Slg., von dem seit dem Inkrafttreten dieses Erlasses weniger als 5 Jahre vergangen sind, läuft die Periodenüberprüfung nach § 4 Abs. 3 dieses Erlasses ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Kontrolle des Kessels und der Verteilung nach dem Erlass Nr. 194 / 2013 Slg.
Aufhebung
Dekret Nr. 194 / 2013 Coll., zur Steuerung von Kesseln und Wärmeenergieverteilung, wird gelöscht.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Síkela v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 38 / 2022 Coll.
Bewertung der Wärmequellendimensionierung
Um die Genauigkeit der Wärmequellendimensionierung auf die Heizanforderungen des Gebäudes, der Heizung oder der Vorwärmung der Belüftungsluft oder der Warmwasserbereitung zu bewerten, muss ein Vergleich des jährlichen Energieverbrauchs der Wärmequelle mit der installierten Wärmeleistung der Wärmequelle für die Erwärmung und Warmwasserbereitung verwendet werden für:
(a) Verbrennungswärmequellen und Absorptionswärmepumpen nach dem Verhältnis
DS = QRPn
(b) Wärmeverdichterquellen - Wärmepumpen nach Beziehung
DS = 3,0 * QRPn
Wo ist er?
DS (hr) Parameter, der das Verhältnis des jährlichen Kraftstoffverbrauchs mit installierter Wärmeleistung des Heiz- und Warmwassersystems ausdrückt - jährliche Nutzung der installierten Wärmeleistung in Stunden; wenn der DS-Wert weniger als 1.500 Stunden beträgt, muss der Energiespezialist die Begründung oder den Entwurf der Maßnahme angeben.
QR (kWh) Jahresenergieverbrauch in Kraftstoff für Verbrennungsquellen und Absorptionswärmepumpen oder Jahresstromverbrauch oder sonstige Kraftstoffe für Wärmeverdichterantrieb - Wärmepumpe,
Pn (kW) installierte Wärmequellenleistung.
Technologische Nachfrage
Bewertung der Dimensionierung der Wärmequelle im Heiz- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystem, die auch den Wärmebedarf für technologische Zwecke gewährleistet.
1. Liefert die Wärmequelle Wärmeenergie für Heizung, Heizung oder Vorwärmung der Belüftungsluft, Warmwasseraufbereitung und technologische Zwecke, so ist keine Dimensionierungskontrolle durchzuführen.
2. Wird die Wärmequelle Wärmeenergie sowohl für Heizung, Heizung oder Vorwärmung der Belüftungsluft, Warmwasseraufbereitung und technologische Zwecke und Wärmeenergieverbrauch zu technologischen Zwecken liefert, so ist der Gesamtwärmeenergieverbrauch für Heizung, Heizung oder Vorwärmung der Belüftungsluft, Warmwasserbereitung durchzuführen. Die Dimensionierungsprüfung wird dann gemäß Buchstabe a dieses Anhangs durchgeführt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 38/2022 Coll.
Methodik zur Messung der Effizienz der Wärmequelle
(1) Der Wirkungsgrad der Wärmequelle wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren bestimmt, bei dem
a) die direkte Methode zur Bestimmung des Wirkungsgrades der Wärmequelle besteht aus der Bestimmung des Verhältnisses der Wärmemenge, die auf den Wärmeträger übertragen wird, bis zu der Wärmequelle durch Brennstoff und Luft in der gleichen Zeit;
b) die indirekte Methode zur Bestimmung des Wirkungsgrades der Verbrennungswärmequelle besteht darin, den Verlust der nennenswerten Wärme des in Absatz 3 genannten Rauchgases (Schadenverlust) und die Konzentration der Kohlenmonoxidemissionen durch Messung und anschließende Berechnung des Gesamtverlustes nach Absatz 2 zu bestimmen.
(2) Der Wirkungsgrad der Verbrennungswärmequelle ist nach folgender Beziehung zu bestimmen:
η = 100 - α - Z [%],
wo
∞ [%] durch Messung ermittelter Schornsteinverlust,
Z [%] Parameter, der die Summe anderer Verluste ausdrückt, deren Wert
Z = 3% für gasförmige und flüssige Brennstoffe
Z = 6 % für feste Brennstoffe.
(3) Kaminverlust
(a) durch den kalibrierten Gasanalysator, der diesen Verlust nach der Beziehung bestimmt
ξK = tS-tV.A121-O2 + B% oderξK = tS-tV.A2CO2 + B% oderξK = k.tS-tVCO2%
wo
tS [°C] Rauchgastemperatur am Ausgang der Wärmequelle,
tV [°C] Umgebungstemperatur (Verbrennungsluft),
Sauerstoffkonzentration im Rauchgas,
CO2 [%] Konzentration von Kohlendioxid im Rauchgas,
A1, A2, B und die für den Brennstoff typischen Konstanten,
b) die Nennleistung der Verbrennungswärmequelle oder die Leistung nahe der Nennleistung bestimmen;
c) bezieht sich auf den Heizwert des Brennstoffs.
(4) Messung der CO-Emissionen in Verbrennungsanlagen
a) als zusätzliche Messung zur Feststellung der Annehmbarkeit der Verbrennungsprozeßeinstellung;
b) in Einheit [mg.m-3] für Referenzsauerstoffgehalt umwandelt
O2ref = 3% für gasförmige und flüssige Brennstoffe,
O2ref = 10% für feste Brennstoffe.
(5) Die Messungen nach Absatz 4 sind durchzuführen:
a) während der Heizsaison; für Verbrennungswärmequellen, die mit einem Kamin mit einem natürlichen Hub gemäß einer harmonisierten technischen Norm für Kamine und Rauchleitungen verbunden sind (CSN 73 4201 Comines und Rauchpipelines - Design, Implementierung und Anschluss von Kraftstoffgeräten), darf die Außentemperatur zum Zeitpunkt der Messung 5 ° C nicht überschreiten;
b) nach der vom Gasanalysatorhersteller vorgeschriebenen Methode,
c) durch Einleiten von Rauchgasen in der Mitte ihres Stromes an einer Meßstelle an der Rauchleitung, die den Kamin an die Verbrennungswärmequelle anschließt, die sich auf einem flachen Abschnitt des Rauchrohres befindet; der Abstand zwischen dem Meßloch und dem Austrittsstutzen der Verbrennungswärmequelle muss etwa das doppelte Maximum des dreifachen Außendurchmessers des Austrittsstutzens sein; der Meßabschnitt muss sich hinter dem letzten technologischen Gesamtwert der Verbrennungsquelle befinden, in dem die Eigenschaften des Abgasabscheiders geändert werden.
d) bei stationären Betriebsbedingungen, bei denen sich die Temperatur des Ausgangsheizmediums nicht wesentlich ändert.
(6) Die in Absatz 4 genannten Messungen müssen nicht vorgenommen werden, wenn die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten, die aus Messungen gemäß Absatz 5 gewonnen wurden, nicht mehr als zwei Jahre alt sind.
(7) Die gemessenen und berechneten Werte werden mit den Referenzwerten verglichen, die
ηref = 92% und COref = 200 mg.m-3 für gasförmige und flüssige Brennstoffe;
ηref = 83 % und COref = 1000 mg.m-3 für feste Brennstoffe.
Die Verbrennungswärmequelle muss kompatibel sein, wenn der ermittelte Wirkungsgrad η ≥ η ref und die gemessene Menge an Kohlenmonoxid CO ≤ CO ref ist.
(8) Die Überprüfung des Wirkungsgrades der Wärmequelle umfasst auch eine Sichtprüfung, die mindestens Kontrolle enthält
a) das Etikett des Herstellers (Quellenkennzeichnung), die Begleitdokumentation (Installations- und Gebrauchsanweisungen) und die Betriebsdokumentation;
b) der äußere Zustand der Verbrennungswärmequelle, einschließlich Isolations- und Richttemperatur der Außenflächen; die Oberflächentemperatur der isolierten Teile der Quelle darf die Umgebungstemperatur von 30 °C nicht überschreiten;
c) Leckage und Leckage von Brennstoff oder Wärme;
d) den Zustand des zugänglichen Innenraums der Verbrennungswärmequelle, die Funktionalität und Vollständigkeit aller Teile;
e) die Funktionalität der Kontroll- und Sicherheitsausrüstung;
f) eine ausreichende Versorgung der Verbrennungswärmequelle mit Verbrennungsluft sicherzustellen;
(g) der verwendete Kraftstoff und seine Lagerung (bei Festbrennstoff), insbesondere ob er dem Hersteller der Wärmequelle entspricht, erklärte die Anforderungen an die Kraftstoffqualität, ob er nach den Rechtsvorschriften über die zulässige Verschmutzung und ihre Detektion (3) von normaler kommerzieller Qualität ist und ob er dem vom Hersteller des Kessels oder in der Betriebserlaubnis (4) angegebenen Kraftstoff entspricht;
h) Nachweis der Kompetenz und ordnungsgemäßen Wartung der Rauchgaswege nach den Rechtsvorschriften für die Reinigung, Inspektion und Revision des Rauchgasverlaufs (5),
(i) Inspektionsunterlagen des technischen Zustands und des Betriebs5) bei Festbrennstoffheizkesseln bis zu einer Nennleistung von 300 kW.
(9) Wird mehr als eine Verbrennungswärmequelle in ein Heizsystem oder eine kombinierte Heiz- und Lüftungsanlage aufgenommen, so sind Messungen vorzunehmen und die Effizienz und Emissionen von Kohlenmonoxid für jede Wärmequelle getrennt zu erfassen.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 38/2022 Coll.
Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Temperaturflüssigkeit
Die Qualität des Heizwassers in der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage bei der Überprüfung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage wird nach folgenden Parametern beurteilt:
a.
Erlaubtes pH-Intervall bei 25 ° C
| Materiál soustavy | Hodnota pH |
|---|---|
| měď, ocel | 8,2-9 |
| hliník | 6,5-8,2 |
b. Leitfähigkeit
exprimiert in μS / cm Heizwasser.
Maximaler Leitfähigkeitswert bei 25 °C
| Druh otopné vody | Konduktivita (μS/cm) |
|---|---|
| Odsolená voda | <100 |
| Voda s obsahem soli | 100–1500 |
c. gelöster Sauerstoff
in Heizwasser, ausgedrückt in mg/l.
Maximaler gelöster Sauerstoff in Heizwasser
| Druh otopné vody | Obsah kyslíku |
|---|---|
| Odsolená voda | <0,1 |
| Voda s obsahem soli | <0,02 |
Regelung der Wasserqualität
Wird während der Inspektion eine bereits verarbeitete Analyse des Heizwassers mit der Bewertung der Parameter nicht vorgelegt, so sind die Parameter an Ort und Stelle nach folgendem Verfahren zu messen:
(a) Eine Probe des Heizwassers ist in einen Glasbehälter von 0,5 l (ideal eine voll gefüllte Glasflasche mit einem schrägen Stopfen und einem Standardschnitt (sogenannter Sauerstoff) einzuleiten.
b) Lassen Sie die Probe auf 25 °C abkühlen.
c) Nach dem Abkühlen der Probe ist ein Multifunktionsgerät zur Messung von pH, Leitfähigkeit und gelöstem Sauerstoff zu verwenden.
Die gewonnenen Daten sind in dem Bericht über die Regelung der Heizanlage oder der kombinierten Heiz- und Lüftungsanlage vorzulegen.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4 des Erlasses Nr. 38 / 2022 Coll.
Modellbericht zur Steuerung von Heizungs- oder kombinierten Heiz- und Lüftungssystemen
Teil A - Startseite
A.1 Grundlegende Informationen
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 38 / 2022 Coll., über die Steuerung des betriebenen Heiz- und kombinierten Heiz- und Lüftungssystems |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.02.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht
Öffentliche Verträge 5
Objednávka kontroly topných systémů dle vyhlášky 38/2022 Sb.
Střední uměleckoprůmyslová škola sklářská, Kamenic...
Energo Expert Services s.r.o.
59 400 CZK
17.04.2026
Kontrola systémů vytápěnídle vyhlášky č. 38/2022 Sb.
Město Mělník
TEDOM energie s.r.o.
90 786 CZK
15.04.2026
Objednávka kontroly vytápěcích systémů podle vyhlášky č. 38/2022 Sb.
Město Týn nad Vltavou
EDOP s.r.o.
72 600 CZK
07.04.2026
Kontrola systému vytápění a větrání dle vyhlášky č.38/2022 Sb.
Veterinární univerzita Brno
PKV BUILD s.r.o.
180 748 CZK
01.03.2026
Benachrichtigungen
Kontrola systému vytápění dle Vyhl.38/2022 Sb. v objektech REHOS
Zařízení následné rehabilitační a hospicové péče,...
ENERGOPLAN s.r.o.
66 550 CZK
11.08.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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