Act Nr. 360 / 2022 Coll.

Gesetz über die Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen durch öffentliche Aufträge und öffentliche Personenverkehrsdienste

Gültig Recht In Kraft seit 01.12.2022
360
Recht
vom 3. November 2022
zur Unterstützung von emissionsarmen Fahrzeugen durch öffentliche Aufträge und öffentliche Personenverkehrsdienste
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1) und regelt den Mindestanteil an emissionsarmen Fahrzeugen im öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Gesetz über öffentliche Beschaffung und öffentliche Dienstleistungen gemäß dem Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2030 geschlossen wurden:
a) überbegrenzte öffentliche Aufträge, deren Gegenstand der Erwerb, die Leasing oder die Vermietung eines Fahrzeugs gemäß Absatz 3 ist, die die öffentliche Auftragsvergabebehörde gemäß den Absätzen 4 und 4 Absatz 3 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes (nachfolgend die öffentliche Auftragsvergabebehörde) im Vergabeverfahren nach dem öffentlichen Beschaffungsgesetz vergibt;
b) öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang 1 dieses Gesetzes, die der Auftraggeber im Vergabeverfahren im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes mit Ausnahme des Konzessionsverfahrens zu vergeben hat, sofern diese Dienstleistungen über das in Absatz 3 genannte Fahrzeug erbracht werden;
c) öffentliche Personenbeförderungsleistungen nach dem Gesetz über die öffentlichen Personenbeförderung, wenn der durchschnittliche jährliche Wert oder die Anzahl der Kilometer pro Jahr die nach den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union für die öffentlichen Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße (2) übersteigen, sofern diese Dienstleistungen über ein Fahrzeug gemäß Absatz 3 erbracht werden.
(2) Ein im Rahmen eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergebener Vertrag, bei dem der Erwartungswert eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems die Finanzgrenze für die Bestimmung eines Überbegrenzungsvertrags nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften über die Finanzgrenzen für die Bestimmung von Überbegrenzungsverboten (3) überschreitet, gilt auch als Überauftrag nach Absatz 1.
(3) Die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen gelten für die in Absatz 1 genannten Verträge über
(a) Straßenfahrzeuge der Klasse N1, N2, N3, M1, M2 oder Straßenfahrzeuge der Klasse M3 oder der Klasse M3 gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen (4) und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Typgenehmigungsanforderungen von Kraftfahrzeugen (5), mit Ausnahme von:
1. ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug gemäß einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (6),
2. Zwei- oder Dreiradfahrzeuge und Vierräder gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Genehmigung und Marktüberwachung von Zwei- oder Dreiradfahrzeugen und Vierrädern (7);
3. Gurtfahrzeug,
4. eigens konstruierte und konstruierte selbstfahrende Fahrzeuge zur Durchführung bestimmter Arbeiten, die aufgrund ihrer baulichen Eigenschaften nicht für den Personen- oder Güterwagen geeignet sind und nicht auf einem Fahrgestell eines Kraftfahrzeugs montiert sind;
5. Fahrzeuge, die nur von den Streitkräften, der Militärpolizei oder der militärischen Intelligenz konstruiert und gebaut oder geändert wurden,
6. Fahrzeuge, die vor allem an Baustellen, Steinbrüchen, Häfen oder Flughäfen konstruiert oder gebaut werden;
7. Fahrzeuge, die vom Innenministerium zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Bestandteile eines integrierten Rettungssystems (8), der Sicherheitskorps 9) oder der Kommunalpolizei verwendet oder gebaut oder hergestellt oder geändert werden; das Fahrzeug ist hierfür technisch anzupassen;
8. Fahrzeuge, konstruiert oder geändert, um als nationale materielle Reserven verwendet zu werden, oder
9. Panzerfahrzeuge, Krankenwagen, Hörer, rollstuhlgerechte Fahrzeuge oder Kfz-Krane gemäß Anhang I (A) (5), unmittelbar anwendbare Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie Systeme, Bauteile und gesonderte technische Einheiten, die für solche Fahrzeuge und die Überwachung des Marktes in nimi4) bestimmt sind; im Sinne dieses Gesetzes gilt ein für die Beförderung von Geld und anderen Wertgegenständen vorgesehenes Fahrzeug als Panzerfahrzeug in der Tschechischen
(b) Fahrzeuge, die zur Verwendung auf der Fahrbahn bestimmt sind.
§ 3
Niedriges Emissionsfahrzeug
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein emissionsarmes Fahrzeug:
a) bis zum 31. Dezember 2025 ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, das die CO2-Emissionsgrenze von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für in Anhang I genannte Echtzeit-Luftschadstoffe nicht überschreitet, die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf Emissionen von Personenkraftwagen (10);
b) vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, dessen Betrieb keine CO2-Emissionen aufweist;
c) ein Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3 oder ein Straßenfahrzeug der Klasse I der Klasse M3 oder der Klasse A der Klasse M3 mit alternativem Kraftstoff gemäß Artikel 2 Buchstabe b des Kraftstoffgesetzes, mit Ausnahme eines Kraftstoffs mit hohem Risiko einer mittelbaren Landnutzungsänderung aus Rohstoffen, wenn es einen Nachweis für eine erhebliche Ausdehnung des Produktionsbereichs auf Land mit einem großen Kohlenstoffbestand gemäß einem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß dem unmittelbar anwendbaren europäischen Kraftstoff gibt;
d) ein Fahrzeug, das zur Verwendung auf der Fahrbahn bestimmt ist.
§ 4
Mindestanteile an emissionsarmen Fahrzeugen
(1) Die Auftraggeberin und der Auftraggeber nach dem Gesetz über öffentliche Personenbeförderungsleistungen ("der Auftraggeber") sind verpflichtet, die Mindestanteile der emissionsarmen Fahrzeuge, die
(a) für Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
1. 29,7% vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025; und
29,7% vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030,
(b) für Straßenfahrzeuge der Klasse I der Klasse M3 und der Klasse A der Klasse M3 und für Fahrzeuge, die zur Verwendung auf der Fahrbahn bestimmt sind
1,41 % vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 und
2,60% vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 und
c) für Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3
1.9% vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025; und
2.11% vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030.
(2) Für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Mindestanteile gelten Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3, die
a) öffentliche Aufträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder
b) sie sind für die Erbringung von Dienstleistungen bei öffentlichen Aufträgen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zu verwenden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mindestanteile werden als Anteile der Gesamtzahl der emissionsarmen Fahrzeuge für alle Fahrzeuge berechnet, die gemäß Absatz 2 getrennt in jedem Absatz 1 Buchstaben a bis c berücksichtigt werden.
(4) Die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanteile muss von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber über Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einer Verbrennungsmotor, die abgibt, erreicht werden:
a) weniger als 1 g CO2 / kWh, gemessen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren für Emissionen von Schwerkraftfahrzeugen (Euro VI) 11 und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Durchführung von Artikel 12; oder
b) weniger als 1 g CO2 / km, gemessen nach der unmittelbar anwendbaren Typgenehmigungsverordnung der Europäischen Union für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen von Personen- und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) 10 und der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Durchführung von Artikel 14.
(5) Zur Beurteilung der Einhaltung der Mindestanteile in den in Absatz 1 genannten Zeiträumen ist Folgendes entscheidend:
a) bei Verträgen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b für öffentliche Aufträge geschlossen werden, das Datum der Veröffentlichung der Zuschlagsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union; oder
b) bei Verträgen, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c für öffentliche Personenbeförderungsleistungen geschlossen wurden, das Datum des Vertragsabschlusses.
§ 5
Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Auftraggeber oder Auftraggeber können die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen gemeinsam ausführen, wenn sie die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 melden.
(2) Erklären die öffentlichen Auftraggeber oder die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Auftraggeber die gemeinsame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Verpflichtungen, so gelten sie als:
a) wenn der Mindestanteil an emissionsarmen Fahrzeugen für alle Auftraggeber oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 die gemeinsame Erfüllung ihrer Verpflichtungen erklärt haben, in Summe erfüllt ist, ist der Mindestanteil gemäß Artikel 4 von jedem dieser Auftraggeber oder Unternehmen erfüllt worden; oder
b) wenn der Mindestanteil an emissionsarmen Fahrzeugen nicht für alle Auftraggeber oder Einrichtungen, die eine gemeinsame Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 erklärt haben, in Summe erfüllt ist, ist der Mindestanteil gemäß Artikel 4 von keinem dieser Auftraggeber oder Einrichtungen erfüllt.
§ 6
Ausgleich
(1) Die Auftraggeberin oder die Auftraggeberin kann in den Mindestanteilen von emissionsarmen Fahrzeugen gemäß Artikel 4 Fahrzeuge, die die Bedingungen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 4 aufgrund der Umwandlung erfüllen, die in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeiten stattfindet, enthalten, sofern sie die Ersatzleistung der Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 anerkennt.
(2) Für die Bewertung des in Absatz 1 genannten Umstellungszeitraums ist der maßgebliche Zeitpunkt bei der Erfassung der Datenänderung:
a) eine technische Genehmigung für das Straßenfahrzeug, die auf der Genehmigung der technischen Kompetenz des umgebauten Fahrzeugs bei einem Straßenfahrzeug beruht; oder
b) eine Zugfahrzeuglizenz auf der Grundlage der Genehmigung der technischen Kompetenz des konvertierten Fahrzeugs bei einem Fahrzeug, das auf einer Fahrbahn betrieben werden soll.
Überprüfung der Einhaltung
§ 7
(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines Vertrags nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder ab Ende eines jeden Kalenderquartals im Falle eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems, für das er das Ergebnis veröffentlicht, teilt die Auftraggeberin dem Ministerium für lokale Entwicklung in Bezug auf den Vertrag, auf den sich der Vertrag bezieht, schriftlich mit:
a) unter dieses Gesetz fallende Fahrzeuge;
b) emissionsarme Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllen, und
c) Fahrzeuge, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllen.
(2) Wird die in Absatz 1 genannten Daten von einer zentralen öffentlichen Auftraggeberin übermittelt, so übermittelt sie gleichzeitig die in Absatz 1 genannten Daten, die in einzelne Auftraggeber aufgeteilt sind, für die diese zentrale Auftraggeberin die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verkehrsministerium einen schriftlichen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 4 zur Auflistung der öffentlichen Personenverkehrsdienstverträge gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegen —
a) bis zum 31. Januar 2026 für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025; und
b) bis zum 31. Januar 2031 für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030.
(4) Bei Aufträgen, die im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Gesetz über öffentliche Personenbeförderungsleistungen abgeschlossen sind, gibt der Auftraggeber in dem in Absatz 3 genannten Bericht an.
a) die Registrierungsnummer des Vertrags aus der Ausschreibungsbekanntmachung für die Auswahl des Trägers für den Abschluss eines im Bulletin der öffentlichen Beschaffung veröffentlichten öffentlichen Personenbeförderungsvertrags;
b) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung des Vertrages, wenn er veröffentlicht wurde, oder auf den Wortlaut des Vertrages, wenn er nicht veröffentlicht wurde; und
d) in Bezug auf die notifizierten Verträge, die unter den Bericht fallen, die Zahl der
1. Fahrzeuge, die unter dieses Gesetz fallen, einschließlich ihrer Kategorie;
2. emissionsarme Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen, einschließlich ihrer Kategorie; und
3. Fahrzeuge, die die Bedingungen von Absatz 4 erfüllen.
(5) Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Direktvergabe nach dem Gesetz über die öffentlichen Personenbeförderung abgeschlossen sind, hat der Auftraggeber in dem in Absatz 3 genannten Bericht anzugeben.
a) Zeitpunkt der Eröffnung der Verhandlungen mit dem Träger;
b) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
c) einen Hinweis auf die Veröffentlichung des Vertrages, wenn er veröffentlicht wurde, oder auf den Wortlaut des Vertrages, wenn er nicht veröffentlicht wurde; und
d) in Bezug auf die notifizierten Verträge, die unter den Bericht fallen, die Zahl der
1. Fahrzeuge, die unter dieses Gesetz fallen, einschließlich ihrer Kategorie;
2. emissionsarme Fahrzeuge, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllen, einschließlich ihrer Kategorie; und
3. Fahrzeuge, die die Bedingungen von Absatz 4 erfüllen.
(6) Verpflichtung unter
a) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Daten bei der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 126, 137 oder 142 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes an den Betreiber des öffentlichen Beschaffungsblatts übermittelt werden;
b) Absatz 2 gilt als erfüllt, wenn die Daten beim Antrag auf Veröffentlichung des Formulars unter den in den Betriebsvorschriften des auf seiner Website veröffentlichten öffentlichen Beschaffungsblattbetreibers festgelegten Bedingungen an den Betreiber des öffentlichen Beschaffungsblatts übermittelt werden.
§ 8
(1) Die gemeinsame Erfüllung der in Artikel 5 genannten Verpflichtungen kann von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nur durch ein Formular gemäß Anhang 2 oder 3 dieses Gesetzes, das maschinenlesbar mittels eines Datenkastens oder einer von einer anerkannten elektronischen Signatur unterzeichneten Datennachricht übermittelt wird, erklärt werden.
a) dem Ministerium für lokale Entwicklung, wenn es sich um öffentliche Aufträge gemäß § 2 (1) a) oder b) handelt, oder
b) das Verkehrsministerium, wenn die öffentlichen Personenverkehrsdienste nach § 2 Abs. 1 c) erbracht werden.
(2) Die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 wird gemeldet, wenn 2 oder mehr Auftraggeber oder Unternehmen, die nach Artikel 4 Verpflichtungen erfüllen wollen, gemeinsam das in Absatz 1 genannte Formular einreichen.
a) bis zum 31. Dezember 2025 für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025; oder
b) bis zum 31. Dezember 2030 für den Zeitraum 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030.
(3) Der Auftraggeber kann die Ersatzleistung der in Artikel 6 genannten Verpflichtungen nur durch eine Mitteilung des Ministeriums für regionale Entwicklung, wenn es sich um einen öffentlichen Vertrag handelt, oder durch eine Mitteilung des Verkehrsministeriums erklären, wenn es sich um einen öffentlichen Personenverkehr handelt. In dieser Mitteilung muss die Auftraggeberin oder die Auftraggeberin die Fahrzeuge eindeutig identifizieren, die Gegenstand der Umwandlung waren und eine Beschreibung der technischen Änderungen an dem Fahrzeug geben.
(4) Der Ersatz von Verpflichtungen nach Artikel 6 wird gemeldet, wenn der Auftraggeber oder der Auftraggeber eine Mitteilung gemäß Absatz 3 über ein Datenfeld oder eine von einer anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnete Datennachricht sendet.
a) bis zum 31. Dezember 2025 für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025; oder
b) bis zum 31. Dezember 2030 für den Zeitraum 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030.
§ 9
Verarbeitung von Daten über die gemeldete Erfüllung von Verpflichtungen
Auf der Grundlage der unter den Abschnitten 7 und 8 gemeldeten Daten berechnet das Ministerium für lokale Entwicklung oder das Ministerium für Verkehr die erzielten Anteile von emissionsarmen Fahrzeugen gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 in Bezug auf einzelne Auftraggeber oder Auftraggeber und übermittelt die Ergebnisse dieser Berechnungen unverzüglich der Behörde (nachfolgend als Amt bezeichnet) einschließlich der Belege für diese Berechnung.
§ 10
Aufsicht
(1) Das Amt überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes.
(2) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Einladung ist der Auftraggeber oder der Auftraggeber verpflichtet, dem Amt Folgendes zu übermitteln:
a) den Vertrag und, falls in der Aufforderung gefordert, die Unterlagen über seinen Abschluss einschließlich der in den Auftragsunterlagen enthaltenen Dokumente;
b) einen öffentlichen Personenbeförderungsvertrag und, falls in der Aufforderung verlangt, Unterlagen zu seinem Abschluss, einschließlich Unterlagen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen sind, oder
c) eine nach § 8 Abs. 3 oder einer Zugfahrzeuglizenz angemeldete Fahrerlaubnis, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das auf einer nach § 8 Abs. 3 angegebenen Fahrbahn betrieben werden soll.
(3) Die in Absatz 2 genannte Verpflichtung wird für Dokumente und Informationen, die in einem elektronischen Instrument mit einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 213 Absatz 4 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes gespeichert sind, erfüllt, auch wenn die öffentliche Auftragsvergabebehörde den Zugang zu diesen Dokumenten und Informationen an das Amt im gesamten Vertragsverletzungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss bereitstellt. Solche Dokumente und Informationen sind authentisch, auch wenn sie ursprünglich außerhalb eines elektronischen Instruments erstellt wurden, das eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 213 Absatz 4 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes besitzt.
Transfers
§ 11
(1) Die Auftraggeber oder Auftraggeber begehen eine Straftat durch:
a) die Verpflichtungen nach Absatz 4 nicht erfüllt;
b) die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Daten, die nicht der technischen Fahrerlaubnis oder der Zugfahrzeuglizenz für ein Fahrzeug entsprechen, das auf einer Fahrbahn betrieben werden soll;
c) die Ausübung der Aufsicht durch das Amt verbieten, indem es auf der Grundlage seiner wiederholten Aufforderung gemäß Artikel 10 Absatz 2 keine Unterlagen vorlegt, deren Dienst Gegenstand einer Aufforderung ist; oder
d) die Verpflichtung nach Absatz 10 Absatz 2 nicht erfüllt.
(2) Die öffentliche Auftraggeberin verpflichtet sich, keine Daten an das Ministerium für lokale Entwicklung gemäß § 7 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die zentrale öffentliche Auftraggeberin führt eine Zuwiderhandlung durch Nichtmitteilung der Daten an das Ministerium für lokale Entwicklung gemäß Artikel 7 Absatz 2.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet eine Zuwiderhandlung, indem er dem Verkehrsministerium gemäß § 7 Abs. 3 keinen schriftlichen Zusammenfassungsbericht übermittelt.
(5) Für die in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Straftaten kann eine Geldbuße von bis zu 20 000 CZK verhängt werden.
(6) Für die Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 2, 3 oder 4 kann eine Geldbuße von bis zu 200 000 CZK verhängt werden.
§ 12
(1) Das Amt erörtert die Übertragungen nach diesem Gesetz.
(2) Mindestens eine bevollmächtigte Person, die an einem Vertragsverletzungsverfahren beteiligt ist, das in jeder Phase des Amtes durchgeführt wird, muss einen Hochschulabschluss haben, der im Masterstudiengang im Bereich des Bildungsgesetzes oder einer ähnlichen Hochschulbildung erworben wurde, die durch einen Hochschulabschluss nicht im Bildungsbereich erworben wurde. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für Verstöße und Verfahren betreffend die Anforderungen an die Ausbildung zugelassener Beamter finden auf Vertragsverletzungsverfahren nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(3) Bei Verstößen nach diesem Gesetz sind die Artikel 13 Absatz 1, 15 bis 17, 24, 25, 35 (a), d) und (e), 38 (e), 42, 45 und 48 bis 50 des Haftungs- und Verfahrensgesetzes nicht anwendbar.
(4) Die §§ 68 b) und c), 70, 71, 82, 87, 88 (1) und (2), 89, 93 (1) (d), g) und h) und 95 (3) des Gesetzes über die Haftung für Verstöße und Verfahren gelten nicht für Vertragsverletzungsverfahren nach diesem Gesetz.
§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Verträge, die von
a) bei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Vergabeverfahren oder
b) auf der Grundlage eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems, bei dem das Vergabeverfahren für den Abschluss eines Rahmenvertrags oder die Errichtung eines dynamischen Beschaffungssystems vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurde.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Personenbeförderungsverträge, für die
a) die Ausschreibung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wird; oder
b) Die Verhandlungen mit dem Träger über die Direktvergabe beginnen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Der Auftraggeber oder der Auftraggeber kann schriftlich benachrichtigen, dass zur Berechnung der Anteile an emissionsarmen Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a) Abs. 1, § 4 Abs. 1 b) Abs. 1 und § 4 Abs. 1 c) Abs. 1 Fahrzeuge, die die Bedingungen nach § 4 Abs. 2 in Bezug auf Verträge erfüllen, auch zwischen den nach § 4 Abs. 2 berücksichtigten Fahrzeugen gezählt werden.
(a) Verträge, die mit Auftragsvergabeverfahren abgeschlossen sind, die vom 2. August 2021 oder im Rahmen einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems eingeleitet wurden, wenn seit dem 2. August 2021 das Vergabeverfahren für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Errichtung eines dynamischen Beschaffungssystems eingeleitet worden ist; oder
b) öffentliche Personenbeförderungsleistungen, die ab dem 2. August 2021 in Ausschreibungen oder auf der Grundlage von Verhandlungen mit dem Beförderer mit einer Direktvergabe ab dem 2. August 2021 abgeschlossen wurden.
(4) Die in Absatz 3 genannte Notifizierung erfolgt vor dem 31. Dezember 2025 durch die öffentliche Auftraggeberin an das Ministerium für lokale Entwicklung oder den Auftraggeber an das Verkehrsministerium.
(5) Stellt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die in Absatz 3 genannte Notifizierung vor, so gelten Fahrzeuge, die nach Artikel 7 Absätze 1 bis 6 angemeldet sind, auch als Fahrzeuge, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 6 vom 2. August 2021 angemeldet sind.
(6) Bis zum Inkrafttreten der Verpflichtung zur Verwendung von Formularen im Rahmen des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts über Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (12) gilt die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Verpflichtung als erfüllt, wenn die Daten an den Betreiber des Öffentlichen Beschaffungsblatts in der Antragstellung auf Veröffentlichung des Formulars unter den in den Betriebsregeln des Betreibers des auf seiner Website veröffentlichten öffentlichen Beschaffungsblatts übermittelt werden.
§ 14
Effizienz
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 360 / 2022 Coll.
Liste der Dienstleistungen im Sinne von Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b
Kód podle hlavního slovníku jednotného
klasifikačního systému pro účely
veřejných zakázek podle přímo
použitelného předpisu Evropské unie13)
Popis
60112000-6Služby veřejné silniční dopravy
60130000-8Služby jednoúčelové silniční osobní
dopravy
60140000-1Nepravidelná osobní doprava
90511000-2Sběr odpadu
60160000-7Silniční poštovní doprava
60161000-4Přeprava balíků
64121100-1Doručování pošty
64121200-2Doručování balíků

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Gesetzes Nr. 360 / 2022 Coll.
Formular zur Mitteilung der gemeinsamen Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 4 wenn der Vertrag unter § 2 Abs. 1 a) oder b) fällt

Příloha č. 3

Anhang 3 des Gesetzes Nr. 360 / 2022 Coll.
Formular zur Mitteilung der gemeinsamen Erfüllung von Verpflichtungen nach § 4 bei öffentlichen Personenbeförderungsleistungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c

1) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität. Richtlinie (EU) 2019 / 1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG zur Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.
2) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der geänderten Fassung.
3) Regierungsverordnung Nr. 172 / 2016 Slg., über die Festlegung von Schwellenwerten und Beträgen für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungsgesetzes, geändert.
(4) Verordnung (EU) 2018 / 858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und getrennten technischen Einheiten für solche Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 / 2007 und (EG) Nr. 595 / 2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007 / 46 / EG, geändert.
5) Verordnung (EG) Nr. 661 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigungsanforderungen für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Systeme, Bauteile und separate technische Einheiten, die für solche Fahrzeuge hinsichtlich der allgemeinen Sicherheit bestimmt sind, in der geänderten Fassung.
(6) Verordnung (EU) Nr. 167 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen in der geänderten Fassung.
7) Verordnung (EU) Nr. 168 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Zwei- oder Dreiradfahrzeugen und Vierrädern in der geänderten Fassung.
8) Absatz 4 des Gesetzes Nr. 239/2000 Slg. über das integrierte Rettungssystem und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
9) Absatz 1 (1) des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert.
10) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von Personen- und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6), geändert.
11) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren im Hinblick auf Emissionen von Schwerlastfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 / 2007 und der Richtlinie 2007 / 46 / EG und zur Aufhebung der Richtlinien 80 / 1269 / EWG, 2005 / 55 / EG und 2005 / 78 / EG, geändert.
12) Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 1780 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Mitteilungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1986 ("elektronische Formen").
13) Verordnung (EG) Nr. 2195 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das gemeinsame Beschaffungswörterbuch (CPV), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 360 / 2022 Coll. über die Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen durch öffentliche Beschaffung und öffentliche Personenbeförderung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.11.2022
In Kraft seit01.12.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 160

Öffentliche Verträge 5

Dohoda o spolupráci při společném plnění dle § 5 zákona č. 360/2022 Sb.
EKO servis Zábřeh s.r.o. Technické služby Vysoké Mýto
66 550 CZK
19.12.2025
Dohoda o spolupráci při společném plnění dle § 5 zákona č. 360/2022 Sb.
EKO servis Zábřeh s.r.o. Městské služby Rýmařov, s.r.o.
66 550 CZK
19.12.2025
67 760 CZK
19.12.2025
66 550 CZK
19.12.2025
66 550 CZK
19.12.2025
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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