Dekret Nr. 350 / 2021 Coll.

Verordnung über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.10.2021
ANHANG
Ordnung
vom 22. September 2021
über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze
Das Ministerium für Arbeit und Soziales sieht gemäß § 5d Abs. 2, § 15 Abs. 6 und § 20a Abs. 1 c) Gesetz Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 329 / 2021 Slg.:
§ 1
Qualitätsstandards für die Pflege
(1) Der Inhalt der Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Pflege ist in Anhang 1 dieses Erlasses aufgeführt.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsstandards der Pflege wird nach dem Grad der Einhaltung der einzelnen Kriterien durch das Scoring-System, einschließlich für jedes Kriterium, beurteilt:
(a) 2 Punkte, wenn das Kriterium perfekt erfüllt ist,
b) 1 Punkt, wenn das Kriterium gut erfüllt ist;
c) 0 Punkte, wenn das Kriterium nicht erfüllt ist.
(3) Die Qualitätsstandards der Pflege gelten als erfüllt, wenn mindestens 1 Punkt als jedes Kriterium gezählt wird.
Betriebsbedingungen und Hygieneanforderungen für Räumlichkeiten und Betrieb einer Kindergruppe von bis zu 12 Kindern
§ 2
Der Anbieter sorgt für eine Kindergruppe von bis zu 12 Kindern für den ungebauten Bereich des Grundstücks, der für die Residenz und Spiele von Kindern bestimmt ist, oder für die Möglichkeit der Unterbringung und Spiele von Kindern im Freien auf einem zugänglichen öffentlichen Spielplatz oder in der Natur.
§ 3
(1) Für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsservices in einer Kindergruppe von bis zu 12 Kindern hat der Anbieter einen separaten Raum für den täglichen Aufenthalt und den Rest der Kinder zur Verfügung zu stellen, der dem Alter, den Bedürfnissen und der Anzahl der Kinder (nachfolgend "der Tagesraum") durch Raumbedingungen, einschließlich Möbel, Ausrüstung und Spielzeug entspricht. Die Räumlichkeiten müssen kostenlose Kinder spielen, ruhen, persönliche Hygiene, körperliche Bewegung und Catering.
(2) Um den Rest der Kinder zu gewährleisten, muss der Tagesraum mit Liegen, Babybetten oder hohen Matratzen ausgestattet sein, die eine feste Rückenstütze bieten und deren Anzahl der Kinder der Kindergruppe entspricht. Kinderbetten und Kinderbetten sind mit Matratzen ausgestattet. Bei einem Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe, die 24 Stunden am Betriebstag vorgesehen ist, sind Kinderbetten für die übrigen Kinder vorzusehen. Der Platz zum Aufbewahren von Couchsen, hohen Matratzen und Bettwäsche muss für jedes Kind eine ordnungsgemäße Belüftung und separate Lagerung der Bettwäsche ermöglichen. Jedes Kind muss seine eigene markierte Bettwäsche haben.
(3) Die erste Beihilfe wird im Rahmen des Tagesraums gewährt.
§ 4
(1) Für eine Kindergruppe von bis zu 4 Kindern hat der Anbieter den Raum für die Beseitigung von Kinderkleidung und Schuhen und Trägern, die mit Kleiderschrankmöbeln ausgestattet sind, zu verlassen.
(2) Für eine Kindergruppe zwischen 5 und 12 Kindern wird der Anbieter einen Raum, der nicht Teil des Tagesraums ist, zur Beseitigung von Kinderkleidung und Schuhen und Trägern, die mit Kleiderschrankmöbeln ausgestattet sind, zur Seite stellen.
§ 5
(1) Der Anbieter einer Kindergruppe von bis zu 4 Kindern stellt eine Sanitäreinrichtung zur Verfügung, die ausgestattet ist mit:
a) eine Toilettenschüssel, die mit der Versorgung von Trinkwasser oder Wasser verbunden ist, und
b) durch Spüle und Dusche, verbunden mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser.
(2) Der Anbieter einer Kindergruppe zwischen 5 und 12 Kindern stellt eine Sanitäreinrichtung zur Verfügung, die mit
a) Kindertoilettenschüsseln in einer angemessenen Anzahl von Kindern, die nach ihrer Größe und Höhe des Bodens dem Alter der Kinder entsprechen und mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser oder Nutzwasser verbunden sind;
b) Kinderwaschbecken einer ausreichenden Anzahl von Kindern, die nach ihrer Größe und Höhe dem Alter der Kinder entsprechen müssen und mit der Zufuhr von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden sind; und
c) eine Dusche, die mit der Zufuhr von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden ist.
(3) Sanitäranlagen müssen mit Toilettenpapier und Sanitär- und Handtrocknungsanlagen versehen werden. Die Unterlegscheiben müssen mit nur einem Auslaßventil ausgestattet sein, das mit einem zentralen thermostatischen Mischventil verbunden ist, das außerhalb der Reichweite von Kindern liegt, oder einer Mischbatterie mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Temperatur am Ausgang.
(4) Liegen Kinder unter 3 Jahren in einer Kindergruppe von bis zu 12 Kindern, so muss der Anbieter auch eine ausreichende Anzahl von Kindertöpfen, einen Wechselzähler und einen Einweg-Innenbehälter bereitstellen.
(5) Für eine Kindergruppe zwischen 5 und 12 Kindern sind die Sanitäreinrichtungen für die Unterhaltsberechtigten von den für Kinder bestimmten Sanitäreinrichtungen zu trennen und müssen mit mindestens 1 Toilette ausgestattet sein, die mit der Versorgung von Trinkwasser oder Trinkwasser und 1 Waschbecken verbunden ist, die mit der Versorgung von Trinkwasser und Warmwasser verbunden sind. Die Sanitärausstattung muss mit Sanitär- und Handtrocknungseinrichtungen, Toilettenpapier und einem überdachten Boden-zu-Wand-Abfallkorb mit einem Einwegeinsatz ausgestattet sein.
(6) Für Kinder von 5 bis 12 Kindern
a) sicherstellen:
1. eine Fläche, die mit einem Abwasser mit einer Stromzufuhr von Trinkwasser und heißem Wasser und einer Entwässerung von Wasser ausgestattet ist, um eine Wäsche und Desinfektion von Kindertöpfen zu ermöglichen, die betriebsmäßig oder geographisch von der von Kindern verwendeten Fläche getrennt ist; oder
2. im Raum einer sanitären Einrichtung, die für die Träger anderer technischer Geräte bestimmt ist, die die Trinkwasser- und Warmwasserversorgung bereitstellen, und die Entwässerung des Wassers, das so angeordnet ist, dass das Waschen und die Desinfektion von Kindertöpfen möglich ist; und
b) Raum oder Schrank zur Aufbewahrung von Reinigungs- und Reinigungseinrichtungen außerhalb der Reichweite von Kindern zur Verfügung stellen.
(7) Kindertöpfe werden im Raum nach Absatz 6 Buchstabe a gewaschen und desinfiziert.
§ 6
(1) Die Räumlichkeiten der Kindergruppe müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand gehalten werden, unter Berücksichtigung des Zwecks ihrer Nutzung, einschließlich Gebrauchtbett, Handtücher und Bettwäsche. Für die elektrische Beleuchtung sind regelmäßige Wartung und Reinigung gemäß den Anweisungen des Herstellers oder Lieferanten vorzusehen. In Ermangelung eines Wartungsplans für Beleuchtung, Fensterwaschen, Rahmen, Lampen und Lichtquellen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Die Wände der Zimmer müssen sauber und unbeschädigt gehalten werden.
(2) Saubere und gebrauchte Handtücher und Bettwäsche müssen separat gelagert werden. Handtücher und Bettwäsche müssen in einem speziellen Bereich und außerhalb der Reichweite von Kindern gespeichert werden.
§ 7
Umfang der Reinigung der Räumlichkeiten der Kindergruppe nach Abschluss anderer Tätigkeiten
(1) Werden Räumlichkeiten für die Erbringung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe für andere Tätigkeiten genutzt, so stellt der Anbieter sicher, dass die Räumlichkeiten der Kindergruppe unmittelbar nach Abschluss dieser anderen Tätigkeiten gereinigt werden.
a) Wischen aller Böden und nassen Oberflächen, gefolgt von Oberflächendesinfektion, wie nötig, Reinigung mit Staubsauger für Teppiche;
b) die Beseitigung von Abfällen;
c) Waschbecken, Toiletten und Kindertöpfe mit Reinigungsmitteln, gefolgt von Desinfektion,
(d) Belüftung.
(2) Verhindert der Anbieter die Nutzung der Räumlichkeiten für die Bereitstellung von Kinderbetreuungsleistungen in der Kindergruppe nicht für Tätigkeiten, die nicht die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe betreffen, so sorgt der Anbieter unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit für den Austausch von Handtüchern.
Betriebs- und Raumbedingungen der benachbarten Kindergruppe
§ 7a
(1) Absatz 2 bis 6 gilt nicht für die Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen in einer benachbarten Kindergruppe. Wird bei der Unterbringung des Anbieters ein Kinderpflegedienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht, so gelten die Bestimmungen von Abschnitt 7 nicht.
(2) Wird bei der Unterbringung des Anbieters ein Kinderpflegedienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht, so kann der Anbieter festlegen, welche Räumlichkeiten für den Aufenthalt von Kindern in der benachbarten Kindergruppe bestimmt sind und welche die privaten Räumlichkeiten des Anbieters sind.
(3) Ein Elternteil, an den ein Kinderbetreuungsdienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht wird, ermöglicht es dem Anbieter, zum Zeitpunkt der benachbarten Kindergruppe in die Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Kinder einzusteigen. Der Anbieter ist berechtigt, elterliche Beschränkungen aufzuerlegen, um die Bedürfnisse der anwesenden Kinder nicht zu untergraben.
§ 7b
(1) Der Anbieter des Kinderbetreuungsdienstes in der benachbarten Kindergruppe bietet Sanitäranlagen, die mit einer Toilettenschüssel ausgestattet sind, die mit der Versorgung von laufendem Trinkwasser oder Nutzwasser und Waschbecken und Dusche verbunden ist, die mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden ist.
(2) Der Anbieter des Kinderbetreuungsdienstes in der benachbarten Kindergruppe wird den Raum für die Beseitigung von Kinderbekleidung und Schuhen freigeben.
(3) Die Räumlichkeiten für den Aufenthalt von Kindern in der Kinderbetreuung in der benachbarten Kindergruppe müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand gehalten werden, bieten ausreichend Platz für Kinder kostenlose Spiele, Ruhe, persönliche Hygiene, körperliche Bewegung und Catering.
(4) Ein Kinderpflegedienstleister in einer benachbarten Kindergruppe sorgt dafür, dass Kinder in der Außenumgebung bleiben können.
(5) Die Einrichtungen für Kinderheime bei der Bereitstellung von Kinderbetreuungsleistungen in einer benachbarten Kindergruppe entsprechen dem Alter, den Bedürfnissen und der Zahl der Kinder und bieten ein Anreizklima für Kinder, deren Erziehung, die Entwicklung von Kompetenzen, kulturellen, hygienischen und sozialen Gewohnheiten.
(6) Der Kinderpflegedienstleister in der benachbarten Kindergruppe trifft Maßnahmen, um die Sicherheit und den Schutz von Kindern zu gewährleisten, insbesondere:
(a) Heizkörper in Reichweite von Kindern mit Heizkörper-Sicherheitsschutzeinrichtungen, wenn sie scharfe Kanten haben oder Temperaturen über 45 °C erreichen;
b) elektrische Steckdosen im Reichweitenbereich von Kindern gegen Elektroschock;
c) scharfe Ecken und Kanten von Möbeln abdecken, die eine Verletzung des Kindes verursachen könnten;
d) sichere Treppen und andere Räume, aus denen die Gefahr besteht, in die freie Tiefe zu fallen, Mittel zum Schutz vor Sturz,
e) von der Reichweite von Kindern gefährliche Stoffe und Chemikalien, giftige Pflanzen oder Lebensmittel, Streichhölzer, Feuerzeuge und kleine Gegenstände entfernen;
f) sicherzustellen, dass es keine Objekte im Raum gibt, die Kinder durch Fallen oder Bewegen gefährden könnten; und
g) wenn Tiere in den Räumlichkeiten einer benachbarten Kindergruppe gehalten werden, die für Kinder zugänglich ist, stellen sie sicher, dass das Vorhandensein des Tieres das Kind nicht gefährdet.
§ 8
Ernährungsnormen für Kinder von 1 bis 3 Jahren
(1) Die Ernährungsnormen für Kinder von 1 Jahr bis 3 Jahren sind in Anhang 2 dieses Erlasses festgelegt.
(22)
§ 9
Dekret Nr. 281 / 2014 Coll., über die sanitären Anforderungen an die Räumlichkeiten und den Betrieb einer Kindergruppe von bis zu 12 Kindern, wird gestrichen.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Minister für Arbeit und Soziales:
Dipl.-Pol. Maláčová, MSc., Rev.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 350 / 2021 Coll.
Inhalt der Qualitätsbewertungskriterien
Oblast péče o dítě a naplňování potřeb dítěte
Kritérium
1.Kvalita plánu výchovy a péče: Plán výchovy a péče zohledňuje věkové složení dětí, individuální potřeby každého dítěte vzhledem k jeho zdravotnímu a psychickému stavu, nastavuje vhodné psychosociálních podmínky výchovné péče v dětské skupině a je založen na výchovných hodnotách a přístupech umožňujících dětem dosáhnout jejich plného potenciálu, rozvíjí zejména kognitivní, sociální, emocionální, fyzické a jazykové schopnosti a dovednosti. Plán výchovy a péče upravuje podmínky a způsoby zajištění péče v případě přijetí dítěte se specifickými potřebami. Část dne je vyhrazena pobytu venku.
2.Postup při adaptaci dítěte na pobyt v dětské skupině: Poskytovatel písemně zpracuje proces nástupu dítěte do dětské skupiny a podle těchto pravidel postupuje. Poskytovatel zohledňuje individuální potřeby dítěte. Poskytovatel s pravidly postupu při adaptaci dítěte na pobyt v dětské skupině seznámí rodiče dítěte a pokud možno aktivně je zapojuje do procesu adaptace.
3.Sledování vývoje dítěte: Poskytovatel nastaví pozorovací a vyhodnocovací procesy ve vývoji dítěte.
4.Komunikace s rodiči dítěte o potřebách a vývoji dítěte: Pečující osoby průběžně a pravidelně konzultují s rodiči potřeby a vývoj dítěte.
Oblast personálního zabezpečení
Kritérium
1.Péče o zaměstnance: Poskytovatel jasně vymezuje práva a povinnosti v rámci jednotlivých činností zaměstnanců podílejících se na poskytování služby péče o dítě v dětské skupině. Poskytovatel zajišťuje těmto zaměstnancům podporu, zejména formou evaluace, reflexe, zpětné vazby v kolektivu, psychohygieny nebo supervize.
2.Kvalita dalšího vzdělávání pečujících osob: Poskytovatel zjišťuje potřeby pečujících osob v oblasti dalšího vzdělávání s ohledem na skladbu dětí. Pečující osoby se účastní vzdělávání, které směřuje k respektu potřeb dětí a které reaguje na aktuální témata v oblasti výchovy a péče o dítě.
Oblast provozního zabezpečení
Kritérium
1.Dodržování vnitřních pravidel: Poskytovatel zajistí dodržování vnitřních pravidel a na jejich základě zajistí plnou informovanost rodičů a veřejnosti o způsobu péče o děti.
2.Zajištění bezpečnosti dětí: Poskytovatel dostatečně zajistí bezpečné prostředí z hlediska předcházení úrazu dětí a pečujících osob. Poskytovatel zohlední věkové složení dětí a počet pečujících osob k zajištění bezpečného prostředí, zejména v době stravování.
3.Řešení mimořádných situací: Poskytovatel písemně zpracuje základní rizikové a nouzové situace, které mohou nastat v souvislosti s poskytováním služby, a všechny zaměstnance prokazatelně seznámí s postupy při jejich řešení.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
Ernährungsnormen für Kinder von 1 bis 3 Jahren
1. Verpacktes Säuglingswasser oder Wasser wird zur Herstellung von künstlicher Milchernährung verwendet, was den Trinkwasseranforderungen in allen Indikatoren, insbesondere in Bezug auf Nitrite und Nitrat, entspricht.
2. Die Milchformel der modifizierten Kuh ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes gemäß der Toleranz des Kindes zu verabreichen.
3. Die Ernährung wird unter Berücksichtigung der individuellen Optionen und Bedürfnisse des Kindes mechanisch angepasst.
4. Jede tägliche Mahlzeit, das Frühstück, Mittagessen, Snack und Abendessen, enthält
(a) Gemüse oder frisches Obst oder gekochtes Gemüse;
b) die Quelle der Kohlenhydrate - Getreide, Pseudo-Getreide oder Kartoffeln,
c) Proteinquelle - Fleisch, Fisch, Krebstiere, Weichtiere, Eier, Milcherzeugnisse, Milch oder Hülsengemüse und
d) eine Fettquelle, die entweder in der Nahrung selbst vorhanden ist oder der Nahrung zugesetzt wird.
5. Eine tägliche Mahlzeit mit Fisch muss mindestens viermal während 20 Betriebstagen serviert werden, von denen mindestens zwei Mahlzeiten während des Mittagessens mit Fisch serviert werden und mindestens zwei Mahlzeiten während des Frühstücks oder Snacks mit Fisch serviert werden. Im Laufe des Mittagessens kann das Fischgericht Vorspeise, Suppe oder Hauptkurs sein.
6. Mindestens achtmal innerhalb von 20 Werktagen wird ein fleischfreies Essen zum Mittagessen serviert. Davon darf nicht mehr als zweimal im Hauptgerichtslauf ein süßes Essen sein.
7. Süße Varianten von Snacks und Snacks werden innerhalb von 20 Werktagen bis zu acht Mal serviert. Ein Gericht mit kostenlosen Zuckern gilt als süße Auswahl an Snacks und Snacks. Freier Zucker bedeutet Zucker und Zucker, die natürlich in Honig, Sirupen, Frucht- und Gemüsesäften und konzentrierten Säften vorkommen.
8. Innerhalb eines Tages können nur 1 süße Mahlzeit serviert werden.
9. Süßwaren, süßes, haltbares Brot, Süßwaren, Schokolade und Schokolade Süßigkeiten werden nicht serviert.
10. Milchprodukte mit Zuckerzusatz werden während des Mittagessens nicht als Desserts serviert.
11. Kostenlose Getränke werden nicht serviert.
12. Für jede tägliche Mahlzeit gibt es mindestens ein alkoholfreies Getränk ohne Milch und mindestens ein Getränk mit Milch. Ein Milchgetränk kann durch ein Milchprodukt ersetzt werden.
13. Es werden keine belüfteten Getränke serviert.
14. Gekaufte bereits aromatisierte Milchprodukte können als Teil des Frühstücks, Snacks oder Snacks serviert werden, es sei denn, sie enthalten mehr als 11 g Zucker pro 100 g Produkt.
15. Wird das aromatisierte Milchprodukt oder seine aromatisierte pflanzliche Alternative im Rahmen von Frühstück, Frühstück oder Snack hergestellt, so beträgt der maximale Zuckergehalt 5 g pro 100 g des verwendeten Milchproduktes.
16. Nicht verwendet, um Mahlzeiten zuzubereiten
(a) dehydratisierte Produkte2), wenn es Suppe, Suppenzutaten, Bojón, Brühe, Sauce, Saft und Nahrungsbasis ist;
b) Saisons2);
c) Tischsüßstoffe (3) oder Lebensmittel und Getränke, die Süßungsmittel als Lebensmittelzusatzstoff enthalten.
17. Zur Herstellung von Gerichten werden nur nicht-spirische und nicht-irritierende Gewürze und Mischungen von Gewürzen oder Gewürzen ohne Zusatz von Salz und Zucker 2 verwendet.
18. Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen werden nicht zur Zubereitung von Speisen verwendet.
19. Kein Käse mit Schimmel auf der Oberfläche, mit Form in der Masse, zwei Schimmel, in Salz und Käse mit einem Salzgehalt größer als 1,5 g pro 100 g Produkt.
20. Einweg-freie Palme, Palmkern und Kokosfett werden nicht verwendet, um Gerichte vorzubereiten.
1) Gesetz Nr. 372 / 2011 Slg., über Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz), geändert.
2) Dekret Nr. 398 / 2016 Coll., über die Anforderungen an Gewürze, Speisesalz, entwässerte Produkte, Aromen, kalte Soßen, Dressing und Senf.
3) Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung einer Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Union.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 350 / 2021 Coll., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.09.2021
In Kraft seit01.10.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Zajištění stravy Dětská skupina KIWI
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Benachrichtigungen Benachrichtigungen
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Smlouva o zajištění stravování, DS.
Středisko společných činností AV ČR, v. v. i. INITA, zařízení školního stravování s.r.o.
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Dodatek č. 3 ke Smlouvě o stravování - změny legislativy
Středisko společných činností AV ČR, v. v. i. EKOLANDIA s.r.o.
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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