Dekret Nr. 346 / 2025 Coll.
Verordnung über die Übermittlung von Informationen über die Überwachung des Strom- und Gasmarkts, die Methode zur Bestimmung des Werts des Sicherheitenindex des Händlers und die Bereitstellung von Informationen über Angebotsangebote für Strom oder Gas im Vergleich zum Benchmark (Monitoring Order)
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 20.09.2025
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346
Ordnung
vom 16. September 2025
über die Übermittlung von Informationen zur Strom- und Gasmarktüberwachung, die Methode zur Bestimmung des Werts des Sicherheitenindex des Händlers und die Bereitstellung von Informationen über Versorgungsangeboten für Strom oder Gas im Vergleich zum Benchmark (Monitoring Order)
Die Energieregulierungsbehörde ("die Behörde") sieht gemäß § 98a Abs. 2 (q) bis (s) des Gesetzes Nr. 458/2000 S. über die Geschäftsbedingungen und die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 87/2025 S.:
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) die Elemente, den Umfang und die Aufschlüsselung der für die Überwachung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt im Einzelhandel erforderlichen Informationen, die Höhe der Strom- und Gaspreise im Einzelhandel und die vertraglichen Bedingungen, einschließlich der Anwendung von restriktiven oder unverhältnismäßigen Bedingungen in Verträgen auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt, Angeboten von Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung oder anderen Mitteln zur Bestimmung des Preises, die unmittelbar von Änderungen des Strom- oder Gaspreises abhängig sind;
b) die Methode zur Bestimmung der Voraussage der Strom- oder Gasmenge zur Bestimmung des Sicherheitenindex des Händlers und der Methode zur Bestimmung des Werts des Sicherheitenindex des Händlers; und
c) die Daten, den Umfang und die Art der Bereitstellung von Informationen über Angebotsangebote für Strom oder Gas im Vergleich zum Vergleichsinstrument und deren Änderungen.
Informationen zur Überwachung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt im Einzelhandel, der Höhe der Strom- und Gaspreise im Einzelhandel und der vertraglichen Bedingungen
(1) Ein Stromhändler oder Stromerzeuger, der dem Amt am letzten Tag des Kalenderhalbjahres von mindestens 1 000 Kundenbedarfspunkten Strom zur Verfügung stellt, die in der Lage sind, eine natürliche Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh zu verwenden, legt für das Kalenderhalbjahr des Amtes zusammenfassende Informationen vor, deren Einzelheiten in den Anhängen 1 bis 4 dieser Verordnung aufgeführt sind, indem er auf der Website des Amtes oder durch das Hochladen auf der Website des Amtes einreicht.
(2) Ein Gashändler oder Gashersteller, der Gas am letzten Tag des Kalenderhalbjahres von mindestens 1 000 Kundenbedarfspunkten im Zustand des Verbrauchers liefert oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 63 MWh betrieben wird, legt für das Kalendersemester des Amtes zusammenfassende Informationen vor, deren Einzelheiten in den Anhängen 5 bis 8 dieser Verordnung aufgeführt sind, indem er diese auf der Website des Amtes abschließt oder die XLS-Datei auf der Website des Amtes hochgeladen hat.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zusammenfassenden Informationen werden spätestens am 25. August für das erste Kalenderjahr und am 25. Februar für das zweite Kalenderjahr vom Strom- oder Gashändler und dem Strom- oder Gaserzeuger übermittelt.
(4) Der Marktbetreiber legt der Behörde bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammenfassende Informationen über die Lieferung von Strom oder Gas, deren Elemente, Umfang und Aufschlüsselung in Anhang 9 dieser Verordnung aufgeführt sind, durch Bereitstellung im Marktteilnehmerinformationssystem vor.
(5) Das Rechenzentrum übermittelt dem Amt bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammenfassende Informationen über den Stromanteil, deren Elemente, Umfang und Aufschlüsselung in Anhang 10 dieser Verordnung aufgeführt sind, indem es im Datenzentrumsinformationssystem oder durch Senden einer XLSX-Datei zur Verfügung stellt.
(6) Der Unternehmer von Strom oder Gas und der Strom- oder Gaserzeuger übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit der Entfernung der Informationen, die Handelsgeheimnisse darstellen.
(7) Wird der Preis für die Lieferung von Strom oder Gas in einer anderen Währung als CZK vereinbart, so wird der Tagessatz verwendet, auf zwei Dezimalstellen, die von der Tschechischen Nationalbank für den letzten Tag des Kalendersemesters festgelegt wurden, oder der Tagessatz, der auf zwei Dezimalstellen des letzten vorigen Arbeitstages gerundet wird, es sei denn, der letzte Tag des Kalendersemesters ist ein Arbeitstag.
Handelssicherheitsindex und Vorhersage der zu bestimmenden Strom- oder Gasmenge
Die Methode zur Bestimmung der Voraussage der Strom- oder Gasmenge zur Bestimmung des Sicherheitenindex des Händlers und der Methode zur Bestimmung des Werts des Sicherheitenindex des Händlers sind in Anhang 11 dieses Erlasses aufgeführt.
Angaben zu Angebotsangeboten für Strom oder Gas im Vergleich zum Benchmark
Der Strom- oder Gashändler übermittelt der Behörde Informationen über die Lieferung von Strom oder Gas an Niederspannungskunden und Kunden mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 630 MWh in der in Anhang 12 dieser Bestellung genannten Reichweite spätestens 5 Arbeitstage nach Veröffentlichung des Angebots oder dessen Änderung, indem das auf der Website des Amtes zur Verfügung stehende Formular ausgefüllt und die XLSX-Datei in der Vorlage auf der Website des Amtes oder über eine eigene Web-Schnittstelle aufgezeichnet wird.
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Soweit in diesem Erlass nichts anderes vorgesehen ist, werden die Verträge über die Stromversorgung oder die damit verbundenen Verträge über Stromversorgungsdienstleistungen unterteilt in:
(a) Typ A Vertrag, der ein Vertrag mit dynamischer Strompreisgestaltung ist;
b) einen Vertragstyp B, der ein befristeter Vertrag mit einem nicht feststehenden Preis für die Lieferung von Elektrizität ist, der nicht in Buchstabe a oder e genannt ist;
c) ein Vertragstyp C, der ein unbestimmter Vertrag ist, der nicht gleichzeitig einen Vertrag gemäß Buchstabe a, d oder e ist;
(d) Typ D Vertrag, der ein fester Kostenvertrag für die Stromversorgung von Strom ist, der unterteilt in:
1. einen Vertrag vom Typ D1, der innerhalb von 12 Monaten für die Dauer des Unternehmens ausgehandelt wird;
2. einen D2-Vertrag, der für die Dauer des Unternehmens über 12 Monate und höchstens 24 Monate vereinbart wird;
3. einen Vertrag vom Typ D3, der für die Dauer des Unternehmens über 24 Monate ausgehandelt wird;
e) einen Vertrag vom Typ E, der kein Vertrag gemäß den Buchstaben a bis c ist und bei dem der Preis durch eine Preisvereinbarung über die Berechnung des Preises oder seiner Komponente bestimmt wird;
(f) Verträge vom Typ F, die sich von den in den Buchstaben a bis e genannten unterscheiden.
(2) Sofern in diesem Erlass nichts anderes vorgesehen ist, werden die Verträge über die Gasversorgung oder die dazugehörigen Verträge über die Gasversorgungsdienste in folgende Teile aufgeteilt:
(a) Typ A Vertrag, der ein Vertrag mit einer dynamischen Preisfestsetzung von Gas ist;
b) einen Vertragstyp B, der ein befristeter Vertrag mit einem nicht feststehenden Preis für die Lieferung von Gas ist, außer dem in Buchstabe a oder e genannten Gas;
c) ein Vertragstyp C, der ein unbestimmter Vertrag ist, der nicht gleichzeitig einen Vertrag gemäß Buchstabe a, d oder e ist;
(d) Typ D Vertrag, ein fester Preisvertrag für die Lieferung von Gas, der unterteilt ist in:
1. einen Vertrag vom Typ D1, der innerhalb von 12 Monaten für die Dauer des Unternehmens ausgehandelt wird;
2. einen D2-Vertrag, der für die Dauer des Unternehmens über 12 Monate und höchstens 24 Monate vereinbart wird;
3. einen Vertrag vom Typ D3, der für die Dauer des Unternehmens über 24 Monate ausgehandelt wird;
e) einen Vertrag vom Typ E, der kein Vertrag gemäß den Buchstaben a bis c ist und bei dem der Preis durch eine Preisvereinbarung über die Berechnung des Preises oder seiner Komponente bestimmt wird;
(f) Verträge vom Typ F, die sich von den in den Buchstaben a bis e genannten unterscheiden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 2 Absätze 1 und 2, die am 1. Januar 2026 wirksam werden.
Vorsitzender:
Ing. Šefránek, Ph.D., v. r.
Příloha č. 1
Anhang 1
Informationen über das Nachfrage-Portfolio des Stromhändlers und den Stromerzeuger zur Überwachung der Wettbewerbssituation auf dem Elektrizitätseinzelhandelsmarkt und der Höhe der Strompreise im Einzelhandel
(1) Die Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen umfasst nur Kundennachfragepunkte, die in der Lage des Verbrauchers liegen oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh erfasst werden.
(2) Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen nach diesem Anhang ist der Zeitpunkt, zu dem der Stromhändler und der Stromerzeuger aggregierte Informationen über die Stichprobenpunkte für das Kalenderhalbjahr übermitteln, der letzte Tag dieses Semesters, sofern nicht anders angegeben.
(3) Die in diesem Anhang genannten zusammenfassenden Informationen werden vom Elektrizitätshändler und dem Stromerzeuger an den Nachfragepunkten übermittelt, an die Strom zu dem betreffenden Tag im Rahmen des Elektrizitätsversorgungsvertrags oder des damit verbundenen Stromversorgungsvertrags geliefert wird, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Elektrizitätshändler und der Stromerzeuger übermitteln aggregierte Informationen über die Stichprobenpunkte für jeden Vertragstyp, aufgeschlüsselt nach:
(a) die Art des Kunden, zu dem der Kunde eine Kategorie C-Kunde oder eine Kategorie D1-Kunde ist),
(b) Verteilungsraten;
c) ob es sich an der Übergabestelle des Abtastpunktes oder der Verbindungsstelle des Abtastpunktes befindet
1. die Aufteilung des Stroms, des registrierten Aggregats, der angeschlossenen Stromerzeugung oder der angeschlossenen Stromspeicheranlage; oder
2. Der Strom- oder das registrierte Aggregat wird nicht berücksichtigt und nur die Nachfrageeinrichtung angeschlossen.
(2) Darüber hinaus übermitteln der Stromhändler und der Stromerzeuger für die Bauart A-Verträge aggregierte Informationen über die Stichprobenpunkte, die nach folgenden Kriterien aufgeschlüsselt sind:
a) die Identifizierung des Produkts nach eigenen Aufzeichnungen des Stromerzeugers oder Stromerzeugers;
b) das Datum des Inkrafttretens der Preisliste im DD-Format. MM. YYYY,
c) die Bezeichnung des kurzfristigen Strommarktes, nach dem der Preis bestimmt wird;
d) prozentuale Erhöhung des Marktpreises nach Buchstabe c [%];
e) die absolute Prämisse bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh],
f) die Mindestabsolute bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh];
(g) die Höhe des Dauergehalts (CZK / Sammelstelle / Monat).
(3) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln nach den Absätzen 1 und 2 zusammenfassende Angaben zu:
a) die Zahl der Probenahmestellen zum jeweils gültigen Zeitpunkt;
b) die Summe des geplanten jährlichen Stromverbrauchs zu dem betreffenden Zeitpunkt oder, falls die geplanten jährlichen Stromverbrauchswerte nicht bekannt sind, die Summe des prognostizierten jährlichen Stromverbrauchs an den Abtastpunkten entsprechend der Summe der im Stromversorgungsvertrag vereinbarten Werte oder der kombinierten Stromversorgungsleistungen oder Verbrauchssumme in den letzten 12 Kalendermonaten [MWh].
(4) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln darüber hinaus zusammenfassende Informationen über die Verträge Typ B bis F, die gemäß Absatz 1 aufgeschlüsselt sind.
(a) Statistiken über den Preis des festen Gehalts [CZK / Sammelpunkt / Monat], die sind:
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
b) Statistiken der kommerziellen Komponente des Preises [CZK / MWh], die
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
3. die Summe der quadratischen Werte,
4. Anzahl der eindeutigen Werte.
(5) Für den Fall, dass die Probenahmestelle nicht nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufschlüsselung eingestuft werden kann, weisen der Stromhändler und der Stromerzeuger diese Tatsache auf.
(6) Die Eingangsdaten für die Preisstatistik gemäß Absatz 4 enthalten keine angewandten Rabatte und Prämien. Um die Handelskomponente des Strompreises gemäß Absatz 4 Buchstabe b zu bestimmen, für die der Preis für die Stromzufuhr für die Gültigkeitsdauer der hohen und niedrigen Zölle unterschiedlich vereinbart wird, wird der vereinbarte Preis durch den gewogenen Durchschnitt der Preise der niedrigen und hohen Zölle mit den Gewichten gemäß den in dem letzten Jahresbericht über den Betrieb des Stromnetzes angegebenen Zollstatistiken ersetzt.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2
Informationen zu den Verkäufen von Stromhändlern und Stromerzeugern zur Überwachung der Wettbewerbssituation auf dem Elektrizitätsmarkt
(1) Die Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen umfasst nur Kundennachfragepunkte, die in der Lage des Verbrauchers liegen oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh erfasst werden.
(2) Der Stromhändler und Stromerzeuger, der Strom von mindestens 15 000 Kundenbedarfspunkten liefert, die in der Lage des Verbrauchers sind oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh betrieben werden, müssen, nach Verbrauchsgröße aufgeschlüsselt nach geplantem Jahresverbrauch in MWh in Abständen von bis zu 0,999, zwischen 1.000 und 2,499, von 2.500 bis 4.999, von 5.000 bis 14.999 und von 15000 für Kunden getrennt einreichen.
a) Anzahl der Probenahmestellen am letzten Tag des Kalendersemesters;
b) die in der Kalenderhälfte gelieferte Strommenge (zu 3 Dezimalstellen) [MWh];
c) Umsatz im Kalenderhalbjahr (auf 2 Dezimalstellen) [CZK] pro Kategorie
1. Geschäftskomponente;
2. die geregelte Komponente,
3. Mehrwertsteuer,
4. Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der Förderung von Strom aus unterstützten Energiequellen;
5. Stromsteuer,
6. andere Steuern und Gebühren.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3
Informationen über das Wachstum der Nachfragepunkte des Stromhändlers und des Stromerzeugers zur Überwachung des Wettbewerbszustands im Elektrizitätseinzelhandelsmarkt und des Verbraucherstrompreises
(1) Die Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen umfasst nur Kundennachfragepunkte, die in der Lage des Verbrauchers liegen oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh erfasst werden.
(2) Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen im Rahmen dieses Anhangs erfolgt die operative Veranstaltung, dass ein Vertrag oder eine Verlängerung der Dauer einer Verpflichtung im Rahmen eines Stromversorgungsvertrags oder eines damit verbundenen Stromversorgungsvertrags, der mit einem Verbraucher oder einem Unternehmen einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh abgeschlossen ist, im Kalenderhalbjahr, einschließlich im Falle von Nachfragen, die der Stromhändler oder Stromerzeuger am letzten Tag dieses halben Vertrags nicht liefert, stattgefunden hat.
(1) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln für jede Vertragsart zusammenfassende Informationen über die Anforderungspunkte, für die der Vertrag während des Kalenderhalbjahres oder der Verlängerung der Vertragsverpflichtung geschlossen wurde, nach folgenden Kriterien:
(a) die Art des Kunden, zu dem der Kunde eine Kategorie C-Kunde oder eine Kategorie D1-Kunde ist),
(b) Verteilungsraten;
c) ob es sich an der Übergabestelle des Abtastpunktes oder der Verbindungsstelle des Abtastpunktes befindet
1. die Aufteilung des Stroms, des registrierten Aggregats, der angeschlossenen Stromerzeugung oder der angeschlossenen Stromspeicheranlage; oder
2. Der Strom- oder das registrierte Aggregat wird nicht berücksichtigt und nur die Nachfrageeinrichtung angeschlossen.
(2) Der Stromhändler und der Stromerzeuger stellen bei Bauaufträgen Darüber hinaus werden zusammenfassende Informationen über die Stichprobenpunkte, für die ein Vertrag geschlossen wurde, oder eine Verlängerung der Vertragsverpflichtung während des Kalenderhalbjahres, aufgeschlüsselt nach:
a) die Identifizierung des Produkts nach eigenen Aufzeichnungen des Stromerzeugers oder Stromerzeugers;
b) das Datum des Inkrafttretens der Preisliste im DD-Format. MM. YYYY,
c) die Bezeichnung des kurzfristigen Strommarktes, nach dem der Preis bestimmt wird;
d) prozentuale Erhöhung des Marktpreises nach Buchstabe c [%];
e) die absolute Prämisse bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh],
f) die Mindestabsolute bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh];
(g) die Höhe des Dauergehalts (CZK / Sammelstelle / Monat).
(3) Für jeden Vertragstyp übermitteln der Stromhändler und der Stromerzeuger zusammenfassende Informationen über die Nachfragepunkte, für die der Vertrag im Kalenderhalbjahr abgeschlossen wurde oder die Verlängerung der Vertragslaufzeit, aufgeschlüsselt nach der Vereinbarung unterschiedlicher Preisniveaus für die Teilperioden des Stromangebots.
(4) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln nach den Absätzen 1 bis 3 zusammenfassende Informationen über die Anzahl der Probenahmestellen.
(5) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln nach den Absätzen 1 und 3 weitere zusammenfassende Informationen zu:
(a) Statistiken über den Preis des festen Gehalts [CZK / Sammelpunkt / Monat], die sind:
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
b) Statistiken der kommerziellen Komponente des Preises [CZK / MWh], die
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
3. die Summe der quadratischen Werte,
4. Anzahl der eindeutigen Werte.
(6) Falls die Probenahmestelle nicht nach der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufschlüsselung eingestuft werden kann, geben der Stromhändler und der Stromerzeuger diese Tatsache an.
(7) Die Erfassungsdaten für die Preisstatistik gemäß Absatz 5 enthalten keine angewandten Rabatte und Prämien. Um die Handelskomponente des Strompreises gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu bestimmen, für die der Preis für die Stromzufuhr für die Gültigkeitsdauer der hohen und niedrigen Zölle unterschiedlich vereinbart wird, wird der vereinbarte Preis durch den gewogenen Durchschnitt der Preise der niedrigen und hohen Zölle mit den Gewichten gemäß den in dem jüngsten Jahresbericht über den Betrieb des Stromnetzes angegebenen Zollstatistiken ersetzt.
Příloha č. 4
Anhang Nr. 4
Angaben zu den vertraglichen Bedingungen, die auf dem Elektrizitätsmarkt des Einzelhandels angewandt werden
(1) Die Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen umfasst nur Kundennachfragepunkte, die in der Lage des Verbrauchers liegen oder von einer natürlichen Person mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 20 MWh erfasst werden.
(2) Der Stromhändler und der Stromerzeuger übermitteln aggregierte Informationen über:
a) die Anzahl der Kunden, für die eine vertragliche Geldbuße oder andere ähnliche Geldbuße beantragt wurde, um einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Rücktritt von Elektrizität für die Dauer der Verpflichtung zum Rücktritt aus dem Vertrag und den durchschnittlichen Betrag der Geldbuße;
b) die Anzahl der Probenahmestellen, für die erstmals eine Mitteilung über die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen an die Kunden übermittelt wurde;
c) die Anzahl der Probenahmestellen, für die der Stromhändler oder Stromerzeuger das Recht ausgeübt hat, die Stromzufuhr einzustellen, einzuschränken oder zu kündigen, wobei die Anzahl der Probenahmestellen angegeben ist, für die die Stromzufuhr aufgrund von Zahlungsverpflichtungen unterbrochen oder beendet wurde;
d) die Zahl der Nachfragepunkte, an die die Elektrizitätsversorgung während des Halbjahres begonnen hat, wobei die Zahl der Nachfrageplätze angegeben ist, an die die Stromversorgung im Rahmen des Elektrizitätsversorgungsvertrags oder des Vertrags für kombinierte Stromversorgungsdienste, die in einer Entfernung oder außerhalb der Räumlichkeiten des Lizenzinhabers abgeschlossen sind, begonnen hat;
e) die Anzahl der Probenahmestellen, an die Strom nur aus erneuerbaren Energiequellen am letzten Tag des Kalendersemesters im Rahmen des Stromversorgungsvertrags oder des kombinierten Stromversorgungsvertrags geliefert wurde;
f) die Strommenge in MWh an die Sammelstellen, an die nur erneuerbare Energiequellen Strom im Rahmen des Stromversorgungsvertrags oder des kombinierten Stromversorgungsvertrags geliefert haben;
(g) die Anzahl der Probenahmestellen, die das Produkt verändert haben oder die Dauer der Verpflichtung aus dem Vertrag seit dem vorangegangenen Halbjahr verlängert haben, was nicht auf die Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtung aus dem Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden oder die Änderung des Kunden am Zeitpunkt der Erhebung zurückzuführen war.
Příloha č. 5
Anhang Nr. 5
Informationen Ã1⁄4ber das Portfolio der Gas- und Gashersteller fÃ1⁄4r die Überwachung des Wettbewerbs auf dem Gaseinzelhandelsmarkt und des Niveaus der Gaseinzelhandelspreise
(1) Die Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen umfasst nur Kundennachfragepunkte, die in der Verbraucher- oder Geschäftsposition mit einem jährlichen Gasverbrauch von bis zu 63 MWh liegen.
(2) Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen nach diesem Anhang ist der Zeitpunkt, zu dem der Gasunternehmer und der Gashersteller aggregierte Informationen über die Probenahmestellen für das Kalenderhalbjahr übermitteln, der letzte Tag dieses Semesters, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die in diesem Anhang genannten zusammenfassenden Informationen werden vom Gashändler und dem Gashersteller an den Probenahmestellen übermittelt, an die er Gas zu dem betreffenden Zeitpunkt im Rahmen eines Gasliefervertrags oder eines dazugehörigen Gasversorgungsvertrags liefert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Gashändler und der Gashersteller übermitteln zusammenfassende Informationen zu den Probenahmestellen für jede Vertragsart, die nach folgenden Angaben unterteilt ist:
a) die Art des Kunden, dem der Kunde ein Einzelhandels- oder Haushaltskunden ist (2);
(b) Verbrauchsgrößen, aufgeteilt nach geplanten jährlichen Gasverbrauch in MWh in Intervallen
1. bis 1.88,
2. von 1,89 bis 5,55,
3. von 5.56 bis 7.56,
4. von 7.57 bis 15.
5. von 15.01 bis 25,
6. von 25.01 bis 45,
7. von 45,01 bis 55,55,
8. von 55,56 bis 63,
9 vom 63.01.
(2) Der Gashändler und der Gashersteller übermitteln bei Verträgen des Typs A zusammenfassende Angaben zu den Probenahmestellen, die nach folgenden Kriterien unterteilt sind:
a) die Identifizierung des Produkts nach eigenen Aufzeichnungen des Gashändlers oder Gasherstellers;
b) das Datum des Inkrafttretens der Preisliste im DD-Format. MM. YYYY,
c) die Bezeichnung des Kurzzeitgasmarktes, unter dem der Preis bestimmt wird;
d) prozentuale Erhöhung des Marktpreises nach Buchstabe c [%];
e) die absolute Prämisse bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh],
f) die Mindestabsolute bis zum Marktpreis nach Buchstabe c [CZK / MWh];
(g) die Höhe des Dauergehalts (CZK / Sammelstelle / Monat).
(3) Der Gashändler und der Gashersteller legen auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufschlüsselung zusammenfassende Informationen über:
a) die Zahl der Probenahmestellen zum jeweils gültigen Zeitpunkt;
b) die Summe des geplanten jährlichen Gasverbrauchs zu dem betreffenden Zeitpunkt oder, falls die Werte des geplanten jährlichen Gasverbrauchs nicht bekannt sind, die Summe des prognostizierten jährlichen Gasverbrauchs an den Probenahmestellen entsprechend der Summe der im Gasliefervertrag vereinbarten Werte oder der kombinierten Gasversorgungsdienste oder der Verbrauchssumme in den letzten 12 Kalendermonaten [MWh].
(4) Der Gashändler und Gashersteller übermitteln darüber hinaus zusammenfassende Informationen über den Typ B zu F-Kontrakten, die gemäß Absatz 1 aufgegliedert sind.
(a) Statistiken über den Preis des festen Gehalts [CZK / Sammelpunkt / Monat], die sind:
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
b) Statistiken der kommerziellen Komponente des Preises [CZK / MWh], die
1. Mittelwert der Werte,
2. Medianwerte,
3. die Summe der quadratischen Werte,
4. Anzahl der eindeutigen Werte.
(5) Kann die Probenahmestelle nicht nach der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufschlüsselung eingestuft werden, so weisen der Gashändler und der Gashersteller diese Tatsache auf.
(6) Die Eingangsdaten für die Preisstatistik gemäß Absatz 4 enthalten keine angewandten Rabatte und Prämien.
Příloha č. 6
Anhang Nr. 6
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 346 / 2025 Coll. über die Übermittlung von Informationen zur Überwachung auf dem Gebiet des Elektrizitäts- und Gasmarktes, über die Methode zur Bestimmung des Werts des Sicherheitsindex des Händlers und über die Bereitstellung von Informationen über Versorgungsangebote von Strom oder Gas im Vergleich zum Vergleichsinstrument (Monitoring Order) |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 19.09.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 20.09.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 1
Objednávka - konzultační podpora pro nastavení sběru, zpracování a zabezpečení dat o monitoringu trh...
Energetický regulační úřad
KPMG Česká republika, s.r.o.
898 425 CZK
02.12.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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