Gesetz Nr. 34 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 12.02.2008
ANHANG
DIE RECHT
vom 16. Januar 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 185/2001 Slg. über Abfälle und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle und Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 477 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 76 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 356 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 167 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 188 / 2004 Sl. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 24 einschließlich des Titels lautet:
„§ 24
Verpflichtungen bei Verbringungen von Abfällen
(1) Rechtliche Personen und natürliche Personen, die an den Verbringungen von Abfällen beteiligt sind, sind verpflichtet,
a) die Sicherung von Abfalllieferungen gemäß den in den spezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen 30;
b) auf Ersuchen der Kontrollbehörden Unterlagen über die Verbringung von Abfällen einreichen und ihm vollständige und tatsächliche Informationen übermitteln;
c) die Unterlagen über die Verbringung von Abfällen für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Verbringung aufbewahren;
d) die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Transportmittel für Abfälle anzugeben;
e) bei Lieferungen von gefährlichen Abfällen, Aufzeichnungen und Berichten der transportierten gefährlichen Abfälle in dem Maße, wie dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Der Luftfahrtunternehmer teilt dem Fahrzeugführer mit, dass er Abfall im Inland oder über die Grenzen transportiert, dem Fahrer Unterlagen nach der Art der beförderten Abfälle und dem Zweck der Verbringung ausstattet und dafür sorgt, dass diese Dokumente während des gesamten Transports bereitgestellt werden.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Erlass die Mittel zur Identifizierung der Transportmittel."
2. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) Abfälle von persistenten organischen Schadstoffen und PCB",
3. Teil Vier, Titel II, Teil 1 lautet: "Abfälle von persistenten organischen Schadstoffen und PCB".
4. In § 26 Buchstabe e wird "§ 27 (8) c" durch "§ 27 (10) c" ersetzt;
5. In Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "PCB und "nach den Worten" Eigentümer" eingefügt.
6. Absatz 27 (3) lautet:
"(3) Die Entsorgung von PCB, PCB-Abfällen und PCB-haltigen Geräten ist nur in dafür vorgesehenen Anlagen möglich."
7. Absatz 27 (7) lautet wie folgt:
"(7) Nachweist der Eigentümer oder Betreiber von Einrichtungen, die PCB enthalten können [§ 26 Buchstabe d]] dem Ministerium bis zum 31. Dezember 2009 nicht durch Umsetzungsvorschriften, dass ihre Geräte keine PCB enthalten, so gelten diese Betriebe als PCB-haltiges Unternehmen."
8. In Absatz 27 sind nach Absatz 7 folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:
"(8) PCB-Besitzer, PCB-Abfälle und Eigentümer und gegebenenfalls PCB-Anlagenbetreiber erstellen und senden dem Ministerium bis zum 31. März 2009 einen Plan zur schrittweisen Entsorgung von PCB-, PCB- und PCB-Ausrüstungen oder einen Plan zur Dekontamination von PCB-Abfällen oder PCB-Ausrüstungen für den Zeitraum 2009 bis 2010. Diese Pläne werden spätestens am 31. Dezember 2010 umgesetzt.
(9) Natürliche Personen, die befugt sind, Geschäfts- und Rechtspersonen, die Eigentümer sind und gegebenenfalls Betreiber von nicht börsennotierten PCB-Einrichtungen sind, erstellen Listen solcher Einrichtungen, die Fristen für die Stilllegung und Entsorgung solcher Einrichtungen festlegen, die bis zum 31. Dezember 2008 an das Ministerium aufgestellten Listen übermitteln und ihnen folgen.
Absatz 8 wird Absatz 10.
9. In Ziffer 27 (10) (c), "a ' wird gelöscht.
10. In Absatz 27 wird der Punkt am Ende des Absatzes 10 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) Angaben zu den Verzeichnissen von Einrichtungen, die PCB enthalten und nicht der Registrierung und Angaben zur Sammlung und Entsorgung solcher Betriebe unterliegen."
11. Nach Abschnitt 27 wird folgender Abschnitt 27a eingefügt, einschließlich Fußnote 30a:
„§ 27a
(1) Abfälle persistenter organischer Schadstoffe sind Abfälle, die mindestens eine der in Anhang 8 dieses Gesetzes aufgeführten Stoffe enthalten.
(2) Die Entsorgung von Abfällen persistenter organischer Schadstoffe unterliegt der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a).
(3) Das Ministerium ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 15 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a) und die regionale Behörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde für das Verfahren zur Erteilung von Einwilligungen oder zur Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a).
a) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/ 117/EWG. Verordnung (EG) Nr. 1195/ 2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe.
12. In Paragraph 36 (f) werden die Worte "(f)" durch die Worte "(e)" ersetzt;
13. Im zweiten Satz von Ziffer 39 (7) werden nach dem Wort "Ministerium" die Worte "zum tschechischen Statistischen Amt" eingefügt.
14. in Ziffer 39 (8):
"(8) Unternehmer, die PCB enthalten und nach § 26 b. (c) oder Betriebseinrichtungen, die PCB enthalten können und nach § 26 d) der Registrierung unterliegen, oder eigene PCB gemäß § 26 a) oder eigene Abfälle von persistenten organischen Schadstoffen gemäß § 27a Absatz 1 haben, sind verpflichtet, nach dem in § 27a Absatz 1 genannten Jahr getrennte Aufzeichnungen über solche Anlagen, PCB und Abfallmengen von persistenten organischen Schadstoffen zu halten. Änderungen der erfassten Tatsachen sind erforderlich, um das Ministerium unmittelbar nach der Änderung zu informieren. Das Verfahren zur Meldung von Änderungen der erfassten Tatsachen ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Labornormen, die in der Forschung, Entwicklung, Prüfung oder Gesundheitsversorgung verwendet werden."
15. in Artikel 39 Absatz 12 Buchstabe b) werden nach den Worten "Abfallträger" die Worte "beständige organische Schadstoffe" eingefügt, und nach den Worten "und die Mittel zur Meldung von Änderungen in ihren Aufzeichnungen" werden die Worte "enthaltende organische Schadstoffe" eingefügt.
16. Absatz 53, einschließlich Fußnote 39, lautet:
„§ 53
(1) Dieser Abschnitt sieht die Verbringung von Abfällen in die Tschechische Republik, die Tschechische Republik und über die Tschechische Republik ("grenzübergreifende Verbringung von Abfällen") nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften vor.
(2) Die zuständige Behörde für grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen für die Tschechische Republik ist das Ministerium.
(39) Verordnung (EG) Nr. 1013 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen."
17. Abschnitte 55 und 56, einschließlich der Überschriften,
„§ 55
Benachrichtigung von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen
(1) Die Mitteilung über grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen wird vom Antragsteller gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Verbringungen von Abfällen (39) in der tschechischen, slowakischen oder englischen Sprache übermittelt. Ein Verfahrensbeteiligter, der durch eine Mitteilung nach diesem Absatz eingeleitet wird, ist nur der Anmelder.
(2) Durch Erlass bestimmt das Ministerium den Umfang der in Anhang II Teil 3 genannten Informationen und Unterlagen, die unmittelbar auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) für jede Verbringungsart anwendbar sind.
§ 56
Zustimmung, Verbote und Einwände
(1) Nach Bekanntgabe der grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen entscheidet das Ministerium, ob die Zustimmung oder Einwände nach Artikel 9, 10, 11 oder 12 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Verbringungen von Abfällen erteilt werden (39).
(2) Hat der Antragsteller, Versender oder Beförderer eine Straftat im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Abfällen (41) verurteilt oder wurde ihm in den fünf Jahren vor der Bekanntgabe eine endgültige Strafe wegen Verletzung der Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftungsabteilung verhängt, so verbietet das Ministerium die gemeldeten grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen im Zusammenhang mit dieser Person.
(3) Eine Entscheidung des Ministeriums, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung."
18. Nach Absatz 56 wird folgender Abschnitt 56a eingefügt:
„§ 56a
Verkehrsänderungen nach Genehmigung und Widerruf der Einwilligung
(1) Nach Bekanntgabe einer Änderung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Verbringungen von Abfällen (39) entscheidet das Ministerium über eine Änderung oder Einwände gegen diese Änderung gemäß Artikel 56.
(2) In den in Artikel 9 (8) und 9 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) genannten Fällen entzieht das Ministerium die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) erteilte Einwilligung.
19. Absatz 57, einschließlich des Titels und Absatz 58, lautet:
„§ 57
Finanzgarantie und Versicherung
(1) Die Finanzgarantie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über den Transport von Abfällen (39) ist einzureichen oder die entsprechende Versicherung nach dieser Verordnung muss zum Zeitpunkt der Notifizierung gemäß Absatz 56 (1) nachgewiesen werden. Das Ministerium kann die Einrichtung einer Finanzgarantie oder einen Nachweis einer gleichwertigen Versicherung spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Sendung zulassen. Die Mittel der Finanzgarantie dürfen nur nach Artikel 6 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) verwendet werden.
(2) Die Finanzgarantie oder Versicherung wird vom Ministerium genehmigt. Hat das Ministerium hinreichende Zweifel daran, ob die vorgesehene Finanzgarantie oder Versicherung gemäß den unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) ausreicht, so bestimmt es die Höhe und Art der Finanzgarantie oder bestimmt die Art der Versicherung und den Betrag des Versicherungsbetrags für diesen Zweck.
§ 58
(1) Das Ministerium kann
a) Wiedereinziehung durch den Antragsteller gemäß Artikel 22 Absatz 2 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39);
b) Wiedereinziehung oder Entsorgung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39);
c) die Verwertung von Abfällen durch den Antragsteller gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39);
d) die Verwertung von Abfällen durch den Antragsteller gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39);
e) Wiedereinziehung oder Entsorgung durch den Empfänger gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39);
f) Wiedereinziehung oder Entsorgung durch eine andere Person als den Antragsteller oder Empfänger gemäß Artikel 24 Absatz 5 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39).
(2) Stellt das Ministerium dafür Sorge, dass die Verpflichtungen nach Artikel 22 oder Artikel 24 des unmittelbar anwendbaren Codes der Europäischen Gemeinschaften für die Beförderung von Abfällen (39) erfüllt sind, so kann es den für Sendungen zuständigen Personen, die nicht vervollständigt werden können, oder für illegale Sendungen die Kosten für den Transport, die Verwertung, die Entsorgung und die Lagerung von Abfällen entrichten. Das Ministerium kann verlangen, dass diese Kosten im Voraus bezahlt werden. Personen, die für illegale Beförderungen verantwortlich sind, haften gemeinsam und mehrfach für die Kosten.
(3) Die sichere Lagerung von Abfällen gemäß Artikel 22 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) stellt sicher, dass die Gemeindebehörde der Gemeinde, in deren Gebiet der Abfall entdeckt wurde, bei bevorstehender Beschädigung oder Umwelt einen ausgedehnten Umfang aufweist. Die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang verhängt die Zahlung der so entstandenen Kosten an Personen, die für die unvollständige oder illegale Beförderung verantwortlich sind. Diese Personen sind gemeinsam und haften für die Kosten.
(4) Die Entscheidung gegen eine Entscheidung des Ministeriums nach den Absätzen 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung."
20. In Artikel 59 werden die Worte "Betretungshinweis " durch die Wörter" des Begleitdokuments ersetzt, und die Worte "die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung, Kontrolle und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb, in und aus der Europäischen Gemeinschaft "werden durch die Worte" ersetzt die unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39)".
21. In Absatz 66 (2) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe c gestrichen.
22. In Absatz 66 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„e) als Eigentümer von PCB-, PCB-Abfällen oder als Eigentümer oder Betreiber einer PCB-haltigen Anlage unter Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 8 übermittelt das Ministerium keinen Plan zur schrittweisen Entsorgung von PCB-, PCB-Abfällen und PCB-haltigen Geräten, einen Plan zur Dekontamination von PCB-haltigen Geräten für den Zeitraum 2009 bis 2010 oder, im Gegensatz zu Artikel 27 Absatz 9, darf es keine eigene Liste erstellen oder
23. In Absatz 66 (3) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe g gestrichen.
24. in Absatz 66 Absatz 3 wird das Wort "oder" am Ende von Ziffer i hinzugefügt.
25. Absatz 66 Absatz 3 Buchstabe j:
„(j) darf bis zum 31. Dezember 2010 keine Dekontamination oder Entfernung der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Geräte verursachen.“
26. In Absatz 66 (4) wird das Wort "oder" am Ende von Buchstabe f gestrichen.
27. Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe g
"g) bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen, die in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Verbringungen von Abfällen (39) festgelegte Verpflichtung oder nicht den in der gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über Verbringungen von Abfällen (39) oder Teilen von Neun erlassenen Ministerialbeschlüssen oder ";
28. In Absatz 66 (4) wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) Entsorgung von Abfällen persistenter organischer Schadstoffe gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a) oder hält keine Aufzeichnungen über Abfälle persistenter organischer Schadstoffe oder Berichtsdaten gemäß Artikel 39 (8) fest."
29. In Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "die illegale Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 259 / 93 des Rates über die Überwachung, die Beförderung von Abfällen innerhalb, in und aus der Europäischen Gemeinschaft an und aus der Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte "Verkehrsmüll gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39)" ersetzt.
30. in Absatz 72 Absatz 1 Buchstabe d:
"d) die Funktionen der zuständigen Behörde und der Kontaktstelle für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen und die Funktion der Kontaktstelle für persistente organische Schadstoffe;"
31. Absatz 72 Absatz 1 Buchstabe e:
"(e) die Entscheidungen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39) und Teil Neun erlassen",
32. In Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte "Abfall von persistenten organischen Schadstoffen" nach den Worten "Abfallträger" eingefügt.
33. In Absatz 76 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
„h) prüft, ob der Abfall persistenter organischer Schadstoffe gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a) und das Gesetz verwaltet wird."
34. In Artikel 77 Absatz 4 Buchstaben a und b Ziffern 6, 16 und 17 Buchstabe b werden die Worte "die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung, Kontrolle und Kontrolle von Abfällen innerhalb, in und aus der Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte "die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39)" ersetzt.
35. In Artikel 77 Absatz 4 Buchstabe d werden die Worte "die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften über die Überwachung, Kontrolle und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb, in und aus der Europäischen Gemeinschaft" durch die Worte "die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39)" ersetzt.
36. In Artikel 77 Absatz 7 werden die Worte "Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 259 / 93 des Rates über die Überwachung, Kontrolle und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb, in und aus der Europäischen Gemeinschaft" durch "die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über die Verbringung von Abfällen (39)" ersetzt;
37. In Absatz 78 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe v angefügt:
„v) gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaften über persistente organische Schadstoffe (30a) beschließen; die Entscheidung kann Bedingungen festlegen; das Ministerium für Entscheidungen, die bis 30. April des folgenden Jahres erlassen wurden, unterrichtet.
38. In Absatz 79 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) die sichere Lagerung von Abfällen gemäß § 58 Abs. 3 sicherstellen."
Nach Anhang 7 wird folgender Anhang 8 eingefügt:

"Anhang Nr. 8 zu Akt Nr. 185 / 2001 Coll.
Stoffe, die sich auf Abfälle als persistente organische Schadstoffe beziehen
LátkaČíslo CASČíslo ES
Aldrin309-00-2206-215-8
Chlordan57-74-9200-349-0
Dieldrin60-57-1200-484-5
Endrin72-20-8200-775-7
Heptachlor76-44-8200-962-3
Hexachlorbenzen118-74-1200-273-9
Mirex2385-85-5219-196-6
Toxafen8001-35-2232-283-3
Polychlorované bifenyly (PCB)1336-36-3 a jiné215-648-1
DDT (1,1,1-trichloro-2,2-bis(4-chlorofenyl) ethan)50-29-3200-024-3
Chlordekon143-50-0205-601-3
Polychlorované dibenzo-p-dioxiny a dibenzofurany (PCDD/PCDF)
suma alfa-, beta- a gama-HCH58-89-9, 319-84-6,
319-85-7
206-270-8, 206-271-3,
200-401-2
Hexabrombifenyl36355-01-8252-994-2
“.
Čl. II
Effizienz
Dieses Recht wird am Tag seiner Veröffentlichung mit Ausnahme von Artikel I Absatz 1 in Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d, der am 1. Oktober 2008 in Kraft tritt, wirksam.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 34 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.02.2008
In Kraft seit12.02.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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